Vielen Dank, Frau Präsidentin, das reicht auch aus. Denn schlicht und einfach, Herr Kollege Mühlmann: Hauen Sie doch die Dinge nicht durcheinander! Die Personalsituation habe ich angesprochen und wenn Sie so tun, als hätte ich gesagt, dass die flächendeckende Videoüberwachung nur etwas mit Bodycams zu tun hat, dann treffen Sie nicht den Punkt. Schauen Sie in Ihren eigenen Gesetzentwurf hinein, dort können Sie es nachlesen, Sie beziehen sich eben nicht ausschließlich auf Bodycams, sondern mit Ihrem Gesetzentwurf ermöglichen Sie Videoüberwachung insgesamt. Das steht da drin und
Es ist schon absurd, wenn man dafür kritisiert wird, dass man auf die negativen Aspekte der Ergebnisse hinweist, wenn festgestellt wird, dass die erwarteten positiven Ergebnisse nicht eingetreten sind. Aber da es ja darum ging, dass ich nicht selektiv hier mir einzelne Belege herausziehen soll, lese ich einfach noch einmal abschließend das Gesamtfazit vor – Zitat –: Ergebnis: „Die aus dem vorliegenden Pilotprojekt II gewonnenen Daten rechtfertigen keinen unkritischen Optimismus im Hinblick auf eine generell deeskalierende Wirksamkeit der Bodycam.“ – so weit das zusammenfassende Fazit. Herzlichen Dank.
Vielen Dank. Aus den Reihen der Abgeordneten sehe ich jetzt keine weiteren Wortmeldungen. Wünscht die Landesregierung das Wort? Herr Minister Maier.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der vorliegende Gesetzentwurf wurde am 11. März dieses Jahres im Plenum bereits in erster Lesung behandelt. Dabei wurde die für eine Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss erforderliche Mehrheit deutlich verfehlt. Das TMIK hatte in der Plenarsitzung bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Entwurf aus der Sicht der Landesregierung abzulehnen ist, weil er beim Kernthema, den Voraussetzungen für den Einsatz von Bodycams, entscheidende Fragen unbeantwortet lässt. Ich persönlich finde es völlig legitim, wenn Herr Dittes die Dinge, die er kritisch sieht, hier noch mal deutlich zur Sprache bringt. Herr Walk hat sicherlich eine etwas andere Sichtweise. Und ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen, dieses Thema ist ein schwieriges Thema, das muss sensibel gehandhabt werden. Es geht um Freiheitsrechte, aber es geht auch darum, die Polizei so auszustatten, dass sie ihren Dienst gut verrichten und natürlich deeskalierend wirken kann. Da hat die Bodycam nach meinem Dafürhalten schon auch eine Wirkung. Aber wie gesagt – das Ergebnis ist
Herr Mühlmann, wenn Sie sagen, Polizistinnen und Polizisten müssen entlastet werden, da stimme ich Ihnen vollkommen zu. Wir im Innenministerium, viele Polizistinnen und Polizisten würden sich auch freuen, wenn Ihre täglichen Kleinen Anfragen vielleicht auch einmal so – wie soll ich sagen – gestellt werden, dass das dann auch
also diese Art von Gesprächen, wissen Sie, das ist was, was aus meiner Sicht nicht zielführend ist, weil Sie das nicht davon abhalten wird, quasi täglich eine Kleine Anfrage zu stellen,
es sind quasi Dutzende von Beamtinnen und Beamten nur damit befasst, diese Anfragen, die meines Erachtens oft irgendwo in einer Schublade landen, zu beantworten. Es ist Ihr gutes Recht,
das Recht eines Parlamentariers, Kleine Anfragen zu stellen. Das wird überhaupt nicht in Abrede gestellt. Nur es muss konsistent sein zu dem, was Sie sagen, dass Polizistinnen und Polizisten überfordert sind. Sehr viele Menschen im Landeskriminalamt und auch im Innenministerium arbeiten ausschließlich für die Beantwortung dieser Hunderten von Kleinen Anfragen.
Das ist auch in Ordnung. Ich sage ja, Sie können das machen, aber dann müssen Sie konsistent sein in Ihrer Argumentation, was Belastungssituationen für Polizistinnen und Polizisten anbelangt.
Meinen Sie bei dem, was Sie gerade ausgeführt haben, dass 500 unbesetzte Haushaltsstellen, also 500 Polizisten, mit der Beantwortung meiner Klei
nen Anfragen, die wohlgemerkt das Einzige sind, wo ich überhaupt den Hauch von Auskünften aus dem Innenministerium erhalte, weil Sie sich gegen alles, was von der AfD kommt, stellen, meinen Sie, dass 500 Polizisten, die Sie nicht besetzen, mit der Beantwortung meiner Kleinen Anfragen beschäftigt sind?
Herr Mühlmann, Sie wissen ganz genau – Sie kommen auch aus der Polizei, Sie waren im LKA –, was die Diskrepanz zwischen dem Organisations- und Dienstpostenplan anbelangt und den Planstellen. Das wissen Sie auch. Sie wissen auch, worin die Gründe liegen. Jetzt stellen Sie sich so hin, als ob diese Posten frei verfügbar wären und jederzeit besetzt werden können. Das ist nicht so. Und wenn Sie weiter so argumentieren, auch als Insider, dann macht es mir klar, dass das eine gewisse – wie soll ich sagen – Zielrichtung hat, die einfach nicht faktenbasiert ist.
Ebenfalls bereits angesprochen wurde, dass das Ansinnen des AfD-Antrags, bei der Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten und an gefährdeten Objekten neben der Bildaufzeichnung künftig auch Tonaufzeichnungen zuzulassen, von der Landesregierung ausgesprochen kritisch gesehen wird. Im Ergebnis lehnt die Landesregierung den Gesetzentwurf weiterhin ab. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank. Dann würden wir jetzt zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktion der AfD in der Drucksache 7/2158 in zweiter Beratung kommen. Wer für diesen Gesetzentwurf stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das ist die AfD-Fraktion. Gegenstimmen? Das sind alle anderen Fraktionen des Hauses. Enthaltungen? Das kann ich nicht erkennen. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt.
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drucksache 7/3348 - ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich zu unserem Gesetzentwurf in der gebotenen Kürze zwei, drei Sätze sagen und diesen begründen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir das Thüringer Kommunalwahlgesetz ändern und endlich auch – das ist entscheidend – an die Lebenswirklichkeit der Thüringer Bürgerinnen und Bürger anpassen. Sie werden sich erinnern, dass wir bereits vor vier Jahren im Juni 2017 einen Gesetzentwurf in der damaligen Drucksache 6/4066 vorgelegt haben, um die Altersgrenze bei der Wahl von hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten von momentan 65 Jahren auf 67 Jahre zu erhöhen. Laut der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung darf in Thüringen nicht mehr zum hauptamtlichen Bürgermeister bzw. zum Landrat gewählt werden, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Wir vertreten nach wie vor die Auffassung, dass die aktuelle Regelung überholt und eben gerade nicht mehr zeitgemäß ist.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich freue mich zunächst heute auf eine konstruktive und lebhafte Debatte hier im Rahmen der ersten Beratung. Das macht auch Sinn, dass wir das gemeinsam tun mit dem Gesetzentwurf der Freien Demokraten. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn einmal das Kommunalwahlgesetz angepackt wird, ist es aus unserer
Sicht dringend Zeit, sich auch mit den Altersbegrenzungen und – wie wir meinen – auch Altersdiskriminierungen auseinanderzusetzen. Deswegen werben wir sehr dafür, dass im Rahmen dieser Diskussion die Altersgrenzen nach oben bei den hauptamtlichen Bürgermeistern aufgehoben, abgeschafft werden kann, und auch die Altersgrenze nach unten. Die eigentliche inhaltliche Debatte dazu werden wir dann noch nachliefern. Aber ich bitte Sie darum, dass wir das gemeinsam beraten können. Danke schön.
Vielen Dank. Damit eröffne ich die gemeinsame Aussprache. Zunächst erhält für die Fraktion der AfD Abgeordneter Sesselmann das Wort.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, der gemeinsame Aufruf der Tagesordnungspunkte macht in der Tat Sinn, denn es geht um die Oberund Untergrenzen der Wählbarkeit von kommunalen Wahlbeamten. Es ist in gewisser Weise auch ein cleverer Schachzug der CDU, diesen TOP 17 hier über ihren ab dem 27.09.2021 möglicherweise neuen Koalitionspartner einbringen zu lassen, wenn es denn eine Landtagswahl gibt.
Im Jahr 2017 – das hat Herr Walk schon angedeutet – wurde mit der Drucksache 6/4066 schon einmal der damals untaugliche Versuch seitens der CDU-Fraktion hier unternommen, die Altersgrenze für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte an das Dienstaustrittsalter der Beamten anzupassen. Damals wie heute geht es konkret darum, die Altersgrenze von Bewerbern, die für ein Amt als hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat kandidieren, von dem vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr am Wahltag zu erhöhen. Mit wenig tragfähigen Argumenten aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände kann man dies sicher auch begründen, wie es die Fraktion der CDU hier wiederum versuchen wird. 2017 wurde hierzu bereits im Plenum eine kontroverse Debatte geführt. Die Spitzenverbände wurden gehört und auch die Abgeordneten. Unter anderem hat der Abgeordnete Frank Kuschel seinerzeit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufweichung der Altersgrenze nach oben eine Überprüfung der Altersgrenze für das passive Wahlrecht auch nach unten nach sich ziehen muss. Wir wissen ja, 16-Jährige dürfen in Thüringen aktiv wählen, aber nicht als Bürgermeister oder Landrat kandidieren. Insofern macht es Sinn, die §§ 24 und 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz hier noch mal zu beleuchten.
Es ist damals gesagt worden, dass man das Austrittsalter bedenken muss. Das heißt, jemand, der mit 67 gewählt wird, tritt dann erst mit 73 aus. Hier hat es auch entsprechende Stellungnahmen gegeben, unter anderem hat der jetzige Justizminister Herr Adams seinen Debattenbeitrag so begründet. Interessant waren in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Staatssekretärs Götze, der auf die altersbedingten Ausfallerscheinungen nicht nur auf einer rein abstrakten Ebene abstellte, sich damals aber dennoch unter Beachtung der mit zunehmendem Alter einhergehenden physischen und psychischen Leistungsbeschränkung gegen die Ausweitung der Wählbarkeit mit 67 Jahren am Wahltag ausgesprochen hat. Er hat auch die Position gegen die Wählbarkeit von Bürgermeistern und Landräten bereits mit Volljährigkeit unter Verweis auf das Strafrecht mehr oder weniger dokumentiert und hat in der Begründung gebracht, dass wir zwischen 18- und 21-Jährige nach dem Jugendstrafrecht milder zu bestrafen haben. Aber ich denke, aus der heutigen Sicht – und da hat der Kollege Bergner recht – rechtfertigt das auf keinen Fall mehr, dass wir Bürgermeister erst mit dem Erreichen des 21. Lebensjahrs wählen können oder sie hier Verantwortung übernehmen dürfen, denn wir kennen auch Fälle aus der Wirtschaft, wo bereits 18-Jährige – damit also Volljährige –, Firmen zu führen haben, die mehr als 1.000 oder mehr als 2.000, 2.500 Mitarbeiter haben. Das heißt, hier eine Ungleichbehandlung vorzunehmen, sehen wir nicht. Das heißt, es ist durchaus mitgehbar und nachvollziehbar, wenn das Wahlalter für Bürgermeister und Landräte auf die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit die Volljährigkeit herabgesenkt werden wird oder werden kann.
Meine Damen und Herren, problematisch sehen wir die Anhebung des Wahlalters auf das vollendete 67. Lebensjahr, denn, liebe Kollegen der CDU, es liegt auf der Hand, Ihre Partei plagen im Wesentlichen und bekanntlich Nachwuchsprobleme.