Protokoll der Sitzung vom 02.07.2021

Wir stimmen jetzt über den Antrag selbst ab. Wer für die Annahme des Alternativantrags der Fraktion der FDP in der Drucksache 7/3417 ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktion der FDP. Gibt es Gegenstimmen? Das sind die Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, SPD, CDU und AfD. Gibt es Enthaltungen? Keine. Damit ist der Alternativantrag der Fraktion der FDP abgelehnt.

Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und rufe auf den Tagesordnungspunkt 5

Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/2284 - dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses - Drucksache 7/3654 -

dazu: Suchtprävention im Glücksspiel verbessern Entschließungsantrag der Fraktionen DIE LINKE, der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/3656 -

ZWEITE BERATUNG

Das Wort hat Herr Abgeordneter Emde aus dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Berichterstattung zu dem Gesetzentwurf.

(Zuruf aus dem Hause)

Gut, dann bitte.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Emde ist leider verhindert, weswegen ich das gern für ihn übernehme. Ich berichte über die Beratung im federführenden Haushalts- und Finanzausschuss zum Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in der Drucksache 7/2884. Durch Beschluss des Landtags in seiner 31. Sitzung am 18. Dezember 2020 wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – sowie den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Der federführende Haushalts- und Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 22. Sitzung am 3. Februar 2021, in seiner 24. Sitzung am 5. März 2021, in seiner 28. Sitzung am 16. April 2021 und in seiner 31. Sitzung am 25. Juni 2021 beraten sowie ein schriftliches Anhörungsverfahren zu dem Gesetzentwurf durchgeführt.

Im Rahmen dieses schriftlichen Anhörungsverfahrens wurden 31 Verbände und Institutionen auf Antrag aller Fraktionen angehört. Gegenstand der Anhörung war neben dem Gesetzentwurf auch ein Änderungsantrag der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Der Gesetzentwurf war zudem Gegenstand einer Onlinediskussion gemäß § 96 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Zum Ende der Ausschussberatung wurde ein umfangreicher Änderungsantrag der Fraktionen Die Linke, der CDU, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingebracht, der in die vorliegende Beschlussempfehlung in der Drucksache 7/3654 Eingang gefunden hat.

Der mitberatende Innen- und Kommunalausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sitzung am 30. Juni 2021 beraten und ist den Empfehlungen des Haushalts- und Finanzausschusses unverändert gefolgt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem hier in Rede stehenden Gesetz sollen das Thüringer Glücksspielgesetz und das Thüringer Spielhallengesetz geändert und an den von den Ländern zum 1. Juli 2021 novellierten Glücksspielstaatsvertrag angepasst werden, welchen Thüringen mit dem bereits am 11. März 2021 beschlossenen Zustimmungsgesetz in Landesrecht transformiert hat. Der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen. Was diese empfohlenen Änderungen anbelangt, ist neben einigen redaktionellen Änderungen insbesondere die neu zu schaffende Möglichkeit einer Zertifizierung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen gemäß dem neuen § 3 a Thüringer Spielhallengesetz zu nennen. An eine solche Zertifizie

(Vizepräsident Prof. Dr.-Ing. Kaufmann)

rung sind Ausnahmetatbestände geknüpft. So kann beispielsweise die in einer Spielhalle zulässige Gesamtzahl der Geräte auf 12 erhöht und der Mindestabstand der Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen ausnahmsweise auf 100 Meter reduziert werden, wenn eine Zertifizierung vorliegt.

Die empfohlenen Änderungen betreffen auch Übergangsregelungen. Hier verweise ich insbesondere auf den neuen § 10 a Thüringer Spielhallengesetz, der umfangreiche Übergangsregelungen für sogenannte Verbundspielhallen vorsieht. Zur Regelung von Detailfragen ist schließlich in einem neuen § 12 des Thüringer Spielhallengesetzes eine Verordnungsermächtigung zugunsten des zuständigen Ministeriums vorgesehen.

Mit diesen kurzen Einführungen und dem Bericht aus dem Ausschuss möchte ich es belassen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Hande. Wünscht jemand aus den antragstellenden Fraktionen das Wort zur Begründung zu dem Entschließungsantrag? Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Aussprache, erster Redner ist Herr Abgeordneter Kalich, Fraktion Die Linke.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, das Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels – auch Spielhallengesetz genannt – stammte vom 21. Juni 2012. Die Notwendigkeit, es zu modernisieren, ergab sich nicht nur aus der langen Laufzeit, sondern auch aus der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags von 2021, dem wir hier im Hohen Haus zugestimmt haben. Im Vordergrund für uns bei all diesen Beratungen stand immer der Schutz von Jugendlichen und Erwachsenen, um nicht in ein krankhaftes Abhängigkeitsverhältnis zum Glücksspiel zu kommen. Das Angebot eines legalen Glücksspiels soll dabei verhindern, dass es einen sich weiter ausweitenden Schwarzmarkt gibt. In diesem Bereich wären Kontrollen nicht möglich, Suchtberatung könnte nicht stattfinden und somit würde illegales Glücksspiel eine weitere Steigerung im Bereich der Beschaffungskriminalität, hier konkret ums Geld, leisten. In diesem Spannungsfeld haben es sich die einbringenden Fraktionen aus Rot-Rot-Grün nicht einfach gemacht. Wie bereits berichtet, gab es dabei umfangreiche Arbeit der Regierungsparteien mit der CDU, die letztendlich in einen Änderungsantrag und in eine Beschlussemp

fehlung des Haushalts- und Finanzausschusses, die im Innen- und Kommunalausschuss begleitend beraten wurde, gemündet ist. So intensiv haben sich wahrscheinlich Parlamentarier hier aus dem Hohen Hause seit Langem nicht mehr mit Glücksspiel und Glücksspielhallen befasst.

(Zwischenruf aus dem Hause: Offiziell!)

Nicht offiziell. Also ich habe keinen getroffen, wo ich zu Besuchen dort war und mir das vor Ort angeguckt habe.

Die Änderungen, die das Gesetz betreffen, sind vor allen Dingen Abstandsregelungen sowie Zertifizierungen – wie mein Kollege Hande das schon gesagt hat. Die zentrale Forderung der Spielhallenbetreiber war die Zertifizierung. Das Augenmerk wird weiterhin darauf gerichtet, dass Spieler nur einen Automaten mit einer begrenzten Höhe an Geld bespielen können. Strikte Altersbegrenzungen zum Betreten der Spielhallen werden durchgesetzt. All dies soll dazu beitragen, dass Spielsucht so weit wie möglich eingegrenzt wird, weil sich alle Beteiligten darüber im Klaren sind, dass diese Suchtkrankheit nicht nur das Leben der Spieler, sondern vor allem von deren Familien und vor allen Dingen der Kinder massiv bedrohen kann.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich bin mir darüber im Klaren, dass der nun vorliegende Gesetzestext einen Kompromiss darstellt, deshalb ist es wichtig, die in § 3a festgelegte Zertifizierung in vier Jahren durch das Ministerium auf seine Wirksamkeit zu prüfen und das Parlament darüber zu informieren. Gegebenenfalls müssen Änderungen entsprechend erarbeitet und eingefügt werden. Auch in Punkt 4 des Entschließungsantrags, der in Drucksache 7/3656 vorliegt, geht es um die Überprüfung und Evaluierung, um möglichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Wir werden genau hinsehen müssen, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Dem wollen und werden wir uns nicht entziehen. Ich hoffe, dass es uns mit dem Gesetz gelingt, einen rechtlich sauberen Rahmen für das Glücksspiel zu schaffen und damit das illegale Glücksspiel zurückdrängen zu können. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Danke. Spricht jemand aus der Fraktion der CDU, wenn Herr Emde nicht da ist? Bitte.

(Abg. Hande)

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, aufgrund der leider andauernden Erkrankung von Kollegen Emde hat kurzfristig mich das Los getroffen, Ihnen nun einen Teil seines Redebeitrags vorzulegen. Zunächst erst mal Dank an den Kollegen Hande, der kurzfristig die Berichterstattung aus dem Ausschuss übernommen hat. Ich habe mir aufgrund der fortschreitenden Zeit die Freiheit genommen, den Beitrag des Kollegen Emde ein wenig einzukürzen.

(Zwischenruf Abg. Hande, DIE LINKE: Hof- fentlich ist er damit einverstanden!)

Das werden wir dann sehen.

Meine Damen und Herren, der derzeit geltende Glücksspielstaatsvertrag 2011 tritt mit Ablauf des 31. Juni dieses Jahres außer Kraft. Von daher ist es notwendig, dass wir heute darüber sprechen, den Glücksspielstaatsvertrag 2021 hier in Thüringen in geltendes Recht umzusetzen und das Glücksspielgesetz und das Thüringer Spielhallengesetz entsprechend zu ändern. Laut Gesetzesbegründung ist in diesem Bereich eine maßvolle Anpassung an den neuen Staatsvertrag geboten. Dieser sieht vor, dass die Zahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen ist. Der durch R2G vorgelegte Entwurf zur Umsetzung in Thüringen sieht hierbei vor, dass die Wettvermittlungsstellen mit qualitativen statt quantitativen Anforderungen ausgestattet werden.

Im Kontrast dazu standen die Änderungen im rotrot-grünen Gesetzentwurf für das Thüringer Spielhallengesetz. Der vorgelegte Gesetzentwurf hielt im Thüringer Spielhallengesetz trotz der entgegenstehenden gesetzgeberischen Intention des Glücksspielstaatsvertrags an den bisherigen ausschließlich quantitativen Regulierungen des gewerblichen Glücksspiels fest. Somit hätte der ursprünglich vorgelegte Gesetzentwurf massive Auswirkungen sowohl auf das Angebot wie auch die Unternehmen, die Angestellten als auch die kommunale Ebene gehabt. Viele Spielhallenstandorte hätten schließen müssen, obwohl die Zahl der Spielhallen in Thüringen inzwischen in den letzten Jahren deutlich rückläufig ist. Arbeitsplätze wären weggefallen und die Kommunen hätten auf Einnahmen aus der Vergnügungs- und Gewerbesteuer vermutlich verzichten müssen. So zumindest das Ergebnis einer Reihe von Stellungnahmen, die wir in der Anhörung erhalten haben.

Das Kanalisierungsziel sowie der Auftrag, aus dem Glücksspielstaatsvertrag ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, hätte auf diese Art und Weise vermutlich nicht erfüllt werden können. Demgegenüber steht eine weitgehende Öffnung

des Online-Glücksspiels, wie Sie aus den Medien in den letzten Tagen entnehmen konnten.

Umso besser, dass man sich auf Basis der Anhörung zu einem gemeinsamen Änderungsantrag verständigen konnte. Der gemeinsame Änderungsantrag ersetzt die überholten quantitativen Regulierungen im Thüringer Spielhallengesetz konsequent durch qualitative Regelungen. Eine Zertifizierung wirkt sich in hohem Maße auf die Qualität der Spielhalle und folglich auf den Spieler- und Verbraucherschutz aus. Die mit der Zertifizierung einhergehenden Prüfverfahren fördern den kontinuierlichen Verbesserungsprozess, und die Erleichterungen, die der Änderungsvertrag möglich macht, sind an eine solche Zertifizierung gekoppelt.

Meine Damen und Herren, besonders wichtig ist uns, dass der vorliegende Änderungsantrag im Paket mit dem vorliegenden Entschließungsantrag zu sehen und zu bewerten ist. Alle Maßgaben und Regulierungen der Spielhallen müssen in erster Linie unter Berücksichtigung des Spielerschutzes und der Suchtprävention betrachtet werden. Dies betont der Entschließungsantrag, indem er Instrumente fordert, um die Suchtprävention hinsichtlich der Glücksspielsucht in Thüringen zu stärken.

Folgende Instrumente sind hier genannt: Es ist alle zwei Jahre von der Landesregierung ein Glücksspielsuchtbericht zu erarbeiten, zu finanzieren und dem Landtag vorzulegen, um für zukünftige Weiterentwicklungen, wie es der Kollege Kalich bereits erwähnt hat, eine solide Datengrundlage speziell für Thüringen zu haben. Darüber hinaus soll Sorge dafür getragen werden, dass die gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung im Rahmen der Evaluierung auch künftig nachkommen kann.

Zusammenfassend haben wir hier nun ein ausgewogenes Gesetz und einen Entschließungsantrag, welche den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung tragen und die Themen „Spielerschutz“ und „Suchtprävention“ in den Fokus nehmen. Ich bitte aus Sicht meiner Fraktion um Zustimmung für den Gesetzentwurf und den Entschließungsantrag. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Danke schön. Es spricht nun Abgeordneter Kießling von der Fraktion der AfD.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine werten Damen und Herren Abgeordneten, liebe Gäste an den Bild

schirmen, nachdem kürzlich der Glücksspielstaatsvertrag mit allen Bundesländern auf den Weg gebracht wurde und dieser bereits ab dem 01.07. schon seine Gültigkeit erlangt hat, muss nun auch das Thüringer Glücksspielgesetz angepasst werden. Ziel ist es unter anderem, den Spielerschutz zu erhöhen. Daher wurde nun auch versucht, das bisher illegale Online-Glücksspiel zu regulieren, indem ein beschränktes Online-Glücksspielangebot geschaffen wurde unter einer staatlichen Monopolstellung zum Schutz der Spieler. Hierzu sollen auch Lizenzvergaben für private Betreiber möglich sein, ebenso wie die Möglichkeit von Sportwetten. Dadurch soll den Glücksspielwilligen eine legale Alternative zu den auf dem Schwarzmarkt angebotenen Onlinespielen gegeben werden – und der Staat möchte hier natürlich auch an den Erlösen teilhaben. Dies ist im Groben der Inhalt des heutigen Gesetzentwurfs. Wir erkennen die Notwendigkeit dieser Neugestaltung des Thüringer Glücksspielgesetzes an und begrüßen natürlich auch den Versuch, den Spielerschutz zu erhöhen und den illegalen Online-Glücksspielmarkt zu regulieren. So weit, so gut.

Hier kommen wir gleich zum ersten Problem. Bei der Regulierung und Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrags, welcher die Grundlage bildet, soll eine neue gemeinsame Glücksspielbehörde in Sachsen-Anhalt als Anstalt des öffentlichen Rechts helfen. Diese Aufsichtsbehörde soll allerdings erst ab dem 01.01.2023 ihre Tätigkeit laut Staatsvertrag aufnehmen. Da stellt sich bei uns die Frage: Was ist in der Zwischenzeit? Die bisherige Aufsicht liegt weiterhin bei den Ländern, also auch in Thüringen, und für Sportwetten zentral in Darmstadt. Auch die Landesfachstelle Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen hat Zweifel, ob dies mit der neuen Aufsicht funktioniert, auch mit dem geplanten Provisorium in Hessen für die Aufsicht. Ob die eingeführte Sperrdatei zum Schutz der Spieler ihre volle Wirkung entfaltet, bleibt offen. Dies wurde auch in einer Fernsehreportage der ARD kürzlich dargestellt, dass Glücksspielsüchtige trotz Sperrdatei immer noch spielen können. Da wird auch die Änderung von Nummer 6 Abs. 1 Satz 1 in Ihrer Neufassung des Änderungsantrags in Vorlage 7/2237, die unverzügliche Aufnahme in die Sperrdatei, nichts nützen, wenn die Kontrolle löchrig ist.

Es ist schwierig, hier das Online-Glücksspiel und die Sportwetten zu legalisieren, wenn genügend Schlupflöcher vorhanden sind, die leider noch genutzt werden. Auch haben Sie unter anderem § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes geändert laut Ihrer Vorlage 7/2284. Hier wäre zum Beispiel für die Vorlage von geänderten Teilnahmebedingungen eine Anga

be von maximal vier Wochen sinnvoll gewesen, um künftige Missverständnisse zu vermeiden, selbst wenn die geänderten Bedingungen erst nach Bestätigung der Glücksspielaufsichtsbehörde wirksam werden, wie es die Neuregelung im Satz 4 vorsieht.

Für den Online-Glücksspielmarkt schaffen Sie mit diesem Gesetz Erleichterungen, jedoch für den stationären Betrieb werden nachträglich Hürden aufgebaut und zusätzliche Kosten für eine Zertifizierung abverlangt, um die neuen Auflagen wieder umgehen zu können. Hier ist die Änderung des Artikels 2 in § 3 bezüglich der Änderung des Mindestabstands von 200 auf 300 Meter bei den Spielhallen gemeint, mit der Zertifizierung derer sind es nämlich wiederum nur noch 100 Meter. Grundsätzlich ist gegen eine freiwillige Zertifizierung nach Ihrem neuen § 3a nichts einzuwenden, im Sinne des Spielerschutzes jedoch darf es gerade für bestehende Spielhallen bezüglich Abstandsgebot nicht missbraucht werden.

Für eventuell neu zu errichtende Spielhallen wäre eine neue Abstandsregelung berechtigt. Auf die geplante Auswertung im Jahr 2025 bezüglich der Wirksamkeit der Zertifizierungsmaßnahmen sind wir schon gespannt und freuen uns dann auf die Evaluierung des entsprechenden Vertrags und Gesetzes.

Auch Ihre Änderung in Artikel 2 bezüglich Beschränkungen der Spielgeräte auf maximal zehn Geräte ist eine Benachteiligung gegenüber dem Online-Glücksspiel. Dies hat auch nichts mit dem Spielerschutz zu tun, da die heutigen Glücksspielgeräte einen eingebauten Schutz gegen mehrfaches bzw. paralleles Bespielen der Geräte durch einen Spieler haben. Dies ist der Stellungnahme des TÜV Rheinland zu entnehmen. Bei den stationären Spielhallen gibt es auch zusätzliches Aufsichtspersonal, was im Onlinebereich aber eben nicht vorhanden ist. Da hilft auch nicht die neu eingeführte Ausnahmegenehmigung, dass auch hier die Beschränkung der Geräteanzahl durch freiwillige Zertifizierung wieder aufgehoben werden kann. Zu dieser Problematik verweise ich auf die Stellungnahme des Fachverbands Drogen und Suchthilfe e.V. Ich zitiere hier: „Durch die Legalisierung von Glücksspielen im Internet mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird sich die deutsche Glücksspiellandschaft tiefgreifend verändern. Aufgrund ihrer strukturellen Eigenschaften weisen Online-Casinos und virtuelle Automatenspiele ein hohes Suchtpotential auf. Eine hohe Verfügbarkeit – rund um die Uhr – und schnelle Spielabfolgen in Verbindung mit zum Teil sehr kurzen Auszahlungsintervallen machen diese Glücksspiele zu einer riskanten Spielform. Darüber hinaus entfallen beim

Glücksspielen im Internet persönliche Kontakte und zwischenmenschliche Begegnungen und damit auch bewährte soziale Kontrollmöglichkeiten. Das stellt den Staat im Bereich des Jugend- und Spielerschutzes vor neue Herausforderungen.“ Mit ihrer Verdrängung der Spieler ins Internet durch den rotrot-grünen Gesetzentwurf richten Sie also tiefgreifenden Schaden an bei Spielern, vor allem bei Jugendlichen.

Auch in der Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei „REDEKER SELLNER DAHS Rechtsanwälte“ wird explizit die Streichung des § 6 Abs. 10 Nr. 2 des Gesetzentwurfs gefordert, da auch hier eine Verdrängung der Spieler ins Internet stattfindet. Das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken an Ort und Stelle wird nach Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei keinen Beitrag zum Spielerschutz darstellen.

Auch die Neueinführung Ihres § 10a – Übergangsregelung für Verbundspielhallen –, also für die vor dem 01.01.2020 bestehenden Spielhallen und welche seitdem ununterbrochen betrieben werden, ist kritisch zu betrachten. Hier sollen für die mitantragstellenden Spielhallen automatisch zum 31.12.2028 ihre Erlaubnisse erlöschen. Hier werden gewerbliche Betreiber von Spielhallen gegenüber den Online-Glücksspielbetreibern nach unserer Ansicht mehrfach benachteiligt, ohne dass es ein Plus an Spielerschutz gibt. Eher das Gegenteil ist der Fall. Der Wille, hier eine Regulierung zugunsten des Spielerschutzes einzuführen, ist zwar anzuerkennen, jedoch fehlt uns da der Glaube, dass es in der Praxis, gerade was das Online-Glücksspiel betrifft, funktionieren wird.