In der Vergangenheit häuften sich Fälle, in denen teils linke und globalisierungskritische Vereine von verschiedenen Finanzämtern die steuerliche Gemeinnützigkeit aberkannt bekamen oder diese Aberkennung angedroht wurde. Bekannte bundesweite Beispiele sind die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA), Campact oder auch Attac. Im Fall Campact hieß es vom Finanzamt, die Organisation sei überwiegend allgemeinpolitisch tätig gewesen. Im Steuerbescheid für das Jahr 2016 führt die Behörde aus, dass es sich auch nicht um politische Bildung handele, Zitat: „Im Vordergrund stand nicht die Information über politische Prozesse, sondern vielmehr die Einflussnahme auf diese.“ In der Vergangenheit war in Thüringen beispielsweise der Verein „jouwatch“ ansässig, der dem rechten Spektrum zugerechnet wird und lange über die Gemeinnützigkeit verfügte. Diese wurde ihm nach Medienberichten erst nach dem Umzug nach Sachsen aberkannt.
1. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2019 in Thüringen ansässigen Vereinen die Gemeinnützigkeit aus welchen Gründen aberkannt?
2. Wie viele Verfahren zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit werden aktuell durch Thüringer Finanzbehörden betrieben?
3. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2019 wurde die Prüfung auf Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Vereinen durch andere Behörden als Finanzbehörden angeregt, beispielsweise durch Aufforderung zur Prüfung oder Übermittlung von Hinweisen?
Vielen Dank. Mir wurde signalisiert, dass die Frage durch Herrn Staatssekretär Götze, Innenministerium, beantwortet wird.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau König-Preuss möchte ich wie folgt beantworten.
Die Anfrage thematisiert das Gemeinnützigkeitsrecht, mit dem sowohl die Fördertätigkeiten von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, aber auch ehrenamtlich Tätige und Leistungen von Zuwendenden, insbesondere in Form von Spenden steuerlich begünstigt werden.
Es wird nach Fällen der Aberkennung und Reformen gefragt. Hierzu möchte ich einige einführende Erläuterungen machen.
Die umfassenden steuerlichen Vergünstigungen, die mit dem Gemeinnützigkeitsstatus einhergehen, sind an diverse Voraussetzungen geknüpft, unter anderem, um eine ausschließliche Förderung der in der Abgabenordnung genannten Zwecke zugunsten der Allgemeinheit zu gewährleisten. Entsprechen Satzung und/oder tatsächliche Geschäftstätigkeit nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften, kann dies unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verfehlung die Aberkennung der Steuervergünstigung nach sich ziehen.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Fragen 1 bis 3 möchte ich zusammenfassend beantworten. Mit den Fragestellungen werden Angaben zur Anzahl der Aberkennung der Gemeinnützigkeit seit dem Jahr 2019, den Gründen für die Aberkennung, die Anzahl der aktuell insoweit laufenden Verwaltungsverfahren und statistische Werte zum Eingang von Prüfanregungen externer Behörden erbeten. Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Entsprechende Daten werden von der Steuerverwaltung nicht gesondert statistisch erfasst.
Lassen Sie mich nun zum Thema „Reform des Gemeinnützigkeitsrechts“ und Ihrer letzten Frage kommen, die wie folgt beantwortet wird: Das Gemeinnützigkeitsrecht wurde zuletzt im vergangenen Jahr durch das Jahressteuergesetz 2020 umfassend reformiert. Die Landesregierung hatte sich bereits im Rahmen der ersten Befassung im Bundesrat mit dem Gesetzentwurf, welcher zu diesem Zeitpunkt keine steuerlichen Erleichterungen für Gemeinnützige vorgesehen hatte, unter anderem für die folgenden letztlich auch umgesetzten Änderungen eingesetzt: Zunächst wären da zu nennen die Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke, zum Beispiel um die Förderung des Klimaschutzes, Förderung der Ortsverschönerung und Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, weiterhin die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für sogenannte kleine Körperschaften sowie die Etablierung von Kooperationen und Holdingstrukturen sowie schlussendlich die Erweiterung der Katalogzweckbetriebe, zum Beispiel um Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen.
Es gibt zwei Nachfragen. Als Erstes: Die statistische Erfassung kann ich für die rückwirkende Darstellung bezüglich der Aberkennung der Gemeinnützigkeit akzeptieren, aber nicht in Bezug darauf, wie viele Verfahren aktuell laufen, weil das sowohl bei den entsprechenden Behörden durch das Ministerium abfragbar als auch dann darstellbar sein müsste. Also lautet die Frage, ob die aktuell laufenden Verfahren mir in Antwort auf meine Mündliche Anfrage nachgeliefert werden.
Ich gehe davon aus, dass aufgrund der fehlenden statistischen Erfassung eine im Rahmen der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit erschöpfende Antwort nicht gegeben werden kann und dass der Rechercheaufwand hier auch derart groß ist, dass Ihre Frage nicht beantwortet werden kann.
Zweite Frage: Ist es zutreffend, dass ein rechter, Fake News betreibender und vertreibender Verein in Thüringen die Gemeinnützigkeit behalten konnte und diese Gemeinnützigkeit erst in Sachsen aberkannt wurde? Ich frage für eine rot-rot-grüne Landesregierung.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen kann ich nicht erkennen. Somit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Müller in der Drucksache 7/3601.
Die Deutsche Bahn AG hat am 22. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Werrabahn zu einer der 20 wichtigsten Strecken in Deutschland gehört, die für den Nahverkehr reaktiviert werden soll. In einer Pressenachricht vom 23. Juni 2021 in den „Coburger Neuen Nachrichten“ wird die Landesregierung damit zitiert, dass dazu die Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan notwendig sei.
1. Wann plant die Landesregierung die Umsetzung des Raumordnungsverfahrens für die Reaktivierung der Werrabahn?
3. Welche Finanzierungsoptionen sieht die Landesregierung für notwendige Investitionen in die Werrabahn?
4. Welches Ziel verfolgt die Landesregierung mit der angestrebten – nur langfristig möglichen – Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan vor dem Hintergrund einer bereits jetzt vom Bund ermöglichten 90-prozentigen Förderung durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Frau Staatssekretärin Karawanskij.
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Müller beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt.
Ich möchte noch einiges vorwegschicken. Nach wie vor hat die Thüringer Landesregierung großes Interesse an der Reaktivierung der Werrabahn. Die Mitteilung der Deutsche Bahn AG vom 22. Juni dieses Jahres mit dem Bekenntnis zur Reaktivierung der Werrabahn als einem von 20 Reaktivierungskandidaten in Deutschland – das war schon ein Meilenstein. Zu diesem Bekenntnis gehört allerdings auch, dass sich der Bund als Eigentümer der DB AG klar zur Reaktivierung bekennt und dann auch entsprechende Mittel zur Verfügung stellt, damit für die Reaktivierung der Werrabahn eine verlässliche Finanzierung sichergestellt und dann auch die Maßnahme in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen werden kann. Darüber hinaus wurde in Bayern die Reaktivierung bislang eher kritisch gesehen, weshalb dort auch mit dem Bekenntnis der DB AG ein Wandel in der ablehnenden Haltung zum Lückenschluss vollzogen werden muss, insbesondere in der Region vor Ort. Dies vorausgeschickt. Nun zu den Unterfragen.
Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann Thüringen natürlich nicht allein planen. Das kann nur gemeinsam mit dem Freistaat Bayern erfolgen, da bekanntermaßen die Strecken auf beiden Seiten bzw. sowohl in Thüringen als auch in Bayern liegen. Wie bereits erwähnt, stößt die Reaktivierung in Bayern durchaus auf Skepsis. Deswegen waren die Gespräche auch ein Stück weit ins
Stocken geraten. Die bayerische Staatsregierung betont zwar, dass man dem Lückenschluss aufgeschlossen gegenübersteht, aber dies muss sich natürlich wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll darstellen und durch die regionalen Gremien unterstützt und mitgestaltet werden. Letzteres vor allen Dingen war noch nicht der Fall. Genau da muss man ansetzen. Wir zählen da auch, ehrlich gesagt, auf die Unterstützung Bayerns, denn wir brauchen die Zustimmung der Region. Die IHK Südthüringen und Nordbayern haben sich dazu auch bereits positiv geäußert. Ich glaube, da muss es eine weitere Unterstützung geben bzw. ein weiteres Commitment. Insofern bin ich zuversichtlich, dass wir mit der jüngsten Ankündigung der DB Rückenwind für die weiteren Gespräche mit den Akteuren auch im Freistaat Bayern bekommen haben. Das gilt es jetzt, auch ein Stück weit abzuwarten bzw. weiter zu vollführen.
Mit der Mitteilung der DB AG und der Tatsache, dass es sich bei der Werrabahn-Trasse nach wie vor um eine bundeseigene Infrastruktur handelt, sehe ich da auch den Bund in der Verantwortung. Wie schon eingangs erwähnt, brauchen wir eine verlässliche Finanzierung und das dann auch entsprechend mittels einer Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan.
Die Voraussetzungen für ein GVFG-Projekt liegen derzeit noch nicht vor. Es ist auch noch völlig offen, ob das GVFG-Bundesprogramm für die Lückenschlussmaßnahmen kurzfristig angewendet werden kann, da ein Teil der Trasse, wie gesagt, in Bayern dann auch gar nicht mehr als Trasse sichtbar ist, sondern bzw. überbaut worden ist. Auch da müssen wir entsprechend bei den Finanzierungsmöglichkeiten und der Finanzierungsfrage gemeinsam agieren und sollten vor allen Dingen den Bund da auch nicht aus der Verantwortung entlassen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Gibt es Nachfragen? Es gibt eine Nachfrage der Abgeordneten Wahl.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Sie haben gerade gesagt, dass die Voraussetzungen für die Förderung des Bundes über die GVFG-Mittel noch nicht vorliegen würden. Können Sie das näher spezifizieren, welche Voraussetzungen fehlen, um diese Fördermittel nutzen zu können?
Zum einen ist die Antragsfrist für die GVFG-Mittel sehr kurzfristig. Die GVFG-Mittel sind auch kein lang angelegtes Programm. Bei der Werrabahn – ich hatte es gerade dargestellt – braucht es tatsächlich noch ein Raumordnungsverfahren, was durchaus längerfristig angelegt ist. Ob das jetzt kurzfristig so umgesetzt werden kann, wage ich zu bezweifeln. Wie gesagt, wenn, dann müsste es auch – das habe ich auch dargestellt – wäre es kein Alleingang Thüringens, sondern dann müssten sich nicht nur beide Landesregierungen, sondern vor allen Dingen – und das ist das Wichtige für Bayern – die Regionen dazu bekennen. Es wäre meines Erachtens kein ausschließliches Länderprojekt, sondern da ist vor allen Dingen der Bund in Verantwortung genommen. Deswegen halte ich das jetzt für nicht möglich, in dieser Kurzfristigkeit ein GVFGProjekt dort durchzuführen oder anzumelden.
Vielen Dank. Weitere Nachfragen kann ich nicht erkennen. Dann kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine des Abgeordneten Henke in der Drucksache 7/3602. Herr Abgeordneter Henke.
Im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen sind die Maßnahmen B 2/B 175 Ortsumgehungen Großebersdorf, Frießnitz und Burkersdorf in dem Vordringlichen Bedarf eingestuft. Für die B 175 Ortsumgehungen Großebersdorf, Frießnitz und Burkersdorf wurden die Planfeststellungsunterlagen erstellt und die Fachplanungsbeiträge angepasst, um entsprechendes Baurecht zu erlangen. Am 26. Mai 2021 wurden die Planfeststellungsunterlagen an das Thüringer Landesverwaltungsamt als Planfeststellungsbehörde versandt. Nach Vorliegen vollziehbaren Baurechts kann die Einstellung der Maßnahme in den Bundeshaushalt und damit die Sicherstellung der Finanzierung erfolgen.
4. Welche Gründe liegen vor, dass es bei dem geplanten Bauvorhaben der Umgehungsstraße zu permanenten Verzögerungen kam?
Danke sehr. Diese Fragen werden ebenfalls beantwortet durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Frau Staatssekretärin.
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zum ersten Teilaspekt: Der Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ist in §§ 72 ff. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz sowie in den Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2019) geregelt. Die Anhörungsbehörde, das ist die Planfeststellungsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt, veranlasst nach vorheriger Bekanntmachung die Auslegung der vollständigen Planungsunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird, zu jedermanns Einsicht. Die Unterlagen werden ebenfalls auf der Internetseite des Thüringer Landesverwaltungsamts veröffentlicht. Die Anhörungsbehörde fordert gemäß den in den Planfeststellungsrichtlinien 2019 genannten Fristen die zu beteiligenden Behörden, also in dem Fall die Gemeinde, und andere Träger der öffentlichen Belange zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Im weiteren Verfahren werden durch die Vorhabenträger der Straßenbaumaßnahmen die eingegangenen Hinweise und Einwendungen gegenüber der Anhörungsbehörde beantwortet. Nach einem nach Ermessen der Anhörungsbehörde durchzuführenden Erörterungstermin können von den beteiligten Behörden und den anderen Trägern öffentlicher Belange gegenüber dem Straßenbaulastträger und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, dann auch noch mal Argumente vorgebracht werden.