Um Politik zu steuern, kann es sicher helfen, dass man sagt: Ehrenamt ist ein ganz wichtiger Verfassungsgrundsatz. Dann lasst uns aber lieber auch an die Sachen denken, die konkret Vorteile bringen! Lasst uns die Kommunalhaushalte aufstocken, damit Ehrenamt finanziell unterstützt werden kann!
Und lasst uns dafür sorgen, dass bürokratische Hürden, die momentan das Ehrenamt mit verhältnismäßig wenig Spaß versehen, abgebaut werden! Für uns ist wichtig: Wer sich in Thüringen ehrenamtlich engagiert, darf nicht in den Mühlen der Bürokratie zerrieben werden.
Daran ändert aber auch eine Verfassungsänderung nichts. Wir hätten da die Vorstellung einer Ehrenamtsstrategie, die auch neutral ist – und zwar nicht im Sinne einer weltanschaulichen Neutralität, wie sie die AfD-Fraktion vorschlägt, sondern für uns ist Ehrenamt gleich Ehrenamt, egal von welcher Seite das kommt; da schließe ich mich den Ausführungen der Abgeordneten Meißner an.
Kommen wir zu dem Begriff „Nachhaltigkeit“: Frau Abgeordnete Rothe-Beinlich hat darauf hingewiesen, wie komplex der Begriff ist. Auch Frau Marx wies darauf hin, dass wir da schon eine ganze Reihe Dinge in der Thüringer Gesetzeslage stehen haben. Das sehen wir ähnlich. Wenn wir über Nachhaltigkeit sprechen, lasst uns konkret über die Sachen sprechen, die wir nachhaltig bedacht haben wollen. Artikel 31 der Thüringer Verfassung spricht über den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Artikel 38 spricht über die Ökologieverpflichtung der Marktwirtschaft, in der Landeshaushaltsordnung haben wir Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das sind aus unserer Sicht aktuell die wichtigsten Punkte, die unter Nachhaltigkeit subsumiert werden können, und sie sind damit an dieser Stelle viel konkreter formuliert. Nichtsdestotrotz halte ich es für wichtig, dass wir darüber diskutieren, welche Teile nachhaltiger Politik wir noch in der Verfassung ergänzen können.
Eine Stärkung der Bürgerbeteiligung wünschen wir uns auch. Die Absenkung des Wahlalters – das haben Sie verfolgt – ist auch eine Position der Freien Demokraten, das haben wir im Wahlkampf thematisiert. Insofern begrüßen wir diesen Schritt. Es sei aber erwähnt, dass wir die Absenkung des Wahlalters nicht umsetzen können, ohne dass wir einen starken Fokus auf politische Bildung setzen. Das ist auch unabhängig von der Absenkung des Wahlalters eine notwendige Maßnahme. Wir müssen auch immer darüber sprechen, dass Recht mit Pflicht und Verantwortung einherkommt und dass dies
Zusammenfassend sei gesagt: Wir beteiligen uns hier sehr gern an einer weiterführenden Diskussion. Wir werden die Anträge zur Verfassungsänderung in Sachen Ehrenamt, Nachhaltigkeit und auch zur Bürgerbeteiligung gern an den Ausschuss mit überweisen und unterstützen hier jegliche weiterführende konstruktive Arbeit sehr gern. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Zuschauer auf der Tribüne, in einer freiheitlichen Bürgergesellschaft geht ohne ehrenamtliches Engagement nichts. Das ist jetzt bereits mehrfach ausgesprochen worden und man kann auch nicht genug hervorheben, dass das eine wichtige Aufgabe in unserer Gesellschaft ist.
Der Freistaat Thüringen unterstützt ehrenamtliches bürgerliches Engagement auf vielfache Weise, und das ist auch gut so. Da gibt es die finanziellen Zuwendungen für Vereine, Projekte und Institutionen. Da gibt es die Thüringer Ehrenamtsstiftung, an der sich der Freistaat beteiligt. Der Thüringer Verdienstorden geht meist an Personen, die vorbildhaft im Ehrenamt tätig sind. Auf all dies und mehr kann man verweisen, wenn es um die Förderung des Ehrenamts in Thüringen geht. Aber hierüber hinaus halten wir es für wünschenswert, dass der Schutz und die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit auch in der Verfassung gewürdigt und auf Verfassungsebene anerkannt werden. Durch die Formulierung eines entsprechenden Staatsziels, wie wir es in unserem Gesetzentwurf vorgeschlagen haben, erhält das Ehrenamt auch einen verfassungsrechtlichen Status. Das Ehrenamt wird auf diese Weise normativ gestärkt und der Staat bekennt sich symbolisch zur Bedeutung des Ehrenamts. Wir von der AfD
Uns von der AfD ist dabei wichtig, dass der Schutz und die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten in einer neutralen Art und Weise zu erfolgen haben. In Zeiten stärkerer gesellschaftlicher und politischer Fragmentierung ist die Versuchung groß, bürgerschaftliche Vereine, Verbände, Gruppen oder Projekte beispielsweise auf dem Weg der Mittelvergabe politisch zu vereinnahmen. Solchen Tendenzen, die in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht zulässig sind, ist selbstredend entgegenzuwirken.
Deshalb hebt unsere Formulierung als Staatsziel Ehrenamt auch hervor, dass Schutz und Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten unter strikter Wahrung der weltanschaulichen, politischen und religiösen Neutralität zu erfolgen haben. Unter anderem hierin unterscheidet sich unser Gesetzentwurf von demjenigen der CDU, dem ich mich jetzt zuwende.
Soweit es das Ehrenamt betrifft, stimmt der Antrag der AfD in den Zielen durchaus mit jenen der CDU überein. Aber der CDU-Antrag bleibt doch defizitär. Das betrifft zum einen den eben schon genannten Aspekt der staatlichen Neutralität und der verfassungssystematischen Einordnung des Staatsziels Ehrenamt. Die Union möchte einen Artikel 16 a in die Verfassung einfügen. Dann hätte dieses Staatsziel seinen Ort im ersten Abschnitt des ersten Teils der Verfassung. Dieser Abschnitt ist aber ganz auf die Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte ausgerichtet, sodass das Staatsziel Ehrenamt hier eher deplatziert ist. Unser Gesetzentwurf will das Staatsziel Ehrenamt als Artikel 30 a einfügen, nämlich in dem Abschnitt der Verfassung, der sich der Bildung und der Kultur widmet. Es ist offenkundig, dass das Ehrenamt genau hier hingehört. Auch textlich schließt sich unser Entwurf direkt an den Artikel 30 an, der unter anderem den Schutz und die Förderung des Sports durch das Land und seine Gebietskörperschaften regelt.
Da sind wir dann schon bei einem weiteren Defizit des CDU-Entwurfs. Der sieht nämlich nur eine Verpflichtung des Landes vor, klammert aber die Gebietskörperschaften hiervon aus. Zwar wird in der Begründung bemerkt, man könne im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren auch eine Einbeziehung der Gebietskörperschaften beraten, es bleibt aber unerfindlich, warum die Union dies nicht gleich in den Text eingearbeitet hat, wo unsere Verfassung doch entsprechende Formulierungen bei Staatszielbestimmungen kennt. Unser AfD-Entwurf hat dies von vornherein berücksichtigt und zielt selbstredend auch auf die Gebietskörperschaften,
Man gewinnt also den Eindruck, dass der Entwurf der CDU gewissermaßen mit heißer Nadel und entsprechend unzureichend gestrickt wurde. Es fällt nicht schwer, den Grund hierfür zu identifizieren. Wir erinnern uns, dass Ministerpräsident Ramelow nach der Landtagswahl die Verankerung des Ehrenamts in der Verfassung als ein Beispiel für die Gemeinsamkeit zwischen seiner Partei und der CDU nannte. Die Union will mit ihrem Vorstoß jetzt offenbar testen, ob der Ministerpräsident das ernst gemeint hat. Und weil es im CDU-Entwurf vor allem um diese parteitaktischen Spielchen geht, hat man die Sache in handwerklicher Hinsicht auch nur eher oberflächlich zusammengeschustert.
Und darum geht es auch beim zweiten Teil des CDU-Entwurfs, nämlich beim Vorschlag, ein Staatsziel Nachhaltigkeit als Artikel 16 b in die Verfassung einzufügen. Natürlich ist auch hier der verfassungsrechtliche Ort der vorgeschlagenen Regelung unpassend und natürlich werden auch hier die Gebietskörperschaften ohne Grund wieder ausgeklammert.
All das zeigt, dass sich die Union gar nicht sorgfältig mit der Sache befasst hat. Es geht ihr nur darum, sich einen grünen Anstrich zu verschaffen und auf den Zug der gegenwärtigen Klimahysterie aufzuspringen, wie auch die Begründung des CDUEntwurfs deutlich zu erkennen gibt, wenn wir einmal davon absehen – das bleibt noch die Blamage –, dass die CDU hier ein Staatsziel in die Thüringer Verfassung schreiben will, das der Sache nach längst in der Verfassung enthalten ist. Ausdrücklich heißt es in Artikel 44, dass der Freistaat Thüringen dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlage der Menschen verpflichtet sei.
Ausführlich geht die Verfassung dann in Artikel 31 auf den Natur- und Umweltschutz ein, der sich im Abschnitt über Natur und Umwelt findet. In diesem Artikel 31 ist ohne Zweifel die Verpflichtung der umweltpolitischen Nachhaltigkeit enthalten, denn der dort angesprochene Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionstüchtigkeit ist nichts anderes als nachhaltig.
Die CDU will also ein Staatsziel in die Verfassung schreiben, das bereits in der Verfassung festgeschrieben ist. Das ist natürlich verfassungspolitischer Unfug, den wir von der AfD nicht mitmachen werden.
Es bleibt also sinnvollerweise bei unserem Vorschlag, den Schutz und die Förderung des ehrenamtlichen Engagements als Staatsziel in die Verfassung aufzunehmen, und zwar als Artikel 30 a, mit der Verpflichtung der Gebietskörperschaften sowie unter Betonung der staatlichen Neutralität.
Ich beantrage die Überweisung unseres Gesetzentwurfs an den Innenausschuss als federführenden Ausschuss sowie an den Sozialausschuss als mitberatenden Ausschuss. Ich danke ihnen vielmals.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer auf der Tribüne, am Livestream und wo auch immer, ich habe so ein bisschen das Gefühl, es plätschert gerade ein bisschen dahin. Dabei reden wir über etwas ganz Spannendes, nämlich über die Thüringer Verfassung und mögliche Änderungen darin. Die Thüringer Verfassung regelt, wie wir in Thüringen miteinander leben wollen.
Da gibt es drei Gesetzentwürfe: einen, den die CDU-Fraktion eingebracht hat, mit den Staatszielen Ehrenamt und Nachhaltigkeit, einen von der AfD und natürlich einen zum Ausbau der direkten Demokratie, der von Rot-Rot-Grün in diesem Hause kommt. Das wollte ich zu Beginn mal festhalten, denn es plätschert doch. Jetzt werden wir vielleicht ein bisschen emotionaler. Das würde ich mir für diese Debatte echt wünschen.
Der Ausbau der direkten Demokratie ist nämlich unverzichtbar, um die Demokratie in Thüringen lebendiger zu gestalten, um mehr Menschen zu mehr In
teresse und Engagement für Politik zu bewegen. Gleichzeitig ist sie aber auch unverzichtbar, um bei emotionalen, manchmal sehr schwierigen Themen für mehr Akzeptanz bei den Menschen in Thüringen zu werben. Wenn man sich die bisherigen Volksbegehren in Thüringen mal anschaut, dann haben diese doch gezeigt, wie die direkte Demokratie die Themendiskussion befeuern und bereichern kann; zwei gab es zum Ausbau der direkten Demokratie, eins für Verbesserungen bei den Kindergärten und eins für die sozialere Gestaltung von Kommunalabgaben. Viele engagierte Menschen bringen ihre Erfahrungen, ihr Sach- und Fachwissen direkt in die Diskussion ein. Unterschiedlichste Themengesichtspunkte werden intensiv und in allen Facetten von oben bis unten kritisch beleuchtet. Das ist doch ein spannendes Ringen um die besten Lösungen. So, sehr geehrte Abgeordnete, soll die lebendige Demokratie doch auch sein.
Aber all diese eben genannten Volksbegehren haben eins gemeinsam: Auch wenn sie inhaltlich irgendwann erfolgreich waren, musste immer der Landtag mit Gesetzentwürfen nachhelfen. Woran lag das? Am Finanzvorbehalt in unserer Verfassung. Denn die damaligen Regierungen haben mit Verweis auf das sogenannte Finanztabu die Begehren mit Klagen vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof gestoppt.
Die Regelung, dass Volksbegehren zum Landeshaushalt nicht zulässig sind, wird bisher vom Thüringer Verfassungsgerichtshof sehr ausgedehnt ausgelegt. Das bedeutet auch: Gesetze, die eigentlich kaum mehr Kosten verursachen, sind im Wege des Volksbegehrens unzulässig, da angeblich ein Verstoß gegen das Budgetrecht des Parlaments vorliegt. Da sage ich Ihnen bestimmt nichts Neues: Es ärgert mich tierisch, wenn Volksbegehren immer wieder wegen des Budgetrechts vor dem Verfassungsgericht landen. Das schadet der Glaubwürdigkeit von Demokratie und Verfassung. Da wird mehr versprochen, als die praktischen Instrumente tatsächlich bewirken können. Abhilfe aus diesem jahrelangen Thüringen-Dilemma zeigt ein Blick auf das Land Berlin. Dort heißt es in der Landesverfassung: „Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz […] sind unzulässig.“ Und das Berliner Verfassungsgericht hat vor einigen Jahren – übrigens auch am konkreten Fall eines Kindergartenvolksbegehrens – im Detail entschieden, was das praktisch bedeutet. Danach ist nur der laufende, im Vollzug befindliche Landeshaushalt – aktuell wäre das in Thüringen der Haushaltsplan 2020 – dem Volksbegehren entzogen. Nur für diesen hat das Landesparlament sein Budgetrecht bereits konkret ausgeübt. Soweit es für zukünftige Jahre noch kein Landeshaushaltsgesetz gibt, darf durch Volksbegehren