In Greiz sind konkret folgende Maßnahmen vorgesehen: Der Neubau von Bahnsteig 1 und die Anpassung der stufenfreien Zuwegungen, die Anpassung des Überführungszugangs auf Bahnsteig 1,
der Neubau der elektronischen Anlage, Beleuchtungsanlage, inklusive einer Kundeninformationsanlage, die Erneuerung von Bahnsteigausstattungen, Wegeleitsystemen, Beschilderungen und Wetterschutz und der Rückbau der nicht mehr benötigten Anlagen.
Zu Frage 2: Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind Partner der Bund und die DB Station & Service. Die operative Abwicklung der Förderung übernimmt das Eisenbahnbundesamt.
Schließlich zu Frage 4: Nach derzeitigem Planungsstand betragen die Gesamtkosten für beide Maßnahmen insgesamt rund 9,53 Millionen Euro. Davon entfallen rund 2,95 Millionen Euro auf Greiz. Der Landesanteil an der Förderung beträgt insgesamt rund 4,5 Millionen Euro. Auf Greiz entfallen davon 1,38 Millionen Euro.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Beabsichtigt die Landesregierung, die Fördermittel oder die finanziellen Mittel, die beigesteuert werden, an ein Nutzungskonzept zu binden, auch mit Blick auf die derzeitige Nutzung des Gebäudes?
Ich gehe davon aus, dass das miteinander verbunden ist. Das lasse ich aber noch einmal prüfen, Herr Bergner. Ich würde Ihnen das nachreichen. Ich gehe an sich aber davon aus, dass das jetzt schon Bestandteil der Förderrichtlinie ist.
Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur sechsten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Hoffmann mit Drucksache 7/4078 in geänderter Fassung.
Einschränkung des Antibiotikaeinsatzes in der Tiermedizin und die Auswirkungen auf die Tiergesundheit
Ab Januar 2022 soll eine neue EU-Verordnung den Einsatz von Antibiotika in der Veterinärmedizin regeln. Ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission zur Ergänzung und näheren Ausgestaltung der Verordnung wurde inzwischen angenommen. Mit einer Unterschriftenaktion wehrten sich der Bundesverband praktizierender Tierärzte und auch der Deutsche Tierschutzbund gegen das Vorhaben einiger EU-Abgeordneter, die Regeln durch einen anderen Vorschlag strenger auszulegen.
1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum oben genannten Vorschlag der EU-Kommission hinsichtlich des Nutzens und der Effizienz?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem inzwischen abgelehnten Vorschlag einiger EU-Abgeordneter nach strengeren Regeln hinsichtlich des Nutzens und der Effizienz?
3. Welche Auswirkungen sieht die Landesregierung durch den angenommenen Vorschlag der EU-Kommission auf die Behandlung von Haus- und Nutztieren und Tieren in Tierschutzeinrichtungen wie Tierheimen?
4. Welche Alternativen zur Reduzierung von Antibiotikaresistenzen zu dieser Verordnung sieht die Landesregierung?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Der von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf für einen Delegierten Rechtsakt diente der ergänzenden Feststellung von Kriterien für die Bestimmung antimikrobieller Wirkstoffe, die für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, damit die Wirksamkeit dieser Wirkstoffe erhalten bleibt. Da dieser Entwurf unter Beteiligung von Expertinnen und Experten verschiedener hochrangiger internationaler humanmedizinischer und veterinärmedizinischer Einrichtungen erarbeitet wurde, wird dieser als zweckdienlich und effizient eingeschätzt.
Zu Frage 2: Der vom Ausschuss des EU-Parlaments für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingebrachte Einspruch berücksichtigte nicht im Sinne des Erwägungsgrundes 42 der EU eine ausreichende Nutzen-RisikoBewertung, welche ein hohes Niveau der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten soll. Es wurde darin nur hinsichtlich der festzulegenden Kriterien für Wirkstoffe, die der Behandlung beim Menschen vorbehalten sein sollen, auf die WHO-Kriterien verwiesen. Die Tiergesundheit wäre damit jedoch bei der Festlegung von möglichen zukünftigen Verboten von Antibiotika zur Behandlung von Tieren nicht ausreichend zu berücksichtigen.
Zu Frage 3: Die Auswirkungen auf die Behandlung von Haus- und Nutztieren und Tierschutzeinrichtungen wie Tierheimen sind derzeit noch nicht konkret abschätzbar. Kranke Tiere müssen behandelt werden können. Sich ergebende Therapie-Notstände sind zu analysieren und Lösungen im Sinne des Tierschutzes und einer Minimierung des Existenzrisikos zu sichern.
Zu Frage 4: Die Reduzierung von Antibiotika-Resistenzen muss ganzheitlich betrachtet werden. Neben neuen rechtlichen Regelungen zum Einsatz von Antibiotika ist wichtig, die Ursachen des Antibiotika-Einsatzes, bakterielle Infektionen, zu reduzieren. Dabei sind im Bereich der Tierhaltung die zahlreichen Einflussfaktoren auf die Entwicklung eines Krankheitsgeschehens wie die Fütterung, die Hygiene, die Haltungsbedingungen und das Management zu betrachten. Die nachhaltige Verbesserung des Tierschutzes in der Landwirtschaft durch Nutztierhaltung, aber auch die Reduzierung von Erkrankungen bei Heimtieren sind somit einige Aspekte, welche sich auch auf den Einsatz von Antibiotika auswirken. Die Empfehlungen der Thüringer Tierwohlstrategie zur Optimierung der Haltungsbedingungen und zur Verbesserung des Tierwohls sind somit auch ein Baustein, um langfristig den Antibiotika-Einsatz zu reduzieren. Gleichzeitig müssen auch die Anstrengungen der Humanmedizin zur Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes intensiviert werden, denn die Resistenz-Problematik kann nur über den One-Health-Ansatz für die Gesundheit und die Behandlung von Menschen und Tieren gemeinsam betrachtet gelöst werden.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zu Frage 7. Ich mache gleich darauf aufmerksam, dass die Landesregierung die Mündlichen Anfragen 7 und 8 gemeinsam beantworten möchte, weshalb ich jetzt die Fragesteller bitten
werden, sie auch nacheinander zu stellen. Zunächst die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Worm in der Drucksache 7/4080.
Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020 (in der ab 25. März 2020 gültigen Fas- sung)
Der Freistaat Thüringen hat Thüringer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige wirtschaftsnaher freier Berufe und der Kreativwirtschaft Finanzhilfen zur Bewältigung oder Minderung von finanziellen Notlagen, welche durch Schäden infolge von Auswirkungen der Corona-Pandemie 2020 den oben genannten Unternehmen entstanden sind, zur Verfügung gestellt.
1. Wie viele Anträge sind bei der vom Freistaat Thüringen für das Antragsverfahren beauftragten Thüringer Aufbaubank unter oben genannter Richtlinie bei welcher Auszahlungssumme bis zum 1. April 2020 eingegangen?
2. Wie viele Anträge zur oben genannten Förderrichtlinie mit welcher Gesamtsumme wurden einerseits von Antragstellern zurückgezogen bzw. wie viele Leistungsbescheide wurden andererseits durch die Thüringer Aufbaubank widerrufen?
3. Wurden die Leistungen nur aus Thüringer Landeshaushaltsmitteln oder nur aus Bundeshaushaltsmitteln erbracht und falls beides zutrifft, in welchem Verhältnis?
4. Wie viele Antragsteller bzw. Leistungsempfänger sind unter Berücksichtigung oben genannter Richtlinie aus welchen Gründen zur Rückzahlung aufgefordert worden?
Dann darf ich gleich Frau Abgeordnete Tasch bitten, die Mündliche Anfrage in der Drucksache 7/4081 vorzutragen. Bitte.
Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020 (in der ab 2. April 2020 gültigen Fas- sung)
Der Freistaat Thüringen hat Thüringer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Soloselbstständigen sowie Angehörigen freier Berufe Finanzhilfen zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage infolge der Auswirkungen der CoronaPandemie 2020 zur Verfügung gestellt.
1. Wie viele Anträge sind bei der vom Freistaat Thüringen für das Antragsverfahren beauftragten Thüringer Aufbaubank unter oben genannter Richtlinie bei welcher Auszahlungssumme ab dem 2. April 2020 eingegangen?
2. Wie viele Anträge zur oben genannten Förderrichtlinie mit welcher Gesamtsumme wurden einerseits von Antragstellern zurückgezogen bzw. wie viele Leistungsbescheide wurden andererseits durch die Thüringer Aufbaubank widerrufen?
3. Wurden die Leistungen nur aus Thüringer Landeshaushaltsmitteln oder nur aus Bundeshaushaltsmitteln erbracht und falls beides zutrifft, in welchem Verhältnis?
4. Wie viele Antragsteller bzw. Leistungsempfänger sind unter Berücksichtigung oben genannter Richtlinie aus welchen Gründen zur Rückzahlung aufgefordert worden?
Für die Landesregierung antwortet auf die beiden Mündlichen Anfragen in Drucksache 7/4080 und 7/4081 das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Frau Staatssekretärin Kerst.
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Worm und der Abgeordneten Tasch, die sich auf die Zweitfassung der Corona-Soforthilfe-Richtlinien des Freistaats Thüringen von März und April 2020 beziehen, beantworte ich wegen des unmittelbar sachlichen Zusammenhangs und der Gleichartigkeit der Fragestellungen gemeinsam.
Bezüglich der Fragen 2 und 4 der Anfragen weise ich darauf hin, dass nach der Richtlinienfassung vom 2. April 2020 auch eine Aufstockung der bereits nach der Richtlinienfassung vom 25. März 2020 gewährten Soforthilfeleistung erfolgte. Die Hilfeempfänger waren daher bei beiden Richtlinienfassungen zu einem erheblichen Teil der Fälle identisch. Da Widerruf und Rückzahlung nicht richtlinienbezogen, sondern unternehmensbezogen für die jeweils insgesamt gewährte Soforthilfe erfolg
ten, sind die Fragen 2 bis 4 daher nicht getrennt nach den einzelnen Fassungen der Soforthilferichtlinien, sondern nur für beide Richtlinienfassungen gemeinsam zu beantworten. Auch für die Frage nach der Aufteilung der Finanzierung in Bundesund Landesmittel ist nur eine Gesamtauswertung über beide Richtlinien möglich.
Ich beantworte die Frage 1 wie folgt: Für die ab 25. Februar 2020 gültige Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020 wurden von den Thüringer Unternehmen insgesamt 34.018 Anträge gestellt, knapp 213,5 Millionen Euro wurden bewilligt und ausgezahlt. Für die ab 2. April 2020 gültige Corona-Soforthilfe-Richtlinie des Freistaats Thüringen sind von den Thüringer Unternehmen insgesamt 18.228 Anträge gestellt worden, davon 6.758 Aufstockungsanträge. Ca. 104,5 Millionen Euro wurden bewilligt und ausgezahlt, davon knapp über 23 Millionen Euro für Aufstockungsanträge.