Protokoll der Sitzung vom 12.03.2021

(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Na, das ist ja schon mal was!)

Das freut mich, wenn Sie so leicht zu erfreuen sind, Herr Kollege.

(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Das ist mehr, als wir erwarten können!)

Als nächster Rednerin erteile ich Frau Abgeordneter Henfling von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Wort.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Präsidentin, ich werde es relativ kurzhalten. Vielleicht anknüpfend an das, was Herr Bergner gesagt hat: Ich glaube, wir haben bei der Einbringung des Neuwahlgesetzes alle relativ deutlich gesagt, dass wir uns hier in einer neuen Situation befinden, und deswegen haben wir alle Optionen, die wir theoretisch gesehen haben, um auch in Pandemiezeiten eine Wahl abzusichern, in dieses Gesetz reingeschrieben. Das sind keine Mängel, sondern wir haben das bewusst getan, um es anhören zu können, und dementsprechend haben wir auch jetzt in der Vorlage nach der Anhörung die Konsequenzen gezogen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Von Mängeln zu sprechen, ist also aus meiner Sicht schlicht und ergreifend falsch.

Wir müssen diese vorgesehenen Neuwahlen absichern und damit auch unter Pandemiebedingungen rechtlich sicher machen und die notwendigste Änderung war aus unserer Sicht die Absenkung der notwendigen Unterstützerunterschriften. Sie haben alle von der ÖDP den offenen Brief bekommen, die darauf hingewiesen hat, dass sie sonst gegen die Wahl vor Gericht ziehen würde. Jetzt wären wir auch ohne die ÖDP darauf gekommen, dass man an dieser Stelle anpassen muss. Diese Absenkung haben wir nun vorgenommen.

Lassen Sie mich noch zwei Sätze zu dem Schreiben der ÖDP sagen, weil die ÖDP uns auch als Bündnisgrüne in ihrer Zuschrift 7/1061 vom 23. Februar 2021 direkt erwähnt und auch direkt angreift. Vielleicht schauen ja Vertreterinnen und Vertreter der ÖDP zu und können das hier vielleicht auch mal mitnehmen. Unter anderem unterstellt ja die ÖDP, dass wir die Unterstützungsunterschriften nicht weiter absenken, um den Wiedereinzug der Bündnisgrünen in den Landtag abzusichern. Erstens ist diese Unterstellung schon vor dem Hintergrund absurd, dass sich hier vier Fraktionen geeinigt haben, von der mindestens eine Fraktion jetzt kein gesteigertes Interesse daran haben dürfte, uns den Weg in den Landtag zu erleichtern.

(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Das ist eine Unterstellung!)

(Abg. Bergner)

Das ist eine Unterstellung – ich glaube, das ist tatsächlich so.

Zweitens haben wir keine Angst vor der Konkurrenz durch die ÖDP und nehmen die Herausforderung gern an. Die ÖDP sollte sich vielleicht tatsächlich eher fragen, ob es nicht

(Zwischenruf Abg. Bühl, CDU: Das ist Wahl- werbung!)

sinnvoller wäre, gemeinsam mit uns für ein ökologischeres Thüringen zu kämpfen, anstatt ihre Energie dafür zu verbrauchen, sich an uns abzuarbeiten.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

(Zwischenruf Abg. Montag, FDP: Gilt das umgekehrt auch?)

Ja, ich glaube mit der ÖDP muss man sich nur im Eichsfeld auseinandersetzen. Aber das nur am Rande.

(Zwischenruf Abg. Kemmerich, FDP: Erneu- erbare Energien!)

Ja, ich treffe die ÖDP immer nur im Eichsfeld; ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber mir geht das so.

(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Ich habe die ÖDP noch nie getroffen!)

Und schließlich drittens – und das ist, glaube ich, vielleicht auch der wichtigste Punkt: Als Bündnisgrüne setzen wir uns schon länger dafür ein, dass die Quoren abgesenkt werden. Wir sind da genauso der Überzeugung, dass die Quoren auch schon jenseits der Diskussion um ein Neuwahlgesetz und die Pandemiebedingungen abgesenkt gehören. Das ist auch dokumentiert und gilt schon immer auch als unser Grundsatz. Von daher geht dieser Vorwurf schlicht und ergreifend fehl.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Dadurch, dass wir nun einen Wahltermin zusammen mit der Bundestagswahl anstreben, haben sich auch die Voraussetzungen für dieses Gesetz geändert. Deshalb gab es umfangreiche Änderungen und wir lehnen uns jetzt weitgehend an die Bundesregeln im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung an. Das dürfte vor dem Hintergrund der gleichzeitig stattfindenden Wahlen auch sachgerecht sein.

Das bedeutet auch, dass nun die Ermöglichung der reinen Briefwahl entfallen ist. Das haben wir hier schon gesagt. Man muss ja sagen, die Diskussion in der Anhörung war ja – ehrlich gesagt – differenzierter, als ich sie erwartet hatte. Ich hatte tatsächlich erwartet, dass bei der reinen Briefwahl uns alle sagen, das geht gar nicht. Ganz so war es ja tatsächlich nicht. Das hat auch mich überrascht, aber

es ist ja gut, dass wir es tatsächlich auch einmal diskutiert haben. Das bedeutet nun auch, dass das, womit wir wirklich große Bauchschmerzen hatten, vom Tisch ist.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich glaube, mit den schmalen Änderungen, die wir da vornehmen, die vor allen Dingen der Ermöglichung der Neuwahlen dienen sollen, werden wir das ganz gut hinbekommen und natürlich, Herr Bergner, steht es außer Frage, dass landesseitig die Kommunen dabei unterstützt werden, diese Wahlen durchzuführen. Ich glaube, das ist selbstverständlich und gehört auch zum regulären Prozedere – nicht nur in Pandemiezeiten, sondern auch darüber hinaus. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Ihr Wort in Gottes Ohr!)

Als nächstem Redner erteile ich Herrn Abgeordneten Braga für die Fraktion der AfD das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, einiges von unserer Kritik an diesem Gesetz bzw. zu den grundsätzlichen Feststellungen zu der gesetzlichen Bestimmung, die wir heute hier vermutlich als Landtag beschließen werden, hat Herr Bergner schon zutreffenderweise vorweggenommen. Er hat richtigerweise festgestellt – das möchte ich auch nicht verschweigen –, dass die Ausschussberatung das Gesetz durchaus verbessert hat. Es mag jetzt hier behauptet werden, dass das sozusagen Teil des Kalküls von Rot-Rot-Grün bei der Einbringung war, dass man hier die Möglichkeit der Anordnung einer reinen Briefwahl im Gesetz aufgenommen hat, um die Anhörung dazu zu ermöglichen, und sich sozusagen die Schlappe dann in der Ausschussanhörung abzuholen. Das mag der Fall gewesen sein, egal welche Gründe es hierfür auch gibt.

Es ist durchaus erwähnenswert und auch zu loben, dass man sich dafür entschieden hat, diese Bestimmung aus dem Gesetz jetzt zu streichen, ebenso wie die Verordnungsermächtigung zur Kandidatenaufstellung, die es jetzt auch nicht in die Endfassung geschafft hat. Das ist auf jeden Fall zu loben.

Bestimmte Schwächen des Gesetzes haben aber leider auch die Ausschussberatungen überlebt, einige sind neu dazugekommen. Sie wurden hier an und für sich auch schon erwähnt, aber ich möchte

(Abg. Henfling)

noch mal darauf eingehen, vielleicht aus einer etwas anderen Perspektive.

Abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf wird etwa die Anwendbarkeit des Neuwahlgesetzes an die Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite geknüpft, die wir heute hier mit Beschluss dieses Gesetzes treffen sollen. Hierzu ist anzumerken, dass die Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach diversen Expertenmeinungen, die sich im Zusammenhang mit einer entsprechenden Feststellung auf Bundesebene geäußert haben, eine systemische Gefahr für die öffentliche Gesundheit, das heißt für die Gesundheitsinfrastrukturen und damit für die Versorgung der Bevölkerung, voraussetzt, die meine Fraktion bekanntermaßen nicht erkennt. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sehen wir nicht gegeben, was andere Parteien ähnlich sehen, das zeigen ja auch die regelmäßig dazu geführten Debatten im Deutschen Bundestag. Wir sprechen aber über Wahlrecht, ich will das jetzt hier nicht zu einer weiteren Debatte zu COVID-19 machen. Ich wollte nur festgehalten haben, dass wir hier erhebliche Bauchschmerzen haben bei dieser Feststellung einer epidemischen Lage.

Eine weitere Schwäche dieses Neuwahlgesetzes ist die weitgehend vollständige Übernahme diverser Vorschriften zur Wahlbewerberaufstellung und zur Aufstellung der Vertreter der Vertreterversammlung aus der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung des Bundes, das wurde ja auch schon gesagt. Diese Übernahme ist zwar in gewisser Weise durchaus nachvollziehbar, Herr Staatssekretär Götze hat das ja im Innenausschuss erwähnt, Herr Bergner hat es auch gesagt, sie dient ja einer Harmonisierung des Rechts der Kandidatenaufstellung im Hinblick auf die vermutlich oder aller Voraussicht nach gleichzeitig stattfindende Bundestagswahl. Das Argument überzeugt aber nicht wirklich, weil erstens die Zeitpunkte der Kandidatenaufstellung aller Voraussicht nach sehr, sehr unterschiedlich sein werden. Die Kandidaten zur Bundestagswahl werden schon fleißig gewählt, fleißig aufgestellt, einige Parteien haben meines Wissens die Aufstellung sogar schon beendet. Die Aufstellung der Kandidaten zur Landtagswahl kann ja erst nach Auflösung des Landtags erfolgen, zumindest nach der derzeitigen Rechtslage.

Dieser berechtigte Wunsch der Harmonisierung hat aber auch dazu geführt, dass einige Bestimmungen unhinterfragt übernommen wurden, die eigentlich etwas kritischer hinterfragt werden mussten. Ich nehme etwa Bezug auf die umfassenden Öffnungsklauseln für Abweichungen von Parteisatzungen,

die hier geschaffen werden, wie etwa hinsichtlich des schriftlichen Verfahrens. Das wurde eigentlich auch schon erwähnt. Das sind sehr tiefgreifende Eingriffe in die Satzungsautonomie der Parteien. Einem Parteivorstand wird etwa ermöglicht, sich unilateral für eine ausschließlich elektronische Versammlung zu entscheiden, zugleich aber statt einer Mitglieder- eine Vertreterversammlung anzuordnen. Im gleichen Atemzug ist es dem Vorstand sogar möglich, die Zahl der Vertreter drastisch zu reduzieren. Der Hinweis, dass diese Beschlüsse dann nachträglich von einem Parteitag kassiert werden können, ist einigermaßen zynisch, weil es ja geradezu zur Grundannahme dieses Gesetzes gehört, dass Parteitage in der althergebrachten, bekannten Form nicht wirklich stattfinden können. Das heißt, diese Feststellung könnte bestenfalls nachträglich erfolgen – und da ist es eigentlich schon zu spät.

Darüber hinaus hätten wir als Gesetzgeber, wenn wir solches beschließen, im Blick haben müssen, dass wir hier massiv von einer Ausgangslage abweichen, die Präsenzversammlungen als diejenige Form ansieht, in der die demokratischen Prinzipien ideal ausgeprägt sind, und dass wir mit diesem Gesetz also keine ausreichenden Vorkehrungen treffen, dass diese Prinzipien so weit wie möglich gewahrt bleiben. Das ist aus unserer Sicht mehr als problematisch.

Im Innenausschuss hatte meine Fraktion darüber hinaus einen Vorschlag gemacht – das wurde ja bei der Berichterstattung kurz erwähnt –, das aus unserer Sicht eigentliche Grundproblem einer vorgezogenen Neuwahl zu lösen, nämlich die sehr kurzen Fristen für die Aufstellung der Kandidaten in den 44 Wahlkreisen und einer Landesliste. Zur Erinnerung, den Parteien stehen hier eben nicht, wie immer wieder erwähnt, 70 Tage zur Verfügung, sondern nur etwa die Hälfte dieser Zeit. Der Bundesgesetzgeber, der ebenfalls mit sehr kurzen Fristen arbeiten muss – bei vorgezogenen Bundestagswahlen geht es hier um 60 Tage statt wie bei uns um 70 –, ermöglicht ja im Bund – wie gesagt – eine Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung oder gar auch der Wahlbewerber schon vor dem Auflösungsbeschluss des Parlaments. Hierzu gab es im Ausschuss einen zwar recht kurzen, aber durchaus interessanten Argumenteaustausch und ich will gar nicht bestreiten, dass einige der dort vorgebrachten Argumente durchaus plausibel waren. Was wir mit einer solchen Regelung aber geschafft hätten, wäre eine Beseitigung dessen, was als ungerechter Vorteil eines privilegierten Informationsstands anzusehen ist, den die im Landtag vertretenen Parteien haben – dabei insbesondere natürlich diejenigen Parteien, die beabsichtigten, die Auflösung des Landtags zu beantragen. Während diese nämlich

von ihrem Vorhaben im Vorfeld wissen und zumindest einige Tage, wenn nicht sogar Wochen Vorsprung für die Einladung der Wahlversammlung haben, müssen insbesondere die kleinen, im Landtag nicht vertretenen Parteien nach jetziger Rechtslage bis zur Beschlussfassung über die Auflösung warten, um hinsichtlich der wahlvorbereitenden Versammlung überhaupt tätig werden zu können. Das ist aus unserer Sicht – wie gesagt – ein ungerechter Vorteil, den man relativ einfach hätte beseitigen können. Was dem Bundesgesetzgeber aber recht ist, ist dem Thüringer Gesetzgeber eben nicht gut genug. So sei es. Wir bleiben gleichwohl anderer Auffassung.

Im Ergebnis handelt es sich hierbei allerdings um ein Gesetz, das die Rechte der Parteien, insbesondere der Vorstände, umfassend und nahezu schrankenlos erweitert, das war etwa Gegenstand der kurzen Aussprache dazu im Verfassungsausschuss am vergangenen Mittwoch. Und diese Erweiterung der Rechte der Parteivorstände erfolgt auf Kosten der Mitgliederrechte. Jeder Vorstand, der kontroverse und in ihrem Verlauf und Ausgang ungewisse Aufstellungsversammlungen vermeiden will, der kann ab Beschlussfassung dieses Gesetzes – wie gesagt – umfangreiche Maßnahmen ergreifen, um das auch zu tun, und basisdemokratische Elemente werden nahezu vollständig beseitigt. In der Summe der Argumente bleibt es also für meine Fraktion dabei, dass wir uns nicht für dieses Gesetz aussprechen können – ganz im Gegenteil, wir müssen es ablehnen. Ich bedanke ich mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall AfD)

Vielen Dank, Herr Braga. Das Wort für die SPDFraktion hat Abgeordnete Marx.

Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, es ist schon gesagt worden, wir orientieren uns bei diesem Gesetz jetzt an den Regeln des Bundes. Wir haben eine Pandemielage und eine eigene, auf das Gesetz begrenzte Wirkung. Das wollte ich gleich am Anfang noch mal zu dem von Herrn Braga vorgetragenen Argument sagen. Wir setzen hier keine Beschlussfassung ins Werk, die irgendwie sonstige Auswirkungen auf andere Lebenslagen im Land hat, sondern die Feststellung einer pandemischen Situation bezieht sich ausschließlich auf die Wahlsituation, auf die Voraussetzungen und auf die Bedingungen, unter denen eine vorzeitige Landtagswahl unter Pandemie

bedingungen durchgeführt werden kann. Dieser Beschluss zu dieser Pandemielage kann durch den Landtag auch jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Sollte sich vor dem 19. Juli, dem geplanten Termin zum Fassen des Selbstauflösungsbeschlusses des Landtags, die Lage also stark entspannen, könnte der Landtag jederzeit dann auch wieder feststellen, dass eine pandemische Lage nicht mehr besteht, und dann würden die Regelungen dieser besonderen Erleichterungen der Kandidatenund Listenaufstellung wieder außer Kraft treten mit Ausnahme der Vorschrift über die Absenkung der Zahl der Unterstützerunterschriften für neu kandidierende Parteien oder Einzelbewerber, weil wir ja dann immer noch die Sache mit der 70-Tage-Frist haben, und dafür braucht es ja auch eine Absenkung der Unterschriftenzahl.

Wichtig ist noch mal, glaube ich, auch für die, die uns heute Morgen vielleicht schon zusehen und zuhören: Wir schaffen hier keine Regel, dass also von den klassischen Präsenzveranstaltungen der Parteien abzuweichen wäre. Diese Präsenzveranstaltungen und die Aufstellungsversammlung sind auch von der Verordnung nicht umfasst. Sie finden in jeder Verordnung, dass Aufstellungsversammlungen von den Parteien immer uneingeschränkt durchgeführt werden können, wenn sie das wollen. Jetzt geht es nicht darum, dass wir hier eine neue Vorschrift verabschieden wollen, dass das nicht mehr möglich ist und anders zu machen wäre, sondern wir ermächtigen nur jeweils die einzelnen Parteien dazu, es auch anders zu machen. Die Aufstellungsversammlungen bleiben erlaubt.

Sie haben dann die Frage nach dem Eingriff in das Satzungsrecht der Parteien gestellt. Natürlich haben wir die Problematik, dass ein satzungsändernder Parteitag in den jetzt nicht zur Verfügung stehenden längeren Fristen und auch unter der pandemischen Lage schlecht zu bewerkstelligen ist. Deswegen gibt es in der Tat ein Recht für die Landesvorstände der jeweiligen Parteien zu sagen: Wir möchten von diesen alternativen Aufstellungsmöglichkeiten Gebrauch machen.

Jetzt haben Sie gesagt, das ist nicht nur ein Eingriff in das Satzungsrecht der Parteien und eine Korrekturmöglichkeit, die durch einen Landesparteitag besteht, der dann sagen kann: Wir wollen das so nicht, die würde leerlaufen, das wäre deswegen auch ein krasser Eingriff in die Mitgliedsrechte. Da muss ich sagen: Die Zumutung einer Gesundheitsgefährdung muss auch in die Betrachtungen einfließen. Wir haben auch die Lage, dass Mitglieder – ich weiß nicht, wie das bei Ihnen ist – aber von allen Parteien, die sich im Moment auch durch die pandemische Lage gehindert sehen, Präsenzveran

(Abg. Braga)