In § 4 Abs. 1 – Kostenerstattung – der Zweckvereinbarung heißt es wie folgt: „Sofern die öffentlichen Personenverkehrsdienste, die auf Grundlage dieser Vereinbarung eingerichtet werden sollen, nicht eigenwirtschaftlich im Sinne des § 8 Abs. 4
Satz 2 Personenbeförderungsgesetz erbracht werden können, gewährt der Landkreis Greiz dem Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) 1370/2007 auf Grundlage eines noch abzuschließenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags einen wertmäßig begrenzten Ausgleich. Die Ausgleichsleistung wird gemäß Art. 4 (1) und 6 sowie dem Anhang der VO (EG) 1370/2007 anhand zuvor in objektiver und transparenter Weise aufgestellter Parameter als Differenz der Soll-Aufwendungen und Soll-Erlöse zuzüglich eines Wagniszuschlags berechnet (nachfolgend als ‚Soll-Ausgleich‘ bezeichnet). […]“
1. Unter welchen Voraussetzungen sind Ausgleichsleistungen, die für Verkehrsdienstleistungen laut Verordnung (EG) 1370/2007 im Voraus zu bestimmen sind, auch unter Berücksichtigung des europäischen Vergabe- und Beihilferechts im Nachhinein zulässig?
2. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass auf Grundlage der in der Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Gera und dem Landkreis Greiz zugrunde gelegten Bedingungen eine Nachzahlungspflicht für die Stadt Gera für das Jahr 2020 besteht und wenn ja, wie begründet sie dies?
3. Welches unternehmerische Risiko trägt der Betreiber bzw. Dienstleister der öffentlichen Personenverkehrsdienste, der die Zweckvereinbarung erfüllt, wenn zusätzlich zu einem vorab berechneten Ausgleichsbetrag – inklusive Wagniszuschlag – vom Landkreis Greiz im Nachhinein eine Nachzahlung von der Stadt Gera verlangt wird?
4. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, wo auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erst im Nachhinein ein endgültiger Ausgleichsbetrag für den Erbringer der Verkehrsleistungen festgelegt und abgerechnet wurde und wenn ja, welche Orte bzw. Dienstleister können diesbezüglich genannt werden?
Vielen Dank, Herr Kollege Schubert, und vielen Dank, Frau Staatssekretärin Schenk, dass Sie schon den Platz eingenommen haben. Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Bevor ich jedoch auf die gestellten Einzelfragen eingehe, lassen Sie mich bitte kurz zu den konkreten Vertragsverhältnissen ausführen, die diesen Fragen zugrunde liegen. Wir haben hier zunächst eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Gera und dem Landkreis Greiz. Es handelt sich dabei um eine Zweckvereinbarung nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Absicht dieser Zweckvereinbarung ist es, die Gewährleistung des ÖPNV, für den sowohl die Stadt als auch der Landkreis in dem jeweiligen Gebiet zuständig sind, besser zu gestalten. Dafür haben Stadt und Landkreis vereinbart, dass sie auf Teilstrecken des Liniennetzes in Gera den ÖPNV nicht doppelt anbieten wollen. In bestimmten Stadtgebieten soll daher das Verkehrsangebot allein durch den Landkreis sichergestellt werden. Für diese Sicherstellung des Verkehrsangebots kann der Landkreis Greiz seinerseits sogenannte öffentliche Dienstleistungsaufträge an Verkehrsunternehmen vergeben. Im Bereich des ÖPNV gelten hierfür besondere Bestimmungen, zu denen insbesondere auch die mit den in den Fragen angesprochenen Verordnungen Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1191/69 und 1107/70 des Rates gehören. Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge des Landkreises Greiz mit den beauftragten Verkehrsunternehmen stehen also neben der genannten Zweckvereinbarung mit der Stadt Gera. Sie dienen unter anderem der Erfüllung der Pflichten, die der Landkreis mit der Zweckvereinbarung übernommen hat.
Zu Frage 1: Grundsätzlich gilt seit der richtungsweisenden sogenannten Altmark-Trans-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Parameter für etwaige Ausgleichsleistungen in der Regel spätestens mit Erfüllung der gemeinsamen Verpflichtung festgelegt werden müssen. Die Vorgaben der Entscheidung gelten als erfüllt, wenn ein Verlustausgleich im Nachhinein ausgeschlossen ist. Eine scheinbare Ausnahme gilt bei unvorhergesehenen und unbeeinflussbaren Kostenfaktoren. Unvorhersehbare Kosten können nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 26. November 2008 in Situationen anfallen – ich zitiere –, „die vom Management der Unternehmen nicht beeinflusst werden können, wie Naturkatastrophen, staatliche Preisinterventionen, Umschichtung und Änderung bei Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuern usw.“. Nachforderungen müssen daher am jeweiligen Text und Geist des öffentlichen Dienstleistungsauftrags geprüft und entsprechend bezahlt werden.
Zu Frage 2: Zur Frage, ob eine Nachzahlungsverpflichtung der Stadt Gera für das Jahr 2020 besteht, darf ich noch einmal auf die verschiedenen bestehenden Rechtsverhältnisse hinweisen. Unabhängig davon, wie der Landkreis Greiz seinerseits die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an Verkehrsunternehmen vergibt, besteht mit der Zweckvereinbarung zwischen Stadt und Landkreis ein Regelwerk, das die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Übertragung der sogenannten ÖPNV-Aufgaben auf den Landkreis Greiz, und damit auch etwaige Zahlungsverpflichtungen der Stadt, bestimmt. Es ist rechtlich zulässig, in eine Zweckvereinbarung eine Regelung zu einem etwaigen Kostenersatz aufzunehmen. Nach § 9 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit kann ein angemessener Kostenersatz auf die Erfüllung der übertragenen Aufgaben vorgesehen werden. Er darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird. Die geschlossene Zweckvereinbarung enthält in § 4 eine solche Regelung zur Kostenerstattung. Neben einer jährlichen Verwaltungskostenpauschale haben die beiden Vertragspartner darin auch vereinbart, dass etwaig notwendige Ausgleichszahlungen an die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag gebundenen Verkehrsunternehmen von Stadt und Landkreis nach dem Territorialprinzip getragen werden. Die Aufteilung soll sich dabei an den Fahrplankilometern orientieren. Die Stadt Gera hätte sich also an Ausgleichsleistungen an das Verkehrsunternehmen entsprechend der auf sie bzw. auf ihr Gebiet entfallenden Fahrplankilometer zu beteiligen. Es ist somit Aufgabe der beiden Vertragspartner, also der Stadt und des Landkreises, zu prüfen, ob die konkrete Abrechnung dem vertraglich Vereinbarten entspricht. Dies ist meines Wissens auch geschehen. Nach dem mir bekannten Sachverhalt hat der Landkreis Greiz der Stadt eine Berechnung des endgültigen Ausgleichsbetrags für das Jahr 2020 vorgelegt. Die Stadt Gera hat bereits im Haushalts- und Finanzausschuss einen Beschluss zu überplanmäßigen Aufwendungen für die Nachzahlung von Ausgleichszahlungen an den Landkreis aufgrund von beihilferechtlichen Abrechnungen gefasst.
Zu Frage 3: Diese Frage spielt letztlich wieder auf das Vertragsverhältnis des Landkreises Greiz mit dem Verkehrsunternehmen an, das Partner des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist. Inwieweit sich aus diesem Vertrag für das Verkehrsunternehmen ein unternehmerisches Risiko ergibt und wie hoch dieses gegebenenfalls ist, ist eine Frage der konkreten Vertragsgestaltung. Sie kann also nicht allgemein beantwortet werden. Sie dürfte au
ßerdem neben den vertraglichen Voraussetzungen von den konkreten Geschäftsentwicklungen abhängen und auch insoweit kaum von hier aus zu beantworten sein. Allgemein lässt sich lediglich festhalten, dass die von den Aufgabenträgern gewährten Ausgleichszahlungen zur Deckung der Kosten, die durch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verursacht werden, so berechnet werden sollen, dass übermäßige Ausgleichsleistungen vermieden werden. Die Aufgabenträger und die Betreiber haben zu beweisen, dass eine übermäßige Ausgleichsleistung vermieden wurde, indem sie allen Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in den im Anhang der VO 1370/2007 enthaltenen Berechnungsmodellen gebührend Rechnung tragen. Das unternehmerische Risiko ergibt sich dann aus der Berechnungsmethode gemäß Anhang der EG VO 1370/2007, die keinen – ich zitiere – „Vollausgleich“, sondern die Feststellung der Ausgleichsleistung unter Berücksichtigung des sogenannten finanziellen Nettoeffekts vorsieht.
Ich komme abschließend zu Frage 4: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Da es sich bei der Beauftragung von Verkehrsdienstleistungen um eine eigene Aufgabe des Aufgabenträgers des Straßenpersonennahverkehrs handelt, sind der Landesregierung weder die Inhalte der abgeschlossenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge noch das darin festgelegte Finanzierungsprozedere bekannt. Soweit es sich dabei um die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen handelt, geht die Landesregierung davon aus, dass die Vorgaben der VO 1370/2007, insbesondere Artikel 4 und 6, einschließlich des Anhangs durch die Aufgabenträger eingehalten werden.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin, für die umfangreiche Einhegung der Antworten. Ich habe jetzt noch mal eine Nachfrage: Sie hatten mit Beantwortung der Frage 1 auf den Europäischen Gerichtshof und die Urteilsbegründung aus dem Jahr 2008 abgehoben. Dort sind die möglichen Ausnahmen mit den Adjektiven „unbeeinflussbar“ und „unvorhersehbar“ beschrieben worden. Sie hatten dafür auch beispielhaft Sachverhalte genannt, die dieses Kriterium erfüllen. Ist es denn tatsächlich so, dass Sie auch mit Berücksichtigung Ihrer Antwort
auf Frage 2 jetzt aus Sicht der Landesregierung konstatieren, dass die zugrunde gelegten Abrechnungsbedingungen für diese Nachzahlung, die jetzt der Stadt Gera ins Haus geflattert ist, diesen beiden Kriterien tatsächlich Erfüllung verschaffen, wenn wir davon ausgehen, dass es ja um die Aufteilung von Erlösen aus dem VMT – Verbundticketverkauf – ging, die sozusagen jetzt maßgeblich gewesen sind, auch hier noch mal eine Nachberechnung vonseiten des Landkreises Greiz vorzunehmen?
Deswegen würde ich noch mal konkret nachfragen: Sind tatsächlich mit Blick auf dieses europäische Urteil unbeeinflussbare und unvorhersehbare Tatbestände hier definiert worden, die diesen Ausnahmetatbestand zur nachträglichen Berechnung von Ausgleichszahlungen aus Sicht der Landesregierung hier erfüllen?
Ich habe die Beispiele quasi nicht ad hoc genannt, sondern es sind zitierte Beispiele aus der von mir zitierten Entscheidung der Kommission vom 26. November 2008. Und ob das da in dem konkreten Fall vorliegt, müsste man sicherlich einer tieferen Prüfung unterziehen.
Moment, Moment, aber ich möchte daran erinnern, dass die Nachfrage nach Geschäftsordnung auch konkret und kurz sein sollte.
Konkret und kurz: Würde das, falls das Prüfurteil negativ wäre, dann noch mal grundsätzlich die Rechtmäßigkeit dieser Nachzahlung infrage stellen?
So pauschal kann ich das nicht beantworten. Es hängt davon ab, wie das Prüfergebnis ausfällt. Dafür liegen mir gegenwärtig nicht alle relevanten Informationen vor, und natürlich müsste man dann auch die konkrete zugrundliegende Zweckvereinbarung und die ganzen Rahmenbedingungen mit ins Gewicht bringen. Wenn das natürlich gänzlich nicht gegeben ist, wird sicherlich das Urteil auch entsprechend ausfallen. Deswegen hatte ich am Anfang die Vertragsverhältnisse noch mal sehr konkret ein
Damit kommen wir zur dritten Anfrage, eine vom Herrn Abgeordneten Gottweiss in der Drucksache 7/4547. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, wenn das dann so weit ist. Erst die Anfrage vom Herrn Abgeordneten Gottweiss.
Im Thüringer Landtag wurde im Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten am 20. Mai 2021 auf Antrag der Fraktion der CDU die schwierige Situation der schweinehaltenden Betriebe in Thüringen thematisiert. Betont wurden im Rahmen der Anhörung insbesondere die gravierenden wirtschaftlichen Probleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Pandemiebedingte Absatzschwierigkeiten – Schließung Schlachthäuser und Gastronomie – wirken auf die gesamte Kette der Stufenproduktion zurück – Ferkel, Läufer, Mast, Zucht –. Beim Schweinegipfel im Bundeslandwirtschaftsministerium am 15. September 2021 wurde auf die Corona-Überbrückungshilfe III verwiesen, um die Situation der Schweinehalter zu verbessern. Die Ankündigung, die Antragsfrist für Corona-Überbrückungshilfen bis Ende Dezember zu verlängern, begründet sich darauf. Einzelne schweinehaltende Betriebe berichten nun über Probleme in der Antragsbearbeitung durch die Thüringer Aufbaubank.
1. Wie fließen die wirtschaftlichen Zusammenhänge in der gesamten Kette der Stufenproduktion bei der Bewertung der pandemiebedingten Betroffenheit im Rahmen der Überbrückungshilfe Ill ein?
2. Welche Nachweise müssen die Schweinehalter für die wirtschaftliche Betroffenheit als Fördervoraussetzung für die Überbrückungshilfe III erbringen?
3. Wie begründet die Landesregierung die restriktive Vorgehensweise im Hinblick auf eine Unterscheidung zwischen corona- und ASP-bedingten Erlösausfällen?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gottweiss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die wirtschaftlichen Zusammenhänge in der gesamten Kette der Stufenproduktion fließen bei der Bewertung der Pandemiebetroffenenheit ein. Hierbei werden, wie durch den Bund vorgegeben, die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Falls berücksichtigt. Die Herausforderung dabei ist, zu unterscheiden, welche wirtschaftlichen Faktoren zu den angegebenen Umsatzeinbußen jedes Einzelnen in bestimmten Monaten geführt haben. Dabei ist nicht nur der Schweinepreis zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass bei mehrwöchigen Produktionsrhythmen die Schweineverkäufe sich nicht als kontinuierlich darstellen und die Umsätze unterschiedlich ausfallen. Da aber der Umsatzeinbruch zum Referenzzeitraum im Jahr 2019 entscheidend für die Förderhöhe ist, sind individuelle Erklärungen und Nachweise durch den Antragsteller oder die Antragstellerin unumgänglich.
Zu Frage 2: Grundsätzlich muss der antragstellende prüfende Dritte, das heißt, ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin, eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder vereidigter Buchprüfer oder eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, den coronabedingten Umsatzeinbruch vor Antragstellung prüfen und als plausibel bestätigen. Dazu sind dem prüfenden Dritten bereits entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche dann von diesem plausibilisiert geprüft werden. Da bei Schweinehalterinnen und Schweinehaltern neben der Corona-Pandemie unbestritten noch andere Gründe für Umsatzeinbußen vorliegen wie beispielsweise die Afrikanische Schweinepest, die durch den Bund explizit als nicht coronabedingt eingestuft wurde, ist durch den prüfenden Dritten auf diese Abgrenzung besonderes Augenmerk zu legen, um die Corona-Betroffenheit individuell zu prüfen. Als Nachweis der individuellen Betroffenheit wurden bislang beispielsweise Mitarbeiterinnenquarantänen, signifikante krankheitsbedingte Mitarbeiterinnenausfälle und coronabedingte Schließungen von Schlachthöfen anerkannt sowie entsprechender Schriftverkehr mit Behörden bzw. Kundinnen
und Kunden und Lieferantinnen und Lieferanten akzeptiert, aus welchen hervorgeht, dass der Abverkauf oder die Lieferung nicht plangemäß durchgeführt wurde und es coronabedingt zu Störungen kam.
Und zu Frage 3: Der Bund hat diesbezüglich klare Vorgaben gemacht. Es besteht aus seiner Sicht kein Zweifel daran, dass Schweinehalterinnen und Schweinehalter neben Corona mit weiteren harten Umständen wie dem chinesischen Importstopp für deutsches Schweinefleisch oder der Afrikanischen Schweinepest zu kämpfen haben. Die daraus resultierenden Umsatzeinbrüche sieht der Bund allerdings nicht als coronabedingt an. Diese erlauben daher auch keine Förderung durch Überbrückungshilfen. Die Bewilligungsstellen der Länder sind durch den Bund explizit dazu angehalten worden, Anträge auf Überbrückungshilfe zu prüfen und dafür zu sorgen, dass eine Fixkostenerstattung nur für coronabedingte Umsatzeinbußen erfolgt. Unabhängig davon ist der Bund den Bedürfnissen der Schweinehalterinnen und Schweinehalter bereits entgegengekommen, indem die starken Schwankungen im Geschäftsumfeld von Schweinehalterinnen und Schweinehaltern als außergewöhnliche betriebliche Umstände anerkannt wurden. Dadurch können die Betriebe alternative Vergleichszeiträume zur Berechnung von coronabedingten Umsatzeinbrüchen heranziehen. Zudem werden Aufwendungen für Futter- und Tierarztkosten als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Das hat zur Folge, dass viele Schweinehalterinnen und Schweinehalter einen deutlich höheren Zuschuss erhalten, als dies sonst möglich gewesen wäre.
Zu Frage 4: Für Anträge, bei denen die Antragstellerin oder der Antragsteller durch fehlende Dokumentation von Liefer- und Abnahmemengen den individuellen coronabedingten Umsatzeinbruch nicht belegen konnte, gibt es nun eine unterstützende fachliche Einschätzung durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Diese besagt, dass der gravierende Schweinestau und der damit verbundene Notierungsrückgang für Mastschweine und nachfolgend der für Ferkel in Deutschland und auch in Thüringen, konkret in Thüringen, in den Monaten November 2020 bis März 2021 weitestgehend auf die direkten und indirekten Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Verbunden mit dieser Einschätzung übermittelte das TMIL eine entsprechende Empfehlung bezüglich der Zulässigkeit der Auszahlungen der Überbrückungshilfe. Die fachliche Einschätzung des TMIL stützt sich auf die Fachinformationen zur Antragstellung der Überbrückungshilfe – Fragestellung, welchen Einfluss der ASP-Ausbruch auf die Umsätze in Veredelungsbetrieben hat – der Land
wirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Bewilligungsstelle wird dieser Empfehlung folgen.