Protokoll der Sitzung vom 12.03.2021

(Abg. Braga)

staltungen zu besuchen. Das heißt, sie würden vielleicht eingeladen und dann aber sagen: Aufgrund der gesundheitlichen Gefährdung möchte ich den Weg zur Versammlung und die Teilnahme an der Versammlung nicht in Kauf nehmen. Wenn ich dann eine alternative Möglichkeit schaffe, dann schütze ich möglicherweise gerade Mitgliedsrechte und gefährde sie nicht. Das ist also eine Frage der Betrachtung und da muss eine Abwägung möglich sein.

Wir haben die flächendeckende oder wahlkreisbezogene Briefwahl, die wir ursprünglich als Möglichkeit festlegen wollten, wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Dafür gab es vielerlei Gründe. Ein wichtiger Grund war, dass es bei der Wahl innerhalb der 70 Tage eigentlich fast nicht möglich ist, eine solche Wahl flächendeckend vorzubereiten. Uns hat der Landeswahlleiter gesagt, wir müssten dann quasi schon in die Startlöcher für die flächendeckende Briefwahl gehen, bevor überhaupt die Vorschlagsfrist abgelaufen ist. Das funktioniert also nicht.

Am Rande sei auch noch mal erwähnt – das ist zwar nicht maßgeblich, weil Demokratie immer teuer ist –, dass Herr Krombholz immerhin davon gesprochen hat, dass bei einer flächendeckenden Briefwahl die Kosten einer normalen Landtagswahl etwa bei 2,5 Millionen Euro liegen würden, sich durch die Hygieneanforderungen und besonderen Dinge jetzt sicherlich leicht verdoppeln könnten; das war seine Schätzung. Die Kosten könnten dann bis auf 10 Millionen Euro hochschnellen. Das, wie gesagt, ist nur ein Aspekt. Aber auch das sei hier mal erwähnt, weil die Zahl doch auch beeindruckend war.

Herr Braga, Sie haben noch mal auf die doppelte Erschwernis hingewiesen, dass wir diese 70-TagesFrist hätten, und sich noch mal darüber beklagt, dass man vorher nicht in die Startlöcher gehen könne und dass das insbesondere die Parteien benachteilige, die noch nicht im Landtag vertreten seien, weil die gar nicht wüssten, wann es zu der Auflösung kommt. Das ist so nicht richtig, denn wir haben den Willen vieler Parteien hier im Thüringer Landtag breit transportiert, diesen Auflösungsbeschluss am 19. Juli 2021 zu fassen und dann auch zeitgleich mit der Bundestagswahl zu wählen. Also andere können sich ähnlich dann schon jetzt vorbereiten.

Ich kann hier noch mal kurz auf das Gutachten der Landtagsverwaltung hinweisen, das nun vorliegt. Der Versuch, jetzt noch mal zu schauen, ob wir die Verfassung noch mal anfassen müssten, wird schwierig bis unmöglich sein. Da, denke ich, sollten wir auch keine Risiken eingehen. Das Gutachten

betont quasi eine Exklusivität des Selbstauflösungsrechts in Artikel 50 Abs. 2 der Thüringer Verfassung. Wir können also jetzt nicht einfach die Verfassung ändern – oder nur sehr schwer – und sagen, die Wahl soll kürzer dauern. Auch das Verlängerungsrecht der 70-Tage-Frist in der laufenden Wahlperiode ist höchst fraglich. Man kann das Gutachten vielleicht so zusammenfassen: Der Schmerz ist gewollt: Wenn man eine vorzeitige Neuwahl wählt, dann soll es auch relativ kurzfristig zu …

Frau Kollegin, ich sage es ungern, aber Ihre Redezeit ist zu Ende.

Dann höre ich gern auf und warte auf die weiteren klugen Ausführungen der anderen Rednerinnen und Redner. Danke.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Marx. Für die CDU-Fraktion hat Abgeordneter Walk das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, auch heute will ich wieder so beginnen wie gestern, weil es noch keiner getan hat. Besten Dank für die fleißigen Helfer, die hier immer für unseren Schutz und unsere Sicherheit sorgen.

(Beifall DIE LINKE, CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP)

Wir haben es ja schon eingangs gehört in der Berichterstattung vom Kollegen Urbach: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass – ich zitiere noch mal aus der Begründung – „die rechtsstaatliche Integrität der Wahlhandlung und der Wahlvorbereitung unter Wahrung der allgemeinen Wahlgrundsätze möglichst auch unter den Bedingungen einer Pandemiesituation gewahrt werden kann.“ Ich habe es bereits in der ersten Beratung gesagt und will es hier gern noch mal wiederholen. Genau dieser Satz bringt es auf den Punkt, denn im Kern geht es eben darum, auf der einen Seite die tatsächliche faktische Einschränkung rechtsstaatlich verankerter Wahlrechtsgrundsätze und auf der anderen Seite aber dies in einem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen zu ermöglichen, und das ist genau die Herkulesaufgabe, die das Gesetz auch erfüllen

(Abg. Marx)

muss. Es geht also schlicht um die Frage, welche Einschränkungen geboten sind, um dem Schutz der Gesundheit und dem Wahlrecht Rechnung zu tragen, und darum, wie man solche Einschränkungen gesetzlich beschreibt. Keine einfache Aufgabe!

Insoweit, liebe Kolleginnen und Kollegen, haben wir bereits während der ersten Plenardebatte begrüßt, dass sich offenbar alle Fraktionen der verfassungsrechtlichen Dimension und des Ausnahmecharakters ihrer Vorschläge bewusst sind. Unser Ziel war von Anfang an eine rechtssichere, normenklare und möglichst schmale Regelung, welche auf verfassungsrechtlich sicherem Boden fußt. Das im Januar durchgeführte Anhörungsverfahren, was wirklich breit angelegt war, hat eindrücklich gezeigt – die Kollegen vor mir haben es angesprochen –, dass es dringend notwendig war, den Gesetzentwurf vollumfänglich durch externe Wahl- und auch Rechtsexperten zu überprüfen. Der vorgelegte rot-rot-grüne Gesetzentwurf beinhaltete zahlreiche, insbesondere auch verfassungsrechtlich kritische Aspekte. Ich gehe weg von dem Wort „Mängel“, wir haben es eben schon gehört, will aber noch mal anführen, dass es nicht nur ein oder zwei Punkte waren, kursorisch waren es diese Punkte: Es ging um die Chancengleichheit von Parteien und Wahlbewerber. Es ging um die Frage der Durchführung einer reinen Briefwahl, die Frage der Harmonisierung der Landtagswahl mit einer zeitgleichen Bundestagswahl, die Frage auch der Feststellung einer pandemischen Lage, Regelungen zur Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen. Kollege Bergner hat es angesprochen. Natürlich ist es so, dass das Land die Kommunen nicht alleine lassen darf, und das Land muss auch unterstützen. Ich bin auch der Landesregierung dankbar, die ja genau auf diese Fragen im Innenausschuss geantwortet hat, dass sie das tun wird, dass sie das regeln wird. Ich will es aber explizit ansprechen, weil der Gemeindeund Städtebund uns das auch noch ins Stammbuch geschrieben hat: Es geht um die Frage der Wahlkostenerstattung. Es geht um die Frage der Wahlhelferentschädigung. Es geht um die Frage von Corona-Zulagen. Wir müssen bedenken, das sind alles Freiwillige im Ehrenamt und die wollen wir nicht unnötig belasten. Das waren noch nicht alle Punkte. Es geht noch weiter: die Öffnungszeiten von Wahllokalen, aber auch eine Aufnahme einer Verordnungsermächtigung oder auch die Versicherung an Eides statt. Das waren die Punkte, die wir kritisch gesehen haben. Ich möchte exemplarisch drei herausgreifen, die uns besonders wichtig sind.

Erstens die Befugnis zur ausschließlichen Briefwahl, das war geregelt in § 5. Wir wissen – ich will noch mal darauf hinweisen, Frau Präsidentin hat es gesagt –, Wahlen sind grundsätzlich als Präsenz

wahlen zu organisieren und die Präsenzwahl trägt vor allem dem verfassungsrechtlichen Prinzip der geheimen Wahl Rechnung. Und daneben, also darüber hinaus, soll jedem, der das in Anspruch nehmen möchte, die Möglichkeit eröffnet werden, eine Briefwahl durchführen zu können. Die verfassungsrechtliche Zulassung – das wissen wir – hat bereits das Bundesverfassungsgericht 1967 festgestellt. Aber als alleinige und ausschließliche Wahlmöglichkeit ist die Briefwahl eben nicht möglich. Ich denke, dass auch die jüngste Bürgermeisterwahl in der Stadt „An der Schmücke“, die aus unserer Sicht auch sehr positiv ausgegangen ist, am vergangenen Wochenende gezeigt hat, dass die Durchführung einer Urnenwahl unter strengen Infektionsschutzmaßnahmen sehr wohl möglich und auch vertretbar ist.

Zweitens: Die Wahldauer und die Öffnung der Wahllokale von acht bis zwanzig Uhr wurde klar abgelehnt, auch vom Landeswahlleiter.

Dritter Punkt: Verordnungsermächtigung – auch da hat das Anhörungsverfahren gezeigt, dass sich empfiehlt, die Verordnungsermächtigung für die Exekutive aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Klar ist aber auch: Der Gesetzgeber ist befugt, die Regelung einzelner wahlrechtlicher Fragen der Exekutive zu überlassen. Allerdings ist diese Delegationskompetenz, wie es so schön juristisch heißt, des Landtags beschränkt in § 84 unserer Verfassung, wonach das ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss.

Eine weitere Grenze ergibt sich aus dem Prinzip der Wesentlichkeit, also der Gesetzgeber muss es selbst beschließen. Nur für den Fall, dass der Landtag ausnahmsweise selbst nicht mehr handlungsfähig ist, kann er über eine Verordnungsermächtigung den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes genügen.

Dass der Landtag, liebe Kolleginnen und Kollegen, handlungsfähig ist, beweist er unter anderem heute mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, unserer heutigen Debatte und übrigens auch mit den ganzen öffentlichen Diskussionen, die wir in dem Zusammenhang geführt haben.

Lassen Sie mich abschließend noch einen Punkt ansprechen, der auch von meinen Vorrednern schon aufgegriffen wurde: die Frage der Absenkung der Quoren. Da ist erst mal vorauszuschicken, dass es hier in unserem Landeswahlgesetz eine Regelungslücke gibt, und die Regelungslücke haben wir als Gesetzgeber zu schließen. Da sind wir bei der verfassungsrechtlich, wie ich finde, sehr hochinteressanten Frage des Spannungsverhältnis

ses des individuellen Gesundheitsschutzes auf der einen Seite und der Frage der politisch-demokratischen Legitimation und damit auch der Chancengleichheit insbesondere der kleinen Parteien auf der anderen Seite. Kollegin Henfling hat beispielsweise die ÖDP angesprochen. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir die Unterstützerquoren von 250 auf 125 für die Wahlkreisbewerbervorschläge und für die Landesparteilisten von 1.000 auf 500 senken und damit halbieren. Das wird aus unserer Sicht zum einen der Pandemielage, aber auf der anderen Seite auch den verkürzten Fristen durch eine mögliche Landtagsauflösung gerecht. Kurzes Zwischenfazit: Durch Senkung der Unterschriftenquoren schließen wir nun die erwähnte Regelungslücke.

Der von mir vorgestellte Vorschlag zu der Absenkung der Quoren ist aus unserer Sicht zum einen nachvollziehbar, er ist aber auch angemessen und verhältnismäßig und ich will noch betonen, dass das sozusagen eine Lex 2021 ist, weil diese Einzelfallregelung definitiv am 31.12.2021 auslaufen wird. Wir müssen dann in der neuen Legislatur dafür auch neue Regelungen finden.

Lassen Sie mich zum Schluss kommen. Die Corona-Pandemie – das ist ja nicht schwer vorauszusagen – wird wahrscheinlich auch noch am 26. September andauern und so ist es für uns wichtig, dass wir eine rechtssichere Lösung schaffen. Wir haben als Gesetzgeber entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Das haben wir getan. Da sage ich auch – Kollegin Marx, Frau Präsidentin, hat das angesprochen –: Vor dem Hintergrund des Gutachtens der Landtagsverwaltung, da ging es um die Frage, ob wir möglicherweise die Verfassungsänderung durchführen können, um die Wahlperiode zu verlängern oder zu verkürzen – da sagt das Gutachten eindeutig: Lasst die Hände davon, das ist alles sehr kritisch und verfassungsrechtlich bedenklich.

Meine Meinung, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen: Der vorliegende Gesetzentwurf mit dem begleitenden Änderungsantrag wird den hohen Ansprüchen, die wir selbst daran gestellt haben und auch das Recht an das Landeswahlgesetz stellt, gerecht und deshalb werbe ich um Ihre Zustimmung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Nächster Redner in unserer Debatte ist Herr Abgeordneter Dittes, Fraktion Die Linke.

Danke schön. So oft wie der Name der ÖDP heute fiel, braucht sich diese Partei nicht über die Verletzung der Chancengleichheit beschweren.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN, FDP)

Ich glaube, sie hat gegenüber vielen anderen kleinen Parteien heute einen erheblichen Startvorteil für die Landtagswahl bekommen. Aber das war ja nicht Anlass und Ausgangspunkt dieses Gesetzentwurfs.

Weil es keiner getan hat, will ich das aber zumindest noch einmal in ganz wenigen Sätzen tun: Wir haben am 27. Oktober 2019 ein Wahlergebnis bekommen, über das ich mich als Linken-Vertreter sehr freute: 31 Prozent.

(Beifall DIE LINKE)

Der Teil des Wahlergebnisses, über den ich mich nicht so sehr freute, war der, dass wir als rot-rotgrüne Koalition keine parlamentarische Mehrheit mehr in diesem Landtag hatten.

(Beifall AfD)

Und danach setzte eine sehr interessante Diskussion in Thüringen ein, nämlich welche demokratischen Chancen es wirklich für den Parlamentarismus gibt. Nun sage ich es aber mal ganz ehrlich: Herr Kemmerich und auch Herr Mohring, Sie haben diese Chance nicht wahrgenommen, auch neue demokratische Modelle der Zusammenarbeit wahrzunehmen und gemeinsam zu entwickeln.

(Beifall AfD)

Ich kann mich noch sehr gut an unser gemeinsames Gespräch im Radisson Hotel in Erfurt erinnern.

(Zwischenruf Abg. Kemmerich, FDP: Ich auch! Dass es nur eine Mehrheit gibt, das ist das Problem!)

Stattdessen aber haben Sie es am 5. Februar 2020 vorgezogen, sich in die Hände der AfD zu begeben und sich zum Ministerpräsidenten wählen zu lassen.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Und das ist der Grund, weswegen wir heute über das Neuwahlgesetz reden.

(Unruhe AfD)

Das ist der Grund, weswegen wir uns zur Neuwahl in diesem Jahr verabredet haben, und nicht das Wahlergebnis aus dem Oktober 2019.

(Abg. Walk)

(Zwischenruf Abg. Kemmerich, FDP: Na selbstverständlich!)

Es gibt zwei Gründe, warum wir aber auch über dieses Gesetz zur Neuwahl im Jahr 2021 reden müssen, die sind beide hier benannt worden. Der erste ist ein verfassungsrechtlicher, denn es gibt eine Regelungslücke im Thüringer Landeswahlgesetz. Herr Walk hat es angesprochen. Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Absenkung der Quoren bei einer Wahl mit verkürzten Fristen, die durch Auflösung des Landtags nach Artikel 50 Thüringer Verfassung entstanden ist. Es gibt dazu auch keine Verordnungsermächtigung, die es beispielsweise dem Innenministerium und der Landesregierung erlaubt, diese Quoren abzusenken. Das ist in allen anderen Bundesländern aber der Fall – entweder das eine oder das andere. Das ist eine bestehende Regelungslücke, die zu schließen war. Und, Herr Walk, ich gebe Ihnen recht: Wir haben die Regelungslücke für 2021 geschlossen, aber nicht für darauffolgende Wahlen, die auch möglich sein werden. Das ist immer noch eine Verantwortung des Landesgesetzgebers, das mit dem Blick in die Zukunft zu tun.

Der zweite Grund ist natürlich die gegenwärtige pandemische Situation. Da geht es nicht darum – wie die AfD wieder versucht darzustellen –, mit diesem Gesetzentwurf eine epidemische Lage festzustellen, sondern festzustellen – jetzt zitiere ich aus dem Gesetz –, dass aufgrund einer andauernden „epidemischen Lage“, die im Übrigen der Bundestag feststellt, „von […] landesweiter Tragweite“ die Wahlen erheblich eingeschränkt sein werden. Das ist der Anlass dafür, dass wir dieses Gesetz machen und Regelungen brauchen, die erstens die Regelungslücken schließen und zweitens genau auf diese möglichen Einschränkungen von freien Wahlen reagieren.

Sie haben es angesprochen: Wir haben einen Gesetzentwurf vorgelegt – und ich hatte es damals schon gesagt –, der natürlich auch fragliche Regelungen hat. Aber wenn wir diesen Vorschlag nicht eingebracht hätten, hätten wir ihn mit Verfassungsrechtlern nicht diskutieren können. Das haben wir im Ausschuss nach umfangreicher Anhörung auch aller Parteien, die 2019 zur Landtagswahl angetreten sind, getan. Ich will zu einigen Punkten kurz ausführen.