Protokoll der Sitzung vom 04.02.2022

(Vizepräsident Bergner)

lungen vor. Auf einige, die mir besonders wichtig erscheinen, möchte ich hier kurz eingehen.

Zunächst möchte ich auf die neu in das Gesetz aufgenommenen Vorschriften des § 7 Abs. 2 des Gesetzentwurfs verweisen. Hier geht es um Gründe, bei deren Vorliegen Bewerbern und Bewerberinnen die Zulassung für das juristische Referendariat zu versagen ist. Zu diesen Gründen zählen bestimmte noch nicht getilgte Vorstrafen, die Vollziehung von Freiheitsentziehung, das endgültige Nicht-Bestehen von Erster oder Zweiter Juristischer Staatsprüfung. Ein Ausschlussgrund liegt aber auch dann vor, wenn Bewerberinnen und Bewerber gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig sind. Dieser Aspekt verdient, so meine ich, besondere Beachtung, denn Juristinnen und Juristen sind die Repräsentanten unseres Rechtsstaats, unserer Demokratie. Sie müssen fest auf dem Boden unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen, unabhängig davon, welchen juristischen Beruf sie nach Abschluss ihrer Ausbildung ergreifen. Deshalb ist es angezeigt, schon bei der Juristenausbildung rechtzeitig Weichen zu stellen; Weichen, die verhindern, dass Verfassungsfeinde zu Volljuristen und Volljuristinnen ausgebildet werden und sodann fundamentale Positionen in Staat, Justiz, Verwaltung, Wirtschaft besetzen. Folgerichtig sieht daher nun der Gesetzentwurf einen entsprechenden Ausschlussgrund in den Zugangsregelungen zum juristischen Vorbereitungsdienst vor. Diese Vorgabe ist an sich nicht neu, nur waren diese Versagungsgründe bisher in der Verordnung zum Juristenausbildungsgesetz verankert. Es ist richtig, ja sogar notwendig, dass diese Vorschrift wie vorgesehen künftig im Gesetz verankert ist, weil damit – der Minister hat auch schon darauf hingewiesen – dem sogenannten Wesentlichkeitsgrundsatz bzw. der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts entsprochen wird. Danach sind bestimmte Entscheidungen im grundrechtsrelevanten Bereich vom Parlament zu treffen und dürfen nicht der Exekutive überlassen bleiben. Wenn wie hier bei den genannten Gründen für das Versagen der Zulassung zu einem Ausbildungsgang das Grundrecht auf Berufsfreiheit tangiert wird, greift dieser Parlamentsvorbehalt, sodass die Überführung dieser Regelung aus einer Verordnung in das Gesetz zwingend geboten ist.

Eine weitere Neuerung des Gesetzentwurfs sind die Regelungen zur Verarbeitung und zum Schutz personenbezogener Gesundheitsdaten nach § 8 des Gesetzentwurfs. Hier finden sich die Vorgaben für vorzulegende medizinische Nachweise, wenn Nachteilsausgleich aufgrund von Körperbehinderung oder längerfristigen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere bei

der Ablegung von Prüfungen, beantragt wird. In diesen Fällen, etwa wenn Anspruch auf längere Bearbeitungszeiten, zusätzliche Pausen oder Ähnliches beantragt wird, haben die Betroffenen künftig ein amtsärztliches und damit ein medizinisch neutrales Zeugnis zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen vorzulegen. Dies gilt gleichermaßen bei der Feststellung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit. Klargestellt wird zudem, wie mit den so erlangten sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten datenschutzgerecht umzugehen ist, das heißt, in welchen engen Grenzen sie verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Mit diesen Regelungen werden daher zu Recht die Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere im Bereich des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, umfassend umgesetzt und die danach geforderte spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für den Bereich der Juristenausbildung geschaffen.

Weiterhin möchte ich die Verordnungsermächtigungen nach § 9 erwähnen, die in dem Gesetzentwurf breiten Raum einnehmen. Insoweit ist auf zwei Regelungen besonders hinzuweisen, die neben zahlreichen anderen künftig Eingang in die ebenfalls zu novellierende Thüringer Juristenausbildungs- und ‑prüfungsordnung finden werden.

Das ist zum einen die im Verordnungswege zu treffende Regelung, dass der juristische Vorbereitungsdienst ab dem 01.01.2023 unter bestimmten Bedingungen auch zeitweise in Teilzeit abgeleistet werden kann. Damit ist eine entsprechende, bundesgesetzliche Vorgabe des unlängst insoweit geänderten deutschen Richtergesetzes umzusetzen, die den Zugang zum juristischen Referendariat und dessen Ableistung für all diejenigen erleichtert, die minderjährige Kinder betreuen oder die sich um pflegende Angehörige kümmern. Eine solche Regelung ist nach meiner Ansicht gerade im Hinblick auf den notwendigen Abbau von Benachteiligungen von Juristinnen und Juristen mit familiären Verpflichtungen gegenüber Kindern und Angehörigen, die zu pflegen sind, geradezu überfällig.

Zum anderen wird durch den Gesetzentwurf im Wege der Verordnungsermächtigung eine Neuerung eingeführt, die vorsieht, dass schriftliche Leistungen in den staatlichen Prüfungen auch elektronisch erbracht werden können. Diese vorgesehene Neuerung geht mit der zunehmenden Digitalisierung der Justiz durch Einführung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs einher, die logischerweise auch in der Juristenausbildung – soweit sinnvoll realisierbar – Einzug halten muss.

Ich will es bei diesen Ausführungen zu einigen aus meiner Sicht zentralen Neuregelungen des vor

liegenden Gesetzentwurfs bewenden lassen und die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz beantragen. Ich bin gespannt auf die dort zu führenden Debatten, auch zu weiteren, hier jetzt nicht genannten Neuerungen, die teils unscheinbar wirken, aber, so meine ich, doch auch einigen Stoff für Diskussionen bieten werden. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vielen Dank, Frau Kollegin Martin-Gehl. Das Wort hat jetzt für die CDU-Fraktion Abgeordneter Schard.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Frau Dr. Martin-Gehl, ich weiß gar nicht, ob es noch Sinn hat, das an den Ausschuss zu überweisen, so intensiv, wie Sie sich jetzt schon für die Juristenausbildung in die Bresche geworfen haben. Aber es ist ja immer gut, wenn wir uns über die Juristerei in Thüringen unterhalten, weil es ja auch – und das haben wir an verschiedenen Stellen schon festgestellt – ein ganz wichtiges Fundament unseres Rechtsstaats und unserer Gesellschaft ist.

(Beifall Gruppe der FDP)

Genauso wichtig ist es da natürlich auch, dass wir uns über die Juristenausbildung unterhalten.

Es geht darum, anzupassen – das hatte der Minister bei der Einbringung gesagt, das hat Frau Dr. Martin-Gehl gesagt –, es geht aber auch darum, im Wettbewerb mit anderen Bundesländern die Juristenausbildung in Thüringen attraktiv zu gestalten. Der Punkt der Einführung einer Computerklausur ist natürlich in Zeiten der Digitalisierung ein ganz wichtiger Punkt. Andere Bundesländer haben damit schon Erfahrungen. Deshalb denke ich, dass auch diese Abwägung – richtig, Herr Adams, danke für den Hinweis –, dass auch dieser Punkt sehr gut im Ausschuss aufgehoben ist, wo wir auch das Für und Wider noch einmal abwägen können, weil es nach meiner Erfahrung auch an dieser Stelle immer zwei Seiten der Medaille gibt, positive wie negative. Aber auch da sollten wir natürlich mit der Zeit gehen.

Ein anderer Punkt ist die Einführung der Teilzeit im Vorbereitungsdienst – auch darüber wurde schon gesprochen. Auch hier gilt es, bundeseinheitliche Vorgaben umzusetzen und Standards zu schaffen, aber auch wieder Attraktivität auszubauen, um jun

ge, talentierte Referendarinnen und Referendare für Thüringen zu gewinnen.

Begrüßenswert scheint mir auch, dass es künftig anstelle von zwei ständigen Vertretungen des Präsidenten im Sinne einer schlanken und effizienten Struktur nur noch eine Vertretung geben soll.

In Thüringen wird es mit dem Datenschutz aus meiner Sicht schon regelmäßig übertrieben. Das scheint mir aber in diesem Gesetzentwurf nicht so zu sein. Wir reden zwar über sensible Gesundheitsdaten, die dann auch gegenständlich sein sollen und müssen. Aber wir reden auch über Prüfungen im Zusammenhang mit Prüfungsleistungen, die dann möglich sein müssen. Auch da ist eine sehr solide Abwägung zu treffen, um am Ende zu guten Ergebnissen zu kommen.

Insgesamt kann und sollte man unbedingt einer Ausschussüberweisung dieses Entwurfs zustimmen. Es sind wichtige Fragen zu klären, und im Ausschuss können wir auch weitere Fragen und Anregungen diskutieren, wie beispielsweise auch die aus meiner Sicht nicht ganz unwesentliche Frage einer Verbeamtung der Referendarinnen und Referendare. Da gibt es viele Punkte, die aus meiner Sicht dafür sprechen. Auch da befinden wir uns natürlich im Wettbewerb mit anderen Bundesländern. Aber diese Diskussion würde ich gern dem Ausschuss vorbehalten. Wir sehen schon, dass es viele Fragen und Punkte gibt, die wir dort klären. Auch die Unterhaltsbeihilfe wurde hier genannt, da will ich gar nicht so weit ausholen.

Generell – nur noch mal zum Abschluss – sollte die Attraktivität der juristischen Ausbildung und des juristischen Vorbereitungsdienstes bzw. auch die dringende Nachwuchsgewinnung hier keine unbedeutende Rolle spielen. Das machen wir sehr gern im Ausschuss und würden einer Ausschussüberweisung natürlich zustimmen. Herzlichen Dank.

(Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Kollege Schard. Damit hat Frau Kollegin Baum für die Gruppe der FDP das Wort.

Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Wir haben uns sehr über das Thüringer Juristenausbildungsgesetz gefreut, weil da ein paar Punkte drin sind, die wir aus unserem Antrag „Update für den öffentlichen Dienst: Thüringer Justiz zukunftsfest aufstellen“ kennen.

(Beifall Gruppe der FDP)

(Abg. Dr. Martin-Gehl)

Insofern sind wir gern dabei, das auch weiter im Justizausschuss zu beraten.

Ich würde gern auf ein paar Punkte eingehen, die uns da besonders aufgefallen sind oder wozu wir noch mal unsere Position deutlich machen wollen. Ich glaube, die digitale Prüfung ist jetzt eindeutig mehrfach besprochen worden. Das ließe sich auch schlecht erschließen, den Juristen den Umgang mit der E-Akte beibringen zu wollen und dann noch handschriftliche fünfstündige Klausuren abzufordern. Insofern ist das durchaus ein Schritt in die Moderne, möchte man sagen.

Was uns auch sehr am Herzen liegt und wofür wir streiten, ist die Möglichkeit zum Teilzeitreferendariat. Da wird jetzt hier in dem Gesetzentwurf die Vorgabe umgesetzt, die der Bund vorgibt, nämlich dass bei einer Betreuung mehrerer Kinder oder auch bei der Pflege von nahen Angehörigen die Möglichkeit besteht, das Referendariat in Teilzeit zu machen und damit ein Stück weit zu verlängern. Wir hätten uns hier eigentlich bereits auf Bundesebene noch mehr Flexibilität gewünscht, denn es ist nicht immer nur die Zeit für Angehörige, die dazu führt, dass Referendare vor der Zweiten Staatsprüfung aufgeben oder das Referendariat gar nicht antreten. Manchmal ist es politisches Engagement, manchmal ist es einfach die Notwendigkeit, mehr zu verdienen, als es die Referendarvergütung zulässt. Insofern wäre das schön gewesen. Der Gesetzentwurf füllt nun das aus, was der Bund vorgibt und ermöglicht. Insofern muss ich wahrscheinlich alles Weitere mit dem Kollegen Buschmann in Berlin klären.

(Beifall Gruppe der FDP)

Was uns ein bisschen überrascht hat und wo ich mir im Ausschuss noch ein bisschen Aufklärung wünsche, ist das Thema „Gebühren für die Zurücknahme oder Erledigung von Widersprüchen gegen Prüfungsergebnisse“. Da geht es gar nicht um das Anliegen an sich, das ist relativ unproblematisch. Allerdings ist jetzt die Neuerung, dass im Gesetz quasi eine Summe eingetragen ist, die dann im Verweis auf das Verwaltungskostengesetz aus unserer Sicht wieder einen erhöhten gesetzgeberischen Aufwand mit sich bringt und möglicherweise mehr Unsicherheit oder Unklarheit schafft, als dies für Klarheit sorgt. Darüber können wir aber gern im Ausschuss sprechen.

Damit die Sache für die Thüringer Studenten und Referendare rund wird, fehlt dann noch die Anpassung der Juristenausbildungs- und ‑prüfungsordnung. Das sollte aber mit einem Starttermin 2023 aus unserer Sicht machbar sein. Unser Freistaat Thüringen ist damit jedenfalls wieder ein ganz klei

nes Stück moderner und zukunftsfähiger geworden, und das freut uns natürlich. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und freue mich auf die Diskussion im Ausschuss.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN, Gruppe der FDP)

Vielen Dank, Frau Kollegin Baum. Dann hat sich Abgeordneter Sesselmann für die Fraktion der AfD zu Wort gemeldet.

Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen, sehr geehrter Herr Präsident, das Thüringer Gesetz über die juristische Staatsprüfung und den juristischen Vorbereitungsdienst wurde hier aus unserer Sicht abgelöst, aber dieser Ablösung hätte es nicht bedurft, denn wir hätten zwei oder drei Vorschriften implementieren müssen. Was gemacht worden ist, ist, man hat eine Genderisierung vorgenommen, das heißt, es handelt sich nicht um Vereinfachung, sondern um eine teilweise Verkomplizierung der Sprache hier in diesem Gesetzgebungsvorhaben. Das, meine Damen und Herren, lässt sich aus unserer Sicht nicht tragen. Es handelt sich schlicht und ergreifend um eine Vergewaltigung der deutschen Sprache, wenn man ein Gesetz aufhebt und durch entsprechende gendergerechte Formulierung verkompliziert.

(Beifall AfD)

Aber das Gesetz hat auch einige positive Aspekte zu bieten. Unter anderem geht es um den sogenannten Nachteilsausgleich, also die Verlängerung der Bearbeitungszeit für in ihrer körperlichen Aktivität eingeschränkte Personen, in der körperlichen Leistungserbringung eingeschränkte Personen. Das ist vernünftig, dass man hier eine Regelung findet und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis fordert. Nur haben wir Bedenken, dass gerade jetzt im Zusammenhang mit der Überlastung der Gesundheitsämter die entsprechenden Prüflinge rechtzeitig ein solches Zeugnis beibringen können. Das wird ein Problem, der zu Prüfende muss dann entsprechend zeitlich vorab, wahrscheinlich sogar Monate vorher zum Gesundheitsamt, zum entsprechenden Amtsarzt, um sich ein Zeugnis zu holen.

Frau Dr. Martin-Gehl, Sie hatten § 7 angesprochen. Das ist, denke ich, einer der wichtigen Punkte. Hier geht es unter anderem um den Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, das war vorher auch schon in der JAPO implementiert, und

(Abg. Baum)

ich glaube, da kommt es natürlich darauf an, wie man das letzten Endes handhabt. Ich hoffe nicht, dass die hier im Gesetz angesetzten Gebühren für das Widerspruchsverfahren mit bis zu 2.250 Euro deshalb so hoch gewählt worden sind, um Personen, die abgelehnt und im Vorbereitungsdienst nicht angenommen worden sind, abzuschrecken, hier entsprechende Widersprüche einzulegen.

Dann haben wir festgestellt, dass beispielsweise § 9 Abs. 3 diese Regelung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens enthält, das über eine Verordnung zu regeln ist. Aber ich glaube, es wäre besser, wenn man § 5 dieses Gesetzes entsprechend ergänzt und die Kosten des Widerspruchsverfahrens dort hinsetzt, wo sie hingehören, nämlich zu § 5.

Es ist schon vieles gesagt worden unter anderem zu § 8 Abs. 4, also die Frage der Datenverarbeitung, das hat Kollege Schard hier schon ausführlich besprochen. Frau Kollegin Baum hatte mit dem Teilzeitreferendariat auch schon einen entsprechenden Vortrag hier gegeben. Klar, Frau Baum, Sie hatten das schon bei der Thematik „Justiz zukunftsfest ausgestalten“ angesprochen und da hat auch der Minister damals schon entsprechende Hinweise gegeben, dass das demnächst hier in diesem neuen Gesetz entsprechend verwirklicht wird.

Dass die Prüfungsabteilungen I und II nunmehr zusammengelegt werden, ist dem Umstand geschuldet, dass es offenbar weniger Studierende und Prüflinge gibt. Das halten wir natürlich für sinnvoll, dass man Kosten in diesem Zusammenhang einsparen will. Das ergibt Sinn.

Die kritische Frage – und das hatte auch, glaube ich, der Kollege Schard hier in diesem Rund bereits eingebracht – ist die Frage der elektronischen Erbringung schriftlicher Leistungen. Wenn man sich da ein bisschen umschaut, stellt man fest, es gibt bereits entsprechende Rahmensatzungen der verschiedenen Universitäten, die sich damit auseinandergesetzt haben, beispielsweise die Rahmensatzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena, die hierzu schon Regelungen gefunden hat. Ich habe mir das mal durchgelesen, das ist nicht einfach zu verstehen, ist im Ablauf teilweise auch sehr kompliziert.

Herr Schard, Sie haben es angesprochen. Es bestehen auch unsererseits tatsächlich erhebliche Bedenken an der derzeitigen Durchführbarkeit solcher Prüfungen – Stichwort: stabile Internetverbindung. Wir kennen das ja aus den Ausschüssen, dass mitunter die Internetverbindung abreißt, was zu erheblichen Problemen führen kann, auch im Hinblick auf die Chancengleichheit – Stichwort: zeitliche Paral

lelität zwischen Distanzprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen. Natürlich spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle, die Identitätskontrolle – Wie will man bei solchen elektronischen Verfahren eine Identitätskontrolle durchführen? – und was den Ausschluss unerlaubter Hilfsmittel angeht. Das muss überprüft werden. Ich glaube, hier muss man sich die Frage stellen, ob ein diesbezüglicher Kostenmehraufwand für die Anschaffung geeigneter elektronischer Medien sowie elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologie gerechtfertigt und vor allen Dingen verhältnismäßig ist, meine sehr verehrten Damen und Herren.

(Beifall AfD)

Neben den vielen Punkten, die bereits angesprochen worden sind, ist ein wichtiger Punkt noch die Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe auf 1.300 Euro. Hier kann man trefflich streiten, ob das noch zeitgemäß ist. 1.100 Euro waren es bisher. 1.300 Euro ist auch nicht gerade viel. Hier kann man durchaus mal im Ausschuss die Frage an die Sachverständigen richten, ob man die Unterhaltsbeihilfe für Referendare auf 1.500 Euro anheben kann. Das wäre, denke ich, der Sache geschuldet. Der Ausbildungsstoff ist nicht weniger geworden. Ich glaube, da kann man durchaus einen Vergleich zu den Referendaren im Lehramtssektor ziehen.

Wie gesagt, auch bei den Kostenfragen, 2.250 Euro bei Widerspruchseinlegung, muss man noch mal nachprüfen, müssen wir noch mal nachschärfen, bin ich der festen Überzeugung. Aber das wird die Tätigkeit des Ausschusses sein. Wir als AfD-Fraktion werden einer Überweisung dieses Gesetzgebungsvorhabens an den Ausschuss zustimmen.