Protokoll der Sitzung vom 22.04.2021

Vielen Dank.

Die Stadt Kaltennordheim wechselte auf freiwilliger Grundlage und im Rahmen eines Landesgesetzes zum 1. Januar 2019 vom Wartburgkreis in den Landkreis Schmalkalden-Meiningen.

Der Landrat des Wartburgkreises wollte den Kreiswechsel der Stadt stets verhindern. Er unterlag je

doch mit seiner Auffassung auch abschließend vor dem Landesverfassungsgericht. In der Lokalausgabe Bad Salzungen von „Freies Wort“ und „Südthüringer Zeitung“ am 12. Januar 2021 wurde berichtet, dass der Landrat des Wartburgkreises die Drehleiter der Stützpunktfeuerwehr in Kaltennordheim abziehen wolle. Offensichtlich erfolgte diese Ankündigung als Trotzreaktion. Am 13. März 2021 berichtete „Freies Wort“, dass die Drehleiter nach Dermbach gehe. Der Wartburgkreis ist Träger des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG). Hierzu hat er entsprechende Planungen unter anderem für Stützpunktfeuerwehren aufzustellen und hiernach die entsprechende Technik vorzuhalten. Der Landtag kontrolliert den Vollzug des Gesetzes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit ist die Stadt Kaltennordheim derzeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz als Standort für eine Stützpunktfeuerwehr mit welchem Territorium und welcher technischen Ausrüstung ausgewiesen?

2. Liegen im Fall der Stützpunktfeuerwehr Kaltennordheim gegenwärtig die Voraussetzungen dafür vor, dass auf der Grundlage des Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetzes ein Landkreis die ihm obliegenden Aufgaben des Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetzes auch außerhalb des eigenen Territoriums wahrnehmen kann?

3. Kann der Landrat des Wartburgkreises bzw. der Kreistag im vorliegenden Fall einseitig die Drehleiter vom Stützpunkt in Kaltennordheim abziehen oder liegt eine Pflicht vor, die Aufgabenerfüllung nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der betroffenen Region durch den Landkreis Schmalkalden-Meiningen sicherzustellen?

4. Welche Rechtsfolgen würden eintreten, sollte ein Ereignis zum Einsatz einer Drehleiter eintreten, jedoch keine Drehleiter verfügbar sein?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.

Sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Die Stadt Kaltennordheim verfügt nicht mehr über den Status einer Stützpunktfeuerwehr.

(Ministerin Werner)

Gemäß der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung stehen die verbleibenden Einsatzfahrzeuge in der Stufe 1 für die kommunale Gefahrenabwehr weiterhin zur Verfügung.

Zu Frage 2: Aufgrund der Kreiszugehörigkeit zum Landkreis Schmalkalden-Meiningen liegt sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit bei dieser Gebietskörperschaft. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit nach ThürKGG können durch öffentlich-rechtliche Verträge Zweckvereinbarungen geschlossen werden, die einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben auf eine Gebietskörperschaft übertragen. Unabhängig von möglichen Zweckvereinbarungen eröffnet § 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Möglichkeiten und Pflichten der gegenseitigen Hilfe im Einzelfall.

Zu Frage 3: Der Wartburgkreis ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Aufgabenträger des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe und hat dies folglich auch sicherzustellen. Daraus ergibt sich die Vorhaltung der erforderlichen Technik gemäß der Stufe 2 unter Beachtung der Risikoklassen im Sinne der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung. Die sicherzustellende Aufgabenerfüllung kann durch die nächstgelegenen Stützpunktfeuerwehren innerhalb des Wartburgkreises sowie des Landkreises Schmalkalden-Meiningen nicht mitübernommen werden, da diese nicht innerhalb der vorgeschriebenen Hilfsfrist gewährleistet werden kann. Infolge dessen war es notwendig, für den bis zum Kreiswechsel von Kaltennordheim festgelegten Ausrückbereich den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe neu zu regeln. Da es sich bei dem in Rede stehenden Hubrettungsfahrzeug um das Eigentum des Wartburgkreises handelt, erging seitens des Kreistags der Beschluss zur Umsetzung der Drehleiter. Aktuell befindet sich das Gefahrenabwehrkonzept des Landkreises SchmalkaldenMeiningen in Überarbeitung. Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen wird den daraus resultierenden gesetzlichen Pflichten nachkommen. Der Wartburgkreis sicherte zu, dass der überörtliche Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe mit der besagten Drehleiter für den Landkreis Schmalkalden-Meiningen in der Stadt Kaltennordheim im Rahmen der Anrechnung auf Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 3 der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung weiterhin gewährleistet sind und diese im Bedarfsfall auch dort zum Einsatz kommen kann. Die Entscheidung des Kreistags soll keine Auswirkungen für die Einwohner haben, die in irgendeiner Form negativ wären.

Zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 3 dargelegt, stellen beide Landkreise ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe sicher. Sollte die Stadt Kaltennordheim im Rahmen einer Risikoanalyse jetzt aber zum Ergebnis kommen, dass eine Drehleiter in der Stufe 1 vorgehalten werden müsse, muss deren Beschaffung durch die Stadt erfolgen. Dafür kann die Stadt Kaltennordheim jedoch einen entsprechenden Fördermittelantrag beim TLVwA stellen.

Ich danke für die Aufmerksamkeit.

Gibt es eine Nachfrage? Ja, die gibt es, Frau Abgeordnete Müller.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin, für die Auskunft. Eine Nachfrage hätte ich doch noch, vielleicht kann man die auch nachreichen, wenn es nicht sofort vorliegt, und zwar: Sie haben eben berichtet, dass der Landkreis Schmalkalden-Meiningen jetzt sein Brand- und Katastrophenschutzkonzept überarbeiten muss. Wissen Sie schon, bis wann der Abschluss erfolgen soll?

Nein. Gegenwärtig ist nur bekannt, dass es in Überarbeitung ist, aber ein Zeitpunkt liegt uns noch nicht vor.

Vielen Dank.

Es gibt eine weitere Nachfrage, Herr Abgeordneter Bilay.

Frau Staatssekretärin, Sie haben erwähnt, dass der Kreistag beschlossen hat, den Landrat zu beauftragen, die Drehleiter vom Standort zu verlagern. Die Aufgaben, die der Landkreis im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes wahrnimmt, sind übertragener Wirkungskreis. Damit wäre eine Beschlussfassung im Kreistag unzulässig gewesen. Ist es üblich oder unterstützt die Landesregierung derartige Bestrebungen, dass Kreistage nun auch Beschlüsse im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises fassen?

(Staatssekretärin Schenk)

Die Landesregierung hat keine Position dazu, sondern müsste die erst im jeweils konkreten Fall erörtern. In diesem konkreten Fall ging es mir darum, in der Anfrage darauf zu verweisen, dass es erst eine fachliche Bewertung gab, der dann ein Kreistagsbeschluss folgte, um dem in der Nachfrage intendierten Auskunftsziel Rechnung zu tragen und transparent zu machen, dass dadurch eine Befassung erfolgte und dass nicht – wie vielleicht durch Presseberichterstattung suggeriert werden konnte – vielleicht eine Art Schmollen oder eine Art Rache damit erfolgt ist – ich weiß nicht mehr genau, wie sie es formuliert hatten –, sondern nach unseren Informationen eine Kreistagsbefassung damit erfolgte. Inwieweit da der Wirkungskreis überschritten wurde, könnten wir nur schriftlich nachreichen, nachdem wir das noch mal geprüft haben.

Eine weitere Nachfrage wird durch den Abgeordneten Walk gestellt.

Danke, Herr Präsident. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts, Frau Staatssekretärin, sieht die Landesregierung aktuell akute Defizite im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes in dem angesprochenen Bereich und der Örtlichkeit?

Die Landesregierung sieht derzeit keine Defizite. Gegenwärtig – das habe ich gerade erwähnt – wird dort eine Überarbeitung des Konzepts in dem einen Landkreis vorgenommen; das steht noch aus. Gegenwärtig ist aber das erfüllt, was notwendig ist, damit die Fahrzeuge jeweils in den Stufen vorgehalten sind. Es steht natürlich der Stadt Kaltennordheim jeweils frei, wie ich ausgeführt habe, eine entsprechende Risikoanalyse durchzuführen und da gegebenenfalls vor Ort noch andere Entscheidungen zu treffen.

Danke.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin.

(Zwischenruf aus dem Hause)

Nein, es gibt keine weiteren Nachfragen, die sind erschöpft.

Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage, Herr Abgeordneter Czuppon, Fraktion der AfD, mit der Drucksache 7/3051.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Fehlende Möglichkeiten zur Absolvierung von Kursen für Sportstudenten an der Friedrich-SchillerUniversität Jena wegen Corona-Maßnahmen

Studenten am Institut für Sportwissenschaften der Friedrich-Schiller-Universität Jena sind von Verzögerungen ihres Studiums betroffen, da viel zu wenige Kurs- und Praktikumsplätze zur Verfügung stehen. Fehlende Kursplätze waren schon vor dem Ausbruch des Coronavirus zu beklagen, die Situation hat sich mit den Maßnahmen zur Eindämmung noch verschärft. Aufgrund der Corona-Maßnahmen finden verschiedene Kurse nicht statt, weshalb viele Studenten ihr Studium nicht abschließen können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen wurden getroffen, damit durch Corona-Maßnahmen keine Verzögerungen in den Sportstudiengängen stattfinden?

2. Wie viele Studenten haben Sonderanträge zur Abweichung von der Studienordnung hinsichtlich der sportpraktischen Module seit März 2020 gestellt und wie viele davon wurden genehmigt?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung dazu, dass Studenten ihr Studium ohne Übungsleiterpraktika nicht beenden können, diese Praktika aber auch auf unabsehbare Zeit nicht stattfinden werden?

4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, dass die Sportstudenten im Abschlussjahrgang zum nächsten Schulhalbjahr mit ihrem Referendariat beginnen können, auch wenn noch keine Übungsleiterpraktika durchgeführt wurden?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Frau Staatssekretärin Kerst.

Sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage betrifft das Sportstudium an der FriedrichSchiller-Universität Jena unter Corona-Bedingungen.

Lassen Sie mich daher eingangs dazu Folgendes festhalten: Während der Corona-Pandemie können in den Studiengängen mit sportpraktischen Veran

staltungen aufgrund der Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen nicht alle Sportarten wie zum Beispiel Schwimmen oder Kampfsportarten angeboten werden. Zudem können aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen angebotene Sportkurse nur mit einer verringerten Teilnehmerzahl durchgeführt werden.

Nach Auskunft der Hochschule reicht das Studienangebot an Sportarten jedoch aus, um das Studium entsprechend der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu absolvieren. Die in der Mündlichen Anfrage enthaltene Aussage, dass im Bereich Sportpraxis bereits vor der Corona-Pandemie viel zu wenige Kurse und Praktikumsplätze zur Verfügung gestanden hätten, kann seitens der FSU nicht bestätigt werden. Nach Auskunft der Hochschule stehen ausreichend Kurse und Plätze zur Verfügung, um das Sportstudium in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Allerdings kann nicht jeder bzw. jedem Studierenden jeder gewünschte Sportkurs ermöglicht werden.

Zu Beginn des Sommersemesters 2021 wurden von den Studierenden der Sportwissenschaft Schwierigkeiten bei der Platzvergabe für Studierende in der Abschlussphase des Studiums festgestellt und gegenüber dem Institut für Sportwissenschaft und der Hochschulleitung angezeigt. Da über das regelmäßige Platzvergabesystem des Campusmanagementsystems technisch keine Priorisierung nach Studienfortschritt vorgenommen werden kann, erfolgt die Platzvergabe über Sonderanträge der Studierenden, um insbesondere Studierenden in der Abschlussphase die Teilnahme an den notwendigen Kursen und den Nachweis der erforderlichen Leistungen zu ermöglichen.

Dies entsprechend vorangestellt, beantworte ich die Fragen wie folgt.

Zu Frage 1: Aufgrund der vielfältigen Auswirkungen der Corona-Pandemie können Studienverzögerungen für Studierende grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sieht das Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich die Möglichkeit einer Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester vor. Die FSU hat unabhängig davon mit ihrer Corona-Rahmensatzung die Studierbarkeit trotz der pandemiebedingten Einschränkungen weitestgehend gewährleisten können und etwaige Nachteile für Studierende, die sich aufgrund der Pandemie für die Durchführung von Lehr- und Prüfungsformaten ergeben können, ausgeglichen.

Anspruch der FSU ist es, etwaige Studienverzögerungen durch flexible Fristen und Nachweisrege