Protokoll der Sitzung vom 04.06.2021

Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes haben die politischen Parteien die Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Die Parteien können diesen Auftrag des Grundgesetzes nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie nicht nur innerparteilich arbeiten, sondern auch nach außen tätig und sichtbar werden. Nach außen wirkende Tätigkeit der verschiedensten Art wie der Straßenwahlkampf und Plakatwerbung fallen da in den Schutzbereich der Parteienfreiheit. Die Wahlkämpfe vor den Bundestagswahlen sind aufgrund der aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz folgenden Wahlfreiheit grundsätzlich frei, unterliegen weder nach Beginn und Dauer noch nach Art und Menge der Wahlwerbung noch im Umfang der dafür aufgewendeten Geldmittel einer gesetzlichen Beschränkung. Da Artikel 5 Grundgesetz die Freiheit zum Wahlkampf konstituiert, weil durch ihn auch die überwiegende Anzahl von Wahlkampfaktivitäten geschützt wird, finden diese Aktivitäten allerdings ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Entsprechende Grundsätze gelten für die Wahlsichtwerbung aus Anlass eines Landtagswahlkampfs.

Plakatwerbung kann somit aufgrund öffentlichrechtlicher Normen verschiedener Reglementierung unterliegen. Denkbar sind insbesondere bauordnungsrechtliche, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die je nach Größe und Dauer der Plakatwerbung unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen normieren. Allgemein lässt sich feststellen, dass diese Grenzen ganz überwiegend auf gefahrenabwehrrechtlichen

Gründen beruhen. Insbesondere aus straßenrechtlichen Gründen bedarf das Aufstellen von Wahlsichtwerbung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Thüringer Straßengesetz. Bei dem Aufstellen von Wahlsichtwerbung hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Ermessen der Behörde durch verwaltungsrechtlich garantierte Grundsätze begrenzt wird. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Artikel 21 Grundgesetz und §§ 1 ff. des Parteiengesetzes ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht.

Die Einzelheiten der Gewährung von Sondernutzungserlaubnissen können die Gemeinden durch Satzungen regeln. Dies betrifft auch die Sonderbehandlung für Wahlkampfwerbung einschließlich der Ausgestaltung der auch dort geltenden Beschränkungsmöglichkeiten. Der grundsätzliche anerkannte Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht jedoch nicht unbegrenzt. Zulässige Einschränkungen ergeben sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Soweit soll sich das Ermessen bei Wahlsichtwerbung nur in unmittelbaren Wahlkampfzeiten in einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verdichten. Wie lange dieser Zeitraum allerdings sein soll, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich benannt und von den Gerichten uneinheitlich bewertet. Zum Teil werden konkrete Zeitspannen genannt, wie beispielsweise regelmäßig „jedenfalls die letzten vier Wochen vor dem Wahltermin“ oder „jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin“.

Zu Frage 2: Bei der Verteilung der Werbeflächen auf die verschiedenen Parteien haben die Gemeinden den speziell für Parteien in Artikel 28 Abs. 1 Satz 2, Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz und in § 5 Parteiengesetz niedergelegten Gleichheitssatz zu berücksichtigen. § 5 Parteiengesetz geht dabei von einer abgestuften Chancengleichheit aus. Dies bedeutet, dass bei der Gewährung einer öffentlichen Leistung, wie hier bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, der Umfang der Gewährung aber abgestuft werden kann. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig, die Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen ungleich zu behandeln. Andernfalls entsteht für den Wähler ein verfälschender Eindruck über die wahre Bedeutung der

einzelnen Parteien, wenn staatliche Träger sämtlicher Parteien ungeachtet ihres tatsächlichen Gewichts formal gleichbehandelt würden.

Als Differenzierungskriterium nennt § 5 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes explizit, aber nicht abschließend die Bedeutung der Parteien. Die Bedeutung ermisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorangegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Die Abstufung nach der Bedeutung der Parteien ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig. Wirksame Wahlwerbung muss für alle kandidierenden Parteien möglich sein und das bestehende Stärkeverhältnis der Parteien darf nicht bestätigt und verfestigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht leitet hieraus in einer grundlegenden Entscheidung konkrete Vorgaben für die Verteilung ab. So sei es geboten, jeder Partei, die Stellplätze für Wahlplakate beansprucht, mindestens 5 Prozent der bereitgestellten Plätze zur Verfügung zu stellen. Ferner sei den kleinen Parteien eine überproportional große Mindestanzahl zuzuerkennen, die bei den großen Parteien entsprechend zu kürzen sei. Eine Obergrenze sieht es ferner erreicht, wenn der größten Partei mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der jeweils kleinsten Partei. Innerhalb dieser Unter- und Obergrenze hat die Verteilung der restlichen Plätze auf die Parteien anhand von deren Bedeutung zu erfolgen.

Zu Frage 3: Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung von politischen Parteien und deren Wahlkampfmaßnahmen auch im Bereich der Wahlsichtwerbung sowie der Vielgestaltigkeit der örtlichen Verhältnisse in den einzelnen Städten und Gemeinden ist eine generalisierende Aussage über die Mindestuntergrenze von zulässigen Wahlplakaten nicht möglich. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 2.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke, Frau Staatssekretärin Schenk. Es gibt eine Nachfrage von Herrn Reinhardt. Der Fragesteller ist eigentlich zuerst dran, aber er lässt den Vortritt. Bitte.

Vielen Dank. Ich habe das jetzt – glaube ich – richtig verstanden, dass Wahlwerbestandorte und Wahlplakate jeweils der gleichen verfassungsrechtlichen Hürde unterliegen und sozusagen rechtlich gleichgestellt sind, um sie einzuschränken, und dass zwischen den Wahlwerbestandorten in der Einschränkung und Wahlwerbeplakaten in der Einschränkung kein Unterschied gemacht wird, son

(Staatssekretärin Schenk)

dern jeweils die gleiche hohe Hürde laut Grundgesetz, beispielsweise wie von Ihnen zitiert, besteht. Ist das richtig? Das wäre die erste Frage.

Und die zweite Frage: Wahlwerbestandorte oder Wahlwerbeplakate sind demnach sozusagen nur einzuschränken, wenn beispielsweise eine Gefahrenabwehr vorliegt zum Beispiel durch straßenrechtlichen Eingriff oder aber durch bauordnungsrechtliche Angelegenheiten. Ist das ebenfalls richtig?

Ja, Sie haben mich da richtig verstanden, wobei ich in der letzten Aufzählung natürlich ergänzen müsste, es gibt auch noch zeitliche Gründe und vielerlei andere Aspekte, die im Allgemeinen aber der Gefahrenabwehr unterliegen. Natürlich möchte ich nicht ausschließen, dass es vor Ort konkret jeweils auch noch andere Aspekte geben kann, die dann zur Ablehnung führen. Aber das ist alles im Rahmen der Gesetze, die ich gerade dargestellt habe.

Noch eine Nachfrage. Sie wundern sich vielleicht, warum wir so intensiv jetzt zu diesem Punkt zwei Mündliche Anfragen bemüht haben. Wir haben uns vor Ort bemüht, in unserer Kommune mit der Verwaltung eine Satzungsergänzung vorzunehmen, die rechtssicher die Anzahl der Wahlplakatstandorte begrenzt. Im Ergebnis einer vorgeschlagenen Berechnungsformel ist man in der Kommune zu dem Ergebnis gekommen, dass sich zum Beispiel für meine Partei die Anzahl der Wahlplakate noch erhöhen würde zu dem, was wir selber freiwillig bei der letzten Wahl sozusagen eingesetzt haben. Da haben wir uns gesagt, das kann ja wohl nicht die einzige Möglichkeit oder Antwort auf eine Begrenzung von Wahlwerbestandorten in einer Kommune sein. Wenn es darüber einen kommunalpolitischen Konsens gibt, haben Sie ausgeführt, ist Satzungsrecht möglicherweise dann entsprechend anzupassen. Deswegen meine ganz konkrete Frage, Frau Staatssekretärin: Wer wäre denn der beratende Ansprechpartner, der ganz konkret auch der Kommunalverwaltung...

Herr Schubert, ich bitte Sie, eine konkrete Frage zu stellen.

Ja, habe ich gesagt. Wer wäre denn der konkrete Ansprechpartner im Ministerium, so bekannt – die konkrete Frage, Herr Präsident –, der der Kommu

nalverwaltung meiner Heimatstadt zur Verfügung stehen würde, um solch einer rechtssicheren Satzungsänderung in der Vorbereitung beratend zur Seite stehen zu können?

Wenn Sie eine Satzung geändert haben und da auf dem Weg der Erstellung noch Beratung brauchen, können Sie sich jederzeit an die Kommunalaufsichten wenden. Sollte da natürlich keine Klärung herbeigeführt werden, wenn sie gegebenenfalls auf die bestehenden Prozesse hinspielen, ist natürlich das Landesverwaltungsamt dann zu adressieren.

Bitte.

Frau Staatssekretärin, Sie haben jetzt zweimal umfangreich zu dem Komplex geantwortet und haben deutlich gemacht – was ja auch einsichtig ist –, dass eine Einschränkung nur aus Gründen der Abwehr von Gefahren für Sicherheit und Ordnung begründet ist. Darf ich das so verstehen, dass die oftmals vor Ort geführte Debatte, dass der persönliche Eindruck entsteht, dass zu viele Plakate oder Werbeträger das persönliche Empfinden stören würden, demnach als Begründung für eine Einschränkung der Anzahl von Plakaten oder auch sonstigen Werbeträgern verfassungsrechtlich unzulässig wäre?

Eigentlich können Sie meinen Ausführungen entnehmen, dass es der rechtliche Rahmen nicht hergibt; wenn diese jeweiligen Grenzen, die ich dargestellt habe – die Unter- und Obergrenze –, nicht erreicht werden, dann ist es durchaus rechtlich nicht geboten, daran etwas zu ändern. Aber Sie können natürlich in ihren Gemeinderäten bei Erstellung der Satzung zu einem anderen Ergebnis kommen, aber das setzt natürlich einen Konsens bei der Aufstellung der Satzung voraus.

Gut, die Fragen sind ausgeschöpft. Vielen Dank, Frau Staatssekretärin Schenk. Die nächste Mündliche Anfrage stellt Abgeordneter Cotta, Drucksache 7/3427.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Durchführung der PCR-Tests in Thüringen

(Abg. Reinhardt)

PCR-Tests sind von den meisten Herstellern mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, dass sie „nicht für diagnostische Zwecke geeignet“ seien. Ein PCR-Test weist nur das Vorhandensein von Nukleinsäuresequenzen nach, auf die der Test ausgerichtet ist. Zum sicheren Nachweis eines bestimmten Virus ist es nach einschlägiger Auffassung sinnvoll, wenn drei verschiedene Nukleinsäuresequenzen detektiert werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung bekannt, wie viele Nukleinsäuresequenzen von den Laboren in Thüringen bei PCR-Tests detektiert werden, und wenn ja, wie viele dieser Sequenzen werden hierzulande detektiert?

2. Welche Vorgaben der Landesregierung gibt es gegebenenfalls zu den in Thüringen vorgenommenen PCR-Testverfahren?

3. Falls es keine entsprechenden Vorgaben der Landesregierung gibt, warum nicht?

Danke.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bitte, Frau Ministerin Werner.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Anfrage möchte ich für die Landesregierung wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Nein. Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor.

Zu Frage 2: Seitens der Landesregierung werden dazu keine Vorgaben gemacht. Hierfür liegt die Zuständigkeit bei der Bundesärztekammer, die eine entsprechende Richtlinie erlassen hat.

Zu Frage 3: Die entsprechenden Vorgaben sind bereits auskömmlich auf Bundesebene geregelt. Medizinische Labore müssen im Rahmen der Diagnostik die Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer beachten. Dort sind ausführliche Vorgaben zur Qualitätssicherung aufgeführt. So müssen die Labore durch fachlich qualifiziertes Personal geleitet werden, das daher auch die entsprechende Expertise zur Auswahl geeigneter PCR-Testsysteme aufweist. Darüber hinaus haben Labore die Verordnung für die In-vitro-Diagnostika und die Verordnung für Medizinprodukte zu beachten. Danach müssen eingesetzte PCR-Tests CE-IVD-gekennzeichnet sein. Diese Testkits sind für die Diagnostik

geeignet. Der Hinweis „nicht für diagnostische Zwecke geeignet“ fand sich im Übrigen auf den Testkits nur zu Beginn der Pandemie, also im März 2020, da zu diesem Zeitpunkt noch keine CE-IVD-zertifizierten Testkits verfügbar waren. Die Aussage von Herrn Cotta, dass diese Aufschrift immer noch auf den meisten Testkits vorhanden sei, kann daher nicht bestätigt werden. Ein Großteil der Labore ist außerdem entsprechend den DIN EN ISO 15189 akkreditiert und unterliegt regelmäßigen externen Audits durch die Deutsche Akkreditierungsstelle. Das RKI empfiehlt zur Steigerung der Spezifität der PCR zwei Zielgene gleichzeitig zu detektieren. Unabhängig vom Test sind jedoch grundsätzlich die für einen Test vorliegenden Daten zu Leistungsparametern entscheidend. Ambulante Einsender können das beauftragte Labor frei wählen. Sollten die erstellten Befunde nicht den Erwartungen entsprechen, können die Einsender ein anderes Labor auswählen.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Nein. Dann stellt die letzte Anfrage Abgeordneter Kießling, Drucksache 7/3428.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Erfassung der PCR-Testergebnisse in Thüringen

Seit dem ersten Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 greift diese Verordnung nach meiner Auffassung in erheblichem Maße in die Grundrechte der Bürger des Freistaats Thüringen ein.

Die PCR-Testergebnisse sind die Grundlage für die Inzidenzwerte, die wiederum als Begründung für die oben genannte Verordnung herangezogen werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Thüringer Bürger (absolut und relativ) wurden nach Kenntnis der Landesregierung seit März 2020 mehrfach mit PCR-Tests getestet?

Frage 2: Wie viele PCR-Tests (absolut und relativ) waren seit März 2020 nach Kenntnis der Landesregierung je Kalenderwoche Wiederholungstests?

Frage 3: Wie viele der Thüringer Bürger, die seit März 2020 mehrfach mit PCR-Tests getestet wurden, hatten dabei in zeitlichem Zusammenhang mit einer Corona-Infektion mehrfach nacheinander positive Testergebnisse?

(Abg. Cotta)