Zum ersten Teilaspekt: Der Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ist in §§ 72 ff. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz sowie in den Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2019) geregelt. Die Anhörungsbehörde, das ist die Planfeststellungsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt, veranlasst nach vorheriger Bekanntmachung die Auslegung der vollständigen Planungsunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird, zu jedermanns Einsicht. Die Unterlagen werden ebenfalls auf der Internetseite des Thüringer Landesverwaltungsamts veröffentlicht. Die Anhörungsbehörde fordert gemäß den in den Planfeststellungsrichtlinien 2019 genannten Fristen die zu beteiligenden Behörden, also in dem Fall die Gemeinde, und andere Träger der öffentlichen Belange zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Im weiteren Verfahren werden durch die Vorhabenträger der Straßenbaumaßnahmen die eingegangenen Hinweise und Einwendungen gegenüber der Anhörungsbehörde beantwortet. Nach einem nach Ermessen der Anhörungsbehörde durchzuführenden Erörterungstermin können von den beteiligten Behörden und den anderen Trägern öffentlicher Belange gegenüber dem Straßenbaulastträger und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, dann auch noch mal Argumente vorgebracht werden.
Zum zweiten Teilaspekt: In Wahrnehmung der Auftragsverwaltung für den Bund werden durch den Freistaat Thüringen die finanziellen Mittel für die Planung der Maßnahme B 2/B 175 Ortsumgehung Großebersdorf, Frießnitz und Burkersdorf einschließlich der Ausbauabschnitte bedarfsgerecht bereitgestellt. Baulastträger für Bundesstraßen ist die Bundesrepublik Deutschland.
Zum Teilaspekt drei Ihrer Frage: Der Verfahrensablauf für von Straßenbauvorhaben privat Betroffene orientiert sich an den gerade zu Frage 1 beschriebenen Verfahrensschritten. Den Planungsunterlagen für die Auslegung ist eine gesonderte Liste der Grundeigentümer beizulegen, mit deren Hilfe durch die betroffenen Grundeigentümer auf Anfrage Auskunft zu den vom Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücken gegeben werden kann. Diese Liste wird nicht öffentlich ausgelegt. Die Anhörungsbehörde veranlasst, dass Betroffene, die ihren Sitz oder ihre Wohnung nicht im Gebiet der Gemeinden haben, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird, deren Person oder Aufenthalt aber bekannt ist oder sich innerhalb einer angemessenen Frist ermitteln lässt, durch die Gemeinden rechtzeitig vorher über die Auslegung und mittels Übersendung des Bekanntmachungstextes benachrichtigt werden.
Zum vierten Aspekt: Die im Bundesverkehrswegeplan 2003 enthaltene Linienführung der B 175 Ortsumfahrung Großebersdorf/südlich von Großebersdorf wurde mit der Anmeldung des Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH) Naturschutzgebiet Frießnitzer See-Struth und des Vogelschutzgebiets Auma-Aue und Struthbach-Niederung ab dem Jahr 2004 hinfällig, da sie diese Schutzgebiete durchquert hätte. Im Ergebnis der Umplanung wurde im Raumordnungsverfahren eine Vorzugsvariante mit Linienführung westlich und nördlich von Großebersdorf, nördlich von Frießnitz und südlich von Burkersdorf mit den landesplanerischen Beurteilungen vom 25. Mai 2009 als raumverträglichste Variante bestätigt und die vorgeschlagene Vorzugsvariante durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit dem Schreiben vom 25. Januar 2011 linienbestimmt.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bund die Ortsumfahrung nur im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans 2015 einordnen würde, wenn eine signifikante Kostensenkung zu erreichen wäre und das Kosten-Nutzen-Verhältnis damit erhöht werden kann, wurden die Ortsumgehung Großebersdorf und der Trassenverlauf bis zum Beginn der Ortsumgehung Frießnitz komplett überplant.
Im Oktober 2013 wurde der überarbeitete Grobentwurf mit der ortsnahen Linienführung der Ortsumgehung Großebersdorf und Ortsumgehung Frießnitz dem Bund vorgestellt. Die Kostenminimierung wurde positiv zur Kenntnis genommen, aber keine Zusage gegeben, ob die Ortsumgehungen Großebersdorf, Frießnitz und Burkersdorf auch Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 2030 sein werden. Danach ruhte die Entwurfsplanung der Ortsumgehung bis zur Veröffentlichung des Bun
desverkehrswegeplans 2030, die im August 2016 erfolgte. Der Deutsche Bundestag hat dann am 2. Dezember 2016 das Sechste Gesetz zur Änderung des Fernstraßenbaugesetzes und damit einen neuen Bedarfsplan für die Bundesverkehrsstraße beschlossen.
Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30.12. des gleichen Jahres, was dann auch in Kraft getreten ist, wurden die Maßnahmen B 175 Ortsumgehungen Großebersdorf, Frießnitz und Burkersdorf dann auch in den vordringlichen Bedarf eingestuft. Im Jahr 2017 wurde dann die Entwurfsplanung wieder aufgenommen. Die Planung musste in der weiteren Bearbeitung an aktuelle Vorschriften angepasst werden, um dem sich wandelnden Stand der Technik gerecht zu werden.
Hinzu kamen dann während des Planungsprozesses auch neu eingeführte Gesetze, Richtlinien und Normen, wie beispielsweise die Schutzgebietsverordnungen, die Europäische Wasserrahmenrichtlinie und die Einführung einer neuen Lärmschutzrichtlinie, die Zeitverluste durch zusätzlich notwendige Erhebungen, Planungsleistungen und Überarbeitung von Unterlagen verursacht haben. Vielen Dank.
Danke, Frau Staatssekretärin. Es gibt eine Nachfrage aus der Mitte des Hauses. Herr Abgeordneter Bergner.
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Frau Staatssekretärin, für Ihre Erläuterungen, die Sie uns gerade gegeben haben. Wir haben ja im Frühjahr bereits zu der gleichen Ortsumgehung eine relativ umfangreiche Mündliche Anfrage gehabt. Und jetzt meine Frage: Nach meinem Kenntnisstand ist es ja so, dass die Säge beim Planfeststellungsverfahren klemmt. Können Sie uns sagen, wie viele Mitarbeiter in der Planfeststellungsbehörde in Thüringen für Straßenbau eingesetzt sind und wie viele dieser für Straßenbau eingesetzten Mitarbeiter im Augenblick anderweitig verwendet werden?
Diese Aufstellung habe ich jetzt nicht parat, die könnte ich Ihnen nachliefern, wenn Sie diese Ortsumfahrung Großebersdorf meinen, was ich vermute, dass sich Ihre Frage darauf bezieht.
Ja, meine Frage bezieht sich darauf, dass, wenn mein Informationsstand nicht falsch ist, in der Planfeststellungsbehörde insgesamt vier Leute arbeiten, zwei davon im Straßenbau und von den zweien, die im Straßenbau tätig sind, einer für coronabedingte Aufgaben abgezogen ist. Wenn das so sein sollte – das ist jetzt die zweite Nachfrage –: Wären Sie bereit, sich dafür einzusetzen, dass dort wieder aufgestockt wird?
Also wir befinden uns zurzeit ja im Zuge der Haushaltsberatungen und der Haushaltsaufstellung. Zur Fragestellung, wie viele sozusagen im Amt für Planfeststellung bzw. für den Straßenbau eingesetzt werden, liegen Ihnen offensichtlich sehr konkrete Zahlen vor, die würde ich erst mal verifizieren lassen und Ihnen dann auch entsprechend zur Verfügung stellen.
Es geht nur darum, dass die Leute, die dort dafür eigentlich da sind, auch ihre Arbeit machen können.
Vielen Dank. Weitere Nachfragen kann ich nicht erkennen. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, gestellt durch Frau Abgeordnete Baum, in der Drucksache 7/3604.
Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde der digitalgestützte Distanzunterricht zu einer zentralen Säule der Aufrechterhaltung von Bildung in dieser besonderen Situation. Für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern in Thüringen, die aufgrund schwerer Erkrankungen nicht in die Schule gehen können, ergeben sich hieraus erhebliche Chancen. Wenn Schülerinnen und Schüler in der Klinik oder zu Hause unterrichtet werden, können digitale Unterrichtsformate das aktuelle Angebot erweitern und gegebenenfalls eine digitale Teilnahme
am Unterricht ihrer Klasse zumindest teilweise ermöglichen, soweit ihr Gesundheitszustand dies zulässt.
1. Wie viele digitale Endgeräte stehen aktuell bei den Schulträgern für die Nutzung im Klinikunterricht oder Hausunterricht bereit?
2. Inwiefern wird die Thüringer Schulcloud oder auch andere digitale Lernplattformen für den Klinikunterricht genutzt?
3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um sicherzustellen, dass der Klinik- und Hausunterricht sowie die schrittweise Wiedereingliederung der Schülerinnen und Schüler in den Unterrichtsalltag gut mit digitalen Instrumenten unterstützt werden können?
4. Welche Fortbildungsangebote bestehen für Lehrkräfte für den Einsatz digitaler Lernmittel im Klinikund Hausunterricht bzw. inwiefern sind diese geplant?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Herr Minister Holter.
Herr Präsident, sehr geehrte Frau Baum, meine Damen und Herren! Eine kurze Vorbemerkung sei mir gestattet. Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde der digital gestützte Distanzunterricht zu einer zentralen Säule der Aufrechterhaltung von Bildung in dieser besonderen Situation. Für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern in Thüringen, die aufgrund schwerer Erkrankung nicht in die Schule gehen können, ergeben sich hieraus erhebliche Chancen. Wenn Schülerinnen und Schüler in der Klinik oder zu Hause unterrichtet werden, können digitale Unterrichtsformate das aktuelle Angebot erweitern und gegebenenfalls eine digitale Teilnahme am Unterricht ihrer Klasse zumindest teilweise ermöglichen, soweit ihr Gesundheitszustand dies zulässt.
Die konkrete Mündliche Anfrage der Abgeordneten Baum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor, da es keine entsprechenden Erhebungen gibt. Der Bestand an digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte wächst ständig an, da das Land den Schulträgern im Rahmen der Thüringer DigitalPakt-Richtlinie hierfür gesonderte Mittel bereitstellt. Für die
Zu Frage 2, betreffend der Thüringer Schulcloud: Die Thüringer Schulcloud kann von allen Thüringer Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften genutzt werden, damit auch von Lehrkräften, die im Klinikund Hausunterricht eingesetzt sind, und von Schülerinnen und Schülern, die entsprechend beschult werden. Eine Erfassung der Nutzung im Klinik- und Hausunterricht erfolgt nicht.
Zu Frage 3, welche Maßnahmen durch uns ergriffen werden: Das Thüringer Schulgesetz berücksichtigt die fortschreitende Entwicklung digitaler Unterrichtsformen. In § 54 Abs. 7 wird für den Unterricht in Fällen, in denen den Schülerinnen und Schülern der Besuch eines regulären Unterrichts nicht möglich ist, auf die Möglichkeiten verwiesen, moderne Datenkommunikation für die Unterrichtsabsicherung zu nutzen.
Mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann der Unterricht ganz oder teilweise in digitalen Lernumgebungen erfolgen. Die im Klinik- oder Hausunterricht tätigen Lehrerinnen und Lehrer gehören zum Stammpersonal einer Schule. Damit können sie die Endgeräte nutzen, mit denen die jeweilige Stammschule ausgestattet ist, sowie gegebenenfalls auch die digitalen Endgeräte, die in den Kliniken oder im häuslichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler vorhanden sind. Die fachliche Empfehlung zum Klinik- und Hausunterricht dient den Lehrkräften als Leitfaden. Sie zeigt als Entwicklungsaufgabe auf, die fortschreitende Digitalisierung für den Bildungsbereich als ergänzendes Angebot zum Haus- und Klinikunterricht im Krankheitsfall zu nutzen.
Diese Empfehlung findet man auf unserer Internetseite, die Adresse kann ich Ihnen dann auch geben, das liest sich immer so schwer vor. Ich gebe Ihnen das nachher an die Hand, Frau Baum, damit Sie das nachlesen können, weil Sie Interesse haben.
Daneben können die Lehrkräfte auf die Materialien zurückgreifen, die für das häusliche Lernen entwickelt worden sind und auf der Homepage des TMBJS unter der Rubrik „Häusliches Lernen“ frei abrufbar sind. Soweit in der Hausbeschulung wie bei den übrigen Schülerinnen und Schülern auch auf Struktur, Hardware zurückgegriffen werden konnte, wurden die Schülerinnen und Schüler im Klinik- und Hausunterricht in digitale Lernangebote mit einbezogen. Die Schülerinnen und Schüler verfügen teilweise über eigene oder vom zuständigen Schulträger geliehene digitale Endgeräte. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass einige Be
schulungen aufgrund der Schülerspezifik, beispielsweise Förderbedarf, körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung, eine digitale Unterstützung erschweren. Der Unterricht in den Kliniken wurde auch in den Zeiträumen der Schulschließungen und des Wechselunterrichts überwiegend in Präsenz durchgeführt.
Zu Frage 4, betreffend die Fortbildungsangebote für die Lehrkräfte, die hier im Einsatz sind: Thüringer Lehrkräfte, die im Klinik- und/oder Hausunterricht eingesetzt sind, können die entsprechenden Fortund Weiterbildungsangebote sowie Materialien und Selbstlernangebote im Bereich der digitalen Bildung nutzen, die das ThILLM für alle Lehrkräfte anbietet. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister, für die Ausführungen. Wenn ich richtig informiert bin, läuft diese Finanzierung des Klinikunterrichts nach der letzten Schulgesetznovelle ja eigentlich zentral über das Schulamt Mittelthüringen. Wenn Sie jetzt sagen, dass Ihnen keine Daten vorliegen, wie die digitalen Endgeräte ausgegeben werden und ob die da vorhanden sind, und auch zur Nutzung der Schulcloud keine Informationen weiter vorliegen, heißt das, dass nicht zentral über das Schulamt Mittelthüringen sortiert wird – dass es zum Beispiel eine einheitliche Klasse für alle, die irgendwie im Krankenhausunterricht unterrichtet werden, gibt oder dass die Daten dort zentral versorgt werden und auch das Kollegium, das sich ja mit diesem Thema beschäftigt, irgendwie einen zentralen Ansprechpartner hat?
Es gibt keine zentrale Klasse, sondern man muss unterscheiden zwischen Klinikaufenthalt von Schülerinnen und Schülern, die so erkrankt sind, dass sie sich lange Zeit in einer Klinik aufhalten müssen, um hoffentlich wieder gesund zu werden. Dann gibt es die Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Erkrankung zu Hause sind und nicht die Schule besuchen können, und dann gibt es noch den Hausunterricht, das betrifft die Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der besonderen Situation der Eltern, wie zum Beispiel Schausteller, nicht regulär unterrichtet werden können. Die Kinder reisen ja mit. Das läuft im Grunde so, dass wir, das hatte ich ausgeführt, Lehrerinnen und Lehrer im Klinik- und
Hausunterricht zum Einsatz gebracht haben mit dementsprechenden Abminderungsstunden, die sie dann nicht an ihrer Stammschule geben. Diese Lehrerinnen und Lehrer sind in Thüringen unterwegs und unterrichten die betreffenden Schülerinnen und Schüler an dem jeweiligen Ort, also entweder in der Klinik oder zu Hause oder diejenigen, die reisende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige sind, dann auch an dem Ort – bleiben wir mal bei den Schaustellern –, wo sich beispielsweise der jeweilige Jahrmarkt gerade befindet. Das heißt, diese Schülerinnen und Schüler werden nicht in einer eigenständigen Klasse zusammengeführt, sie haben alle eine Stammschule, an der sie sozusagen zu Hause sind, auch die reisenden und fahrenden Schülerinnen und Schüler. Für den Fall, dass sie an den Wohnort zurückkehren, gehen sie auch an diese Stammschule. Ansonsten werden sie in der Regel dann durch Lehrerinnen und Lehrer unterrichtet, die von Ort zu Ort unterwegs sind.
Was den digitalen Unterricht betrifft, so wurden auch schon vor Corona digitale Möglichkeiten genutzt, vorausgesetzt Technik, Breitbandanbindung usw. funktionieren und diese Möglichkeiten bestehen. Wie das im Einzelnen erfolgt, das wissen diese Lehrerinnen und Lehrer, aber wir haben da keine zentrale Erfassung. Ich kann da gern noch mal beim Schulamt nachfragen, das können wir dann in der Ausschusssitzung oder am Rande noch mal gemeinsam bereden.
Das Angebot nehme ich gern an, Herr Minister, vielen Dank. Gerade zur Möglichkeit, die sich ja durch dieses Digitalgestützte ergibt – dass sie sich austauschen können –, wäre jetzt noch die Nachfrage gewesen, ob Sie sich vorstellen könnten, dass man in Zukunft einfach den Austausch zwischen den Lehrern, die natürlich thüringenweit unterwegs sind, sich am Ende aber in einem Kern einen, nämlich, dass sie nicht ganz normal in einer Schule unterrichten, sondern sehr individuell, dort intensivieren kann.
Frau Baum, ich gehe mal davon aus, dass es den Austausch gibt. Aber die Anregung nehme ich mit und ich werde mich auch in dieser Frage noch mal erkundigen, denn – da haben Sie recht – das ist ja eine spezifische Form des Unterrichts. Man muss