Protokoll der Sitzung vom 04.06.2021

(Abg. Bühl)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, die Mündliche Anfrage beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: In Jena gibt es derzeit elf ungenutzte Liegenschaften des Freistaats Thüringen. Davon sind folgende Liegenschaften zur Sondertilgung der Kreditfinanzierung des Neubaus des zweiten Bauabschnitts des Universitätsklinikums Jena am Standort Jena-Lobeda vorgesehen: die August-Bebel-Straße 6 bis 8, die Angergasse/Bachstraße 21a, die Steubenstraße 4, Steubenstraße 2, Lessingstraße 2, Beethovenstraße 6 und Humboldtstraße 34. Weitere unbenutzte und zum Verkauf stehende Grundstücke des Freistaats befinden sich in Jena-Mühltal, es sind zwei Gartengrundstücke in Remderoda und Jena, Melanchthonstraße 16.

Zu Frage 2: Konkrete Vorhaben im Bachstraßenareal sind seitens der Landesregierung derzeit nicht geplant. Nach der Veranschlagung im Landeshaushalt 2021 – Einzelplan 18 Kapitel 18 20 – soll aus den Verkaufserlösen der landeseigenen Liegenschaften im Bachstraßenareal, die im Zusammenhang mit dem Neubau des Universitätsklinikums in Jena-Lobeda aufgegeben werden, eine Sondertilgung im Jahr 2022 in Höhe von 25 Millionen Euro für die Finanzierung des Klinikumneubaus geleistet werden.

Das Universitätsklinikum Jena und die FriedrichSchiller-Universität Jena sind an das Land mit Überlegungen herangetreten, das Bachstraßenareal anstelle der angedachten Veräußerung für wissenschaftliche Zwecke und eigene Bedarf nachzunutzen. Hierfür ist im Sinne einer Grundlagenermittlung die Masterplanung Bachstraße erstellt worden, mit der untersucht wurde, inwieweit sich die von dem Universitätsklinikum Jena und der FriedrichSchiller-Universität Jena gemachten Bedarfe in dem Bachstraßenareal abbilden lassen. Bei einer möglichen Nachnutzung des Bachstraßenareals für die geltend gemachten Bedarfe anstelle der angedachten Veräußerung wäre auch die Frage zu beantworten, wie die für die Sondertilgung im Jahr 2022 erforderlichen Verkaufserlöse dann anderweitig erbracht werden können. Darüber befindet sich die Landesregierung aktuell noch in der Abstimmung.

Die Prüfung zur weiteren Entwicklung der Liegenschaft des Thüringer Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum in Jena, also in der Naumburger Straße 98, sind noch nicht abgeschlossen. Konkrete Vorhaben für die nächsten fünf Jahre können deshalb nach derzeitigem Stand nicht benannt werden.

Vielen Dank.

Danke, Frau Staatssekretärin Karawanskij. Gibt es Nachfragen? Nein, offenbar nicht. Dann stellt die nächste Mündliche Anfrage Abgeordneter Henkel, Drucksache 7/3418.

Neue Uniformen für die Thüringer Feuerwehren

Seit einigen Wochen wird durch den Feuerwehrfachhandel die neue Uniform für die Feuerwehren in Thüringen beworben und zum Verkauf angeboten. Dies wirft bei den Betroffenen Fragen auf, da den Feuerwehren noch keine behördliche Regelung zur Anschaffung der Uniform vorliegt. Die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung wurde durch die entsprechende Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 28. Mai 2021 geändert, um die rechtliche Grundlage für die Einführung neuer Uniformen zu schaffen. Es muss diesbezüglich geklärt werden, wer die durch die Änderung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung verursachten Kosten trägt. Nach Auffassung des Fragestellers gilt hier das Verursacherprinzip, das bedeutet, dass die Kosten nicht durch die Städte, Gemeinden und Landkreise, sondern durch den Freistaat Thüringen zu tragen sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich die Finanzierung der neuen Uniformen konkret untersetzt dar?

2. Erfolgt für die Beschaffung der Uniformen eine Förderung durch den Freistaat Thüringen und wenn ja, in welcher Höhe pro Feuerwehrangehörigem?

3. Müssen beide Uniformen – Blouson, Hose, Arbeitsjacke einerseits sowie Uniformjacke, Uniformhose andererseits – für jeden Feuerwehrangehörigen angeschafft werden?

Und 4. Wird es eine separate Bekleidungsordnung zur neuen Dienstkleidung geben und wenn ja, wann soll diese unter anderem mit Regelungen zur Trageweise bei Veranstaltungen, Ausbildungstätigkeiten und Ähnlichem rechtsgültig werden?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage

des Abgeordneten Henkel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Brandschutz und die Allgemeine Hilfe sind in Thüringen kommunal organisiert. Gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes erfüllen die Gemeinden ihre Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises und tragen dafür die Kosten. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird nach § 14 Abs. 6 Brand- und Katastrophenschutzgesetz die Dienstkleidung und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung durch die Aufgabenträger unentgeltlich bereitgestellt. Die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten nach § 107 Abs. 1 in Verbindung mit § 104 des Thüringer Beamtengesetzes freie Dienstkleidung. Die Aufgabe des Landes beschränkt sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes darauf, die kommunalen Aufgabenträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und Zuwendungen zu gewähren.

Im Übrigen wurde mit Beschluss des Landtags vom 14. Dezember 2017 „Feuerwehren in Thüringen zukunftsfest gestalten“ festgestellt, dass vor dem Hintergrund der gestiegenen Herausforderungen für die Feuerwehr in Thüringen, des demografischen Wandels und der Mitgliederentwicklung bei der freiwilligen Feuerwehr weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Feuerwehren zukunfts- und leistungsfähig zu machen. Mit diesem Beschluss wurde die Landesregierung unter anderem darum gebeten, den Thüringer Feuerwehrverband bei der Erarbeitung und Entwicklung einer Konzeption einer neuen modernen Dienstkleidung für die kommunalen Feuerwehren in Thüringen zu unterstützen und in der Folge die einvernehmlich erreichten Ergebnisse rechtlich umzusetzen. Diesem Auftrag ist die Landesregierung gefolgt. Mit der zweiten Änderung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung, die im Mai 2021 in Kraft getreten ist, wird dieser Beschluss nunmehr umgesetzt. Diese Verordnung sieht keine Verpflichtung zum Austausch der Uniform vor. Vielmehr kann die vorhandene Feuerwehruniform aufgetragen werden. Bei Neuund Ersatzbeschaffungen durch die Gemeinden gelten dann die neuen Anforderungen. Ausgenommen davon ist der Austausch der Dienstgrad-, Funktions- und Ärmelabzeichen. Hier gilt eine Übergangszeit für den verpflichtenden Austausch bis zum 1. Januar 2027.

Zu Frage 2: Die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen zur Förderung von Dienstkleidung/persönlicher Schutzausrüstung für die Feuerwehren ist am 4. Mai 2021 mit

einer dreijährigen Laufzeit in Kraft getreten. Danach unterstützt der Freistaat die Aufgabenträger bei der Beschaffung durch einen einmaligen Pauschalbetrag je aktivem Feuerwehrangehörigen in Höhe von 210 Euro. Förderfähig ist die Beschaffung von Dienstkleidung, das heißt der klassischen Feuerwehruniform bzw. von Feuerwehrtagesdienstkleidung sowie von persönlicher Schutzausrüstung. Damit soll es den kommunalen Aufgabenträgern ermöglicht werden, zugeschnitten auf ihren jeweiligen Bedarf vor Ort auch eine Förderung in Anspruch zu nehmen.

Zu Frage 3: Nein, die ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren und die hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, der Landkreise und des Landes tragen nach § 4 Abs. 2 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung in Form von Feuerwehruniformen, die in der Verordnung näher beschrieben wird. Die sogenannte Feuerwehrtagesdienstkleidung kann optional beschafft werden. Sollte diese in den Feuerwehren vorgehalten werden, ist sie entsprechend den Vorgaben der Rahmenempfehlungen zu tragen.

Zu Frage 4: Ja, die bereits bestehenden gemeinsamen Rahmenempfehlungen meines Ministeriums und des Thüringer Feuerwehrverbands zur Ausführung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung wurden entsprechend den Änderungen in der Feuerwehr-Organisationsverordnung angepasst, sodass die Neufassung am 20. April 2021 unterzeichnet werden konnte und angewandt werden kann. Darin werden Details wie Schnitte, Farben, Ausführung der Dienstkleidung sowie Trageweise näher beschrieben. Die Aufgabenträger wurden bereits auf dem Dienstweg über das Inkrafttreten der geänderten Verordnung, der Zuwendungsrichtlinie sowie der Rahmenempfehlungen informiert.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Herzlichen Dank, Frau Staatssekretärin Schenk. Gibt es noch Nachfragen? Nein, offenbar nicht. Die nächste Frage stellt Frau Abgeordnete Meißner, Drucksache 7/3419.

Förderung der Barrierefreiheit in Thüringen

Mit dem Beschluss des von der Fraktion der CDU vorgelegten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von

(Staatssekretärin Schenk)

Menschen mit Behinderungen – Verbesserung der Barrierefreiheit und Stärkung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2020 wurden maßgebliche Verbesserungen der Barrierefreiheit durch den Landtag beschlossen. Mit dem Landeshaushalt für das Jahr 2021 wurde das Gesetz auch finanziell untersetzt (Haus- haltstitel 01 07 893 01). Nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern auch für Eltern mit Kindern, Schwangere oder Senioren ist die Herstellung von Barrierefreiheit eine zentrale Bedingung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen wurden durch die Landesregierung ergriffen, um die Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – Verbesserung der Barrierefreiheit und Stärkung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2020 voranzutreiben?

2. Wer ist für Antragsverfahren und Beratung für Anträge auf Zuschüsse für Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit (Haushaltstitel 01 07 893 01) zuständig?

3. Ab welchem Zeitpunkt können Anträge auf Zuschüsse für Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit (Haushaltstitel 01 07 893 01) gestellt werden, für die im Haushalt auf Initiative der Fraktion der CDU im Thüringer Landtag 520.000 Euro bereitgestellt werden?

4. Welche Änderungen auf Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Thüringen wurden durch die Zentrale Überwachungsstelle digitale Barrierefreiheit beim Thüringer Finanzministerium bisher angeregt?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bitte, Frau Ministerin Werner.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Ziel des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist es, wie es der Name bereits aussagt, die Inklusion und die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen voranzutreiben. Wie Sie

wissen, liegt mir dieses Thema sehr am Herzen und die Aufgaben, die sich aus diesem Ziel ergeben, sind dabei ebenso wichtig wie vielfältig. In dem Gesetz sind ja schon eine Reihe von Aufgaben festgelegt und R2G hatte damals auch umfangreiche finanzielle Mittel dafür im Haushalt eingestellt. Zum Beispiel das Thema „Barrierefreiheit bei baulichen Maßnahmen“ zeigt konkrete Bemühungen in allen Ressorts. Die sind vielfältig und umfassen neben anderen Maßnahmen der barrierefreien Umgestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiter auch die Anschaffung von Hörschleifen für Beratungsräume oder die Erstellung von Informationsmaterial in Leichter Sprache.

In Umsetzung der mit dem Gesetz zur Änderung des ThürGIG vom 21.12.2020 beschlossenen Ergänzung des § 22 Abs. 8 soll die Vertretung der Menschen mit Behinderungen auf kommunaler Ebene gestärkt werden. Dabei wird eine Förderung durch das Land sowohl für hauptamtliche kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen als auch für die Beiräte für Menschen mit Behinderungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten festgeschrieben. Die Möglichkeit zur Förderung kommunaler Behindertenbeauftragter durch das TMASGFF besteht unabhängig davon bereits seit 2019. Im Jahr 2021 werden nach dem derzeitigen Stand 14 kommunale Behindertenbeauftragte mit einem Gesamtbetrag von etwa 350.000 Euro gefördert. Zur Förderung der kommunalen Beiräte für Menschen mit Behinderungen wird gegenwärtig eine Förderrichtlinie abgestimmt. Man muss dazu sagen, dass zwar im Antrag die Förderung der Beiräte festgeschrieben war, allerdings im Haushalt ja keine finanziellen Mittel dafür bereitgestellt wurden, sodass wir im Jahr 2021 gern nicht ausgeschöpfte Mittel für kommunale Beauftragte für diese kommunalen Beiräte verwenden wollen. Wie gesagt: Derzeit wird diese Förderrichtlinie abgestimmt, um das für das Jahr 2021 zu ermöglichen. Sollten aber im Jahr 2022 alle kommunalen Beauftragten entsprechend auch die möglichen Unterstützungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte abrufen, wird es dann – zumindest nach derzeitigem Stand – nicht möglich sein, kommunale Beiräte zu fördern.

Zu den Fragen 2 und 3, die ich gern gemeinsam beantworten möchte: Der in Rede stehende Haushaltstitel „Zuschüsse für Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit“ wird im Geschäftsbereich des Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen verwaltet. Das Antragsverfahren, die Antragsbearbeitung sowie etwaige Beratungen liegen daher in dessen Zuständigkeitsbereich und können wir hier leider nicht mitteilen.

(Abg. Meißner)

Zu Frage 4: Die Überwachungsstelle hat im ersten Prüfungszeitraum von 2020 bis 2021 entsprechend der europarechtlichen Vorgaben insgesamt 52 Websites geprüft. Davon fanden 49 Prüfungen im vereinfachten Verfahren statt, drei Websites wurden eingehend überprüft. Im Ergebnis der durchgeführten Prüfungen wurde jeweils ein Prüfbericht erstellt und den betreffenden öffentlichen Stellen übersandt. Neben den bei den Prüfungen getroffenen Feststellungen enthält der Prüfungsbericht auch Anregungen und Hinweise zur Beseitigung bestehender Barrieren. Festgestellte Mängel sind in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu beseitigen. Die festgestellten Mängel betreffen nahezu alle Prüfungsbereiche. Schwerpunkte befinden sich insbesondere in Einschränkungen für Menschen mit Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke, Frau Ministerin Werner. Offenbar gibt es Nachfragen. Bitte, Frau Abgeordnete Meißner.

Ja! Sehr geehrte Frau Ministerin, ich kann mich leider mit der Beantwortung der Fragen 2 und 3 nicht zufriedengeben, denn da konnten Sie mir ja keine Antwort zur Förderung geben. Deswegen frage ich konkret: Ist es richtig, dass die Förderung bzw. die Richtlinie, die dieser zugrunde liegt, bisher bei der Landtagsverwaltung liegt und nur aufgrund der dort nicht weiteren Bearbeitung Anträge noch nicht gestellt werden können und damit auch noch keine Förderung fließt?

Der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen ist in der Zuständigkeit des Thüringer Landtags und nicht mehr der Thüringer Landesregierung. Insofern kann ich Ihnen diese Frage nicht beantworten. Sie müssten sich an Ihre Landtagsverwaltung wenden.

Dann habe ich noch eine zweite Frage: Die Förderung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ist ja auch Aufgabe des Sozialministeriums. Deswegen die Frage: Werden Sie sich bei der Landtagsverwaltung dafür einsetzen, dass es schnellstmöglich Fördermöglichkeiten über diese Richtlinie gibt?

Wenn Sie sich dazu selber nicht in der Lage sehen, werden wir das als Landesregierung natürlich sehr gern unterstützen.

Danke. Gibt es weitere Nachfragen? Offenbar nicht. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Plötner, Drucksache 7/3424.

Umsetzung des Tarifvertrags Entlastung am Universitätsklinikum Jena