bulante Einrichtungen vorgesehen. Seitdem wurden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen 485 Prüfungen durchgeführt.
Zu Frage 3 und 4: Der Landesregierung liegen zu den Fragen 3 und 4 auch vom MDK keine Erkenntnisse vor.
Sind die Prüfungen des MDK Thüringen aus Sicht der Landesregierung dafür ausgelegt bzw. dafür geeignet, organisierte Kriminalität gegenüber den Pflege- und Sozialkassen offenzulegen?
Ja, ich gehe davon aus, denn diese Prüfungen sind Regel-, Anlass- und Wiederholungsprüfungen und werden entsprechend durchgeführt. Insofern gehe ich davon aus, dass das auch nach Risiko entsprechend durchgesetzt und durchgeführt wird und ausreichend ist.
Vielen herzlichen Dank. Dann kommen wir jetzt zur Frage Nr. 7 des Abgeordneten Höcke, AfD-Fraktion, in der Drucksache 7/129.
Das Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz regelt, dass Kinder in Kindergärten beteiligt und ihnen Möglichkeiten für Beschwerden eröffnet werden sollen. § 12 Abs. 7 des Gesetzes lautet dazu wie folgt: „Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind für sie in den Kindertageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.“
1. Wie definiert die Landesregierung „geeignete Verfahren der Beteiligung“ in Kindergärten „zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte“?
Kindern eine gesetzeskonforme „Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten“ eröffnet wird?
3. Wie wird die Umsetzung des § 12 Abs. 7 des schon mehrmals erwähnten Gesetzes überprüft und anhand welcher Kriterien wird dies bewertet?
4. Inwieweit sind Beschwerdemanagement sowie Formen, Methoden und Strategien zur qualitativen und altersgerechten Umsetzung von Beteiligungsprozessen Bestandteil der Ausbildung der in Thüringer Kindertageseinrichtungen tätigen pädagogischen Fachkräfte?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, vertreten durch Herrn Minister Holter.
Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Fraktionsvorsitzender, Herr Abgeordneter Höcke, Ihre Mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt – dabei werde ich die ersten beiden Fragen zusammen beantworten –:
Bereits 2016 hat das TMBJS, das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, auf Grundlage eines Beschlusses des Landesjugendhilfeausschusses eine fachliche Empfehlung zur Beteiligung und Beschwerde in Kindertageseinrichtungen herausgegeben. Die fachliche Empfehlung richtet sich an Träger, Leitungspersonal und pädagogische Fachkräfte von Kindertageseinrichtungen sowie an Fachberatungen und Elternvertretungen. Sie gibt eine konkrete Handlungsorientierung für Verfahren der Beteiligung von Kindern an der Entscheidung in der Einrichtung sowie Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. Die Empfehlung enthält fachliche Definitionen von Beteiligung und Beschwerde und gibt Umsetzungshinweise sowohl für die Verankerung in der pädagogischen Konzeption der Einrichtung als auch für deren Umsetzung im pädagogischen Alltag. Ergänzt wird die Darstellung durch methodische Hinweise und Praxisbeispiele. Zur weiteren Unterstützung bietet die Empfehlung einen Katalog an Reflexionsfragen sowie empfehlenswerte weiterführende Literaturhinweise.
Die fachliche Empfehlung wurde in der Praxis in Fachveranstaltungen und Fortbildungen implementiert und erfährt positive Rückmeldungen. Inhaltlich wird diese Empfehlung den Vorschriften des aktuellen Kindertagesbetreuungsgesetzes gerecht. Eine
redaktionelle Anpassung des Textes der Empfehlung an die Formulierungen des 2017 novellierten Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes – Veränderung der Paragrafenzählung – ist in Vorbereitung. Die fachliche Empfehlung zur Beteiligung und Beschwerde in Kindertageseinrichtungen ist im Internet bei bildung.thueringen.de abrufbar.
Zu Frage 3, ich darf sie noch mal wiederholen: Wie wird die Umsetzung des § 12 Abs. 7 ThürKitaG geprüft und anhand welcher Kriterien wird dies bewertet? Eine Überprüfung erfolgt auf der Grundlage des genannten Gesetzes und der eben genannten fachlichen Empfehlung anlass- und ressourcenbezogen durch die Aufsicht über die Kindertagesbetreuung im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
Zu Frage 4, die da lautet: Inwieweit sind Beschwerdemanagement sowie Formen, Methoden und Strategien zur qualitativen und altersgerechten Umsetzung von Beteiligungsprozessen Bestandteil der Ausbildung der in Thüringer Kindertageseinrichtungen tätigen pädagogischen Fachkräfte? Thüringen setzt mit dem modernisierten Lehrplan für die Fachschule Sozialpädagogik den länderübergreifenden Rahmenlehrplan für Erzieherinnen und Erzieher um; hier geht es um Empfehlungen und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Jugendministerkonferenz aus dem Jahr 2012. Der angefragte Sachverhalt – also Beschwerdemanagement und Beteiligungsprozesse – ist hier inhaltlich dem Handlungsfeld 4 „Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten“ zuzuordnen. Seine Entsprechung findet dies in den entsprechenden Modulen im Thüringer Lehrplan für die Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik.
Das sind im Einzelnen: „Gestaltung von Beziehungen“ ist ein Kernmodul mit 100 Stunden. „Lebenswelten und Erziehungspartnerschaften“ ist auch ein Kernmodul mit 140 Stunden. Herr Höcke, ich gebe Ihnen dann nachher die Liste, da brauchen Sie das jetzt nicht mitschreiben. „Spezifik der Arbeit mit unter Dreijährigen oder der Offenen Kinder- und Jugendarbeit oder Hilfen zur Erziehung“ sind Wahlpflichtmodule mit 60 Stunden, „Ausprägung konzeptioneller und kooperativer Fähigkeiten“ ist ein Praxismodul mit 240 Stunden, „Qualitätsmanagement in sozialpädagogischen Dimensionen“ ist ein Kernmodul mit 80 Stunden, „Differenziertes Handeln in verschiedenen Bildungsbereichen“ ist ein Wahlpflichtmodul mit 100 Stunden und „Entwurf eines individuellen Moduls der Professionalisierung“ ist ein Praxismodul, konkret ein Berufspraktikum mit 960 Stunden. Die Inhalte der jeweiligen Module
Erst mal vielen Dank, Herr Minister Holter, für Ihre Antwort. Ich habe noch zwei Nachfragen. Sie haben die Genese des Verfahrens relativ ausführlich beschrieben. Mich würde noch interessieren: Gibt es für konkrete Verfahren im Rahmen der Beteiligung von Kindergartenkindern bzw. im Rahmen von Aufnahmen von Beschwerden durch Kinder ein Beispiel oder finde ich das auf der Seite Ihres Hauses, des Ministeriums?
Die zweite Frage wäre: Gibt es denn schon Evaluationsprozesse, sind die theoretisch schon angedacht oder sind die in diesem Bereich vielleicht schon durchgeführt worden?
Zur ersten Frage kann ich Ihnen den Klassiker nennen, dass beispielsweise bei der Gestaltung der Außenanlagen, der Spielplätze oder auch entsprechender pädagogischer Gruppenräume Kinder mit einbezogen werden. Für Beschwerdefelder oder Beschwerdemanagement habe ich jetzt kein konkretes Beispiel parat, das steht aber – wie gesagt – alles auf der Internetseite und die ist hier in dem Text genau mit der Angabe formuliert, das können Sie dann nachlesen.
Zur Evaluation: Ich will nicht lügen, ich weiß nicht, ob eine Evaluation durchgeführt wurde. Meines Wissens nicht, aber ich würde mich da gern sachkundig machen und Ihnen morgen früh Bescheid geben, ob es die Evaluation gegeben hat.
Herr Minister Holter, die Verwaltung bat mich, dass Sie die Liste uns geben, damit die Verwaltung sie allen Abgeordneten zugänglich machen kann.
Die Stadt Römhild hat durch Änderung ihrer Hauptsatzung beschlossen, für Ortsteile, „die durch kein Stadtratsmitglied im Stadtrat Römhild vertreten werden“, die Wahl von Ortsteilsprecherinnen oder Ortsteilsprechern zu ermöglichen (vergleiche § 3 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Römhild). Ortsteilrätinnen und Ortsteilräte oder Ortsteilbürgermeisterinnen und Ortsteilbürgermeister sind in dieser Satzung nicht vorgesehen. Zum einen kennt die Thüringer Kommunalordnung (vergleiche § 45 Thü- ringer Kommunalordnung) nach meiner Kenntnis keine derartigen Ortssprecherinnen oder Ortssprecher, sondern nur vergleichbare Ortsteilrätinnen und Ortsteilräte sowie Ortsteilbürgermeisterinnen und Ortsteilbürgermeister. Zum anderen impliziert die Formulierung nach meiner Auffassung, dass Ortsteile mit Stadträtinnen und Stadträten im Stadtrat von diesen vertreten werden. Die Stadt Römhild unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.
2. Folgt die Landesregierung der Interpretation der oben zitierten Formulierung zur Vertretung der Ortsteile durch „ihre“ Stadträtinnen und Stadträte im Stadtrat und wie bewertet die Landesregierung diese Regelung vor dem Hintergrund, dass Stadträtinnen und Stadträte nicht für einzelne Ortsteile gewählt werden, sondern um die Belange der ganzen Stadt zu vertreten?
3. Gibt es andere Gemeinden in Thüringen, die ähnlich von der Thüringer Kommunalordnung abweichende Regelungen in ihren Hauptsatzungen verankert haben (bitte gegebenenfalls einzelne Ge- meinden nennen und die Abweichung kurz be- schreiben)?
4. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass ein Ortsteil nicht mehr im Stadtrat vertreten wäre, wenn das (einzige) Stadtratsmitglied aus diesem Ortsteil sein Mandat zurückgeben würde?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, vertreten durch Herrn Minister Georg Maier.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Rechtsgrundlage für den Erlass einer Hauptsatzung sind die §§ 19 und 20 der Thüringer Kommunalordnung. Danach können die Gemeinden ihre Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzungen regeln. Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen, in der mindestens das zu regeln ist, was nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung einer Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten ist. Darüber hinaus können andere, für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. Zu diesen wesentlichen Fragen gehören auch ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne von § 12 Thüringer Kommunalordnung wie die ehrenamtliche Tätigkeit eines Ortssprechers.
Zu Frage 2: Die Stadtratsmitglieder sind als Vertreter aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt gewählt. Sie haben die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt zu vertreten und sind dem Gemeinwohl verpflichtet.
Zu Frage 3: Regelungen zu Ortssprechern enthalten neben der Stadt Römhild nach den bei den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vorliegenden Informationen die Hauptsatzungen der Städte Eisfeld und Hildburghausen im Landkreis Hildburghausen, der Stadt Rudolstadt im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, der Gemeinde Remptendorf und Rosenthal am Rennsteig im Saale-Orla-Kreis und der Stadt Schalkau im Landkreis Sonneberg.
Zu Frage 4: Lehnt eine für den Stadtrat gewählte Person die Wahl ab oder scheidet sie durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit, durch Ungültigkeitserklärungen ihrer Wahl oder aus sonstigen Gründen aus, so ist ein Nachrücker zu berufen. Wie ich in meiner Antwort zu Frage 2 bereits ausgeführt habe, vertreten die Stadtratsmitglieder die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt und sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.