Zu Frage 2: Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass eine Ausweitung der Jagdzeit und nicht der Schonzeit gemeint ist. Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft sieht keine tierschutzrechtlichen Bedenken bei einer Vorverlegung der Jagdzeit, weil die in Rede stehende Jagdausübung im April nicht in Form von Bewegungsjagden, sondern als störungsarme Einzeljagd erfolgt.
Zu Frage 3: Aus Sicht der Landesregierung besteht hier kein Widerspruch. Die sogenannte Jagdruhe, welche vom Jagdausübungsberechtigten eigenverantwortlich festgelegt werden kann, liegt in den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt in jagdlich wenig erfolgreichen Wochen im Sommer und nicht im Herbst. Ich möchte darauf hinweisen, dass ein Großteil der Eigenjagdbezirke der Landesforstalt aus Gründen der Vorbeugung vor der Afrikanischen Schweinepest derzeit die sogenannte Jagdruhe ausgesetzt hat.
Zu Frage 4: Bei der Beantwortung der Frage wird ebenfalls davon ausgegangen, dass hier eine Ausweitung der Jagdzeit und nicht der Schonzeit ge
meint ist. Um Baumverbiss zu reduzieren, können Verjüngungen durch Einzelschutz oder durch Zäunungen geschützt werden.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Mühlmann mit der Drucksache 7/3355. Bitte schön.
In einem Video, welches über ein soziales Netzwerk geteilt wurde, ist mutmaßlich eine Zugangskontrolle im Rahmen der 1.-Mai-Demonstrationen in Weimar zu sehen.
Der kontrollierende Beamte benennt als Grund für das Anhalten eine „allgemeine Verkehrskontrolle“. Aufgrund dessen kann es sich rechtlich nicht um eine Zugangskontrolle anlässlich der Demonstrationslagen am 1. Mai oder eine vergleichbare Kontrolle handeln und die im Zusammenhang mit der Kontrolle getroffenen Maßnahmen müssen sich im rechtlich zulässigen Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle bewegen.
Der Betroffene gibt auf Rückfrage an, nach Weimar zu einem Freund zu fahren, woraufhin der Beamte den Wohnort und den Namen des Freundes erfragt. Den Grund für das Erheben dieser Informationen im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle nennt der Polizeibeamte nicht, auch werden keine weiteren üblichen Überprüfungen im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchgeführt.
Am Ende des Videos erteilt der Polizeibeamte dem betroffenen Fahrzeugführer einen Platzverweis für die Städte Weimar und Jena, da dieser sich weigerte, den Namen des Freundes anzugeben. Platzverweisung und Ortsverbot sind in § 18 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der Polizei geregelt.
1. Welche polizeilichen Kontrollen fanden zum oben genannten Zeitpunkt aufgrund welcher rechtlichen Grundlage statt, während deren Durchführung Platzverweise (Ortsverbote) für die kompletten Städte Weimar und Jena ausgesprochen wurden?
nen Verkehrskontrolle erlaubt und umfasst dies auch die Befragung zum Ziel des Fahrzeugführers sowie das Verhängen einer Platzverweisung oder eines Ortsverbots?
3. Wie begründet die Landesregierung, dass während der Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle polizeiliche Maßnahmen im Rahmen einer weiträumigen Zugangskontrolle zu einer oder mehreren gegebenenfalls verbotenen Demonstrationen umgesetzt wurden?
4. Wie war die konkrete Gefahrenprognose zu diesem Anlass inhaltlich konkret ausgestaltet, die einen derartigen Grundrechtseingriff (Grundrecht der Freiheit der Person [Artikel 2 Abs. 2, Artikel 104 Abs. 1 Grundgesetz und Artikel 3 Abs. 1 Satz 2, Ar- tikel 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen] und Grundrecht der Freizügigkeit [Artikel 11 Grund- gesetz, Artikel 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen]) in Bezug auf ein gleichzeitiges Ortsverbot für zwei mittlere Großstädte begründet?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mühlmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.
Die Antwort zu Frage 1: Die für den 1. Mai vor dem Amtsgericht in Weimar angemeldeten Versammlungen wurden behördlich verboten. Das Verbot wurde bis hin zum Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigt und umfasst gleichermaßen auch mögliche Ersatzveranstaltungen. Im Rahmen des Einsatzes der Polizei wurden weiträumig selektiv und differenzierte Kontrollen eingerichtet und betrieben. Die Kontrollen dienten der Durchsetzung der Versammlungsverbote, der Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Versammlungsgesetz sowie der Verhinderung von Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz und verfolgten das Ziel, potenzielle Versammlungsteilnehmer einerseits über das Verbot zu informieren und andererseits von möglichen Delinquenzen fernzuhalten bzw. sie davor zu schützen. Die Befugnis für diese Maßnahmen ergeben sich insoweit aus § 13 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, kurz PAG, für Anhalten und Befragen und aus § 18 PAG für Platzverweise bzw. Aufenthaltsverbote. Darüber hinaus besteht für Polizeibeamte jederzeit die Be
Die in dem veröffentlichten Video erkennbare Kontrolle stützt sich sowohl auf die StraßenverkehrsOrdnung als auch auf die dargestellten Maßnahmen des PAG.
Die Antwort zu Frage 2: Gemäß § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten, Maßnahmen dabei sind insbesondere die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers, die Kontrolle des Fahrzeugs auf offensichtliche Mängel sowie die Prüfung erforderlicher Berechtigungspapiere. Befragung und Platzverweis bzw. Aufenthaltsverbot sind Maßnahmen nach dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz. Hierzu möchte ich auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 verweisen.
Die Antwort zu den Fragen 3 und 4 möchte ich gern zusammen geben. Die polizeilichen Kontrollen dienten, wie bereits in der Antwort auf Frage 1 dargestellt, der Durchsetzung von Versammlungsverboten. In die Gefahrenprognose sind bundesweite Erkenntnisse eingeflossen. Dabei waren die Versammlungsanmeldungen für Weimar im Zusammenhang mit einer zuvor angemeldeten Großversammlung für München zu sehen. Der Anmelder für Weimar war zugleich Co-Anmelder für München. Die Personen werden den sogenannten Querdenkern zugerechnet. Nach Informationen der Polizei in München rechnete man dort mit einer Teilnehmerzahl von ca. 6.000 Personen. Die Großversammlung in München wurde abgemeldet und zeitgleich medial zur alternativen Teilnahme in Weimar aktiv aufgerufen bzw. bundesweit mobilisiert. In Jena war die Anmeldung der Partei Der III. Weg anhängig. Auch diese Kundgebungsanmeldung ist bundesweit zu bewerten, da diese Partei mindestens für die Orte Schweinfurt in Bayern und Leipzig in Sachsen ebenfalls Versammlungen angezeigt hatte. Insofern stand auch für Jena die Frage des Ausweichstandortes bzw. der Platzhalterfunktion zur Bewertung. Die Sicherheitsbehörden gingen davon aus, dass bei teilnehmerstarken Protesten auch ein Sogeffekt auf gewaltgeneigte Personen entsteht. Die einschlägigen Erfahrungen der Polizei belegen, dass sich oftmals zuvor friedliche Versammlungsteilnehmer bei der Durchsetzung von Auflagen – zum Beispiel Abweichen von Aufzugsstrecken oder Auflösung von Versammlungen – von gewalttätigen Personen mitziehen lassen und so Solidarisierungseffekte eintreten. Trotz Gerichtsverbots war dennoch ein hohes Anreiseverhalten festzustellen. Es war somit notwendig, frühzeitig der
Ansammlung von Personen in den Kommunen und einer damit einhergehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Weiter lagen Hinweise vor, dass zu Protestkundgebungen gegen sogenannte Querdenkerveranstaltungen in Jena und Weimar aufgerufen wurde. Insofern bestand in der Summe für Weimar die Gefahr, dass das Versammlungsverbot in Weimar nicht beachtet werden wird und eine Vielzahl an Personen nach Weimar anreist, die erwartete Personenmenge insoweit geltende Hygieneerfordernisse wie Abstandsregeln überhaupt nicht einhalten kann, die sogenannten Querdenkern zuzurechnenden Personen erhebliches Protestklientel anziehen, Gewalttätigkeiten beim Aufeinandertreffen der gegnerischen Teilnehmer möglicherweise zu erwarten sind; für Jena darüber hinaus die Gefahr, dass eine Kundgebung des III. Weges neben lokalem und regionalem Protest auch bundesweit bekannte Proteste anzieht und mithin erhebliche Straftaten zu erwarten wären. Die Erteilung von personen- und einzelfallbezogenen Aufenthaltsverboten für Weimar und Jena stellen in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Verhinderung von Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Der von Ihnen beschriebene Fall muss als Einzelfall trotzdem sorgsam bewertet werden. Das werden wir auch tun. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Gibt es Nachfragen? Nein, das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur vierten Frage von heute. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Dr. Bergner mit der Drucksache 7/3357. Bitte schön.
Seit Inkrafttreten der sogenannten Bundesnotbremse zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht an Schulen eine Testpflicht. Nach mir vorliegenden Berichten von Schulleiterinnen und Schulleitern werde das Corona-Testregime jedoch vonseiten des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport nur unzureichend begleitet. Dies beginne bei unterschiedlichen Beipackzetteln für identische Testkits und erstrecke sich über teilweise widersprüchliche Aussagen zur Handhabung bis hin zur Verfügbarkeit der Testkits in ausreichendem Maße. Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler seien diesbezüglich verunsichert, was auch zu einer sinkenden Akzeptanz dieser Maßnahme führe.
Es wäre sehr wichtig, hier einheitliche Handlungsanweisungen und Verfahrensweisen einschließlich der ausreichenden Bereitstellung von Testkits mit einfacher und klar kommunizierter Handhabung seitens des Ministeriums als wesentliche Voraussetzung für ein tatsächlich reibungslos funktionierendes Testsystem zu etablieren.
1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um eine ausreichende Anzahl von einheitlich anwendbaren Testkits für die Thüringer Schulen bereitzustellen?
2. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler ausreichend über Anwendung und Sicherheitsmaßnahmen bei der Anwendung der Tests zu informieren?
3. Wer ist für Schuldirektoren kompetent aussagefähig, wenn Fragen zum Umgang mit den Tests auftreten?
4. Durch welche Informationen seitens des Ministeriums an die Schulen kann sichergestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler keinen Gefahren bei der Handhabung der Tests ausgesetzt werden?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Heesen.
Verehrte Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Wir haben am 20. April 2021 mit dem Landesverband Thüringen des Deutschen Roten Kreuzes einen Vertrag über die Beschaffung, Verwaltung und Zustellung der Schnelltests für die Thüringer Schulen geschlossen. Die Schulen melden ihren Bedarf an die Statistikstelle unseres Ministeriums und von dort aus werden die Bedarfe dem DRK mitgeteilt. Zu Beginn dieser Testpflicht – oder das ist eigentlich eine Testobliegenheit, ein Betretungsverbot, was sich an die Nichtteilnahme am Test knüpft – hatten wir Schwierigkeiten, in der nötigen Geschwindigkeit die nötige Menge von Tests zu beschaffen. Deswegen haben wir auf verschiedene Angebote zurückgreifen müssen. Wir hatten teilweise Rückrufe, wir hatten Verzögerungen im Zoll usw. Deswegen sind wir jetzt sehr froh, dass wir seit einigen Wochen denselben Testtyp, der sehr einfach zu benutzen ist, an allen Schulen kontinuierlich lieferbar haben und da jetzt, glaube
Zu Frage 2: Um über die Anwendung und die Sicherheitsmaßnahmen bei den Tests zu informieren, haben wir verschiedene Maßnahmen ergriffen. Wir haben einen frei zugänglichen FAQ-Katalog auf der Homepage des Ministeriums, der sehr viele Fragen im Zusammenhang mit den Testungen aufgreift und Hintergrundinformationen liefert, der auch regelmäßig ergänzt und angepasst wird. Die Schulen erhalten zudem alle notwendigen Informationen über das Mitteilungsmodul des Thüringer Schulportals. Das DRK Thüringen bietet – das haben wir auch so vereinbart für Schulen, die das wünschen – Schulungen an, und zwar gibt es Schulungsvideos, die abgerufen werden können, aber es können auch Schulungen vor Ort erbeten werden, die das DRK dann ermöglicht.
Als Ergänzung zu den Gebrauchsanleitungen des Herstellers erarbeitet das Deutsche Rote Kreuz für jeden eingesetzten Test eine ergänzende Handlungsanleitung, die den Schulen zur Verfügung gestellt wird. Und schließlich finden regelmäßig Telefonkonferenzen zwischen den Schulämtern und dem Ministerium statt, hier vor allen Dingen mit unserem Operativen Team „Corona“, in denen Neuerungen kommuniziert und Fragen geklärt werden können.
Zu Frage 3: Ansprechperson für die Schulleitungen zum Umgang mit den Tests sind die Mitglieder des Operativen Teams „Corona“ in meinem Haus. Im Besonderen sind da zwei Kollegen mit den Tests beschäftigt. Das ist eine Gelegenheit, dem Innenministerium noch einmal zu danken. Wir haben nämlich einen hervorragenden Kollegen von der Polizei bekommen, der beschafft und unheimlich viele Fragen beantwortet. Das ist ganz wunderbar. Das sind Ansprechpersonen für die Schulleitungen. Das DRK steht natürlich auch für Rückfragen der Schulleitungen zur Verfügung.
Zu Frage 4: Alle Schnelltests, die an den Thüringer Schulen zum Einsatz kommen, sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte gelistet und medizinisch unbedenklich. Wie bereits erwähnt, besteht für das pädagogische Personal die Möglichkeit, an einer Schulung teilzunehmen, wie der Umgang mit den zur Verfügung gestellten Tests richtig zu handhaben ist. Die Schulung unterstützt das pädagogische Personal und andere Personen, wenn sie während der Beaufsichtigung der Tests die Kinder anleiten möchten. Schülerinnen und Schüler sind während der Testung in der Schule, es ist Teil des Schulbetriebs. Sie sind gesetzlich unfallversichert. Falls es Schülern gelingt, sich mit diesen Tests zu verletzen – was aber angesichts der Tests,
die wir ausgewählt haben, die extra für Kinder entwickelt wurden, sehr unwahrscheinlich ist –, falls es trotzdem passiert, besteht Unfallversicherungsschutz.