Protokoll der Sitzung vom 23.09.2021

(Abg. König-Preuss)

auf die Frage, die ich schon dreimal gestellt habe.

Ich habe Ihnen die Frage 1 gerade mit Nein beantwortet.

Zu Frage 3 haben Sie mitgeteilt, dass keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen würden, dass ein Rechtsrockkonzert mit Hitlergrüßen und indizierten Liedern stattgefunden habe, dass aber gleichzeitig noch Ermittlungen stattfinden würden. Welche polizeilichen Maßnahmen wurden denn ergriffen und wie ist der Stand des Ermittlungsverfahrens? Das ist das, was ich in Frage 3 schon gefragt habe.

Ich hatte Ihnen gesagt, dass keine gesicherten Erkenntnisse zum gesamten Verlauf der Veranstaltung vorliegen. Was wir bislang ausgewertet haben, sind einzelne Videosequenzen. Zu diesen ist mir mitgeteilt worden, dass keine Erkenntnisse zu strafbarem Verhalten festgestellt werden konnten. Ich hatte Ihnen im Anschluss daran gesagt, dass wir gegenwärtig noch prüfen lassen, ob noch weiteres Videomaterial, auf das Sie sich jetzt bezogen haben, vorliegt, das gegebenenfalls noch nicht ausgewertet wurde.

Das heißt, die an den Innenminister übergebenen Informationen zu dem im Juli 2019 stattgefundenen Hammerskin-Konzert mit Hitlergrüßen und Ähnlichem mehr werden entsprechend polizeilich geprüft?

Die werden bewertet und geprüft.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich unterbreche jetzt die Fragestunde für die nächste Lüftungspause. Wir fahren dann um 16.05 Uhr in der Fragestunde fort.

Meine Damen und Herren, wir beenden die Lüftungspause und fahren fort in der Fragestunde. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay in der Drucksache 7/4105. Bitte, Herr Abgeordneter.

Mögliche Bebauung im Denkmalschutzgebiet im Eisenacher Thälmann-Viertel

In Eisenach wird derzeit öffentlich darüber diskutiert, ob in einem Wohngebiet, dem sogenannten Thälmann-Viertel, eine moderne Bebauung stattfinden soll. Das Viertel wurde in den 1960er-Jahren errichtet. Nach Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie weist das Areal eine „typische städtebauliche Komposition der Zeit“ und „zeittypische Elemente“ auf, weshalb es sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz handeln könnte. Eine Eintragung in das Denkmalbuch werde derzeit geprüft. Eine bauliche Veränderung des Wohngebiets ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wäre demnach rechtswidrig. Für die geplante Bebauung sollen Fördermittel des Landes in Aussicht gestellt sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Status nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz hat das sogenannte Thälmann-Viertel in Eisenach und wie wird dieser Status begründet?

2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den Folgen für eine bauliche Veränderung des nachgefragten Wohngebiets, die sich aus dem möglichen Denkmalschutzstatus ergeben?

3. Liegt eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Bebauung des Wohngebiets gegenwärtig vor und wenn ja, welche Behörde hat diese Erlaubnis erteilt?

4. Beabsichtigt die Landesregierung, die in Aussicht gestellten Fördermittel für die geplante Bebauung auch dann bereitzustellen, wenn mit öffentlichen Mitteln offensichtlich gegen bestehende Schranken des Thüringer Denkmalschutzgesetzes verstoßen würde und, wenn ja, wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet die Staatskanzlei. Herr Minister Hoff, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, lieber Herr Bilay, die Mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Ihrer Frage 1: Sie haben völlig zu Recht festgestellt, dass nach § 24 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale, kurz Denkmalschutzgesetz, das für die sys

tematische Aufnahme der Kulturdenkmale zuständige Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, kurz TLDA, derzeit prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes vorliegen. Danach – und das ist jetzt wichtig – sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht.

Es wurde in der Vorbemerkung auch schon festgestellt, dass die hierzu erforderliche fachliche und sachliche Prüfung beim TLDA noch nicht abgeschlossen ist. Insofern kann auch noch nicht abschließend beantwortet werden, ob es sich beim Thälmann-Viertel in Eisenach um ein Kulturdenkmal handelt oder nicht.

Zu Ihrer Frage 2: Es ist zutreffend, dass bauliche Veränderungen in dem Wohngebiet zwangsläufig Auswirkungen auf alle Fragen des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses haben, was ja auch Voraussetzung für das Vorliegen eines Kulturdenkmals ist. Gleichzeitig ist bis zur Klärung dieser Frage durch das TLDA keine Sperrwirkung für die Umsetzung von Bauvorhaben aus denkmalschutzrechtlichen Gründen vorgesehen.

Zu Ihrer Frage 3: Im Rahmen des bei der Stadt Eisenach durchgeführten Vorbescheidverfahrens zum Neubau eines Wohngebäudes mit barrierefreien Wohneinheiten und einer Tiefgarage wurde die untere Denkmalschutzbehörde beteiligt, die ihrerseits wiederum die gebotene fachliche Stellungnahme des TLDA als obere Denkmalschutzbehörde eingeholt hat. Und das TLDA stimmte der Versetzung des denkmalgeschützten Rutsch-Elefanten – es ist mir wichtig, das hier zu betonen – gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde und unteren Denkmalschutzbehörde im Rahmen seiner denkmalschutzrechtlichen Kompetenz zu.

Zu Ihrer Frage 4: Die Stadt Eisenach hat dem Thüringer Landesverwaltungsamt für die Maßnahme Eisenach-Nordwest einen Fördermittelantrag im Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ 2021 gestellt. Ein abschließendes Ergebnis, ob die Maßnahme in das Programm aufgenommen werden kann, liegt noch nicht vor. Ein Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften ist, wie in der Antwort unter Frage 1 dargestellt, bisher nicht erkennbar. Im Übrigen entfaltet – und darauf will ich noch mal hinweisen – der durch die Stadt Eisenach erteilte Bauvorbescheid im Hinblick auf die denk

malschutzrechtlichen Belange für den geplanten Neubau Bindungswirkung.

Es gibt eine Nachfrage.

Erst einmal vielen Dank für die Antwort, Herr Minister. Die Landesregierung schließt nicht aus, ein Bauvorhaben mit Fördermitteln zu unterstützen, in dessen Ergebnis gegebenenfalls – die Prüfung läuft ja noch – ein Denkmal dann nicht mehr Denkmal nach dem Denkmalschutzgesetz ist, habe ich das so richtig verstanden?

Das ist eine Überinterpretation dessen, was ich gesagt habe. Ich habe ganz bewusst darauf hingewiesen, was Kulturdenkmale sind. Die Annahme der Fragestellung ist, dass das gesamte ThälmannViertel in Eisenach ein Kulturdenkmal ist. Das Denkmalschutzgesetz geht aber davon aus, dass Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile sind.

Das heißt, wir haben hier in diesem Gebiet beispielsweise ein bereits unter Denkmalschutz stehendes Objekt, nämlich den Rutsch-Elefanten, bei dem man gesagt hat, die Herstellung der Barrierefreiheit stellt nicht die Denkmal-Infragestellung als solche dar, sondern man kann die denkmalschutzrechtlichen Aspekte wie zum Beispiel einzelne Elemente – eine Fensterfront, einen Elefanten oder Ähnliches – als Teil des Kulturdenkmals sehen. Das heißt aber nicht, dass in Kulturdenkmalen jegliche bauliche Maßnahme ausgeschlossen ist. Vor dem Hintergrund sehen wir eine Förderfähigkeit eines solchen Vorhabens nicht infrage gestellt, auch wenn wir prüfen, was konkret in diesem Wohngebiet tatsächlich Denkmalschutz ist.

Gibt es eine weitere Nachfrage?

Herr Minister, nur zur Klarstellung für den Sachverhalt: Es geht nicht um den Rutsch-Elefanten –

(Minister Prof. Dr. Hoff)

Auch um den Rutsch-Elefanten, sonst wäre er ja nicht versetzt worden.

ein rutschiges Thema in Eisenach. Es geht um das Wohngebiet an sich, wo die Denkmalschutzbehörde meint, ein Vorprüfungsverfahren einzuleiten, um festzustellen, ob die gesamten Außenanlagen – Wegebeziehungen, Abstand zwischen Wohnblöcken usw., nicht der einzelne Rutsch-Elefant – den Kriterien des Denkmalschutzes unterliegen. Deswegen die Frage: Die Landesregierung würde Fördermittel bereitstellen, auch auf die Gefahr hin, dass das Wohngebiet den möglicherweise inzwischen erlangten Denkmalschutzstatus wieder verlieren könnte?

Ich will noch mal darauf hinweisen, dass Sie von einer falschen Prämisse ausgehen. Die Prämisse, die Sie aufstellen, heißt: Das gesamte Wohngebiet steht unter Denkmalschutz oder kann unter Denkmalschutz stehen, deshalb darf man dort nichts mehr machen. Dann würden alle, die das Schicksal erleiden würden, in einem denkmalgeschützten Gebiet wohnen zu müssen, von jeglicher Modernisierung und der Herstellung von Barrierefreiheit ausgeschlossen. Eine solch enge Fassung des Denkmalschutzbegriffs wäre ein Rückschritt und würde uns an vielen Stellen erhebliche Probleme in einem Land machen, das von einer Vielzahl von Kulturdenkmalen nicht bitter geschlagen, sondern gesegnet ist. Vor dem Hintergrund ist es völlig richtig, die Herstellung von beispielsweise Barrierefreiheit in einem solchen Wohngebiet auch zu ermöglichen und entsprechende Fördermittel bereitzustellen. Diese Maßnahmen sind dann in der konkreten Baudurchführung auch in den Zusammenhang der Gewährleistung von Denkmalschutz zu setzen. Wir reden hier nicht über die Waldschlösschenbrücke in Dresden, mit der quasi ein UNESCO-WeltkulturerbeStatus verloren wurde, sondern hier geht es – wie eigentlich an so vielen anderen Orten auch – um die Verbindung von Denkmalschutz auf der einen Seite mit Lebensqualität und Wohnqualität auf der anderen Seite.

Vielen Dank, Herr Minister. Weitere Nachfragen aus der Mitte des Hauses kann ich nicht erkennen. Somit rufe ich die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühl in der Drucksache 7/4107 auf.

Corona-Beihilfen für den ÖPNV in Thüringen

Zur Bewältigung der Corona-Pandemie hat der Freistaat Thüringen einige Hilfsprogramme aufgelegt, unter anderem auch den Rettungsschirm ÖPNV – Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden der Auftraggeber und Verkehrsunternehmer im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 durch die Thüringer Aufbaubank. Hierzu fehlt nach Kenntnis des Fragestellers immer noch eine überarbeitete Richtlinie zur Mittelausreichung. Entsprechend warten Verkehrsunternehmen überall im Freistaat auf eine Erstattung. Dies wird zunehmend prekär, da die Fahrgastausfälle weiterhin erheblich sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie gestaltete sich die Ausarbeitung der nötigen Richtlinie bisher und wann ist mit dem nächsten Rettungsschirm zur Bewältigung von Corona-Ausfällen zu rechnen?

2. Welche Zahlungen sind in Thüringen nach Kreisen bisher an Träger des ÖPNV ausgereicht worden?

3. Welche Anträge liegen bereits für einen neuen ÖPNV-Rettungsschirm in welcher Höhe vor – bitte nach ÖPNV-Aufgabenträgern auflisten –?

4. Wann ist mit einer Bescheidung in welcher Höhe der in Frage 3 erfragten Anträge zu rechnen – bitte nach ÖPNV-Aufgabenträgern auflisten –?

Ich will auch sagen: Um heute nicht übermäßig Zeit zu beanspruchen, würde es mir auch reichen, wenn ich die Auflistung im Nachgang bekommen würde.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühl beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat den Entwurf der Richtlinie „Corona-Beihilfe ÖPNV Thüringen“ erstellt und Ende Juni 2021 in die Ressortabstimmung bzw. zur Anhörung an die Verbände der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen gegeben. Die Stellungnahmen der Verbände und Aufgabenträger und auch der Unternehmen sind bei uns eingegangen, wurden in die Bearbeitung der Richtlinie aufgenommen, und die Richtlinie befindet sich jetzt in der letzten Abstimmungsrunde, sodass wir zeitnah auch die Richtlinie veröffentlichen können. Diese Richtlinie und die Bereitstellung der nötigen außerplanmäßigen Haushaltsmittel sind Voraussetzung, um den Rettungsschirm 2021 für den ÖPNV dann auch aufspannen zu können.

Die Fragen 2, 3 und 4 beantworte ich gemeinsam: Aufgrund des eben geschilderten Status der Richtlinienerstellung sind derzeit noch keine Antragstellungen und somit auch keine Auszahlungen möglich. Nach den vorliegenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ist allerdings vorgesehen, dass noch im Jahr 2021 zur Liquiditätssicherung auf Basis von Plausibilitätsprüfungen zunächst ein Abschlag in Höhe von 50 Prozent der Antragssumme ausgezahlt werden soll. Eine Erhöhung der Bewilligung auf 80 Prozent des beantragten Schadens soll im Jahr 2022 nach entsprechender Antragsprüfung erfolgen. Die Restzahlung soll nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage des Abgeordneten Schubert.

Vielen Dank. Noch mal eine Nachfrage zu dem angekündigten Abschlag, Herr Staatssekretär, 50 Prozent: Gehe ich richtig in der Annahme, dass der auch nur auf Antrag und dann wie im vergangenen Jahr mit der Fristsetzung Jahresende zu erfolgen hat oder nur erfolgen kann, oder wäre das dann auch möglich, dass auch dieser Abschlag noch im Folgejahr beantragt und dann ausgezahlt werden kann?