Zu Frage 3: Entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts werden bei den Auswertungen von SARS-CoV-2-Todesfällen, wie im Übrigen auch bei den Influenza-Todesfällen, in Thüringen sowohl die an SARS-CoV-2 Verstorbenen als auch die mit SARS-CoV-2 Verstorbenen angegeben. Der Status „verstorben“ ist ein Meldetatbestand gemäß Infektionsschutzgesetz und wird von den Gesundheitsämtern im Rahmen der Ermittlungen zu einem Fall erhoben und an die Landesstellen in Thüringen, das Landesamt für Verbraucherschutz, also das TLV, übermittelt. Der Eintrag in die entsprechende Rubrik der Meldesoftware erfolgt durch die Gesundheitsämter anhand der Angaben auf den Totenscheinen.
Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, wenn man die Entstehung und Verlauf der COVID-19-Erkrankung berücksichtigt. Die Viren verursachen Schädigungen und den Untergang von Zellen. Dies betrifft nicht nur die Atmungsorgane, sondern auch weitere Organe wie beispielsweise Leber, Herz und Nieren, die dadurch geschädigt werden. Deshalb kann nicht immer unterschieden werden, ob zum Beispiel ein Herzinfarkt bei einer Person aufgrund einer Vorerkrankung oder infolge der Schädigung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgte. Sehr wahrscheinlich sind häufig beide Komponenten ursächlich für den Tod und spielen zusammen. Aus diesen Gründen ist eine Unterscheidung zwischen an und mit COVID-19 Verstorbenen mitunter nicht möglich. Stirbt man jedoch eindeutig nicht an COVID-19, zum Beispiel ein Infizierter durch einen Verkehrsunfall, wird dieser Todesfall sowohl in Thüringen als auch am RKI in Absprache aus der Todesfallstatistik entfernt.
Weiterhin liegt der Landesregierung eine täglich aktualisierte nicht namentliche Liste aller SARSCoV-2-Todesfälle der letzten acht Wochen vom TLV vor. Dieser kann explizit entnommen werden, ob der Betroffene an der gemeldeten Krankheit, also an COVID-19 bzw. SARS-CoV-2, oder aufgrund anderer Ursachen mit SARS-CoV-2 verstorben ist.
Vielen Dank erst einmal. Eine Nachfrage habe ich noch: Wie hoch ist der Prozentsatz der Obduktionen der Verstorbenen, bei denen die Diagnose „Corona“ als Todesursache auf dem Totenschein vermerkt wurde? Hierzu bitte das Datum 2. März 2020, als diesbezüglich die erste Diagnose gefällt wurde.
Frau Ministerin, danke, dass ich nachfragen darf. Ist Ihnen irgendeine andere Krankheit bewusst oder bekannt, bei der tatsächlich nach „an“ oder „mit an dieser Krankheit verstorben“ unterschieden wird oder ist das jetzt ein völlig neues Phänomen bei Corona?
Nein, es ist kein völlig neues Phänomen. Ich habe das am Anfang ja auch schon mal gesagt. Beispielsweise bei der Influenza wird genauso vorgegangen. Bei weiteren Krankheiten wissen Sie sicherlich besser Bescheid.
Gut. Danke, Frau Ministerin Werner. Die nächste Frage stellt Abgeordneter Mühlmann, Fraktion der AfD, in Drucksache 7/3119.
PCR-Tests bilden gegenwärtig die Basis für die täglich vom Robert Koch-Institut bekanntgegebenen Corona-Fallzahlen, auf die sich auch die Thüringer Landesregierung hinsichtlich des Corona-Infektionsgeschehens beruft und auf welche bei der Berechnung der sogenannten Inzidenzen im Sinne des § 28a Infektionsschutzgesetz abgestellt wird.
Ct-Werte zur Bestimmung des Maßes der Ansteckungsfähigkeit (Infektiosität) sind nur in begrenztem Umfang vergleichbar. Der Leiter der Virologie an der Charité Berlin hat bereits am 9. September 2020 in einem Interview des NDR einen Wert von „einer Million Kopien pro Abstrich-Tupfer oder auch pro Milliliter Flüssigkeit“ als Maßeinheit ins Spiel gebracht, auch wenn er diesen Wert nicht als Empfehlung verstanden wissen wollte. Er betonte die Notwendigkeit einer Standardisierung, verwies aber darauf, dass auch eine andere Zahl als Maßeinheit denkbar wäre.
Der Rekurs auf ein Maß für lnfektiosität des Coronavirus anstatt auf die heute primär ausschlaggebenden Inzidenzwerte würde gegebenenfalls zu einem realistischeren Bild des tatsächlich vom Coronavirus ausgehenden Risikos führen.
1. Zu welchem Resultat im Diskussionsprozess zwischen Experten hinsichtlich eines Maßes für die lnfektiosität des Coronavirus hat die von dem Leiter der Virologie an der Charité Berlin im oben genannten Interview erwähnte alternative Maßeinheit geführt?
2. Welche Überlegungen stellt die Landesregierung an, um realistischere Daten über das lnfektionsgeschehen zu bekommen, als sie die Inzidenzwerte des RKI darstellen und die mittels Zugrundelegung eines einheitlichen Viruslast-Maßes für die Infektiosität des Coronavirus – inklusive seiner Varianten – erreicht werden könnten?
3. Was spricht aus Sicht der Landesregierung dafür bzw. dagegen, dass man in Thüringen einen einheitlichen Messwert für die Ansteckungsgrenze des Coronavirus – inklusive seiner Varianten – festlegt und das lnfektionsgeschehen anhand entsprechend zu ermittelnder Daten darstellt?
4. Wie hoch wären nach Auffassung der Landesregierung die Kosten, um ein entsprechendes Erhebungsverfahren in Thüringen zu etablieren?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bitte, Frau Ministerin Werner.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Die Abschätzung der Ansteckungsfähigkeit von SARS-CoV-2-Infizierten mittels PCRUntersuchung ist nur bedingt möglich. Es wird erwartet, dass aus dem sogenannten Ct-Wert Rückschlüsse über die Ansteckungsfähigkeit gezogen werden können, um unter anderem über Quarantänemaßnahmen zu entscheiden. Der Ct-Wert, der bei vielen PCR-Geräten angegeben wird, ist die Anzahl der durchgeführten Zyklen, nachdem während der PCR ein positives Signal detektiert wird. Je später das positive Signal detektiert wird, also je höher der Ct-Wert ist, desto weniger Viruskopien waren in der Probe enthalten.
Der Ct-Wert stellt einen semiquantitativen Messwert dar. Zur Quantifizierung bedarf es eines Referenzbezugs, denn jedes PCR-Test-Kit zum Nachweis von SARS-CoV-2 und das dazu verwendete Gerät erzeugen andere Ct-Werte. Als eine solche Referenz für die Ansteckungsfähigkeit haben Forscher die Viruslast im Untersuchungsmaterial mit der Anzüchtbarkeit der in der Probe enthaltenen Viren in Zellkultur korreliert. Aus den veröffentlichten Untersuchungen lassen sich hierfür Schwellenwerte im Bereich von 106 Genomkopien pro Milliliter Probenmaterial ableiten. Dieser sogenannte Cut-offWert basiert auf dem derzeitigen Stand der Forschung und beinhaltet ein Restrisiko. Es handelt sich dementsprechend nicht um einen klaren Grenzwert, sondern nur um einen Orientierungswert, der im Kontext klinischer und zeitlicher Parameter zu betrachten ist. So wird er in den Hinweisen des RKI zum Testen nur als mögliches zusätzliches Entlassungskriterium nach schwerem Krankheitsverlauf genannt, falls die PCR frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und nach mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bzw. nachhaltiger klinischer Besserung noch positiv ist. Auch ist die Viruslast vom Zeitpunkt der Probenname in Bezug auf den Krankheitsverlauf abhängig.
Somit ist der Ct-Wert kein zu 100 Prozent verlässliches Aussagekriterium zur Ansteckungsfähigkeit oder Viruslast. Die Infektiosität eines mit SARSCoV-2 infizierten Menschen hängt außer von der Viruslast wesentlich von weiteren, nicht messbaren
Faktoren ab, wie zum Beispiel der Anzahl der emittierten infektiösen Partikel beim Atmen, Sprechen oder Singen, äußeren Begleitumständen, zum Beispiel Anreicherung von Aerosolen im Innenraum, der Empfänglichkeit der Kontaktpersonen, zum Beispiel chronisch Kranke, Seniorinnen und Senioren, oder dem Vorliegen einer hochansteckenden Virusvariante.
Zu Frage 2: Die eben gemachten Ausführungen spiegeln in Kurzform den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wider. Damit ist klar, dass es kein einheitliches und hundertprozentig verlässliches Maß für die Viruslast zur Beurteilung der Infektiosität gibt und dass es im Rahmen der Pandemiebewältigung auf dieser wissenschaftlichen Basis nicht sachdienlich ist, Ct-Werte ins Verhältnis mit Inzidenzwerten zu setzen.
Zu den Fragen 3 und 4, die ich gern gemeinsam beantworten möchte: Wie bereits ausgeführt, gibt es keinen verlässlichen einheitlichen Messwert für die Ansteckungsgrenze. Thüringen ist daher gut beraten, sich an bundeseinheitliche Festlegungen und fachliche Vorgaben insbesondere des Robert-KochInstituts zu halten. Nur somit ist auch eine einheitliche Vergleichbarkeit deutschlandweit gewährleistet.
Sehr geehrte Ministerin, ist Ihnen bekannt, dass die Berechnung der Inzidenzwerte entgegen statistischer Grundsätze erfolgt, weil die Gesamtzahl der durchgeführten Tests, also die Grundgesamtheit, nicht in diese Verhältnisrechnung mit einfließt?
Auch diese Frage passt leider nicht zur Mündlichen Anfrage und ich habe Ihnen auch schon gesagt, dass mir das nicht bekannt ist.
Weitere Fragen gibt es offenbar nicht. Die nächste Anfrage stellt Abgeordneter Denny Möller, Fraktion der SPD, in Drucksache 7/3122.
Herr Präsident, Herr Möller ist ja heute entschuldigt, deswegen stelle ich die Anfrage stellvertretend.
Die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit für den Ausbildungsmarkt vom März 2021 zeigen, dass es im Berichtsjahr 2020/2021 rund 14,7 Prozent weniger Bewerberinnen und Bewerber am Ausbildungsmarkt in Thüringen gibt als im Vorjahr. Um keinen ganzen Jahrgang in der Ausbildung zu verlieren, braucht es schnellstmöglich eine Strategie, um den Ausbildungsmarkt im zweiten „Corona-Jahr“ sicherzustellen.
1. Wie bewertet die Landesregierung den erneut eklatanten Rückgang an Ausbildungsplatzbewerberinnen und ‑bewerbern in Thüringen?
2. Liegen dem für Ausbildung zuständigen Ministerium bereits jetzt schon Anzeigen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern vor, dass sie Ausbildungsplätze für das kommende Ausbildungsjahr streichen müssen?
3. Falls ja, gibt es hier branchenspezifische Unterschiede und auf welche Gründe führt die Landesregierung diese zurück?