Ja, aber ich meine, wir haben ja schon im Spaß bei uns gerechnet, nach ihrem Dreisatzansatz, wenn wir uns als SPD in zwei Gruppen spalten würden, dann hätten wir dann 160 Prozent, statt 100,
Na ja, wieso gleichbleibende politische Inhalte mit weiblicher Ausrichtung. Aber gut, ich möchte jetzt hier nicht ins Kalauern abgleiten, das ist der Frage nicht angemessen. Eine Gruppe ist keine Fraktion, deswegen sollen Sie aber natürlich trotzdem – und haben auch ein Recht darauf – angemessene Zuschüsse bekommen. Die haben wir jetzt, denke ich, in hoher Verantwortung miteinander in einer ausführlichen Debatte festgelegt. Man kann das eben nicht mit einem einfachen Dreisatz machen, denn wie gesagt, wenn wir den Dreisatz anwenden würden, müssten die größeren Fraktionen auch weitaus mehr bekommen als die bisherige FDP-Fraktion. So einfach ist das also nicht. Deswegen kann ich die Kolleginnen und Kollegen nur bitten, dieser, denke ich, wirklich gerechten Lösung jetzt hier ihre Zustimmung zu geben. Wir werden es auf jeden Fall tun und sehen auch einer möglichen Klage vor dem Verfassungsgericht immer mit Spannung, weil man immer was dazulernen kann im Leben, aber auch mit einer gewissen Gelassenheit entgegen. Denn wie gesagt, wenn man den bundesweiten Vergleich mit Gruppenregelung anderer Länder vornimmt, dann kann sich diese Regelung sehen lassen und zahlt auch genügend bei Ihrer Gruppe ein. Vielen Dank.
gelt. Von daher gehen wir da hier einen deutlichen Schritt weiter. Ich glaube, das, was wir jetzt vorliegen haben, ist für den Gruppenstatus eine gute Regelung, mit der wir sicherlich auch über die nächsten Jahre hinkommen, sollte es denn noch die eine oder andere Gruppe in diesem Thüringer Landtag geben. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin Henfling. Für die SPD- Fraktion hat sich Frau Kollegin Marx zu Wort gemeldet.
Verehrter Präsident, liebe Kolleginnen und Kolle- gen, ich kann nahtlos an die Kollegin Henfling anknüpfen. Wir haben uns die Entscheidung hier wirklich auch nicht leicht gemacht. Wir haben uns sehr viele Regelungen angeschaut, auch die in anderen Ländern. Da kann ich vielleicht auch noch mal an die Adresse der FDP sagen, dass wir hier mit unserer vorgesehenen Ausstattung für die Gruppe wirklich eine gute Regelung gefunden haben. Es ist mitnichten so, dass Ihnen nur eine Wassersuppe zuteilwerden sollte oder zuteilwerden wird, sondern es ist durchaus auskömmlich gemacht. Mit den 50 Prozent der Grundentschädigung liegen wir dort sehr richtig, auch wenn man es mit anderen Ländern vergleicht.
Dass wir jetzt die Parlamentarischen Geschäftsfüh- rer/-innen auch mal angleichen, das ist wirklich eine längst überfällige Angelegenheit. Bisher hat man die Arbeit der Parlamentarischen Geschäftsführer/ -innen gleich bewertet mit einem Ausschussvorsitz. Das ist wirklich nicht miteinander zu vergleichen. Ich hatte auch schon das Vergnügen und die große Ehre, Parlamentarische Geschäftsführerin in der letzten Legislaturperiode gewesen zu sein. Das ist ein Vielfaches der Arbeit, die ein Ausschussvorsitz mit sich bringt. Auch im Vergleich zu der Arbeit eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin ist es durchaus angemessen, hier einen gleichen Zuschlag vorzusehen. Wichtig ist uns auch, dass wir hier mit dieser Gesetzesänderung die Vergütungsmöglichkeit für die Abgeordnetenmitarbeiter von einer E9 auf eine E11 anpassen. Das ist ein Vorhaben, was wir schon sehr lange miteinander besprochen hatten und was uns eine angemessene Unterstützung möglich macht.
Ich weiß, die Kollegen von der Gruppe der FDP wa- ren noch nicht dran, Sie finden, dass das zu wenig ist. Aber – mit Verlaub – wenn man sich, wie ge-
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, zum Gruppenstatus bzw. zu der uns übertragenen Aufgabe, wie es dazu kam, ist ja schon viel gesagt worden. Uns ist jetzt die Aufgabe übertragen worden, zwingend über den Gruppenstatus und die daraus resultierenden Folgen im Abgeordnetenrecht zu beraten. Es ist schon viel gesagt worden über dieses Hin und Her, über die Vorschläge, über das Zustandekommen des Beschlussvorschlags und der Mehrheit im zuständigen Ausschuss. Offensichtlich war es so, dass der Grundbetrag in Höhe von 50 Prozent für vermittelbar gehalten wurde und dies auch immer mit dem Abstand begründet wurde und natürlich auch im gleichen Fall die Diskussionen über die Entschädigungen des Sprechers der Gruppe. Uns als CDU-Fraktion war immer wichtig, dass die FDP ihre Rolle als Opposition wahrnehmen kann. Deshalb haben wir uns immer dafür eingesetzt, dass die entsprechende Gruppe, die dann der Regierung natürlich nicht zugehört, einen entsprechenden Oppositionsbonus erhält, weil Opposition in diesem Hause eine sehr wichtige Aufgabe ist. Daran muss ich, hoffe ich, nicht erinnern.
Die Opposition und damit jede Fraktion hat verfassungsrechtlich die überaus wichtige Aufgabe, die Regierung zu kontrollieren, und das ist nur mit einem angemessenen Oppositionsbonus zu leisten. Das sollte zumindest hier Konsens sein.
Das trifft am Ende auf die hier schon erläuterten Höhen der Werte für die Gruppe zu. Ich möchte aber dennoch auf einen Umstand Bezug nehmen, der mich im Vorfeld und heute ganz besonders sehr geärgert hat. Das waren die Äußerungen des Ministerpräsidenten, dem ich an dieser Stelle nicht nur etwas Realitätsverlust attestieren muss, sondern ich muss ihm solches auch unterstellen. Wenn Herr Ramelow feststellt, wie es heute in der TA zu lesen war – jetzt ist er leider nicht mehr da –, dass die CDU sich hier für wirklich scharfe Einschränkungen bei der Finanzierung der FDP starkgemacht hätte, dann kann ich ihm nur empfehlen oder ihn auch bitten, doch mal mit seiner Fraktion in Verbindung zu treten und da mal zu fragen, wer sich wofür ausgesprochen hat, bzw. sich auch noch mal in Erinnerung zu rufen, wie die Einbringung hier gelaufen ist und wer sich da wofür starkgemacht hat.
Das sind Dinge, wo ich einfach feststelle, dass sich der Ministerpräsident lieber mit meiner Fraktion beschäftigt als mit Thüringen. Ob uns das alle weiterbringt, wage ich an der Stelle einfach zu bezweifeln.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist in den verschiedenen Redebeiträgen deutlich geworden, dass neben den Gruppenfragen auch weitere Regelungen in die Beschlussempfehlung Einzug gefunden haben. Über die PGFs wurde gesprochen. Wir alle wissen, welche wichtige Scharnierfunktion diese PGFs haben, fraktionsübergreifend. Damit stellen die PGFs sicherlich auch das Funktionieren des Parlaments sicher. Die Regelung, wie sie heute hier auch schon häufig erklärt wurde, nämlich die steuerfreie Entfernungspauschale gegen eine analoge Regelung zu tauschen, wie es für die Vizepräsidenten und jetzt auch die vorgeschlagenen Gruppensprecher hier vorliegt, halte ich für begründet.
Des Weiteren gibt es Regelungsvorschläge für die Mitarbeiter, auch das ist schon deutlich geworden heute in dieser Runde. Die Mitarbeiter sollen etwas angehoben werden. Auch da, wer sich damit beschäftigt hat im Vorfeld, mit den Regelungen in anderen Bundesländern und in anderen Häusern, der hat gesehen, dass diese Regelungen, die wir jetzt vorschlagen und die vorgeschlagen wurden, in etwa den Regelungen in den anderen Häusern entsprechen. Denn es ist natürlich nicht einzusehen, warum Thüringer Mitarbeiter, die ähnliche Aufgaben oder gleiche Aufgaben haben, dort an dieser Stelle wesentlich weniger verdienen sollen.
Der letzte Punkt, auf den ich zurückkommen will, ist die Büroausstattung. Auch da, denke ich, wissen wir, dass gerade in den letzten Jahren mit der Zunahme der Digitalisierung die Aufgaben gewachsen sind. Hier bei den Bestandsabgeordneten – so will ich das mal nennen – eine vergleichsweise geringfügige Erhöhung durchzuführen in Höhe von etwa 400 bis maximal oder knapp 500 Euro, ist gerechtfertigt, und bei denen, die sich das erste Mal ein Büro einrichten müssen, hier 5.000 Euro zu gewähren, ist aus meiner Sicht auch sachgerecht, sodass am Ende über diese Regelung nicht nur die Arbeit in den einzelnen Wahlkreisen gefördert und qualitätsvoll abgeleistet werden kann, sondern natürlich auch die Parlamentsarbeit hier besser gefördert werden kann durch die einzelnen Abgeordneten.
Insofern danke ich auch hier noch mal für die Aufmerksamkeit und kann am Ende uns allen nur dabei wünschen, dass wir diesen Beschluss so umsetzen, weil es wirklich eine sachgerechte Ent
scheidung ist, die am Ende diese lange geführte Gerechtigkeitsdebatte abschließt. Danke für die Aufmerksamkeit.
Wir müssten in 3 Minuten in eine Lüftungspause eintreten und da ich noch drei Rednerinnen mindestens – nein, es sind nur Redner – auf der Tagesordnung stehen habe, würden wir das jetzt auch tatsächlich tun und machen Lüftungspause bis halb. Als Nächstes wäre dann Herr Abgeordneter Blechschmidt dran.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich würde dann fortfahren im Tagesordnungspunkt 1. Als Nächster erhält Abgeordneter Blechschmidt für die Fraktion Die Linke das Wort.
(Zwischenruf Abg. Henke, AfD: Kann mal je- mand die Landesregierung rufen!? Es ist nie- mand mehr da!)
Danke, Frau Präsidentin. Vielleicht der kleine Hinweis, die Landesregierung enthält sich bei Fragen, die die Abgeordneten betreffen, erst einmal jeglichen Kommentars. Ob auch jeglicher Anwesenheit, das könnte man noch in Zukunft klären, ob sie dann da sein könnte oder nicht.
Meine Damen und Herren, trotz der, wie ich finde, doch sehr ausführlichen Darstellung des Themas im Rahmen der Berichterstattung zum Gesetzentwurf „Rechtsstellung der Parlamentarischen Gruppe und deren Finanzierung“ möchte ich noch ein paar Bemerkungen aus Sicht der Linken tätigen.
Wir als Linke-Fraktion sind der Auffassung, dass wegen der Scheidelinie der 5-Prozent-Hürde und der an deren Überwindung geknüpften Mindestgröße zur Bildung von Fraktionen die Parlamentarische Gruppe qualitativ klar zu unterscheiden ist. Das macht auch schon die in der Berichterstattung angesprochene verfassungsrechtliche Vorgabe deutlich, insbesondere Artikel 58. Auch in verfassungsgerichtlichen Entscheidungen wird dieser rechtlich qualitative Unterschied deutlich gemacht, so zum Beispiel auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. September 1997, …
Herr Blechschmidt, Entschuldigung. Darf ich ein bisschen um Ruhe bitten, es ist sehr laut im Raum. Gehen Sie doch raus!
Ja, aber die Gruppe ist nicht notwendig, um die parlamentarische Debatte weiterzuführen, und deswegen würde ich sagen, wir fahren jetzt fort.
(Zwischenruf Abg. Dr. Lukin, DIE LINKE: Wenn es sogar die Gruppe nicht interessiert, können wir eigentlich aufhören!)
… übrigens zum Gruppenstatus der damaligen PDS. In einem der vorangestellten Orientierungssätze, Orientierungssatz 2 b, heißt es: Ebenso verletzt auch die Nichtanerkennung der Antragstellerin als Fraktion keine Rechte aus dem Grundgesetz Artikel 38 Abs. 1 Satz 2. „Es kommt nicht darauf an, wieviele Mandate der Antragstellerin zur Fraktionsbildung fehlen. Mit der Regelung einer Fraktionsmindeststärke verbindet sich zwangsläufig die Möglichkeit, dass ein Zusammenschluss von Abgeordneten die festgesetzte Zahl auch nur knapp verfehlt.“ So das Bundesverfassungsgerichtsurteil.
Auf den derzeit praktischen Fall der FDP-Gruppe im Thüringer Landtag angewandt bedeutet dies: Es ist zwar bitter, dass der Verlust des Fraktionsstatus am Austritt eines einzigen Abgeordneten hängt, aber wenn eine Fraktionsmindeststärke festgelegt ist, dann ändert auch das Fehlen eines einzigen Mandats nichts daran, dass dadurch der rechtlich qualitative Unterschied zwischen Fraktion und Gruppe eintritt, insbesondere wenn die Mindeststärke Verfassungsrang hat.
Zum Punkt „qualitativer Unterschied“ folgendes Beispiel: Die FDP-Fraktion kritisiert, dass die nun in der Beschlussempfehlung enthaltenen 50 Prozent Finanzausstattung eine deutliche Kürzung darstellen zum Vergleich zu der von ihr selbst im Gesetzentwurf verlangten 80-Prozent-Ausstattung und nennt diesen niedrigen Ansatz rechtlich problematisch. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1991 zu verweisen, das das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Gruppenstatus der Abgeordneten der Linken Liste/PDS im Bundestag gefasst hat. Dort heißt es im Urteilstext und in einem vorgestellten Orientierungssatz, dem Orientierungssatz 8: „Dem Anspruch der Antragstellerin auf eine […] angemessene Ausstattung […] wird durch die ihr zufließenden Haushaltsmittel genügt, die sich aus einem Grundbetrag, den nach der Zahl der Abgeordneten berechneten Zuschlägen sowie den besonderen Zuschlägen für die Oppositionsarbeit zusammensetzen. Bei der Bemessung des Grundbetra
ges auf die Hälfte des an Fraktionen gezahlten Grundbetrages durfte der [Bundestag] aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die von Gruppen zu bewältigenden Aufgaben in der parlamentarischen Arbeit im allgemeinen geringer sind als die [von Fraktionen].“ Diese eben zitierte Textstelle aus dem Grundsatzurteil von 1991 ist der Ausgangspunkt und die argumentative Grundlage für die in der Beschlussempfehlung gewählten 50 Prozent.
Diese Wertung des Bundesverfassungsgerichts steht auch nicht dem entgegen, dass im neuen § 58 Thüringer Abgeordnetengesetz laut Beschlussempfehlung eine strenge politische Homogenität zwischen den Abgeordneten verlangt wird, so wie sie der Fraktion entspricht. Als Missbrauchsbremse ist eine solche Regelung auch nach Ansicht der Linken sinnvoll.
Das Verfassungsprinzip der Funktionsfähigkeit des Parlaments und das Gebot, zu diesem Zweck eine größere Zersplitterung des Parlaments zu verhindern, hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur im Gruppenurteil von 1991 betont, sondern auch die thematische Nachfolgeentscheidung des oben genannten Beschlusses von 1997. Auch dort wird zum praktischen Fall einer PDS-Gruppe entschieden.
Auch andere Verfassungsgerichte wie das brandenburgische in seinem Urteil zum Gruppenstatus vom 22.07.2016 betonen die Bedeutung dieses Prinzips. Jetzt wird die FDP-Gruppe vielleicht darauf verweisen, dass im Orientierungssatz der brandenburgischen Entscheidung steht: „Fraktionen und […] Gruppen […] unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch ihre […] Größe.“ Aber diese Aussage des Gerichts ist auch im Zusammenhang mit dem Artikel 67 der Brandenburgischen Verfassung zu sehen, der die Bildung von Fraktionen regelt, aber anders als Artikel 58 der Thüringer Verfassung keine Mindeststärke zur Bildung von Fraktionen enthält. Weil hier Artikel 58 der Thüringer Verfassung ausdrücklich eine Regelung zur Mindeststärke von Fraktionen trifft, lässt sich die Rechtsprechung aus Brandenburg in diesem Punkt nicht einfach auf Thüringen übertragen. Der Wortlaut des Artikels 58 Thüringer Verfassung bildet hier den entscheidenden qualitativen Unterschied. In der Randnummer 159 der brandenburgischen Entscheidung weist das dortige Verfassungsgericht selbst auf diesen qualitativen Unterschied hin und schreibt: „Im Unterschied zu den Fraktionen wird eine Gruppe jedoch nicht durch Art. 67 Landesverfassung eigenständig verfassungsrechtlich anerkannt. Demzufolge kommt ihr auch nicht derselbe verfassungsrechtliche Status zu, der durch Art. 67 Abs. 1 Landesver
fassung und die daran anknüpfenden weiteren verfassungsrechtlichen Vorschriften […] vermittelt wird. […] Der Antragsgegner“ – gemeint ist der Landtag Brandenburg – „ist bei der Ausgestaltung ihrer parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse nicht verpflichtet, einer Gruppe alle diejenigen Rechte zu gewähren, die einer Fraktion zustehen, hat aber gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass eine Gruppe den mit ihrer Gründung verfolgten Zwecken so weit wie möglich gerecht werden kann.“ Diese Sichtweise deckt sich mit den Bundesverfassungsgerichtsurteilen, die ich hier schon zitiert habe.
In der Randnummer 176 der brandenburgischen Entscheidung wird verlangt, dass die finanzielle Ausstattung der Gruppe strukturell der der Fraktion nachgebildet sein muss, dass es aber in der Höhe sehr wohl Abschläge bedarf, so ausgeführt in der Randnummer 174. Es ist genau das Strukturprinzip, der in der Beschlussempfehlung gewählten Regelung.
Mit Blick auf die gesamte verfassungsrechtliche Rechtsprechung zum Thema erfüllt nach Ansicht der Linken-Fraktion der vorliegende Gesetzentwurf in Fassung der Beschlussempfehlung, auch nach Überarbeitung in der Beschlussempfehlung, gesellschaftspolitisch, parlamentspragmatisch und rechtlich seine Funktion. Der Thüringer Landtag betritt hier später als andere Parlamente in gewisser Weise Neuland, deshalb muss der Landtag auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Debatte beobachten, inwieweit diese Wirkung entfalten.
Ein Gedanke am Ende: Bei aller Ernsthaftigkeit möchte ich es etwas spaßiger vortragen. Im Änderungsantrag der Parlamentarischen Gruppe zur aktuellen Beschlussempfehlung wird noch mal ein Parlamentarischer Geschäftsführer für die Gruppe eingeführt. Wir haben dann mittlerweile einen Vizepräsidenten der Gruppe, der honoriert wird, wir hätten einen Sprecher, der in Größenordnung alimentiert wird nach FDP-Vorschlag, wir hätten dann einen Parlamentarischen Geschäftsführer, der entsprechend gut honoriert wird.