Protokoll der Sitzung vom 12.03.2021

Nach meiner Kenntnis liegt bisher keine Antwort aus dem Innenministerium vor. Meine Frage an Sie ist deshalb …

Bitte stellen Sie Ihre Fragen, Herr Bilay.

Meine Frage an Sie ist deshalb … Ja, Entschuldigung, aber bei der Vorbemerkung der Landesregierung zu einer kurzen Frage, wäre auch das einfacher möglich gewesen.

(Zwischenruf Abg. Kowalleck und Abg. Tisch- ner, CDU: Das ist eine Fragestunde! Andere wollen auch fragen!)

Meine Frage an Sie ist: Was würden Sie denn, wenn Sie den Schriftverkehr dann endlich bearbeiten, der Dame antworten bzw. was kann ich der Frau denn sagen, damit es denn schneller geht?

Sie können der Fragestellerin ausrichten, dass diese Anfrage, wenn sie denn bedauerlicherweise etwas länger liegen geblieben sein sollte, jetzt schnellstmöglich beantwortet wird. Zum Inhalt der Antwort – da haben Sie sicher Verständnis – kann ich Ihnen jetzt nichts sagen, weil ich die konkrete Fragestellung nicht kenne. Zu Ihrer Eingangsbemerkung noch eine Anmerkung von mir: Die Landesregierung selbst kann kein derartiges Gesetz erlassen. Ich hatte Ihnen dargelegt, welche Schrittfolge hier einzuhalten ist, und wir brauchen nicht nur Ausführungsvorschriften, sondern wir brauchen eine Regelung im Thüringer Kommunalabgabengesetz. Und an dieser Stelle noch mal der Hinweis: Da sind Sie gefragt, da braucht es eine Mehrheitsentscheidung hier im Parlament, und diese liegt bislang nicht vor.

(Beifall SPD)

Danke, Herr Staatssekretär Götze. Die nächste Frage stellt Herr Abgeordneter Kalich, Fraktion Die Linke, in Drucksache 7/2765.

Langjährige Anmietung eines Gebäudes durch die Stadt Arnstadt ohne öffentliche Ausschreibung?

Nach Kenntnis des Fragestellers hat die Stadt Arnstadt zur Erweiterung von Büroflächen für die kom

(Staatssekretär Götze)

munale Verwaltung ein Gebäude in der Stadt für einen Zeitraum von zwölf Jahren für eine Gesamtmiete in Höhe von 500.000 Euro ohne öffentliche Ausschreibung angemietet. Es handelt sich hierbei um das mittlerweile sanierte alte Postamt. Der Stadtrat hat dieser Anmietung seine Zustimmung erteilt. Die Stadt Arnstadt unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern unterliegt die Anmietung eines Gebäudes in dieser Größenordnung und in diesem Zeitraum dem § 31 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung, wonach der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen muss, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen?

2. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

3. Inwiefern wurden bzw. werden im Zusammenhang mit der beschriebenen Anmietung rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen?

4. Wie sind die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit umzusetzen, wenn derartige Verträge keiner Ausschreibung bedürfen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kalich beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Fragen 1 und 2 aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten möchte: Eine reine Anmietung von Büroflächen ist aus vergaberechtlicher Sicht weder im EU-weiten Bereich noch nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, noch im nationalen Bereich nach § 1 Abs. 2 UVgO, das ist die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB ausschreibungspflichtig. Nach Aussage des Abgeordneten liegt hier eine solche reine Anmietung von Büroflächen vor. Insofern bedurfte es vorliegend keiner öffentlichen Ausschreibung und folglich ist der Anwendungsbereich des § 31 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung auch nicht eröffnet.

Die Antwort zu Frage 3: Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde ist aufgrund einer Anfrage der Stadt zu den vergaberechtlichen Fragen beratend tätig geworden.

Die Antwort zu Frage 4: Auch für die Anmietung eines bebauten Grundstücks gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung. Vor dem Abschluss eines solchen Rechtsgeschäfts ist durch die Gemeinde zu prüfen, dass mit dem gegebenen Mitteleinsatz ein maximaler Erfolg erzielt wird.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke, Herr Staatssekretär Götze. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Henke, Fraktion der AfD, in Drucksache 7/2766.

Ja, vielen Dank, Herr Vorsitzender.

Zuwendungsbescheid für die Gemeinde Crossen an der Elster für das Schloss Crossen

Wie mir bekannt wurde, erhielt die Gemeinde Crossen an der Elster durch die Landesregierung einen Zuwendungsbescheid in Höhe von 585.000 Euro im Rahmen der Städtebauförderung für das Schloss Crossen. Dieser soll auf vier Jahre verteilt sein. Darüber hinaus soll es einen Fördermittelbescheid mit einem Verpflichtungsrahmen geben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer beantragte wann aufgrund welches Gemeinderatsbeschlusses die gegenständlichen Fördermittel für das Schloss Crossen?

2. Welche Vorhaben sollen nach Kenntnis der Landesregierung mit den Mitteln aus dem Zuwendungsbescheid finanziert werden?

3. Welche Bedingungen, Verpflichtungen und Auflagen sind mit dem entsprechenden Zuwendungsbescheid bzw. Fördermittelbescheid verbunden?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage von Ihnen, Herr

(Abg. Kalich)

Henke, beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ein Fördermittelantrag für das Schloss Crossen liegt noch nicht vor. Die Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen meldete zunächst das Projekt mit einem Schreiben vom Januar 2020 lediglich für das Sonderprogramm der Städtebauförderung Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier“ an. Die Aufnahme in das Programm und die Zuteilung der Mittel erfolgte mit dem Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamts vom Dezember 2020. Dementsprechend ist jetzt die Gemeinde aufgefordert, einen mit konkreten Planungen und auf der Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses untersetzten Bewilligungsantrag zu stellen.

Zu Ihrer Frage 2, welche Vorhaben entsprechend aus dem Zuwendungsbescheid finanziert werden sollen: Nach Kenntnis der Landesregierung ist geplant, dass verschiedene Sanierungsarbeiten vorgenommen werden sollen. Dazu existiert eine Arbeitsgruppe der Gemeinde. Die gibt gemeinsam mit dem Schlossverein die Maßnahmen zur Sanierung des Schlosses.

Dazu existiert eine Arbeitsgruppe der Gemeinde, die gemeinsam mit dem Schlossverein die Maßnahmen zur Sanierung des Schlosses fachlich begleitet. Infrage kommen zum Beispiel die Sanierung der Fassaden im Innenhof sowie die Sanierungsarbeiten im Erdgeschossflur zur Herstellung des Wandelgangs zum großen Saal. Ziel der Sanierung ist die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten der Bereiche für Veranstaltungen.

Zum dritten Aspekt Ihrer Frage, mit welchen Bedingungen, Verpflichtungen und Auflagen entsprechende Zuwendungsbescheide bzw. Fördermittelbescheide verbunden seien: Die Bedingungen und Verpflichtungen sind in den Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen, also in den Thüringer Städtebauförderungsrichtlinien, sowie in den Hinweisen zum Projektaufruf zum Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier“ genannt und damit auch den antragstellenden Gemeinden bekannt. Grundsätzlich unterliegen geförderte Projekte dem Haushaltsrecht und damit auch dem Zuwendungsrecht. Zudem sind in diesem Fall auch die Aufgaben der Denkmalpflege zu beachten, da es sich hier in diesem Fall um ein Einzeldenkmal handelt.

Vielen Dank.

Danke, Frau Staatssekretärin Karawanskij. Gibt es Nachfragen? Ja. Bitte, Herr Henke.

Eine Nachfrage dazu: Meines Wissens gab es im Vorfeld eine Begehung im Schloss, bei der man sich mal die Gegebenheiten angeschaut hat. Und es gibt vom Landkreis eine Auflage, dort ein Brandschutzkonzept zu erarbeiten, also bestimmte Sachen wie eine Brandschutztreppe und so etwas einzuführen. Die finden sich aber in der Vorlage, die an die Landesregierung oder an den jeweiligen damit Beschäftigten gegeben worden ist, nicht wieder. Wie erklären Sie sich das?

Na ja, ich habe Ihnen ja gerade ausgeführt, dass erst mal ein Antrag gestellt worden ist, und jetzt muss das entsprechend untersetzt werden. Ich habe ja gerade zum dritten Aspekt Ihrer Fragestellung ausgeführt, dass es eine gemeinsame Arbeitsgruppe auch mit dem Verein gibt. Das muss jetzt noch entsprechend untersetzt und konkretisiert werden. Ich weiß nicht – ich kann ja die Intentionen des Antragstellers nicht nachvollziehen –, inwiefern sich sozusagen ein Brandschutzkonzept nicht wiederfindet. Fakt ist, dass das jetzt untersetzt werden muss mit einem Gemeinderatsbeschluss und dann entsprechend die weiteren Arbeiten in der gemeinsamen Arbeitsgruppe erfolgen müssen.

Nur noch mal eine kurze Nachfrage zum Verständnis: Also die Landesregierung reicht 585.000 Euro Fördermittel aus, ohne dass irgendein Konzept oder irgendwas erarbeitet und dort vorgelegt worden ist, und der Gemeinderat muss im Nachgang jetzt einen Beschluss fassen, damit wir die Fördermittel erhalten können?

Nein, es tut mir leid. Da liegt möglicherweise eine Fehlwahrnahme vor. Also was tatsächlich passiert ist: Es wurde ein Vorhaben beantragt und es wurden entsprechende Finanzhilfen der Städtebauförderung zugeteilt, allerdings durch das Thüringer Landesverwaltungsamt. Aber ein Zuwendungsbescheid liegt noch nicht vor.

Gut. Danke.

Danke, Frau Staatssekretärin. Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Gut. Dann stellt

(Staatssekretärin Karawanskij)

die nächste Frage Abgeordneter Rudy, Fraktion der AfD, in Drucksache 7/2767.

Danke schön, Herr Präsident.

Nicht abgerufene Gelder aus dem Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen Entwicklung“

Gemäß einer Pressemitteilung der „Thüringer Allgemeinen“ vom 24.02.2021 und einer Kleinen Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion gehört Thüringen zu einer Reihe von Bundesländern, die die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen Entwicklung“ nicht vollständig abgerufen haben. Nach Angaben der Bundesregierung blieben in Thüringen mehr als 4,5 Millionen Euro ungenutzt.