Protokoll der Sitzung vom 23.07.2021

Wenn ich Ihre Frage so verstehen kann, ob wir Einladungen so meinen, dass Personen, die eingeladen werden, dieser Einladung folgen, dann kann ich bestätigen, dass wir mit Einladungen wollen, dass diese angenommen werden.

(Beifall DIE LINKE, SPD)

Also eine weitere Frage könnte jetzt höchstens noch der Fragesteller selbst stellen. Bitte.

(Zwischenruf Abg. Schubert, DIE LINKE: Sie sind doch gar nicht dran!)

Entschuldigung, die Fragen sind aufgebraucht. Es darf nur noch der Fragesteller selbst jetzt fragen.

(Staatssekretärin Schenk)

(Zwischenruf Abg. Merz, SPD: Maske!)

(Zwischenruf Abg. Schubert, DIE LINKE: Maske, wie immer!)

(Zwischenruf Abg. Lehmann, SPD: Erinnern Sie ihn noch mal daran, dass wenn er sich im Plenarsaal bewegt, er eine Maske tragen muss!)

(Zwischenruf Abg. Wolf, DIE LINKE: Am bes- ten über das ganze Gesicht!)

So, ich bitte um Ruhe, damit der Fragesteller seine Frage stellen kann.

Vielen Dank für meine erneute Möglichkeit der Fragestellung. Ich gehe wahrscheinlich recht in der Annahme, dass am 14.07. auch noch die Corona-Verordnungen gegolten haben und nach diesen Verordnungen die Einladung persönlich erfolgen muss, weil der Personeneinladekreis begrenzt war. Ich gehe auch davon aus, dass sich unser Innenminister natürlich an die aktuellen Corona-Verordnungen gehalten hat. Von daher frage ich noch einmal nach, ob es keine personifizierten Einladungen gab und ob das jedem offenstand. Aufgrund der CoronaVerordnungen hätte das aus meiner nicht juristischen und nach meiner wenigen Kenntnis in dem Bereich eigentlich nicht stattfinden dürfen bei solchen öffentlichen Veranstaltungen.

Ich gehe gegenwärtig davon aus, dass es so ist, wie ich dargestellt habe und es keine spezifizierten personengebundenen Einladungen gab. Gleichwohl ist es natürlich richtig, dass die Personen, die vor Ort teilgenommen haben, im Rahmen der Kontakterfassung in der gebotenen Form notiert werden müssen. Aber gern reichen wir nach, wie sich das mit dieser konkreten Verordnung an diesem konkreten Tag verhalten hat.

Danke, Frau Staatssekretärin Schenk. Die nächste Frage stellt Abgeordneter Walk mit Drucksache 7/3763.

Ich stelle die Frage stellvertretend für den Kollegen Walk.

Dienstpostenbesetzung und Haushaltsstellen im Polizeivollzugsdienst in den letzten zehn Jahren

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Dienstposten im Polizeivollzugsdienst gab es laut Organisations- und Dienstpostenplan in den Jahren 2010 bis 2021 – bitte 2010 bis 2020 mit Stichtag 31. Dezember, 2021 letztmöglicher Stichtag –?

2. Wie viele Dienstposten davon waren zu den Stichtagen jeweils besetzt – bitte gliedern wie unter Frage 1 –?

3. Wie viele Haushaltsstellen waren im Polizeivollzugsdienst jeweils zu den Stichtagen bei der Thüringer Polizei vorgesehen?

4. Wie viele Haushaltsstellen davon waren jeweils zu den Stichtagen besetzt?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales. Bitte, Frau Staatssekretärin Schenk.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, gestatten Sie mir vor der eigentlichen Beantwortung der Mündlichen Anfrage einige Vorbemerkungen.

Zur Beantwortung der vorliegenden Mündlichen Anfrage waren umfangreiche Recherchen und Datenerhebungen erforderlich. Aufgrund des kurzen Zeitrahmens, der hierfür zur Verfügung stand, sind kleinere Abweichungen zu den tatsächlichen Daten nicht gänzlich auszuschließen. Zudem war es nicht durchgängig möglich, die erfragten Daten zu den relevanten Stichtagen zu erheben. Dies kann zu Unschärfe hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Angaben führen und ist bei der Formulierung von Schlussfolgerungen entsprechend zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen des haushalts- und besoldungsrechtlichen Rahmens die Obergrenze für die Personalausstattung der Thüringer Polizei bilden. Die Organisations- und Dienstpostenpläne wiesen in den Jahren 2010 bis 2021 im Polizeivollzugsdienst insgesamt folgende Dienstpostenzahl aus – Stichtag jeweils der 31. Dezember sowie für das Jahr 2021 der 1. Mai –:

Im Jahr 2010 6.984, im Jahr 2011 6.985, im Jahr 2012 6.425, im Jahr 2013 6.472, im Jahr 2014 6.482, im Jahr 2015 6.482, im Jahr 2016 6.485, im Jahr 2017 6.505, im Jahr 2018 6.489, im Jahr 2019 6.516, im Jahr 2020 6.527 und im Jahr 2021 6.542.

(Vizepräsident Prof. Dr.-Ing. Kaufmann)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Organisations- und Dienstpostenplan des Innenministeriums seit dem Jahr 2013 geführt wird und daher entsprechende Daten für die Jahre 2010 bis 2012 nicht vorliegen. Zudem wurden im Rahmen der Datenerhebung für das Innenministerium auch Wechseldienstposten erfasst, die sowohl mit Polizeivollzugsbeamten als auch mit Verwaltungsbeamten besetzt werden können.

Zu Frage 2: Jeweils zum 31. Dezember sowie für das Jahr 2021 zum 1. Mai waren im Jahr 2010 6.114, im Jahr 2011 6.099, im Jahr 2012 6.055, im Jahr 2013 6.058, im Jahr 2014 5.988, im Jahr 2015 5.981, im Jahr 2016 6.908, im Jahr 2017 5.884, im Jahr 2018 5.819, im Jahr 2019 5.774, im Jahr 2020 5.784 und im Jahr 2021 5.726 Dienstposten im Polizeivollzugsdienst besetzt.

Zu Frage 3: Zu den jeweiligen Stichtagen waren im Einzelplan 03 Thüringer Innenministerium bzw. Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales in den Haushaltsjahren 2010 bis 2021 folgende Planstellen für Polizeivollzugsbeamte veranschlagt: Im Jahr 2010 6.469; im Jahr 2011 6.469; im Jahr 2012 6.470; im Jahr 2013 6.422; im Jahr 2014 6.338; im Jahr 2015 ebenso 6.338; im Jahr 2016 6.338; im Jahr 2017 6.282; im Jahr 2018 6.178; im Jahr 2019 6.137; im Jahr 2020 6.092 und abschließend im Jahr 2021 6.119.

(Beifall CDU)

Im Kapitel 03 01 – Ministerium sind darüber hinaus jeweils zwei Planstellen der Besoldungsgruppe B ausgewiesen, die nicht konkret dem Polizeivollzugsdienst zugeordnet sind, aber mit Polizeivollzugsbeamten besetzt werden können.

Zu Frage 4: Für die Thüringer Polizei wird die Stellenbesetzung jährlich zum Stichtag 1. Januar erhoben, eine rückwirkende Erhebung zum Stichtag 31.12. ist daher nicht möglich. Für das Jahr 2021 wurde darüber hinaus die Stellenbesetzung zum 1. Mai erfasst. Insoweit waren von den im Einzelplan 03 der Haushaltsjahre 2010 bis 2021 für Polizeivollzugsbeamtinnen und ‑beamte ausgewiesenen Planstellen jeweils zum 1. Januar im Jahr 2010 6.212; im Jahr 2011 6.185; im Jahr 2012 6.156; im Jahr 2013 6.065; im Jahr 2014 6.037; im Jahr 2015 6.000; im Jahr 2016 5.966; im Jahr 2017 5.930; im Jahr 2018 5.904; im Jahr 2019 5.837 und zum 1. Januar im Jahr 2021 5.801 und zum 1. Mai 5.754 besetzt.

In diesem Zusammenhang bitte ich Sie zu beachten, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Stichtage Abweichungen zwischen den in der Antwort zu Frage 2 dargestellten Dienstpostenbesetzungen und den vorgenannten Stellenbesetzungen erge

ben können. Darüber hinaus liegen diese Differenzen insbesondere in formal noch nicht erfolgten Dienstposteneinweisungen, beispielsweise im Zusammenhang mit der jährlichen Übernahme der Absolventinnen und Absolventen der Polizeibildungseinrichtung oder aufgrund von anhängigen Rechtsstreitigkeiten, aber auch in personellen Überhängen oder Fremdbesetzungen begründet.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass durch die seit dem Jahr 2015 im Bereich des Polizeivollzugsdienstes erhebliche Erhöhung der Einstellungszahlen von Anwärterinnen und Anwärtern in den nächsten Jahren ein spürbarer Personalzuwachs und damit ein Anstieg der Dienstpostenbesetzungsquote zu erwarten ist.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke, Frau Staatssekretärin Schenk. Die nächste Frage stellt Frau Abgeordnete Dr. Bergner von der Fraktion der FDP in Drucksache 7/3764.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Es geht um die PiA-Ausbildung für Erzieher im Jahr 2021/2022.

In Thüringen herrscht ein großer Mangel an Fachkräften für Kindertagesstätten. Deshalb startet im Ausbildungsjahr 2021/2022 ein neuer PiA-Jahrgang. Im Gegensatz zu der Veröffentlichung auf der Webseite des TMBJS, wo sich Interessenten mit einem Ausbildungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung bewerben können, wurden die Plätze an Träger verlost, die keine Verträge mit Auszubildenden hatten. Andererseits werden zugelassene Kindertagesstätten, die nicht in der Bedarfsplanung auftauchen und auf Fördermittel verzichten, aus dem PiA-Programm ausgeschlossen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Ziele verfolgt die Landesregierung mit einem Losverfahren an Träger ohne Ausbildungsverträge?

2. Wie rechtfertigt die Landesregierung den Eingriff in die anzubietende Qualität von Kindertageseinrichtungen durch das Losverfahren?

3. Warum stehen nicht die Leistungen der Bewerber im Vordergrund?

4. Mit welcher Begründung werden zugelassene Kindertagesstätten, die nicht in der Bedarfsplanung auftauchen und auf die Landesförderung verzichten, von diesem Programm ausgeschlossen?

(Staatssekretärin Schenk)

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Bitte, Frau Staatssekretärin Dr. Heesen.

Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Bergner wie folgt:

Erlauben Sie mir zunächst einige Vorbemerkungen, um die Verhältnisse bei PiA einmal grundsätzlich zu erläutern und auch schon klarzustellen, warum einige Ihrer Fragen nicht ganz zu dem passen, was wir da tun.

PiA bedeutet praxisintegrierte Ausbildung. Das ist so eine Art duale Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher. Die gehen in die Fachschule und gleichzeitig arbeiten sie im Kindergarten und erhalten einen Lohn für ihre Tätigkeit. Jetzt kann das jeder Kindergarten machen, sich einen PiAnisten, sich eine PiAnistin holen – hätte ich jetzt fast gesagt –, also mit so jemandem einen Ausbildungsvertrag abschließen. Wenn er oder sie dann einen Platz in der Fachschule hat, dann funktioniert das. Was wir fördern, ist eine Erstattung dieser Lohnkosten. Das heißt bei Frage 4: Von diesem Programm sind nicht Kindertagesstätten ausgeschlossen, die auf eine Landesförderung verzichten, sondern es geht gerade um eine Landesförderung. Und wer sich nicht um die bewirbt, bekommt sie auch nicht. Auch außerhalb der Landesförderung kann aber jeder Kindergartenträger auch eine PiA-Form der Ausbildung unterstützen. Um eine PiA-Ausbildung zu beginnen, müssen jetzt also die Auszubildenden, die Fachschule und der Kindergarten zusammenkommen. Und wir müssen zu einem bestimmten Zeitpunkt dieses Verfahrens die Fördermittelbewilligung durchführen. Das heißt, das ist ein Verfahren, in dem verschiedene Bedingungen ineinandergreifen müssen. Das läuft so ab, dass sich ein Kindergartenträger um diese PiA-Förderung bewirbt. Er muss eine Bewerberin oder einen Bewerber kennen, der im Falle der Zusage dieser PiA-Förderung mit ihm einen Ausbildungsvertrag schließt. Das heißt, es ist ganz typisch. Weil die Träger ihre Ausbildung im Rahmen von PiA eben häufig davon abhängig machen, ob sie eine Bewilligung bekommen oder nicht, ist es typisch, dass eine Interessentin da ist, die zur Erzieherin ausgebildet werden möchte, die aber noch keinen fest abgeschlossenen Ausbildungsvertrag hat. Den Vertrag schließt der Kindergartenträger typischerweise erst dann, wenn er von uns den Bewilligungsbescheid hat. Das heißt, in dem Moment, in dem wir losen, haben ganz typischerweise alle am Losverfahren teilnehmenden