Protokoll der Sitzung vom 23.04.2021

3. Inwieweit hätten zunächst die bisherigen Fischereirechteausüber, die einen diesbezüglichen Vertrag mit der Gemeinde Unterbreizbach hatten, durch das Land als künftige Pächter des nachgefragten Fischereirechts angefragt werden müssen und wie wird dies begründet?

4. Wer übt derzeit, für welche Zeitdauer, zu welchem Pachtpreis das nachgefragte Fischereirecht aus?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.

Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Gegenstand des Antrags der Gemeinde war nicht die Gewährung eines selbstständigen Fischereirechts, sondern dessen Eintragung in das Fischereibuch gemäß § 5 Thüringer Fischereigesetz. Die Regelungen zur Anlegung des Fischereibuchs wurden mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Fischereigesetzes vom 14. Juni 2014 aufgehoben. Antragsteller auf Eintragungen von selbstständigen Fischereirechten in das Fischereibuch haben daraufhin eine Mitteilung erhalten, dass das Fischereibuch wegen nunmehr fehlender Ermächtigung nicht angelegt wird. Das Fortgelten von selbstständigen Fischereirechten wird durch § 4 Abs. 1 Thüringer Fischereigesetz geregelt. Hiernach bestehen selbstständige Fischereirechte fort, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Fischereigesetzes im Grundbuch oder im Fischereiregister eingetragen waren. Voraussetzung für die Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Fischereibuch wäre die Vorlage oben genannter Nachweise gewesen. Insofern entsteht aus der Nichtanlegung des Fischereibuchs keine Rechtsfolge für die seinerzeit gestellten Anträge.

Im Zuge der Recherchen zur Verpachtung staatlicher Fischereirechte durch die Thüringer Landgesellschaft mbH, der die Verwaltung und Verpachtung staatlicher Fischereirechte per Geschäftsbesorgungsvertrag übertragen wurde, konnte die Gemeinde keine der im § 4 Abs. 1 Thüringer Fischereigesetz genannten Nachweise über das Fortbestehen von eventuell vormals geltenden selbstständigen Fischereirechten vorlegen. Folglich war davon auszugehen, dass ein ehemals existierendes selbstständiges Fischereirecht der Gemeinde heute nicht mehr besteht und damit der Freistaat Thüringen als Eigentümer der Flurstücke der Ulster in der Gemarkung Pferdsdorf/Rhön gemäß § 3 Thüringer Fischereigesetz Inhaberin des Eigentumsfischereirechts ist.

Zu Frage 2: Die Verpachtung staatlicher Fischereirechte erfolgt gemäß Nummer 3.4 bis 3.8 der Verwaltungsvorschrift über die Verpachtung staatlicher Fischereirechte im Freistaat Thüringen vom 19. März 2011, geändert durch Verwaltungsvor

(Vizepräsident Worm)

schrift vom 9. Dezember 2015, auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung. Die Gemeinde zählt nicht zu dem dort genannten Bieterinnenkreis. Das ist auch so aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 3 Thüringer Fischereigesetz, wonach juristische Personen, ausgenommen der dort genannten, Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen sollen. Eine Beteiligung des bisherigen Pächters war möglich, da dieser aufgrund der vorgenannten Regelung zum Bieterinnenkreis gehörte. Dies wurde dem örtlichen Angelverein mit dazu geführtem Schriftverkehr auch mitgeteilt.

Zu Frage 3: Die Übernahme von Fischereipachtverträgen infolge von Eigentumswechsel kann nur erfolgen, wenn die Geltungsdauer des Pachtvertrags noch nicht abgelaufen ist und wenn der Fischereipachtvertrag privatrechtlich wirksam zustande gekommen ist. Beides hat im vorliegenden Fall nicht zugetroffen. Zudem hatte es die Gemeinde versäumt, den Fischereipachtvertrag gemäß § 13 Abs. 4 Thüringer Fischereigesetz der unteren Fischereibehörde zur Genehmigung anzuzeigen, sodass dieser, auch wenn er seinerseits privatrechtlich wirksam zustande gekommen wäre, mangels öffentlich-rechtlicher Genehmigung nicht wirksam geworden wäre.

Zu Frage 4: Das Fischereirecht wird vom Angelverein Pferdsdorf/Rhön 1949 e. V. ausgeübt. Dieser hat im Ergebnis der beschränkten Ausschreibung zur Verpachtung des Fischereiausübungsrechts den Zuschlag erhalten. Der Fischereipachtvertrag hat eine Geltungsdauer von zwölf Jahren und vier Monaten und läuft am 31. Dezember 2032 aus. Der jährliche Pachtpreis beträgt 400 Euro, also 103,90 Euro pro Hektar.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage in der Drucksache 7/3087, die durch Herrn Abgeordneten Herrgott, Fraktion der CDU, gestellt wird.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren!

Besondere Leistungsfeststellung (BLF) im Fach Deutsch am Zabel-Gymnasium Gera

Die Klassenstufe 10 des Zabel-Gymnasiums Gera weist aufgrund von Lehrermangel in den letzten Schuljahren zahlreiche Fehlstunden im Fach Deutsch auf. Nach Aussage eines Lehrers befindet

sich die Klassenstufe 10 in diesem Fach auf dem Niveau der Klassenstufe 8. Aktuell finden daher zur Vorbereitung auf die anstehende BLF freiwillige Ersatzstunden außerhalb des Unterrichts durch einen Deutschlehrer statt. Die zahlreichen Fehlstunden können aber auch dadurch nicht kompensiert werden. Dieser Lehrer wird zudem ab Mai in Elternzeit gehen. Nach Auskunft der Schulleitung wird es für die ausfallenden Deutschstunden keinen Ersatz geben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum wird die frei werdende Stelle ab Mai nicht übergangsweise neu besetzt?

2. Welche Möglichkeiten sieht das TMBJS, den Unterrichtsausfall im Fach Deutsch zu kompensieren?

3. Welche Möglichkeiten sieht das TMBJS, die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 im Fach Deutsch angemessen auf die BLF vorzubereiten?

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Dr. Heesen.

Sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zunächst eine Vorbemerkung: Eine Klasse der in der Anfrage bezeichneten Jahrgangsstufe der in der Anfrage bezeichneten Schule hatte im vergangenen Schuljahr einen erhöhten Unterrichtsausfall im Fach Deutsch. Seit Schuljahresbeginn 2020/2021 hat sich die Situation durch eine Neueinstellung entspannt. Der Fachunterricht fand seither weitgehend kontinuierlich statt. Insofern teilen wir die Einschätzung zu den ausgefallenen Stunden und vor allen Dingen zum Lernstand der Schülerinnen und Schüler dieser Klasse nicht.

Zu Frage 1: Sie haben bereits eine konkrete Person angesprochen und erwähnt, weshalb sie in den nächsten Monaten nicht für den Dienst zur Verfügung steht. Ich möchte mit Rücksicht auf die schützenswerten Interessen der betroffenen Person an der Schule zu dieser Frage nicht im Rahmen einer öffentlichen Sitzung ausführen.

Zu Frage 2: Die Planung und Organisation des Unterrichts ist vorrangig Aufgabe der Schulleitung. Die Schulleitung führt die Detailplanung des Lehrereinsatzes auf der Grundlage der vorhandenen Ressourcen durch und steuert die Prozesse langfristig.

(Staatssekretär Weil)

Das Zabel-Gymnasium Gera verfügt über zehn Deutschlehrerinnen und Deutschlehrer. Die Fachkonferenz Deutsch bildet somit die größte Personengruppe an dieser Schule. Die Personalsituation gestaltet sich aber aufgrund verschiedener persönlicher Umstände der Lehrkräfte in der Fachkonferenz Deutsch schwierig. Von diesen Menschen sind einige aus persönlichen Gründen kürzer- und längerfristig abwesend. Da der Unterricht am ZabelGymnasium trotz des Engagements der Schulleitung aufgrund der geschilderten Situation nicht vollumfänglich abgesichert werden konnte, hat die Schulleiterin, wie immer in solchen Fällen, das Schulamt einbezogen. Das Schulamt prüft in diesen Fällen – auch das ist typisch – zunächst, ob die Schulleitung alle Möglichkeiten schulintern ausgeschöpft hat, um den Unterricht abzusichern. Dann wird nach Ausgleichsmaßnahmen zwischen benachbarten Schulen gesucht. Es werden Abordnungen geprüft. Es wird die Anordnung von Mehrarbeit geprüft. Im Übrigen verweise ich auf die Vorbemerkung. Es ist eine Neueinstellung erfolgt.

Zu Frage 3: Aufgrund der – wie erwähnt – wieder erhöhten personellen Stärke der Fachkonferenz Deutsch kann der Unterricht stattfinden. Auch die Vorbereitung auf die Besondere Leistungsfeststellung in dieser einen benannten Klasse ist abgesichert.

Danke.

Danke, Frau Dr. Heesen. Gibt es Fragen? Bitte, Herr Herrgott.

Sie haben zur Antwort auf Frage 2 ausgeführt, dass Abordnungen und Mehrarbeit geprüft wurden. Gab es auch ein Ergebnis dieser Prüfung?

Ich hatte bereits geantwortet, dass inzwischen eine Neueinstellung erfolgt ist, sodass der Deutschunterricht wieder deutlich besser abgesichert ist und gerade diese eine von Ihnen genannte Klasse wieder Deutschunterricht in einem Ausmaß hat, das wir für ausreichend halten, um den nötigen Lernstand und auch die Besondere Leistungsfeststellung zu bewältigen.

Vielen Dank. Weitere Nachfragen gibt es offenbar nicht. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Bühl, Fraktion der CDU, in der Drucksache 7/3088.

Einstufung als Hochinzidenz-Landkreis

Aus einer Veröffentlichung auf der Webseite des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 12. März 2021 ging hervor, dass Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 als Hochinzidenz-Kreise eingestuft werden und damit erhöhte Lieferungen von Impfdosen erhalten sollen, wenn diese zur Verfügung stehen, sowie die Öffnung der Prioritätsstufe 3 der Impfreihenfolge erfolgen soll. Insbesondere mit Blick auf freiwillige Feuerwehrkräfte erscheint dies besonders wichtig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kreise in Thüringen haben zum aktuellen Stand den Inzidenzwert von 200 überschritten und müssten automatisch als Hochinzidenz-Landkreis (Hotspot) eingestuft werden?

2. Bekommen diese Landkreise eine erhöhte Lieferung von Impfdosen, wenn nicht, weshalb nicht?

3. Wie sichert das Sozialministerium eine Gleichbehandlung unter den Hotspot-Landkreisen bei der Versorgung mit Impfstoffen?

4. Wird in den in Frage 1 genannten Landkreisen die dritte Prioritätsstufe geöffnet, wenn nicht, warum nicht?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Anfrage des Abgeordneten Bühl möchte ich wie folgt beantworten:

Abgeordneter Bühl, Sie nehmen Bezug auf eine Medieninformation meines Hauses vom 12.03.2021, in der mitgeteilt wurde, dass aufgrund der hohen Infektionszahlen im Landkreis Greiz bereits vorzeitig die Priorisierungsstufe 3 geöffnet wird. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war noch nicht absehbar, wann das EU-Sonderkontingent zusätzlicher Impfstoffe für besonders betroffene Gebiete in Thüringen eintreffen würde. Basierend auf dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.03.2021 wurde ein bislang einmaliges Impfstoffzusatzkontingent auf die Länder mit Hochinzidenzgebieten verteilt. Mit der Medieninformation vom 29.03.2021 hatte mein Haus schließlich über das Eintreffen und die geplante Verteilung des Son

(Staatssekretärin Dr. Heesen)

derkontingents informiert. Darin wurde auch mitgeteilt, dass die zum damaligen Zeitpunkt besonders betroffenen Gebietskörperschaften mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 300, nämlich die Landkreise Greiz und Schmalkalden-Meiningen, der Saale-Orla-Kreis, der Wartburgkreis und die Stadt Gera, jeweils 7.000 zusätzliche Impfdosen erhalten und es diesen freigestellt ist, die Impfpriorisierungsstufe 3 ganz oder teilweise für dieses Kontingent zu öffnen. Aktuell sind seitens des Bundes für Thüringen keine weiteren Impfstoffkontingente in Form von etwaigen Zusatzlieferungen für Hochinzidenzgebiete vorgesehen. Eine generelle Regelung, wonach Gebietskörperschaften, die über einer bestimmten Inzidenz liegen, als Hochinzidenzgebiete eingestuft werden und somit automatisch die dritte Priorisierungsstufe geöffnet wird, hat mein Haus zu keinem Zeitpunkt kommuniziert.

Zu Frage 1: Mit Stand 23.04.2021 weisen aktuell folgende Landkreise und kreisfreien Städte eine Sieben-Tage-Indzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf. Das sind Gotha, Greiz, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Saale‑Holzland‑Kreis, Saale-Orla-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Sömmerda, Sonneberg, Wartburgkreis, Weimarer Land, Gera.

Die Fragen 2 und 3 möchte ich gern gemeinsam beantworten: Es handelte sich – wie bereits erwähnt – um ein einmaliges Zusatzkontingent. Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren zusätzlichen Lieferungen in besonders betroffene Gebiete geplant. Im Rahmen der Verteilung des Zusatzkontingents wurden die Impfstellen und Impfzentren aller fünf damals betroffenen Gebietskörperschaften zu gleichen Anteilen mit je 7.000 zusätzlichen Impfdosen beliefert.

Zu Frage 4: Eine Öffnung der Priorisierungsstufe 3 war bislang nur den eingangs genannten vier Landkreisen sowie der Stadt Gera im Rahmen des zusätzlichen Impfstoffkontingents freigestellt. Aufgrund der immer noch begrenzten Lieferzusagen der Impfstoffhersteller kann bislang nur bestimmten Personengruppen aus der 3. Priorisierungsstufe ein Impfangebot gemacht werden, unabhängig von der lokalen Inzidenz. Dies sind zum einen Personen ab 60 Jahre, die altersbedingt ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben, sowie Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinderund Jugendhilfe und in weiterführenden Schulen und Berufsschulen tätig sind – letztere Gruppe insbesondere aufgrund des erhöhten Expositionsrisikos in Bezug auf eine SARS-Cov2-Infektion sowie der Notwendigkeit der möglichst weitergehenden Sicherstellung des Präsenzunterrichts, insbesondere in den Abschlussklassen.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Ministerin Werner. Gibt es Nachfragen? Gibt es nicht. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Korschewsky stellvertretend für den Abgeordneten Schubert von der Fraktion Die Linke in Drucksache 7/3109.