Bei der Wahl von zwei Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission stehen auf dem Stimmzettel zwei Namen und auch auf diesem Stimmzettel können Sie sowohl hinter dem einen Namen als auch hinter dem anderen Namen jeweils entweder „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ ankreuzen.
Als Wahlhelfer sind eingesetzt Herr Abgeordneter Tiesler, Herr Abgeordneter Denny Möller und Frau Abgeordnete Dr. Bergner. Frau Maurer hat sich für die Vertretung von Frau Dr. Bergner bereit erklärt, die gerade nicht da ist – also Frau Maurer statt Frau Dr. Bergner.
Ich eröffne die Wahlhandlung und bitte die beiden Schriftführenden, die Namen der Abgeordneten zu verlesen.
Aust, René; Baum, Franziska; Beier, Patrick; Bergner, Dirk; Dr. Bergner, Ute; Bilay, Sascha; Blechschmidt, André; Braga, Torben; Cotta, Jens; Bühl, Andreas; Czuppon, Torsten; Dittes, Steffen; Eger, Cordula; Emde, Volker; Engel, Kati; Frosch, Karlheinz; Gleichmann, Markus; Gottweiss, Thomas; Gröning, Birger; Güngör, Lena Saniye; Hande, Ronald; Dr. Hartung, Thomas; Henfling, Madeleine; Henke, Jörg; Henkel, Martin; Hennig-Wellsow, Susanne; Herold, Corinna; Herrgott, Christian; Hey, Matthias; Heym, Michael; Höcke, Björn; Hoffmann, Nadine; Jankowski, Denny; Kalich, Ralf; Prof. Dr.Ing. Kaufmann, Michael; Keller, Birgit; Kellner, Jörg; Kemmerich, Thomas; Kießling, Olaf; Dr. Klisch, Cornelia; Kniese, Tosca; Dr. König, Thadäus; König-Preuss, Katharina; Korschewsky, Knut; Kowalleck, Maik.
Laudenbach, Dieter; Dr. Lauerwald, Wolfgang; Lehmann, Diana; Liebscher, Lutz; Lukasch, Ute; Dr. Lukin, Gudrun; Malsch, Marcus; Dr. Martin-Gehl, Iris; Marx, Dorothea; Maurer, Katja; Meißner, Beate; Merz, Janine; Mitteldorf, Katja; Mohring, Mike; Möller, Denny; Möller, Stefan; Montag, Robert-Martin; Mühlmann, Ringo; Müller, Anja; Müller, Olaf; Pfefferlein, Babett; Plötner, Ralf; Ramelow, Bodo; Reinhardt, Daniel; Rothe-Beinlich, Astrid; Rudy, Thomas; Schaft, Christian; Schard, Stefan; Schubert, Andreas; Schütze, Lars; Sesselmann, Robert; Stange, Karola; Tasch, Christina; Thrum, Uwe; Tiesler, Stephan; Tischner, Christian; Urbach, Jonas; Prof. Dr. Voigt, Mario; Dr. Wagler, Marit; Wahl, Laura; Walk, Raymond; Weltzien, Philipp; Wolf, Torsten; Worm, Henry; Zippel, Christoph.
Konnten alle Abgeordneten ihre Stimme abgeben? Das ist der Fall. Dann stelle ich fest, dass alle Abgeordneten ihre Stimmen abgeben konnten. Ich schließe die Wahlhandlung und bitte die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer um Auszählung der Stimmen.
Ich rufe die Mündlichen Anfragen auf und bitte die Abgeordneten, ihre Fragen vorzutragen. Erste Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Müller mit der Drucksache 7/3192. Bitte schön.
Durchgriffsrechte eines Landrats hinsichtlich Kontrolle und Vollzug von Corona-Eindämmungsmaßnahmen in den kreisangehörigen Gemeinden und Städten
Die kommunalen Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten sind zuständige Behörden zur Umsetzung der Eindämmungsmaßnahmen des Bundes und des Landes. Die kommunalen Gesundheitsämter prüfen mögliche Verstöße und ahnden diese. Dabei sind sie auf die Mitwirkung der Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden und Städte angewiesen. Es liegen Hinweise darüber vor, dass die gemeindlichen bzw. städtischen Ordnungsbehörden im kreisangehörigen Raum in nur unzureichender Art und Weise mitwirken, mögliche Verstöße festzustellen. Im Einzelfall ist die unzureichende oder sogar völlig fehlende Mitwirkung den Landräten als untere staatliche Behörden bekannt. Der Vollzug von Landesrecht unterliegt der Kontrolle des Landtags.
1. Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage sind Behörden von kreisangehörigen Gemeinden und Städten verpflichtet, die Gesundheitsämter der Landkreise hinsichtlich der Kontrolle von CoronaEindämmungsmaßnahmen zu unterstützen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage können die Gesundheitsämter der Landkreise bzw. die Landräte als zuständige untere Behörde die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und Städte
3. Welche Rechtsfolgen treten ein, sollte ein Landrat in Kenntnis der verweigerten Mitwirkung einer Behörde einer kreisangehörigen Gemeinde bzw. Stadt von den nachgefragten Möglichkeiten zur wirksamen Durchsetzung nicht Gebrauch machen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
4. In welchen Fällen liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Landräte ein mangelndes Vollzugsdefizit bei der Kontrolle von Corona-Eindämmungsmaßnahmen durch die Behörden von kreisangehörigen Gemeinden und Städten nicht beanstandet haben?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze. Ich darf um etwas mehr Ruhe im Rund bitten. Gespräche können sehr bequem wieder in der Lobby geführt werden. Herr Staatssekretär.
Danke schön. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Fragen 1 und 2 zusammen beantworten möchte.
Die Erfüllung der Aufgaben nach den Corona-Maßnahmenverordnungen wie die Kontrolle von Corona-Eindämmungsmaßnahmen wurde nach § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung sowie § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
Die Verpflichtung zur Wahrnehmung entsprechender Aufgaben zur Eindämmung der Corona-Pandemie durch kreisangehörige Gemeinden würde voraussetzen, dass diese nach § 3 Abs. 1a und 2 der Thüringer Kommunalordnung den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch eine Rechtsverordnung übertragen und gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Das ist aber nicht erfolgt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die kreisangehörigen Kommunen den Gesundheitsämtern im Rahmen der allgemeinen Regelungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes beim Vollzug des Infektionsschutzrechts Amtshilfe leisten. Hierbei
werden sie nur in Einzelfällen und auf konkretes Ersuchen der Gesundheitsbehörden in ergänzender Hilfe, also unterstützend, tätig. Die kreisangehörigen Kommunen nehmen in diesem Zusammenhang nur einzelne Teile einer Aufgabe bzw. einer Zuständigkeit wahr, denn im Rahmen der Amtshilfe ist eine schleichende Zuständigkeitsverlagerung unzulässig. Im Übrigen sind bei der Amtshilfe die Voraussetzungen und Grenzen des § 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten.
Die Antwort zu den Fragen 3 und 4 möchte ich wieder gemeinsam geben. Den kreisangehörigen Kommunen wurden, wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 dargelegt, keine Aufgaben zur Eindämmung der Corona-Pandemie übertragen. Deshalb fehlt insoweit eine Grundlage, auf der die Rechts- oder Fachaufsichtsbehörden ein Vollzugsdefizit bei den kreisangehörigen Gemeinden beanstanden bzw. eine Unterstützung der Gesundheitsämter der Landkreise verlangen könnten.
Herr Staatssekretär, Sie haben jetzt eine Reihe von Vorschriften benannt, die Kommunalordnung, die Landesverordnung und auch weitere Regelungen. Inwieweit könnte denn das Ordnungsbehördengesetz zu Rate gezogen werden, was regelt, dass die gemeindlichen und städtischen Ordnungsbehörden im Rahmen der Abwehr von Fällen der Störung von Sicherheit und Ordnung gegebenenfalls die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Wege der Amtshilfe unterstützen, insbesondere im kreisangehörigen Raum?
Das Ordnungsbehördengesetz greift nur subsidiär, es begründet aber keine originäre Zuständigkeit im Rahmen der Erledigung von Aufgaben nach Infektionsschutzgesetz. Auch da werden die Gemeinden nur unterstützend tätig, ansonsten regelt sich die Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern Landkreis und Gemeinden nach den Regelungen der Amtshilfe, sprich nach § 4 ff. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, ich entnehme den Ausführungen der Landesregierung, dass die Gesundheitsämter in den Landratsämtern die gemeindlichen, städtischen Behörden, insbesondere die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, explizit zur Mitwirkung hätten auffordern müssen, damit diese gegebenenfalls Verstöße gegen irgendwelche Regelungen feststellen und den Gesundheitsämtern melden. In welchen Fällen ist denn der Landesregierung bekannt, dass es derartige konkrete Anforderungen im Rahmen der Amtshilfe gegeben hat?
Diese Frage muss ich Ihnen schriftlich beantworten. Dazu liegen mir jetzt keine Informationen vor. Ich werde gern prüfen lassen, ob Informationen vorliegen und Sie bekommen dann eine ergänzende schriftliche Antwort.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Hoffmann mit der Drucksache 7/3317. Bitte schön.
Ablehnung von Anträgen auf Schonzeitverkürzung für die Bejagung von Rehwild wegen tierschutzrechtlicher Bedenken?
In der Beantwortung meiner Kleinen Anfragen 7/1869 bis 1871 „Geplante Schonzeitenverkürzung für Rehböcke und Schmalrehe“, Teile I bis III, in den Drucksachen 7/3240 bis 7/3242 wird ausgesagt, dass Anträge auf Schonzeitverkürzung durch Einzelanordnung für die Bejagung von Rehwild unter anderem wegen tierschutzrechtlicher Bedenken versagt wurden.
1. Um welche tierschutzrechtlichen Bedenken handelte es sich konkret (bitte mit Forstamt und Jagd- bezirkskategorie)?
2. Welche tierschutzrechtlichen Bedenken sprechen warum gegen eine frühere Bejagung durch Ausweitung aktuell geltender Schonzeiten für Rehwild, Rotwild, Damwild und Muffelwild?
3. Sieht die Landesregierung einen Widerspruch zwischen ihrer Aussage, dass gegen eine stärkere Bejagung von Rehwild im Herbst keine Argumente
sprechen, und einer Jagdruhe in landeseigenen Eigenjagdbezirken in dieser Zeit und wie begründet sie ihre Auffassung?
4. Welche Alternativen zur Schonzeitausweitung für Rehwild sieht die Landesregierung, um Baumverbiss zu reduzieren?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hoffmann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Insgesamt sind zwei Anträge auf Schonzeitaufhebung für Rehböcke und Schmalrehe unter anderem aus tierschutzrechtlichen Gründen abgelehnt worden. Die Schonzeitaufhebung wurde für einen Eigenjagdbezirk in der Zuständigkeit des Forstamts Leinefelde und für einen Eigenjagdbezirk in der Zuständigkeit des Forstamts Sondershausen beantragt. Die abgelehnten Anträge sind nach Mitteilung der jeweils zuständigen unteren Jagdbehörde nicht hinreichend begründet gewesen und rechtfertigen somit nur unzureichend die beantragte Schonzeitverkürzung.
Zu Frage 2: Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass eine Ausweitung der Jagdzeit und nicht der Schonzeit gemeint ist. Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft sieht keine tierschutzrechtlichen Bedenken bei einer Vorverlegung der Jagdzeit, weil die in Rede stehende Jagdausübung im April nicht in Form von Bewegungsjagden, sondern als störungsarme Einzeljagd erfolgt.