Protokoll der Sitzung vom 13.11.2020

Weil einer dieser Wahlgrundsätze die geheime Wahl ist, will ich zu § 5 im Neuwahlgesetz vielleicht noch mal explizit erwähnen, wir sind uns bewusst, dass die hier zur Diskussion gestellte Regelung durchaus verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die sind auch bei uns in den antragstellenden Fraktionen vorhanden und die sind nicht gerade unerheblich, weil natürlich mit einer flächendeckenden Briefwahl der Geheimhalt der Wahl durchaus infrage zu stellen ist. Deswegen werden wir natürlich nicht nur eine Formulierung diskutieren, die eine Ultima Ratio, also wirklich den äußersten Ausnahmefall darstellen kann, wenn wirklich der Besuch eines Wahllokales nicht mehr möglich ist. Aber wir wollen es deswegen auch zur Diskussion oder hier in das Antragsverfahren einbringen, weil wir nur so die Möglichkeit haben, im Rahmen des Anhörungsverfahrens im Ausschuss mit Verfassungsrechtlern darüber zu diskutieren, ist es sinnhaft, diese Regelung vorzunehmen, und ist es tatsächlich auch verfassungsrechtlich vertretbar. Das heißt, wir haben einen Abwägungsprozess vorzunehmen. Diesen Abwägungsprozess könnten wir nicht vornehmen, wenn wir diese Regelung nicht vorschlagen würden. Insoweit ist das kein Vorgriff auf die Entscheidung, sondern eine Einladung zur Diskussion. Die möchte ich aussprechen und beantrage namens der antragstellenden Fraktionen die Überweisung federführend an den Innen- und Kommunalaus

schuss und mitberatend an den Justizausschuss. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Damit eröffne ich die Aussprache. Das Wort hat Frau Abgeordnete Marx für die SPD-Fraktion.

Verehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuschauerinnern und Zuschauer am Livestream, in der Tat, es wäre zu spät, wenn wir erst die Wahl, die vorzeitige Neuwahl beschließen müssten, um uns dann erst Gedanken zu machen, wie wir die pandemiesicher ausgestalten können. Deswegen müssen wir jetzt planerisch hier sozusagen in eine Vorleistung treten, denn wir müssen leider damit rechnen, dass zum Zeitpunkt der avisierten Neuwahl wir möglicherweise oder mit ziemlicher Sicherheit noch unter Versammlungseinschränkungen werden leben müssen. Und eines wollen wir nicht, wir wollen zwar die Bürgerinnen und Bürger wählen lassen, das ist ja auch der Wunsch von vielen, aber nicht um den Preis der Gefährdung von Leib und Leben oder ihrer Gesundheit. Die Regelungen sind in der Tat kompliziert, aber sie sind jetzt hier nicht einfach aus der Luft gegriffen oder nur mit der heißen Nadel schnell zusammengestrickt, sie lehnen sich an die Regelungen an, die im Bund schon getroffen worden sind für die Bundestagswahl und auch in zwei Bundesländern – zwei sind es, glaube ich –, die dann auch im nächsten Frühjahr planmäßig wählen. Natürlich gibt es einen wesentlichen Unterschied, den finden Sie auch in den Begründungen dieser Gesetze, das will ich auch nicht geheim halten. In den Begründungen der ähnlich gestalteten Gesetze für diese Wahlen im Bund und zwei anderen Bundesländern heißt es natürlich, dass bestimmte Einschnitte, Einschränkungen in das normale Wahlrecht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Periodizität, so heißt es im Juristendeutsch, der Wahl ansonsten gefährdet sei. Periodizität meint natürlich den Ablauf einer normalen Wahlfrist. Und wir haben hier in Thüringen, das will ich gar nicht beschönigen, natürlich eine andere Lage, nämlich die vorzeitige Wahl. Aber dennoch ist sie in gewisser Weise schon vergleichbar, weil die Periodizität zwar formal nicht erreicht ist, aber das Verfallsdatum im Auge der Bürgerinnen und Bürger eben schon im Februar erreicht worden war, es deswegen diese Verabredung gibt im Stabilitätsmechanismus, unseren Bürgerinnen und Bürgern, die jetzt vielleicht auch zu

(Abg. Dittes)

schauen, dann auch die Möglichkeit zur Wahl zu geben.

Aber wie gesagt, wir wollen hier nicht so tun, als sei das alles rechtlich vollkommen unkompliziert. Deswegen werden wir uns im Ausschuss, also sowohl im Innen- und Kommunalausschuss als auch im Justizausschuss, sicherlich ausführlich damit beschäftigen müssen, wie praktikabel, aber auch wie rechtssicher bestimmte Regelungen sind. Aber es ist ein Angebot bzw. eine Vorkehrung, dass wir unser Versprechen vorzeitiger Neuwahlen auch unter Pandemiebedingungen einlösen können. Ich freue mich deshalb auf juristisch und pragmatisch tiefgehende Beratungen, die wir auf jeden Fall brauchen, zu den einzelnen Vorschriften in den beiden genannten Ausschüssen, in die wir gemeinsam mit Ihnen den Gesetzentwurf überweisen wollen.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Walk für die CDUFraktion.

Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen die Regierungsfraktionen Vorkehrungen dafür treffen, dass, ich zitiere aus der Begründung, „[…] die rechtsstaatliche Integrität der Wahlhandlung und der Wahlvorbereitung unter Wahrung der allgemeinen Wahlgrundsätze möglichst auch unter den Bedingungen einer Pandemiesituation gewahrt werden kann“. Dieser Satz aus der Begründung des Entwurfs trifft den Kern. Denn es geht in der Sache um die Möglichkeit der Einschränkung rechtsstaatlich verankerter Wahlrechtsgrundsätze in einem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Es geht also um die Frage, welche Einschränkungen geboten sind, um dem Schutz der Gesundheit auf der einen Seite im Wahlrecht Rechnung zu tragen, und darum, wie man solche Einschränkungen dann auf der anderen Seite auch gesetzlich beschreibt. Keine einfache Aufgabe! Insoweit ist begrüßenswert, dass sich die antragstellenden Fraktionen dieser verfassungsrechtlichen Dimension und des Ausnahmecharakters ihrer Vorschläge auch bewusst zu sein scheinen. Sie verweisen in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die Notwendigkeit des parlamentarischen Anhörungsverfahrens, um dort die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Entwurfs unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Experten zu prüfen. Das ist auch dringend geboten und bei einem solch sorg

fältigen Vorgehen haben Sie selbstverständlich auch die Unterstützung der CDU-Fraktion. Aber genau aus diesem Grund, nämlich der enormen auch verfassungsrechtlichen Tragweite des Gesetzentwurfs, hätten wir uns eine vorherige Abstimmung und Einbindung nicht nur gewünscht, sondern fordern sie geradezu ein.

(Beifall CDU)

Denn klar ist doch: Bei verfassungsrechtlichen Grundfragen darf es keine Schnellschüsse geben.

(Beifall CDU)

Lassen Sie mich exemplarisch auf zwei Punkte eingehen, die mir besonders wichtig erscheinen, weil sie für die rechtlichen Unwägbarkeiten im Gesetzentwurf kennzeichnend sind. Punkt 1: Die Befugnis und Anordnung einer ausschließlichen Briefwahl im gesamten Wahlgebiet einer Landtagswahl, also § 5 des Gesetzentwurfs – Kollege Dittes ist schon darauf eingegangen – bedarf einer solchen eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung und Abwägung. Wahlen – das wissen wir – sind grundsätzlich als Präsenzwahlen zu organisieren. Die Präsenzwahl trägt vor allem dem verfassungsrechtlichen Prinzip der geheimen Wahl Rechnung. Daneben soll jeder, der dies für sich selbst in Anspruch nehmen möchte, die Möglichkeit zur Briefwahl haben. Deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, schon seit Langem, das Urteil stammt schon aus dem Jahr 1967. Und schon damals wurde darauf hingewiesen, dass die Briefwahl nicht die alleinige und ausschließliche Wahlmöglichkeit sein darf, und die Entscheidung, von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch zu machen, muss zudem auf die Initiative des oder der Wählenden zurückgehen. Das ist ganz entscheidend. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit zudem festgestellt, dass einer unbeschränkten und einer unbedingten Verpflichtung zur Briefwahl die Grundsätze der Wahlfreiheit und der Grundsatz des Wahlgeheimnisses entgegenstehen. Oder kurz: Niemand darf zu einer Briefwahl gezwungen werden. Und ob und inwieweit das auch in Zeiten einer Pandemie gerade nicht gelten soll, das müssen wir in den Ausschüssen sorgfältig prüfen.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf birgt genau an diesen verfassungsrechtlichen Problemstellen Unschlüssigkeiten, zumindest mit Blick auf die angeführte Begründung. Er verweist auf anlassbezogene gesetzliche Regelungen der anderen Länder – Frau Kollegin Marx ist kurz darauf eingegangen. Ich will es noch mal ein bisschen vertiefen. Die konkret angeführte bayerische Regelung – dort in Artikel 9a Abs. 2 Nr. 2 des

(Abg. Marx)

dortigen Infektionsschutzgesetzes – betrifft den Einzelfall der Stichwahlen bei den bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 und lässt sich mit einer Landtagswahl kaum vergleichen. Diese bayerische Regelung – wissen wir – war seinerzeit in Kreisen der Verfassungsrechtler auch höchst umstritten.

Punkt 2 – Artikel 1 § 2 und die Ergänzung von § 72 des Landeswahlgesetzes –: Hier geht es um die Parteien. Parteien soll dort ermöglicht werden, abweichend von ihren Satzungen und ohne Präsenzversammlungen Wahlbewerber zu benennen. Im Weiteren sollen Vorschlags- und Vorstellungsrechte und sonstige Mitgliederrechte im Wege elektronischer Kommunikation wahrnehmbar sein. Entscheidend ist die Schlussabstimmung und ob die Schlussabstimmung über die Kandidatenwahl dann auch elektronisch oder in obligatorischer Briefwahl durchgeführt werden kann. Das kommt in dem Entwurf aus unserer Sicht leider nicht eindeutig zum Ausdruck. § 2 beispielsweise lässt offenbar beides zu. § 72 Abs. 3 Nr. 3 scheint die elektronische Schlussabstimmung jedoch auszuschließen. Das widerspricht sich. Im Ergebnis geht es aber in der Begründung recht eindeutig zu. Da heißt es, dass es sich um eine Abschwächung der Anforderung an die innerparteiliche Demokratie im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, also das Parteienprivileg, aus Gründen des Gesundheitsschutzes handelt.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, so sehr wir als Fraktion der CDU das Regelungsziel des Gesetzentwurfs bejahen und auch unterstützen, so bleibt doch eines festzustellen, dass wir uns verfassungsrechtlich auf äußerst dünnem Eis bewegen. Und ob die erforderliche demokratische Legitimation der Wahlbewerber unverhältnismäßig infrage gestellt wird, auch das ist zu prüfen. Deren Aufstellung muss grundsätzlich denselben rechtlichen Anforderungen genügen, wie sie für Wahlen selbst gelten. Bei Kandidatenaufstellungen sind also die allgemeinen verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Und ob eine solche nach den Regelungen des uns vorliegenden Entwurfs immer noch hinreichend frei, gleich und geheim ist, auch dazu müssen wir uns Klarheit verschaffen, zumal einiges im Gesetzentwurf noch ein genaues Hinschauen benötigt. So wird in der Begründung mitgeteilt, dass es bei Änderung des Wahlrechts – ich zitiere – „[…] bereits Gegenstand verfassungsrechtlicher Rechtsprechung […]“ war, und es wird auf eine Entscheidung des VGH in Nordrhein-Westfalen verwiesen. Ein Blick in die angegebene Entscheidung belehrt uns dann jedoch, dass das Verfahren – wen wundert es? – ebenfalls die dortige Kommunalwahl im Frühjahr betraf, eben keine

Landtagswahl. Zudem wurde dieses Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ohne Entscheidung in der Sache eingestellt. Es wurde also damit eben gerade nichts entschieden. Nunmehr hat der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg kürzlich am 09.11. entschieden, dass trotz einer zu befürchtenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderliche Zahl von Unterstützungsvorschriften im dortigen Landeswahlrecht in Zeiten der Corona-Pandemie zu hoch ist und um 50 Prozent gesenkt werden kann. Aber die Rechtsprechung – ich will es noch mal sagen – liegt damit allein zu dieser Frage vor.

Auch die Begründung der weiter in Anspruch genommenen Bundestagsdrucksache 18/18110 bringt uns nicht weiter. Dort geht es um die Anpassung vereinsrechtlicher Regelungen, die auch für die Zulassung elektronischer Entscheidungsmechanismen in den Parteien gelten dürfen. Da ist es aber wichtig, dass es nur eine Vorauswahl ist, und die Schlussabstimmung erfolgt – so die Regelung des Bundes – auf jeden Fall in geheimer Abstimmung per Briefwahl.

Sehr geehrte Damen und Herren, klar ist, wenn der Thüringer Landtag das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verbundene Wagnis eingeht, Wahlrechtsgrundsätze zu ändern oder gar aufzuheben, bedarf dies, wie die Koalitionsfraktionen selbst betonen, gründlicher Prüfung, ansonsten würde sich der Landtag schon im Vorfeld dem Vorwurf aussetzen, Verfassungsgrundsätze fahrlässig verletzt zu haben.

Letzter Punkt: Gerade angesichts des kurzen Zeitraums, der möglicherweise bis zu den Neuwahlen bleibt, also eine zusätzlich zu berücksichtigende Besonderheit, ein Novum – das haben wir ja schon festgestellt, Frau Kollegin – hier in Thüringen,

Herr Abgeordneter, Ihre Redezeit ist abgelaufen.

können wir uns ein verfassungsrechtliches Vabanquespiel nicht leisten. Ich beantrage namens meiner Fraktion die Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss, an den Justizausschuss und zusätzlich an den Verfassungsausschuss. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wir treten jetzt in die Lüftungspause für 10 Minuten ein.

(Abg. Walk)

Danach erhält das Wort Frau Abgeordnete Henfling für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich darf Sie bitten, wieder Platz zu nehmen. Wir haben noch ein gutes Stück Arbeit vor uns. Wie schon angekündigt, erhält als nächste Rednerin beim Tagesordnungspunkt 14 die Kollegin Henfling von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Wort. Bitte schön.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Präsidentin, wir beraten weiter zum Thema des Wahlgesetzes und die Ermöglichung der Neuwahlen im nächsten Jahr. Wir haben uns mit der CDU als Regierungskoalition darauf verständigt, dass im nächsten Jahr Wahlen stattfinden. Diese Verständigung haben wir getroffen, bevor wir in eine Pandemiesituation gekommen sind, die wir in diesem Ausmaß auch in Deutschland so noch nicht hatten. Deswegen betreten wir natürlich gerade in Bezug auf die Landtagswahlen hier Neuland. Nichtsdestotrotz finden wir, dass, wenn wir Vereinbarungen treffen, wir uns auch an selbige halten. Dann müssen wir auch in außerordentlichen Situationen wie einer Pandemie sicherstellen, dass wir diese Vereinbarungen einlösen können. Vor dieser Herausforderung stehen wir gerade. Es wäre natürlich möglich gewesen, noch ein bisschen abzuwarten, bis wir vielleicht eher wissen, was nächstes Jahr passiert. Ich glaube aber, angesichts der Tatsache, dass wir vielleicht jetzt irgendwann einen Impfstoff bekommen, aber auch wissen, wie lange es dauert, bis der tatsächlich verfügbar ist und die Leute auch durchgeimpft sind, müssen wir hier handeln. Das sollten wir nicht allzu kurzfristig tun, denn ansonsten begeben wir uns, glaube ich, noch mal auf deutlich dünneres Eis, als wenn wir jetzt zumindest versuchen, das gezielt zu diskutieren.

Herr Walk, lassen Sie mich ganz kurz auf einige Sachen eingehen, die Sie vorhin gesagt haben. Ich nehme ja zur Kenntnis, dass die CDU-Fraktion immer mal wieder frühzeitig eingebunden werden möchte. Ich glaube, Sie befinden sich da auch in so einem gewissen Widerstreit mit sich selbst. Auf der einen Seite wollen Sie immer früh eingebunden sein, auf der anderen Seite wollen Sie aber mit RotRot-Grün dann doch nicht so viel zu tun haben. Ich glaube, da müssen Sie dann endlich eine Entscheidung treffen.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Wir befinden uns nicht in einer Koalition mit Ihnen, dementsprechend, glaube ich, ist es der völlig normale Gang,

(Zwischenruf Abg. Zippel, CDU: Parlamenta- risches Verhalten ist das – nichts anderes!)

dass wir uns jetzt hier und dann eben auch in den zuständigen Ausschüssen über das Thema ausführlich unterhalten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch zu dem Punkt, den Herr Walk aufgeworfen hat in Bezug auf die parteiinternen Abstimmungsprozesse und Wahlprozesse: Da habe ich nicht so ganz verstanden, wo Ihr Problem liegt. In § 72 ermächtigen wir das Innenministerium, es den Parteien zu ermöglichen. Dort steht eigentlich relativ explizit drin, dass die Endabstimmungen dann in Brief- oder kumuliert in Urnenwahlen stattfinden. Meine Partei praktiziert das im Übrigen schon länger. Wir stimmen auf Parteitagen elektronisch ab und machen dann eine Endabstimmung schriftlich. Das ist also auch nicht unbedingt das absolute Neuland, was wir da betreten.

(Zwischenruf Abg. Walk, CDU: Das ist ein Widerspruch zu § 10!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, andere Problemlagen, die wir in dem Gesetz auch regeln müssen, hat uns jetzt noch mal die aktuelle Entscheidung in Baden-Württemberg bei der Frage der Absenkung der Unterstützungsunterschriften aufgezeigt. Auch hier in Thüringen hat die ÖDP bereits in einem offenen Brief angekündigt, der, glaube ich, auch an alle Fraktionen gegangen ist, dass sie das beklagen wird, wenn wir da nicht handeln. Ich finde, das ist auch durchaus berechtigt. Wir müssen hier auch sicherstellen, dass Parteien, die noch nicht im Landtag sitzen und auf Unterstützungsunterschriften angewiesen sind, entsprechend die Möglichkeit haben, sich hier für die Wahlen zu bewerben. Da müssen wir eben darüber reden, ob wir im Ernstfall die Unterstützungsunterschriften halbieren. Man muss sehen, ob das am Ende reicht. Auch dazu müssen wir uns tatsächlich verständigen. Wir haben auch die Verlängerung der Wahlen bis 20.00 Uhr vorgesehen. Ich glaube, das ist auch ein wichtiger Schritt, einerseits, um an dem Tag die Möglichkeit zu geben, das ein wenig zu entzerren, und allen auch die Möglichkeit zu geben, in so einer schwierigen Situation tatsächlich ihre Stimme abgeben zu können.

Wo wir alle Bauchschmerzen haben – ich glaube, da sind wir uns relativ einig –, ist eben die Frage

(Präsidentin Keller)

der Briefwahlen. Ja, es ist auch völlig korrekt, niemand sollte dazu gezwungen werden, in einer Briefwahl abzustimmen. Wir haben auch im jetzigen Vorschlag eine sehr hohe Hürde eingebaut, bei der das überhaupt erst greifen würde. Wir haben es aber bewusst mit reingenommen, damit wir es tatsächlich auch diskutieren können. Ja, natürlich widersprechen solche Regelungen Wahlrechtsgrundsätzen wie beispielsweise der öffentlichen Wahl, der Geheimhaltung der Wahl, auch dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl. Aber genau um das diskutieren zu können in einer Situation, in der wir noch nicht waren, glaube ich, ist es wichtig, es reinzuschreiben. Wir werden aber auf keinen Fall – und ich glaube, da sind wir uns hier auch einig – ein Gesetz beschließen, was auch nur den Anschein erweckt, dass es verfassungsrechtlich bedenklich oder verfassungswidrig sein kann. Das heißt, wenn wir keine Regelung finden zum Bereich der Briefwahl, dann, glaube ich, sind wir alle bereit, das auch entsprechend nicht anzufassen. Das ist, glaube ich, auch noch mal wichtig zu betonen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Kollege Walk hat auch schon zu dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Briefwahl ausgeführt. Natürlich ist das auch Leitlinie in unseren Diskussionen, die wir führen wollen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich freue mich erst mal darauf, dass wir das grundsätzlich und grundlegend im Ausschuss diskutieren können. Auch wir bitten um die Überweisung an den Innenausschuss und an den Justizausschuss. Wir sehen keine Beratungsnotwendigkeit im Verfassungsausschuss. Dafür ist der Justizausschuss zuständig. Dem werden wir so nicht zustimmen.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Als nächstem Redner erteile ich Herrn Abgeordneten Bergner von der FDP-Fraktion das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, wir Freien Demokraten stehen für Digitalisierung und deswegen begrüßen wir natürlich ausdrücklich, dass hier auch ein Vorstoß in diese Richtung unternommen wird, dass digitale Parteitage auch einen Weg in dieses Parlament gefunden haben. Mit dem vorliegenden Entwurf möchten die Fraktionen von Rot-Rot-Grün in

Summe vorzeitige Landtagswahlen während Corona ermöglichen. Aber – und das möchte ich hier klar und deutlich sagen – wir Freien Demokraten stehen auch für Rechtsstaatlichkeit und für die Einhaltung grundlegender Prinzipien der Demokratie. Eben diese sehen wir bei diesem Entwurf in Gefahr.