Protokoll der Sitzung vom 16.12.2021

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter Herrgott, im Namen der Landesregierung möchte ich die Anfrage wie folgt beantworten:

Zunächst zu Frage 1: Aus Ihrer Fragestellung lässt sich leider nicht konkret entnehmen, welchen Kreis Leistungsberechtigte Sie genau im Blick haben. Ich erlaube mir daher, Ihnen nachfolgend die aktuell geltende Rechtslage im Rahmen der Bildungsund Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II – sowie nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch näher zu erläutern.

Zu Frage 2 und Frage 3, die ich in diesem Zusammenhang gern gemeinsam beantworten möchte: Die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen in § 28 Abs. 6 SGB II sowie § 34 Abs. 6 SGB XII knüpfen die Leistungen für Schülerinnen und Schüler unter anderem daran, dass die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwor

(Staatssekretärin Schenk)

tung angeboten wird. Dabei wird für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde gelegt, in dem der Schulbesuch stattfindet. Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 besteht nach dem Thüringer Schulrecht ein Anspruch auf Förderung in einem Schulhort. Die Schulhorte sind nach dem Thüringer Schulrecht organisatorisch Teil der Grundschulen und Gemeinschaftsschulen in den Klassenstufen 1 bis 4. Aufgrund der gesetzlich verankerten Integration der Schulhorte in die schulische Organisation ist daher davon auszugehen, dass die in Schulhorten angebotene gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. Da der Schulhort in Thüringen organisatorischer Bestandteil der Grundschulen und Gemeinschaftsschulen in den Klassenstufen 1 bis 4 ist und das Schuljahr nach dem Thüringer Schulgesetz für einen durchgängigen Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahrs bestimmt ist, werden die als unterrichtsfreie Zeit festgelegten Ferien als Schultage und der freiwillige Schulhortbesuch als Schulbesuch im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen des SGB II und SGB XII betrachtet. Eine bedarfsseitige Anerkennung von Aufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen ist grundsätzlich dann insoweit gerechtfertigt, wie sie den Leistungsberechtigten in der Ferienzeit entstehen, das heißt, sobald die Kinder an der Mittagsverpflegung im Schulhort teilnehmen.

Zu Frage 4: Mit dem soeben erläuterten Verständnis der geltenden sozialrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung des Thüringer Schulrechts lässt es sich gerade vermeiden, sozialleistungsberechtigte Kinder einer Hortgruppe im Rahmen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Schulhort zu stigmatisieren. Ich denke, meine vorhergehenden Ausführungen verdeutlichen, dass es von der Landesregierung natürlich nicht gewollt ist, dass einzelne Mitglieder einer Hortgruppe im Rahmen der Mittagsverpflegung im Schulhort stigmatisiert werden. Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass die Schülerinnen und Schüler aus Familien mit fehlendem oder geringem Einkommen nicht von der sozialen Gemeinschaft ausgeschlossen werden, sondern an gemeinschaftlichen Strukturen teilhaben können. Auf Initiative der Landesregierung wurde deshalb auch schon im Gesetzgebungsverfahren zum Starke-Familien-Gesetz im Jahr 2019 das Anliegen in den Bundesrat eingebracht, die Ferientage bereits im Wortlaut der sozialrechtlichen Vorschriften des SGB II und SGB XII ausdrücklich zu berücksichtigen. Dem ist die seinerzeitige Bundesregierung zu unserem Bedauern leider nicht nachgekommen. Die ablehnende Hal

tung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Einbindung der Mittagsverpflegung in die schulische Organisation mangels Schulbetrieb in den Ferien nicht gegeben sei. Mit der organisatorischen Einbindung des Schulhorts in die Grund- und Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 bis 4 gilt diese Argumentation für Thüringen zum Glück nicht. Ich bin sehr froh, dass eine Stigmatisierung einzelner Schülerinnen und Schüler im Schulhort in Thüringen damit weiterhin vermieden werden kann.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann geht es weiter mit der vierten Frage, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Walk, in der Drucksache 7/4498. Bitte schön, Herr Kollege Walk.

Danke, Frau Präsidentin.

Angriffe auf Polizeivollzugsbeamte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

In den letzten Wochen fanden in mehreren Thüringer Städten sogenannte Spontankundgebungen, Flashmobs und Spaziergänge mit jeweils mehreren Hundert Teilnehmern statt. Dies stellte die Thüringer Polizei jeweils vor besondere Einsatzlagen. Hinzu kommt, dass die Einsatzbelastung im Zusammenhang mit der Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie bei der Thüringer Polizei stark angestiegen ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Angriffe auf Polizeivollzugsbeamte waren seit 1. August 2021 bei coronabedingten Einsatzlagen zu verzeichnen – bitte aufschlüsseln nach Versammlungslagen und Einsatzlagen des täglichen Dienstes sowie nach tätlichen und verbalen Angriffen?

2. Wie viele Polizeivollzugsbeamte wurden bei diesen Einsätzen verletzt – bitte aufschlüsseln wie unter Frage 1?

3. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Tatverdächtige wurden aufgrund dieser Angriffe eingeleitet?

4. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung der letzten Monate in diesem Phänomenbereich?

(Ministerin Werner)

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Thüringer Landespolizei führt keine statistische Übersicht hinsichtlich der angefragten Angaben zu polizeilichen Einsätzen bei einer bestimmten Art von Versammlungslagen. Zur Beantwortung der Fragestellung müssten in dem Fall mit erheblichem zeitlichen und personellen Aufwand Einzelrecherchen zu allen infrage kommenden Delikten mit Polizeibeamtinnen und -beamten im Opferstatus durchgeführt werden.

Zu Frage 2: Ausweislich der bis gestern in der LPD vorliegenden und bearbeiteten Dienstunfallmeldungen wurden seit dem 1. August 2021 insgesamt 15 Polizeivollzugsbeamte im Rahmen rechtswidriger bzw. durch rechtswidrige Angriffe, also zum Beispiel Widerstandshandlungen, Körperverletzungsdelikte, verletzt. Diese 15 Fälle lassen sich jedoch nicht zweifelsfrei komplett dem Versammlungsgeschehen zuordnen. Dazu müssten die einzelnen Vorgänge händisch ausgewertet werden. Wir wissen jedoch auch, dass bei Einsätzen der vergangenen Woche weitere 21 Bedienstete verletzt wurden, was ich an dieser Stelle ausdrücklich verurteilen möchte.

Zu Frage 3: Zum jetzigen Zeitpunkt ist mir keine präzise Beantwortung der Frage möglich, da dies mit erheblichem zeitlichen und personellen Aufwand aufgrund dazu notwendiger Einzelrecherchen zur Anzahl der jeweiligen Tatverdächtigen verbunden ist. Wie bereits in den Ausführungen zur Aktuellen Stunde „Proteste gegen Corona-Maßnahmen in Thüringen – Auflagen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes achten, Verstöße konsequent ahnden“ genannt, laufen derzeit allein aus den Ereignissen der vergangenen Tage eine Zahl an Ermittlungsverfahren im hohen zweistelligen Bereich. Mit Wirkung vom 1. November 2021 wird in der LPD eine Gesamtübersicht zu polizeilich festgestellten Versammlungslagen mit Pandemiebezug geführt, in welcher die hierzu vorliegenden Einsatzberichte ausgewertet werden. Diese werde ich im Ausschuss für Inneres und Kommunales nach Fertigstellung gern vorstellen.

Zu Frage 4: Aus Sicht der Thüringer Landesregierung ist festzustellen, dass der überwiegende Teil

der Bevölkerung die staatlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz bzw. zur Pandemiebekämpfung grundsätzlich akzeptiert und mitträgt. Darüber hinaus ist jedoch auch zu erkennen, dass zurzeit vielerorts Ansammlungen oder Versammlungen stattfinden, bei denen offensichtlich gerade die verordneten Schutzmaßnahmen selbst kritisiert werden. Mit Blick darauf ist bereits erkennbar, dass die Versammlungsbehörden und die Polizei unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit konsequent auf die Einhaltung der gegenwärtigen Rechtslage hinwirken und Verstöße gegen die Hygieneschutzmaßnahmen oder das Versammlungsgesetz entschieden verfolgen. Ziel ist es dabei, die pandemische Situation durch das Versammlungsgeschehen nicht noch weiter zu befeuern, den einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit jedoch so weit wie möglich zu gewähren sowie einen friedlichen und reibungslosen Verlauf zu sichern. Dazu wurde im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales eine Handreichung für Versammlungsbehörden erarbeitet und am 10. Dezember 2021 an diese versendet. Sie soll eine rechtliche Bewertung anhand konkreter Standards und Kriterien der im Einzelfall vorliegenden Versammlungen oder Veranstaltungen unterstützen bzw. ermöglichen. Gleichermaßen dient sie als feste Orientierung für polizeiliches Handeln.

Die aktuellen Beispiele zeigen, dass bei einem Teil der Demonstrationsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer ein hohes Gewaltpotenzial vorhanden ist und eine Radikalisierung bereits eingesetzt hat. Weil auch für die nächste Zukunft mit einer Vielzahl von coronaskeptischen bzw. ‑kritischen Versammlungen zu rechnen ist, muss sich die Polizei weiterhin auf eine hohe Einsatzbelastung einstellen. Die strategische Ausrichtung der Polizei zur Bewältigung derartiger Versammlungslagen wird auch zukünftig zum Ziel haben, auf sich abzeichnende Lageschwerpunkte mit entsprechendem Kräfteeinsatz zu reagieren und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auf die konsequente Durchsetzung der Rechtslage und die Sanktionierung von Verstößen hinzuwirken. Jegliche Anfeindung gegenüber und Angriffe auf Einsatzkräfte der Polizei sind entschieden abzulehnen und werden durch die Landesregierung aufs Schärfste verurteilt. Das gilt ebenso für kommunale Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträger, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versammlungsbehörden, der Gesundheits- und Ordnungsämter. Alle vorgenannten Personen nehmen derzeit eine besonders große Verantwortung für unseren Freistaat wahr und verdienen unseren Respekt und unseren Dank.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall SPD)

Gibt es Nachfragen? Das ist der Fall. Herr Walk, bitte.

Zunächst einmal danke, Frau Staatssekretärin, aber bei allem Respekt, 15 verletzte Polizeibeamte und 21, die dann dazukommen, sind 36 Fälle. Nun sagen Sie mir hier, dass das Fälle sind, wo der Aufwand zu hoch ist, auszuwerten, was die Ursache der Verletzung ist. Das kann ich nicht nachvollziehen.

Zu meiner Frage: Ist es Ihnen denn möglich – denn das ist wirklich ein Knopfdruck –, die Fälle von § 114 – Tätlicher Angriff auf Polizeibeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – in dem angegebenen Zeitraum noch mal in Erfahrung zu bringen? Das brauchen Sie nicht händisch zu machen, da braucht nur ein Knopfdruck in Auftrag gegeben werden – Frage 1.

Frage 2: Sie haben von 21 Polizeivollzugsbeamten gesprochen, die im Rahmen von Corona-Versammlungslagen verletzt worden sind, wenn ich es richtig verstanden habe. Ihre eigenen Meldungen aus dem Haus sagen aber 26 innerhalb von 10 Tagen. Auch die Zahl kann nicht stimmen. Da bitte ich Sie, das bitte noch mal zu überprüfen und nachzumelden.

Ich fange mal mit den letzten Zahlen an. Ich hatte die Antwort zweigeteilt, und zwar hatte ich erst dargestellt, dass wir seit dem 1. August 2021 die 15 Polizeivollzugsbeamten haben, die Sie angesprochen haben, und da hatte ich – das berührt jetzt Ihre erste Frage – ausgeführt, dass man da nicht eineindeutig sagen kann, was im Rahmen des Versammlungsgeschehens stattgefunden hat und was darüber hinausgeht, und deswegen ist es ein hoher personeller Aufwand. Mitnichten wollte ich zum Ausdruck bringen, dass uns der Aufwand zu hoch wäre, sondern nur, dass es im Rahmen der Beantwortung jetzt nicht möglich ist, durch die händische Überprüfung dieser 15 einzelnen Fälle, weil man da händisch sich das anschauen muss, was wurde wann, wie, wo abgewickelt, was ist da passiert. Die Verurteilung und dass da der Aufwand nicht zu hoch ist, da würde ich mich Ihnen anschließen.

Was Punkt 2 betrifft: Genau, ich habe da noch hinzugefügt, dass 21 Bedienstete jetzt in der vergangenen Woche Opfer dieser Übergriffe geworden sind und dass die sozusagen noch hinzukommen.

Dann kann ich das aber noch einmal mit den Zahlen, auf die Sie sich jetzt beziehen in der Presseerklärung, abgleichen.

Gibt es weitere Nachfragen aus den Reihen der Abgeordneten? Das ist nicht der Fall. Dann haben wir als nächsten Fragesteller Herrn Abgeordneten Bergner in der Drucksache 7/4499. Bitte.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Überregionale Anbindung Ostthüringens an den schienengebundenen Nahverkehr

Der Zweckverband ÖPNV Vogtland teilt jetzt in einer Presseerklärung mit, dass er sich an den Ausschreibungen für das sogenannte Ostthüringennetz – OTN – im Zeitraum von 2024 bis 2036 sowie am Mitteldeutschen S-Bahn-Netz – MDSN 2025+ – beteiligt. Beide Bahnverbindungen orientieren sich an den Eisenbahnknoten Leipzig und Halle. Kommunalpolitiker im Vogtland erhoffen sich von beiden Verbindungen eine bessere Anbindung des Vogtlands an den Fernverkehr.

Ab Dezember 2024 soll dabei im Vogtland nach Angaben der Verkehrsexperten des Zweckverbands ÖPNV Vogtland die über Schönberg, Mehltheuer, Zeulenroda und Gera verkehrende Regionalbahn RB13 zwischen Hof und Leipzig die Bahnanbindung der Region stärken, von der auch Ostthüringen massiv profitieren könnte. Geplant ist weiterhin, dass ab dem Jahr 2028 die Regionalbahn RB4 auf der Strecke Adorf, Weischlitz, Plauen, Elsterberg, Gera bis Leipzig – Elstertalbahn – verkehrt und attraktivere Reiseverbindungen zwischen Bayern und der Metropolregion Mitteldeutschland mit überregionalen Anschlüssen für das thüringische und sächsische Vogtland schafft. Auch die weitere Verbindung in den Raum Eger – Cheb – in der Tschechischen Republik ist dabei von Bedeutung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie unterstützt die Landesregierung das Bemühen, den Ostthüringer Raum besser an das überregionale Schienennetz anzubinden?

2. Was kostet der Ausbau des Personennahverkehrs im Ostthüringennetz und im Mitteldeutschen S-Bahn-Netz und wer trägt nach aktuellen Planungen welche Kosten?

3. Ist eine Wiederandienung stillgelegter Bahnhaltepunkte auf Thüringer Gebiet – etwa in Pöllwitz – geplant? Wenn ja, welche sind das? Wenn nein, weshalb nicht?

(Staatssekretärin Schenk)

Danke schön.

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft in Gestalt der neuen Staatssekretärin Frau Prof. Dr. Schönig, die ich bei dieser Gelegenheit hier herzlich im Haus begrüßen möchte.

(Beifall DIE LINKE, SPD)

Vielen herzlichen Dank für die Begrüßung. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ostthüringen ist bereits heute gut an die Fernverkehrsknoten Erfurt und Leipzig und somit an viele überregionale Ziele angebunden. Mit dem derzeit laufenden Vergabeverfahren Ostthüringennetz und Mitteldeutsches S-Bahn-Netz 2025+ wird das bewährte Angebotskonzept im Schienenpersonennahverkehr sowohl qualitativ, zum Beispiel mit zusätzlichen Direktverbindungen, als auch quantitativ, zum Beispiel mit zusätzlichen Fahrten in den Hauptverkehrszeiten, gezielt weiterentwickelt. Darüber hinaus unterstützt die Landesregierung den Infrastrukturausbau in Ostthüringen als Voraussetzung für einen langfristig attraktiven und wirtschaftlichen Schienenverkehr. Hier sind die Elektrifizierungsprojekte auf der Mitte-Deutschland-Verbindung und der Strecke Leipzig–Gera sowie die Verlängerung von Bahnsteigen entlang der MitteDeutschland-Verbindung zu nennen.

Zu Frage 2: Die mit den beiden Verkehrsdurchführungsverträgen verbundenen Kosten tragen die beteiligten Aufgabenträger im Rahmen ihrer territorialen Zuständigkeit entsprechend ihres Anteils am Gesamtleistungsumfang. Die Höhe der Kosten kann derzeit noch nicht benannt werden. Diese wird erst nach Vorliegen der Angebote der bietenden Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt sein.