Protokoll der Sitzung vom 30.01.2020

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich heiße Sie zu unserem heutigen Sitzungstag willkommen, den ich hiermit eröffne. Ich begrüße auch die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung, unsere Gäste auf der Zuschauertribüne und am Livestream sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Medien.

Für diese Plenarsitzung hat als Schriftführer Herr Abgeordneter Gottweiss neben mir Platz genommen, die Redeliste führt Frau Abgeordnete Dr. Klisch.

Für die heutige Sitzung hat sich Herr Abgeordneter Herrgott zeitweise entschuldigt.

Ich möchte an der Stelle die Gelegenheit nutzen, unserer amtierenden Ministerin Frau Heike Werner ganz herzlich zum Geburtstag zu gratulieren.

(Beifall im Hause)

Ich wünsche Ihnen Gesundheit und ein glückliches Jahr.

(Beifall im Hause)

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, aufgrund der Eilbedürftigkeit habe ich für Herrn Shanghai Drenger, Radio LOTTE Weimar, für die heutige Sitzung eine Genehmigung für Bild- und Tonaufnahmen gemäß den Regelungen für dringende Fälle nach § 17 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung erteilt.

Folgende Hinweise möchte ich zur Tagesordnung heute geben:

Ich erinnere noch einmal daran, dass im Ältestenrat vereinbart wurde, den Tagesordnungspunkt 18 heute als ersten Punkt und die Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 21 bis 27 heute nach der Fragestunde aufzurufen.

Bei der Feststellung der Tagesordnung wurde vereinbart, die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zum Antrag auf grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung gemäß § 122 der Geschäftsordnung zu Tagesordnungspunkt 18 am Freitag nach der Fragestunde aufzurufen, sofern der Landtag den Prüfauftrag erteilt und der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz die Prüfung heute Abend abschließt.

Weiterhin wurde bei der Feststellung der Tagesordnung vereinbart, die Tagesordnungspunkte 2 und 5

sowie die Tagesordnungspunkte 3 und 8 jeweils gemeinsam aufzurufen.

Zu Tagesordnungspunkt 16 wurden Alternativanträge der Fraktion der AfD in Drucksache 7/213 sowie der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 7/214 verteilt.

Weiterhin wurde noch ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP in der Drucksache 7/215 zu Tagesordnungspunkt 16 verteilt.

Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung sind Änderungsanträge zu selbstständigen Vorlagen, die keinen Gesetzentwurf enthalten, nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. Antragsteller zulässig. Ich frage deshalb die Fraktion der CDU: Erteilen Sie die Zustimmung zur Einbringung des Änderungsantrags in Drucksache 7/215 zu Ihrem Antrag, dann bitte ich jetzt um Ihr Handzeichen. Danke schön. Damit ist der Änderungsantrag zulässig und der Änderungsantrag wird hier aufgenommen.

Ich frage Sie: Gibt es von Ihrer Seite noch Bemerkungen zur Tagesordnung, widerspricht jemand der Tagesordnung? Das kann ich nicht erkennen. Dann gilt die Tagesordnung so als beschlossen und wir verfahren entsprechend der Tagesordnung.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 18, den ich bereits im Verfahren erläutert habe

Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung gemäß § 122 der Geschäftsordnung Antrag der Fraktion der CDU - Drucksache 7/155 -

Wünscht die Fraktion der CDU das Wort zur Begründung?

(Zuruf Abg. Mohring, CDU: Ja!)

Herr Abgeordneter Schard, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Zuschauer und Zuhörer, auch von mir einen guten Morgen. Wir haben uns mit einem Problem zu beschäftigen, das in der Vergangenheit bei der jeweiligen Wahl des Regierungschefs in der Sache immer wieder angesprochen, jedoch nie abschließend behandelt wurde. Aufgrund der bekannten Umstände muss nun mehr denn je geklärt werden, was gilt und welche Folgen eintreten, wenn die Abgeordneten dieses Hauses ihre Stimme in einem

gegebenenfalls dritten Wahlgang bei der Wahl des Ministerpräsidenten abgeben. Klar ist, dass einer rechtlichen Hängepartie oder einer eventuell vermeidbaren Verlagerung einer Antwort auf die Gerichtsbarkeit nicht der Vorzug zu geben ist. § 47 unserer Geschäftsordnung sieht in seinem Satz 3 vor, dass bei der Wahl zum Ministerpräsidenten nach zwei erfolglosen Wahlgängen ohne Mehrheit der Mitglieder des Landtags in einem dritten Wahlgang gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Für den Fall, dass lediglich ein Kandidat in einem solchen dritten Wahlgang zur Wahl steht, gibt es nun unterschiedliche und sich in der Sache gegenüberstehende Meinungen zu eben diesem Mehrheitserfordernis.

Meine Damen und Herren, bis zum heutigen Tag ist nicht festgestellt, ob die Neinstimmen in einem solchen Fall unbeachtlich sein sollen oder ob es nur auf die Jastimmen ankommt oder ob es für eine erfolgreiche Wahl des Ministerpräsidenten mehr Jastimmen als Neinstimmen benötigt, wie es sich beispielsweise aus § 41 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung bzw. allen sonstigen Wahlverfahren ergibt. Auch in Auftrag gegebene Gutachten, zumindest in dieser materiellen Frage, konnten kein Licht ins Dunkel bringen, da beide Gutachten in ihrer Bewertung zu einem sich gegenüberstehenden Ergebnis kommen. Dieser Landtag muss nun entscheiden, wie er die Regeln auslegt, die er sich selbst mit seiner Geschäftsordnung gegeben hat.

(Zwischenruf Abg. Stange, DIE LINKE: Die Verfassung ist das Entscheidende!)

Für die Klärung solcher Fragen hat die Geschäftsordnung auch ein Verfahren vorgesehen. § 122 sieht in einem grundsätzlichen Fall wie in unserem vor, die Auslegung der Geschäftsordnung vor einer Entscheidung durch den Justizausschuss prüfen zu lassen. Dafür hat er die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, wie etwa das Ergebnis gegebenenfalls bereits erfolgter Beratungen der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesparlamente und des Deutschen Bundestages mit einzubeziehen. Um auch den Abgeordneten dieses Hauses eine Antwort auf aufgeworfene Fragen zu verschaffen und es eben nicht zu eventuell vermeidbaren rechtlichen Hängepartien kommen zu lassen, stellt die CDU-Fraktion diesen Antrag. Danke schön.

(Beifall CDU)

Damit ist der Antrag begründet und ich eröffne die Aussprache. Zunächst rufe ich Herrn Abgeordneten Blechschmidt auf. Bitte, Sie haben das Wort.

Werte Präsidentin, meine Damen und Herren, wir haben jetzt gerade die Begründung vernommen. Bei einem ersten Blick auf diesen Antrag an den Justizausschuss nach § 122 der Geschäftsordnung könnte man den Eindruck bekommen, es ginge nur um die Frage der Wahl oder – genauer – eine Abstimmungslogik herzustellen. Da ist – wir haben es gehört – die Rede von § 47 oder von § 41 unserer Geschäftsordnung. Doch bei genauerem, zweiten Blick fällt auf: Das Verfahren nach § 122 Geschäftsordnung wird als eine Art Deckmantel gewählt, um ganz andere, weitreichende verfassungsrechtliche Fragen zu diskutieren und dann von einem Gremium, dem Justizausschuss, mit einem Instrument, mit einer Beschlussempfehlung faktisch entscheiden zu lassen, wofür sie gar nicht vorgesehen sind.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die endgültige Entscheidung zur Klärung von verfassungsrechtlichen Divergenzen ist bezogen auf den Landtag und die Landesregierung und deren Akteure nach der Verfassung des Freistaats dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vorbehalten – und nur diesem. Die Verfassung stellt zur Klärung dieser Konfliktfragen Instrumente wie den Organstreit und die Normenkontrolle zur Verfügung.

Die CDU begründet ihren Antrag mit dem Ziel der Ausgestaltung des Wahlverfahrens nach Geschäftsordnung. Dazu müssen wir Ihnen antworten: Ihr eigener Antragstext spricht eine andere Sprache. Es geht Ihnen letztendlich nicht um die Frage der Verfahrenslogik, sondern um die abschließende Entscheidungsmacht über die Auslegung des Artikels 70 Abs. 3 der Thüringer Verfassung. Darf der Justizausschuss als Geschäftsordnungsausschuss der Präsidentin die Anwendung einer bestimmten Auslegung des Artikels 70 unserer Verfassung aufzwingen? Wir als Linke – und da bin ich mir mit meinen Kolleginnen und Kollegen der Koalitionsfraktionen einig – sagen: Nein, darf er nicht.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Meine Damen und Herren, nach absolut gängiger Rechtsmeinung und Rechtsprechung steht die Verfassung an der Spitze der innerstaatlichen Normenhierarchie. Die Geschäftsordnung des Landtags als bloßes parlamentarisches Selbstorganisationsrecht ohne direkte Auswirkungen steht in der Rangfolge weit unterhalb. Es gilt das Prinzip: Unterrangiges Recht darf übergeordnetes nicht einschränken. Hinzu kommt, dass der § 41 der Geschäftsordnung regelt, dass die GO-Vorschrift nur angewendet wird, wenn nichts anderes bestimmt ist. Ob etwa anderes

(Abg. Schard)

bestimmt ist, entscheidet sich bei der geschilderten Sachlage und Rangfolge somit nach Artikel 70 unserer Verfassung.

Die eigenständige Prüf- und Anwendungskompetenz der Landtagspräsidentin, die die Sache praktisch umsetzt, von Verfassungsrecht muss unangetastet bleiben. Also weder Wegdelegieren als Flucht vor der Verantwortung noch Wegnahme der Handlungskompetenz durch Fremdokkupation ist zulässig. Der Antrag der CDU-Fraktion ist daher – mit Verlaub – anmaßend in sehr hoher Potenz.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Was bedeutet der Streit um Artikel 70 Abs. 3 – Stichwort „dritter Wahlgang“ – nach verfassungsrechtlicher Sachlage? Die Diskussion ist geprägt – und das ist auch in der Begründung angesprochen worden – durch verschiedene Protagonisten, die die Diskussion teilweise gegenteilig darstellen. Auf der einen Seite – dort steht ab dem Jahr 2014 bei der damaligen Ministerpräsidentenwahl die CDUFraktion – gibt es damit verbunden die Position, die da lautet: Bei einer Einzelkandidatur heißt Meiststimmen mehr Ja- als Neinstimmen, und zwar als relative Mehrheit. Dazu liegen seit 2014 die Gutachten von Prof. Zeh und ein Gutachten der Landtagsverwaltung vor.

Auf der anderen Seite – und dort steht die CDUFraktion nachweislich noch bei der MP-Wahl im Jahr 2009 – gibt es die Position, dass bei einer Einzelkandidatur Meiststimmen bedeutet: Es gibt eine gültige Wahl auch mit mehr Neinstimmen als Jastimmen, weil nur die Jastimmen zu betrachten sind. So stellen es ein Gutachten von Prof. Morlok im Jahre 2014, der frühere FDP-Fraktionsvorsitzende der 1. Wahlperiode Andreas Kniepert in einem MDR-Beitrag im November 2014 und ganz aktuell auch Prof. Brenner, Staatsrechtler an der FSU Jena – mit Verlaub, durch die CDU-Fraktion in der Vergangenheit oft als Anzuhörender und Gutachter benannt –, in einem MDR-Beitrag vom 21. Januar 2020 fest.

(Zwischenruf Abg. Wolf, DIE LINKE: Hört, hört!)

Andreas Kniepert sagte 2014 gegenüber dem MDR zu diesem Thema zur weiteren Erläuterung: „Unsere“ – also der damaligen Landtagsmehrheit bei der Schaffung des Artikels 70 – „Intention war, dass der Landtag im dritten Wahlgang entscheiden muss, wer Ministerpräsident wird.“ In der Verfassung sei, so Knieperts Feststellung, „immer nur von Stimmen für beziehungsweise den meisten Stimmen für einen Kandidaten geschrieben worden. Von Neinstimmen ist nicht die Rede. Aus meiner Sicht würde

ein Wahlzettel nicht mit dem Text der Verfassung im Einklang stehen, auf dem eine Neinstimme möglich ist.“ Ja, es geht mir über die Lippen: Recht hat er.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Meine Damen und Herren, daraus abgeleitet folgende Fragen an die CDU-Fraktion: Warum vertreten Sie seit 2014 nicht mehr das Meiststimmenprinzip – also dass nur Jastimmen betrachtet werden und für die MP-Wahl zählen –, obwohl Sie alle, alle CDU-Abgeordnete, die hier sitzen, über das Meiststimmenprinzip in den Thüringer Landtag gewählt worden sind? Denn auf dem Wahlzettel kann man durch sein Kreuz immer nur bejahende Entscheidungen treffen. Gäbe es im Wahlkreis nur einen Kandidaten, wäre dieser mit nur einer Stimme, gegebenenfalls seiner eigenen, gewählt.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das sagt das Thüringer Landeswahlgesetz.

Sie sind als CDU-Fraktion im Thüringer Landtag der Ansicht, dass die Wahl des damaligen schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Friedrich Wilhelm Lübke verfassungswidrig war. Das Bundesverfassungsgericht sagt zu Schleswig-Holstein, dass das Mehrstimmenprinzip auch bei Einzelkandidaten zulässig ist und dass in diesem Fall die Wahl eines bestimmten Kandidaten nur durch die Aufstellung eines Alternativkandidaten verhindert werden kann; also das Angebot einer positiv zustimmungsfähigen Abstimmungsalternative ist notwendig. Wobei wir bei des Pudels Kern wären, der politischen Kernfrage an die CDU: Warum stellen Sie keinen eigenen Kandidaten auf?

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Dann bräuchten Sie diese vorgeschobene Verfassungsdiskussion auch gar nicht führen. Im Jahre 2009 kandidierte Bodo Ramelow im 3. Wahlgang gegen Christine Lieberknecht, zum einen, um dem schon damals recht unwürdigen verfassungsrechtlichen Gezerre um den dritten Wahlgang ein Ende zu bereiten. Denn Fakt ist: Seine Kandidatur als politische Alternative sorgte faktisch für ein Ergebnis im dritten Wahlgang, wie das zuvor auch zu erwarten war, und zwar für die CDU-Kandidatin Christine Lieberknecht.