Protokoll der Sitzung vom 30.01.2020

Beim Staatsziel der Nachhaltigkeit kommt noch hinzu, dass es schon allein aufgrund der Unschärfe des Begriffs zu Widersprüchen zwischen Teilzielen kommen muss. Ich glaube, dass es keine Partei und keinen außerparlamentarischen Akteur/keine außerparlamentarische Akteurin gibt, die sich gegen die Stärkung des Ehrenamts oder gegen Nachhaltigkeit aussprechen.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Es gibt aber gut begründete Vorbehalte, übrigens auch innerhalb unserer Partei, gegen eine immer weiter um sich greifende Aufnahme von Staatszielen in die Verfassung. Um grundsätzlich mit der CDU und allen anderen, die dies ernsthaft wollen, über Verfassungsänderungen ins Gespräch zu kommen, haben auch wir als Rot-Rot-Grün einen Verfassungsänderungsentwurf zum Ausbau der direkten Demokratie eingebracht. Zu diesem Bereich wird meine Kollegin Madeleine Henfling nachher noch etwas sagen.

Zur Beratung und zur sachgerechten Abwägung sollten die Gesetzentwürfe von CDU und Rot-RotGrün zunächst in den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen werden. Aufgrund weiterer im Raum stehender Vorhaben zur Verfassungsänderung bietet sich aber auch – und dafür will ich eindrücklich werben – wie beispielsweise in Hessen die Einrichtung einer Enquetekommission an. Vor der Aufnahme von weiteren Staatszielbestimmungen in die Thüringer Verfassung bedarf es nämlich zunächst einer gründlichen Beratung in den parlamentarischen Gremien – vermutlich wäre das hilfreich –, auch unter Hinzuziehung von externem Sachverstand im Rahmen einer Enquetekommission oder eben eines anderen Ausschusses. Wir favorisieren dabei eindeutig die Einrichtung einer zeitlich befristeten Enquete.

Als Grüne stehen wir ohne Wenn und Aber für die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und unterstützen folglich auch Maßnahmen zur Förderung des Ehrenamts. Der Begriff der Nachhaltigkeit war und ist schon immer mit unserer ökologischen Programmatik verbunden. Derzeit droht der Begriff allerdings zunehmend verwässert zu werden. Dem müssen wir uns entgegenstellen und uns vor allem, wenn er als Rechtsbegriff eingeführt werden soll, für Präzisierungen einsetzen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Zu den einzelnen Themen „Staatszielbestimmungen“, „Ehrenamt“ und „Nachhaltigkeit“ können nämlich folgende Schlussfolgerungen gezogen werden: Zunächst will ich auf die Frage eingehen, ob Staatszielbestimmungen tatsächlich in die Verfassung gehören. Bedauerlicherweise gibt es bisher kaum Untersuchungen, inwieweit neue Staatsziele Gesetzgebungen und Verwaltungshandeln tatsächlich beeinflusst haben. Auf Bundesebene haben wir als Grüne in der Vergangenheit häufig die Aufnahme neuer Staatsziele ins Grundgesetz unterstützt, wie beispielsweise beim Umwelt- oder Tierschutz. Dennoch stellt sich die Frage, ob eine weitere, fast schon inflationäre Aufnahme von Staatszielen im Endergebnis dann tatsächlich auch zu sachgerechteren Lösungen in einzelnen Themenfeldern beiträgt.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP)

Als Gegenargument könnte nämlich gelten, dass durch Staatsziele eben keine individuell einklagbaren Rechte begründet werden. In der Rechtsfolgewirkung kommen sie über einen Symbolcharakter leider nicht hinaus. Es besteht die Gefahr, dass sich der Gesetzgeber mit Verweis auf das Staatsziel nicht mehr auf den mühseligen, aber im Endergeb

nis vermutlich wirkungsvolleren Weg der Gesetzgebung in den Einzelfragen begibt.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP)

Ein Pro-Argument ist allerdings, dass Staatsziele durchaus bewusstseinsbildend wirken. Gesetzgeber und Verwaltungen müssen sie dann nämlich in ihrem Handeln berücksichtigen.

Wegen der Unbestimmtheit von Staatszielen gibt es in einigen Bundesländern Legaldefinitionen, bei denen aber dennoch fraglich bleibt, wie hilfreich sie wirklich sind. In der Verfassung von Sachsen-Anhalt lautet Artikel 3 Abs. 3 beispielsweise, ich zitiere: „Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land, sie nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.“ In Hessen wiederum heißt es in Artikel 26a der Verfassung, ich zitiere: „Staatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach ihnen auszurichten.“

Im Frühjahr 2019 haben sich unsere bayerischen Grünen mit Verweis auf die Wirkungslosigkeit des Staatsziels Umweltschutz in der Bayerischen Verfassung bei der Abstimmung über die Aufnahme des Staatsziels Klimaschutz im Landtag enthalten und somit dazu beigetragen, dass diese Verfassungsänderung scheiterte. Die hessischen Grünen hingegen haben 2018 beispielsweise die Aufnahme des Staatsziels Nachhaltigkeit unterstützt. Ähnlich widersprüchliche Beispiele finden sich zu anderen Themenfeldern in weiteren Bundesländern.

Für uns in Thüringen stellt sich also zunächst einmal die Frage einer grundsätzlichen Positionierung zu Staatszielbestimmungen. Sollten wir im Einzelfall dann die Aufnahme von Staatszielen befürworten, müssen wir allerdings zwingend darauf achten, dass eine Verfassungsänderung mit der Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzgebungstätigkeit zur Erreichung der eigentlichen Ziele verknüpft wird. So sollte beispielsweise – und jetzt werde ich konkret beim Beispiel Staatsziel Ehrenamt – auch ein Ehrenamtsgesetz auf den Weg gebracht werden, wenn wir es ernst meinen. Außerdem gibt es neben den von der CDU beantragten Staatszielen noch weitere, die aus grüner Sicht zu thematisieren wären. Ich nenne hier einfach nur einmal als Beispiele die Stärkung der Kinderrechte oder aber auch das Staatsziel Antirassismus.

In einigen Bundesländern ist das Ehrenamt als Staatsziel aufgenommen – in Hessen in Artikel 26f, in Bayern, in Baden-Württemberg und in RheinlandPfalz gibt es sinngleiche Regelungen. Auf der rechtlichen Ebene stellt sich aber schon durch die

Unschärfe des Begriffs „Ehrenamt“ die Schwierigkeit beispielsweise bei der Unterscheidung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit einerseits und im zivilgesellschaftlichen Engagement andererseits dar.

Als Grüne befürworten wir grundsätzlich unterstützende Maßnahmen für das Ehrenamt als einen Beitrag zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Aufgrund der Debatte zu einer Aktuellen Stunde am 11. September 2019 gibt es für uns als Thüringer Grüne bereits eine gewisse Vorfestlegung für die Aufnahme des Staatsziels Ehrenamt. Die hessischen Grünen haben 2018 ebenfalls zugestimmt, dieses Staatsziel in die Verfassung aufzunehmen. Bei der aktuellen Diskussion in Berlin sind die Einschätzungen für eine Aufnahme allerdings eher zurückhaltend. Sollten wir eine Aufnahme weiter befürworten, wollen wir dies – wie gesagt – durch ein Ehrenamtsgesetz ergänzen.

Jetzt komme ich aber auch noch mal zu dem Punkt, den Frau Meißner schon mal ausgeführt hat, der nämlich die Gesetzentwürfe von AfD und CDU unterscheidet. Mit dem Gesetzentwurf der AfD schlägt diese einen neuen Artikel 30 a vor, der da lautet: „Ehrenamtliche Tätigkeiten genießen unter Beachtung der weltanschaulichen, politischen und religiösen Neutralität den Schutz und die Förderung des Landes, der Gemeinden und der Landkreise.“ Im Unterschied zum CDU-Gesetzentwurf, wo es im Artikel 16a heißt: „Das Land schützt und fördert den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl.“ Mit der Formulierung knüpft die AfD – manche werden sich erinnern – an ihren Gesetzentwurf für ein Neutralitätsgesetz, Drucksache 6/2246, aus dem Jahr 2016 an. Worauf die AfD mit ihrer Formulierung wirklich abzielt, ergibt sich aus der Begründung in dem Gesetzentwurf unter dem Gliederungspunkt A – Problem- und Regelungsbedürfnis –. Dort heißt es nämlich, Zitat: „Durch die vermehrte Zuwanderung aus dem islamischen Raum erhöht sich die religiöse Heterogenität der thüringischen Gesellschaft innerhalb einer kurzen Zeit. Dies bringt gesellschaftliche Konflikte mit sich. Die Sicherstellung von Ordnung, Sicherheit und Frieden ist eine primäre Staatsaufgabe.“ Die eigentliche Motivation für die Formulierung liegt demnach nicht in einer auch im linken politischen Spektrum diskutablen Ausrichtung an einem laizistischen Staatsmodell, sondern in der Positionierung gegen eine vermeintliche Islamisierung. Es ist leicht ersichtlich, was die AfD mit der Formulierung in ihrem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf eigentlich erreichen will, nämlich beispielsweise die Neuauflage einer Kopftuchdebatte, mit der man Musliminnen dann von der Ehrenamtsförderung ausschließen könnte.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Als Grüne haben wir uns in der Debatte 2016 zudem klar auf ein säkulares Staatsmodell bezogen und darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik durch die in Artikel 4 Grundgesetz festgelegte Religionsfreiheit ein säkulares, aber kein laizistisch verfasstes Land ist. Auch jetzt ist mit uns eine Abschwächung des Schutzes der Religionsfreiheit durch die Hintertür, wie mit diesem Gesetzentwurf der AfD beabsichtigt, nicht zu machen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Deswegen werden wir der Verweisung des AfD-Gesetzentwurfs an den Ausschuss auch nicht zustimmen.

Der Begriff der Nachhaltigkeit – nur noch kurz – ist mit unserer Parteigeschichte verwachsen und dessen Auslegung und Konkretisierung ein urgrünes Thema. Dennoch stellt sich die Frage der Sinnhaftigkeit bei der Einführung der Nachhaltigkeit als Rechtsbegriff. Außerdem stellt sich die Frage, wie das Staatsziel ausgelegt werden soll, wenn es in der Zielerreichung zu offensichtlichen Widersprüchen kommt. Als Grüne wissen wir, dass es bei der Förderung des Klimaschutzes massiver Investitionen bedarf, durch die dann aber auch eventuell die derzeit gültigen Haushaltsgrundsätze – in Klammern: schwarze Null – infrage gestellt werden müssen. Wie soll dies dann mit dem von der CDU in ihrem Antrag beschriebenen Begriff einer finanziellen Nachhaltigkeit in Einklang gebracht werden?

Die hessischen Grünen haben 2018 der Aufnahme in die Hessische Verfassung zugestimmt. Wir sollten uns genau anschauen, ob wir uns das zum Vorbild nehmen können. Wenn ja, sollten wir auch darauf dringen, den Begriff sachbereichspezifisch zu verankern. Wir plädieren für eine Verweisung der beiden Gesetzentwürfe von CDU und Rot-Rot-Grün an den Justizausschuss und dann für die Einrichtung einer Enquetekommission, um diese Fragen auch mit Sachverstand angemessen diskutieren zu können. Vielen herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Es hat nun Frau Abgeordnete Marx, SPD-Fraktion, das Wort.

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, es besteht, denke ich, hier insgesamt im Haus Einigkeit, dass man Verfassungsänderungen nicht vom Zaun brechen kann und dass sie einer aus

führlichen Debatte bedürfen. Deswegen beschließen wir auch heute mindestens die Verweisung von 1 a) und 1 c) an die zuständigen Ausschüsse. Es steht für uns als SPD außer Frage, dass wir das Staatsziel der Ehrenamtsförderung gern aufnehmen wollen. Das steht im Übrigen auch in dem Zukunftsvertrag der Minderheitskoalition, die sich hier zur Wahl stellen wird, auf der Seite 7. Dennoch muss man über Einzelheiten reden.

Am 25. Oktober 1993 beschlossen die Abgeordneten des damaligen Landtags unsere Verfassung. Das 30. Verfassungsjubiläum 2023 fällt in unsere Wahlperiode und bietet deswegen Anlass und Gelegenheit, die Thüringer Verfassung zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Ich habe schon mal vor einigen Jahren die Gelegenheit gehabt: Als unsere Verfassung 20 Jahre alt wurde, haben wir von meiner Fraktion einen Infostand hier auf dem Anger in Erfurt gemacht und haben so Zettelchen aufgeklebt und bestimmte Verfassungsziele, Staatsziele dort angepinnt. Das war eine sehr lustige Debatte oder auch sehr spannend, erfreulich und sehr schön, weil viele Leute sagten: Oh, das steht tatsächlich schon alles in der Verfassung. Also unsere Thüringer Verfassung ist sehr modern, auch wenn sie demnächst schon 30 wird.

Ich möchte nur mal daran erinnern, dass wir schon in Artikel 1 – das macht keine Verfassung, die ich bisher irgendwo gelesen habe – nicht nur vom schönen Leben, vom würdigen Leben, sondern sogar schon vom würdigen Tod reden. Es geht weiter mit dem Schutz der Privatsphäre, daraus abgeleitet ein Datenschutzerfordernis in Artikel 6, das wird ja nun immer wichtiger in unser aller Alltag. Wir haben schon jetzt in der Verfassung ein breites Mitbestimmungsmodell in den Schulen, das – was mich als Schülervertreterin, als die ich mal als junges Mädchen angefangen habe, sehr gefreut hat – auch eine Mitwirkung von Eltern, Lehrern und Schülern an der Gestaltung der Schullandschaft vorschreibt. In Artikel 30 haben wir etwas relativ Unbekanntes, was oft gar nicht öffentlich diskutiert wird: nicht nur die Verpflichtung unseres Landes, seine reichen Kulturschätze zu achten, zu pflegen, zu hegen und zu schützen, sondern auch im Rahmen der Gesetze möglichst immer auch für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu halten – alles auch sehr modern. Weil wir auch verstärkt über Nachhaltigkeit, Naturschutz und Umwelt reden, sind der Schutz der natürlichen Ressourcen und der sparsame Ressourcenverbrauch schon jetzt in Artikel 31 unserer Verfassung festgelegt. Schließlich haben wir in Artikel 32 den Tierschutz und in Artikel 39 ein Recht auf freies und öffentliches Ausüben von Religionsfreiheit. Das ist auch, denke ich, ein sehr wichtiger Punkt. Da kollidiert in der Tat das Ehren

(Abg. Rothe-Beinlich)

amtspapier der AfD mit unseren Grundsätzen, wie sie jetzt schon in der Verfassung stehen. Da möchte ich mich ausdrücklich bei Frau Kollegin Meißner bedanken und mich ihren Ausführungen insoweit hier anschließen.

Es ist eine Besonderheit der Länderverfassungen, dass sie im Gegensatz zu unserem Grundgesetz, das nur sehr begrenzte Möglichkeiten der direkten Demokratie vorsieht, von Beginn an eine sachunmittelbare Gesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid ermöglichen. Das gilt auch für die Thüringer Landesverfassung. Die Anforderungen an die Volksgesetzgebungen insbesondere durch die erforderlichen Quoren sind dabei seit vielen Wahlperioden Gegenstand politischer Debatten gewesen, auch in der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichts. Die aktuellen Regelungen zum Bürgerantrag zu Volksbegehren und Volksentscheiden sind auch deshalb nicht mehr die gleichen wie 1993, sondern waren das Ergebnis eines Volksbegehrens „Mehr Demokratie in Thüringen“ im Jahr 2000 – daran erinnere ich mich auch noch –, das seinerzeit 387.469 Menschen unterstützt haben und das im November 2003 dann zu einer vom Landtag einstimmig – ich betone: einstimmig – beschlossenen Reform und Erleichterung der Volksgesetzgebung führte. Man könnte deswegen auch sagen, dass die Volksgesetzgebung in ihrer bestehenden Form durch die Thüringerinnen und Thüringer selbst erstritten wurde.

Auch die rot-rot-grünen Fraktionen hielten es schon in der letzten Wahlperiode für notwendig, dass wir die direkte Demokratie in Thüringen weiter stärken sollten. In einem ersten Schritt haben wir im Jahr 2016 das Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene beschlossen, mit dem erstmals das Verfahren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gesetzlich geregelt und die Anforderungen bürgerfreundlich gestaltet wurden. In einem zweiten Schritt brachten die Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf ein, um die Verfassung in Bezug auf die direkte Demokratie und das Wahlrecht weiterzuentwickeln. Dieser Gesetzentwurf ist durch das Ende der letzten Wahlperiode der Diskontinuität anheimgefallen und deswegen bringen wir diese Grundsätze neu ein. Reformbedarf bestand und besteht weiterhin hinsichtlich des Bürgerantrags, Artikel 68 unserer Verfassung, der bisher noch nie erfolgreich angewandt wurde. Im Vergleich zu einer öffentlichen Petition, die der Unterstützung von mindestens 1.500 Unterstützern bedarf, ist das für Bürgeranträge notwendige Unterstützungsquorum von bisher 50.000 Unterschriften unverhältnismäßig hoch. Wir wollen das Unterstützungsquorum deshalb auf 10.000 Unterschriften absenken und den

Bürgerantrag analog zur kommunalen Ebene, zum Einwohnerantrag weiterentwickeln.

Auch die Unterstützungsquoren für Volksbegehren erscheinen mit Blick auf andere Bundesländer in Thüringen mittlerweile als zu hoch. So gelten in Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg erheblich geringere Quoren für Volksbegehren. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir diese auf 4 Prozent für die Amtseintragung und 5 Prozent für die freie Sammlung senken.

Auch der Finanzvorbehalt für Volksbegehren, insbesondere verbunden mit der Klagepflicht der Landesregierung, ist reformbedürftig, weil er stets den Eindruck erweckt, die Landesregierung verklage quasi das eigene Volk. Auch hierfür unterbreitete der Gesetzentwurf damals einen Änderungsvorschlag.

Die Senkung des Mindestalters zur Ausübung des aktiven Wahlrechts war in der letzten Wahlperiode schon zweimal Gegenstand von Gesetzesinitiativen: einmal als Gesetzentwurf der Landesregierung, in deren Ergebnis wir das Mindestalter für Kommunalwahlen auf 16 Jahre gesenkt haben, und einmal als Bestandteil des Gesetzentwurfs der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene. Wir bedauern, dass in der letzten Wahlperiode trotz der vielen Änderungsvorschläge keine Verständigung mehr zwischen den Fraktionen erzielt werden konnte, die zu der notwendigen Zweidrittelmehrheit geführt hätte. Wir sind aber überzeugt, in dieser Wahlperiode mit einer parteiübergreifenden Einigung der demokratischen Landtagsfraktionen ein wichtiges Zeichen für unsere Demokratie setzen zu können.

Aus diesem Grund bringen wir heute, wie gesagt, unseren damaligen Gesetzentwurf erneut ein und laden gleichzeitig CDU und FDP ein, sich mir ihren Vorstellungen in die Debatte einzubringen und diese in einer Enquetekommission des Landtags zu diskutieren. Das wäre uns nach wie vor das Liebste, denn wir haben jetzt auch schon an den bisherigen Redebeiträgen gesehen, dass es doch auch teilweise noch sehr grundsätzlichen Erörterungsbedarf gibt, auch in dem unterschiedlichen Verständnis von dem, was der eine oder die andere zum Beispiel unter dem Begriff eines Staatsziels versteht. Das wäre auch in unserem Sinne erforderlich.

Den heute ebenfalls zur Diskussion stehenden Vorschlag der CDU-Fraktion nach der Einführung der Ehrenamtsförderung als Staatsziel haben wir als SPD‑Fraktion schon in der letzten Wahlperiode unterstützt und unterstützen ihn auch heute wieder

ausdrücklich für die weitere Beratung. Auch hier kann man natürlich und sollte man auch noch mal genauer dahinter schauen. Wir befürworten, dass das als Staatsziel in die Verfassung kommt. Es ist – wie ich anfangs schon sagte – auch Gegenstand des Zukunftsvertrags, Seite 7, ich erinnere noch mal daran. Aber natürlich kann es auch nicht sein, dass, wenn man das Ehrenamt zum Staatsziel erklärt und Ehrenamt fördert, sich der Staat dann aus seiner eigenen Garantenpflicht für die Gewährleistung sicherer, sozialer, menschlicher und zugangsgleichberechtigter Lebensbedingungen in unserem Staat zurückzieht. Das ist mir an dieser Stelle auch noch wichtig zu sagen.

Ich freue mich gemeinsam mit Ihnen allen – hoffe ich – auf eine ausführliche Debatte für ein Brush up, für einen Refresh unserer Thüringer Verfassung und denke, dass wir da gemeinsam zu guten Ergebnissen kommen können. Herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Wort erhält Frau Abgeordnete Baum, FDPFraktion.

Vielen Dank. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Zuschauer hier oder auch am Livestream, auch die FDP‑Fraktion hat ein paar Ideen, wie man die Verfassung modernisieren könnte. Insofern schließe ich mich den Ausführungen der Abgeordneten Rothe-Beinlich gerne an, in einer konzertierten Aktion gemeinsam die verschiedenen Ideen zu brainstormen und zu einem guten Text umzuwandeln.

Was die vorliegenden Gesetzentwürfe angeht, haben wir ein bisschen differenzierte Positionen. Wir sind kein großer Freund von Leerformeln in Verfassungen, wir sehen gerne konkrete Sachen in Gesetzestexten, die dann auch Aufgaben mit sich bringen.

(Beifall FDP)

Das Ehrenamt ist eine wesentliche Säule unseres gesellschaftlichen Miteinanders, da sind wir uns, glaube ich, einig. Aber sowohl das Engagement selbst als auch der Spaß an der Sache ändert sich nicht, wenn dies als stärkenswert in der Verfassung steht. Denn man engagiert sich nicht im Ehrenamt, weil es im Gesetz steht, sondern weil man sich für seine Mitmenschen, sein direktes Umfeld oder für eine ganz persönliche Herzenssache einsetzt.

(Beifall FDP)

Um Politik zu steuern, kann es sicher helfen, dass man sagt: Ehrenamt ist ein ganz wichtiger Verfassungsgrundsatz. Dann lasst uns aber lieber auch an die Sachen denken, die konkret Vorteile bringen! Lasst uns die Kommunalhaushalte aufstocken, damit Ehrenamt finanziell unterstützt werden kann!