Guten Morgen, sehr geehrte Damen und Herren, guten Morgen, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich frage in die Runde der Parlamentarischen Geschäftsführer: Wird widersprochen, dass wir jetzt beginnen können? Das sehe ich nicht. Dann darf ich Sie noch einmal ganz herzlich begrüßen und willkommen heißen zu unserer heutigen Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung, die Vertreterinnen und Vertreter der Medien und die Zuschauerinnen und Zuschauer am Internet-Livestream.
Zu Beginn der heutigen Sitzung wird die Redeliste von Herrn Abgeordneten Weltzien geführt. Die Bedienung der Redezeitanlage übernimmt Frau Abgeordnete Baum.
Für die heutige Sitzung haben sich entschuldigt: Frau Abgeordnete Henfling, Herr Abgeordneter Henke, Frau Abgeordnete Dr. Lukin, Frau Abgeordnete Meißner, Frau Abgeordnete Merz, Herr Abgeordneter Montag, Herr Abgeordneter Worm, Frau Ministerin Siegesmund und Frau Ministerin Werner zeitweise.
Einige Hinweise zur Tagesordnung: Wir sind bei der gestrigen Feststellung der Tagesordnung übereingekommen, die Ausschussüberweisung gemäß § 57 Abs. 3 der Geschäftsordnung betreffend den Tagesordnungspunkt 1 zurückzunehmen, sodass der Gesetzentwurf beraten werden kann, sowie den Tagesordnungspunkt 23 morgen als ersten Punkt, den Tagesordnungspunkt 27 morgen als zweiten Punkt, den Tagesordnungspunkt 6 morgen als dritten Punkt und den neuen Tagesordnungspunkt 9 a morgen als letzten Punkt aufzurufen.
Die Wahlen in den Tagesordnungspunkten 23 und 27 werden absprachegemäß geheim und als Blockwahl durchgeführt.
Weiterhin sind wir übereingekommen, die Tagesordnungspunkte 37 und 39 in diesen Plenarsitzungen auf jeden Fall aufzurufen. Die Beratungen zu den Tagesordnungspunkten 11 und 13 wurden in das Maiplenum vertragt.
Wird der Ihnen vorliegenden Tagesordnung zuzüglich der Hinweise widersprochen? Das ist nicht der Fall. Vielen Dank. Dann verfahren wir entsprechend der Tagesordnung.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/3551 - dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses - Drucksache 7/4273 -
Um das Wort gebeten hat Herr Abgeordneter Kemmerich. Ist das richtig? Das ist nicht der Fall. Wird Aussprache gewünscht? Das kann ich nicht erkennen.
Dann kommen wir zu den Abstimmungen, erstens über den Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der CDU, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 7/3551 in dritter Beratung. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, der SPD und der CDU. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Da sehe ich keine Stimmen. Stimmenthaltungen? Das sind die Stimmen der Gruppe der FDP und der AfD-Fraktion. Damit ist der Gesetzentwurf in dritter Beratung angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung. Wer für den Gesetzentwurf ist, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, der SPD und der CDU. Wer ist gegen den Gesetzentwurf? Hier sehe ich niemanden. Dann frage ich: Wer enthält sich der Stimme? Das sind die Fraktion der AfD und die Gruppe der FDP. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/3340 - dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Drucksache 7/4552 -
Das Wort erhält Frau Abgeordnete Dr. Martin-Gehl aus dem Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zur Berichterstattung. Bitte schön, Frau Martin-Gehl.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream, der in Drucksache 7/3340 zur zweiten Beratung vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes wurde vom Landtag im Ergebnis seiner ersten Beratung vom 02.07.2021 an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen.
Der Ausschuss hat in seiner 25. Sitzung am 16.07.2021 die Durchführung einer schriftlichen Anhörung und in seiner 26. Sitzung am 22.07.2021 zusätzlich die Durchführung eines Online-Diskussionsforums beschlossen. An der schriftlichen Anhörung haben sich beteiligt: der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, die Thüringer Amtsgerichte, der Gemeinde- und Städtebund Thüringen, das Bündnis Konfliktlösung Sachsen, die Rechtsanwaltskammer Thüringen, die Verbraucherzentrale Thüringen, der Thüringer Rechnungshof und der Thüringer Datenschutzbeauftragte. Im Online-Diskussionsforum sind keine Beiträge eingegangen.
Die schriftlich Angehörten haben sich überwiegend ausdrücklich zustimmend zu der mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit der kommunalen Schiedsstellen geäußert, wobei vor allem der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen und die Thüringer Amtsgerichte auf den Aspekt der Entlastung der Gerichte verweisen.
Die Stellungnahmen der Angehörten befassen sich zudem mit der Erweiterung der Vertretungsregelungen durch den Gesetzentwurf. Insbesondere wird dabei moniert, dass der Gesetzentwurf grundsätzlich eine Vertretung der Beteiligten im Schlichtungsverfahren durch bevollmächtigte Personen vorsieht, weil diese Regelung der Besonderheit des Schiedsstellenverfahrens als Verfahren, das auf Einigung, auf Aussöhnung und auf Konsens gerichtet ist, nicht gerecht würde. Die durch den Gesetzentwurf auch vorgesehene Erhöhung der Gebühren für das Verfahren vor den Schiedsstellen wird von den Angehörten überwiegend als moderat, angemessen, aber auch als notwendig eingeschätzt und daher befürwortet.
hinausgehen. So wird kontrovers dazu argumentiert, ob in Thüringen die sogenannte obligatorische Streitschlichtung eingeführt und damit die Zuständigkeit der Schiedsstellen noch erweitert werden sollte. Bezeichnend dabei ist, dass dieser Vorschlag bei den Thüringer Gerichten, die durch Arbeitsentlastung davon profitieren sollten, gerade keinen Anklang findet und sogar teils heftig kritisiert wird. Auch die Forderung, dass Schlichtungsverfahren durch die Schiedsstellen noch mehr als bisher in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden sollten, gehört zu den am Rande des Gesetzentwurfs im Rahmen der Anhörung angesprochenen Fragen.
Die Auswertung der schriftlichen Anhörung erfolgte zunächst in der 27. Sitzung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 17.09.2021. Sie wurde in der 28. Sitzung des Ausschusses am 15.10.2021 fortgesetzt, nachdem dann alle noch ausstehenden Stellungnahmen aus der Anhörung vorlagen. In der 31. Sitzung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz wurde die Auswertung der Anhörung abgeschlossen und von den Fraktionen Die Linke, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen in Vorlage 7/3061 ein Änderungsantrag zur Abstimmung vorgelegt. Dieser Änderungsantrag greift die Kritiken aus der Anhörung zu den vorgesehenen Vertretungsregelungen des Gesetzentwurfs auf.
Der Änderungsantrag fand im Ausschuss eine Mehrheit, sodass nunmehr der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung in Drucksache 7/4552 zur zweiten Lesung und Abstimmung vorliegt. Soweit mein Bericht, vielen Dank.
Vielen Dank. Damit eröffne ich die Aussprache. Das Wort hat zunächst Abgeordneter Sesselmann für die AfD-Fraktion.
Meine Damen und Herren, einen wunderschönen guten Morgen! Sehr geehrte Frau Präsidentin, der Gesetzentwurf hat im Wesentlichen drei Schwerpunktbereiche: zum einen die Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit des Thüringer Schiedsstellengesetzes, zum anderen geht es um die Einführung einer Vertretungsmöglichkeit und als Drittes um die entsprechende Kostenanpassung zu den wesentlichen Punkten.
Fraktion sehen das etwas anders. Ich darf hier auszugsweise die entsprechende Stellungnahme des Amtsgerichts Jena zitieren: „Ein realer und wirksamer Entlastungseffekt für die Gerichte bzw. die Anwaltschaft ist in der Praxis jedoch nicht feststellbar. Die Anzahl der von den Schiedspersonen durchgeführten Verfahren in Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen ist viel zu gering, um spürbare Entlastungseffekte zu bewirken. Die statistisch auch erfassten ‚[…] Tür- und Angel-Fälle‘ umfassen eher eine Art von Rechtsberatung und stellen keine wirkliche Konfliktlösung dar. Geht man von den sich aus der Statistik ergebenden Verfahrenszahlen aus, muss konstatiert werden, dass der Aufwand, der regelmäßig betrieben werden muss, um Schiedspersonen zu finden, zu wählen und zu schulen in keinem guten Verhältnis zum Nutzen steht. Auch dürfte eine Kosten-Nutzen-Analyse bei den Kommunen, die das gesamte System der Schiedsstelle allein finanzieren, zu einem gleichen Ergebnis führen. Ich erachte es als sachdienlicher, die Streitschlichtung in der Hand der Gerichte zu belassen. Auch die zwingende Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung ist nicht zielführend und im Hinblick auf die obligatorische Güteverhandlung dem Bürger schwer vermittelbar.“ Meine Damen und Herren, das zeigt im Grunde genommen das ganze Dilemma dieses Gesetzgebungsverfahrens. Wir werden aus einem schrottreifen Auto, wenn wir vier neue Reifen anschrauben, keinen fahrbereiten Fahruntersatz mehr hinbekommen. Genauso ist es hier bei diesem Gesetz.
Es wäre die Aufgabe des Normenkontrollrats zu prüfen, ob dieses Gesetz möglicherweise entbehrlich ist. Gerade im Hinblick auf den Rückgang der erstinstanzlichen Verfahren vor den Amtsgerichten seit 2009 aufgrund der demografischen Entwicklung bestehen bei den Amtsgerichten durchaus noch freie Kapazitäten.
Das Nachbarrecht spielt mit 1,1 Prozent am Prozessaufkommen der jeweiligen Amtsgerichte kaum eine Rolle, ebenso Ehrverletzungsstreitigkeiten, die noch nicht mal in der Statistik erfasst sind. Wenn wir uns die Stellungnahme des Herrn Dr. Hasse noch einmal genau vor Augen führen, so sagt er sogar, wir müssen eine Konkretisierung bei den Ehrverletzungen vornehmen. Das ist in dieser Gesetzesvorlage leider nicht erfolgt. Er schlägt deshalb vor, den § 13 entsprechend zu erweitern, indem er vorschlägt, Folgendes einzubringen, nämlich eine Konkretisierung, Verletzung der persönlichen Ehre, das Recht am eigenen Bild, am eigenen Namen, am gesprochenen und geschriebenen Wort oder das Recht auf Schutz der Privat-, Geheim
und Intimsphäre oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hier in das Gesetz aufzunehmen. Das ist leider nicht geschehen.
Wenn wir uns die Stellungnahme, die Zuschrift des Gemeinde- und Städtebunds anschauen, dann wird von dieser Seite auch mitgeteilt, dass eine Vertretungsregelung wenig sinnvoll erscheint und auch Kostenregelungen hierzu fehlen. Auch die Verbraucherzentrale Thüringen sieht das mit der Vertretung problematisch, denn sie regt an, das Hessische Modell voranzustellen, wo man zwar eine Vertretung zulässt, diese Vertretung aber nur zusammen mit der Partei möglich ist, damit eine entsprechende Schlichtung vorgenommen werden kann.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn wir uns zum Beispiel § 30 des Schiedsstellengesetzes weiter anschauen, sind dort Inaugenscheinnahmen mit Vertretern gar nicht möglich. Das heißt, wenn wir eine Vertretungsregelung implementieren, müssen wir das natürlich auch auf § 30 beziehen und es gibt – das ist hier leider der Fall – bei diesem Verfahren viele Alternativen. Ich verweise auf das entsprechende Mediationsgesetz des Bundes. Wir haben den Thüringer Beirat für alternative Konfliktlösung, der bei der Rechtsanwaltskammer angesiedelt ist, wo man sich entsprechenden Sachverständigenrat holen kann. Ich verweise auf die sogenannten Güterichterverfahren, die in die Prozessordnung eingefügt worden sind. Auch wenn jetzt der Vorwand kommt, dass man niedrigschwellige Angebote mit diesen Preisen unterbreiten muss, muss man wissen: Die Prozessfinanzierung, das sogenannte Armenrecht, ist in Deutschland schon seit über 100 Jahren geregelt. Mittlerweile heißt es nicht mehr Armenrecht, sondern Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, die in Anspruch genommen werden können, sodass man sich für außergerichtliche Streitigkeiten über die Beratungshilfe einen Anwalt leisten kann, für gerichtliche Streitigkeiten über die Prozesskosten- respektive Verfahrenskostenhilfe. Der Anwendungsbereich des Schiedsstellengesetzes wird dadurch geschmälert.
Ein wichtiges Problem ist in diesem Gesetz ebenso wenig angegangen worden, das ist § 27 – Grundsatz der Mündlichkeit. Wir haben die Problematik Corona hier nicht in das Gesetz eingearbeitet. Das heißt, wir haben immer noch den Grundsatz der Mündlichkeit. Die Parteien müssen vor Ort erscheinen, was natürlich in den letzten zwei Jahren so gut wie unmöglich war. Wenn wir uns die Kostensituation anschauen, was für uns vom Amtsgericht Jena entsprechend dargestellt worden ist, so hat uns der Gemeinde- und Städtebund mitgeteilt, dass wir pro Schiedsstelle Kosten von ca. 2.000 bis 6.000 Euro jährlich haben. Wenn
wir jetzt wie die Landesregierung davon ausgehen, dass es 232 Schiedsstellen gibt, und wir das mit einem Mittelwert von ca. 4.000 Euro berechnen, kommen wir durchschnittlich auf 928.000 Euro, was uns die Schiedsstellen kosten. Wenn ich mir die Stellungnahme des Herrn Dr. Dette vom Landesrechnungshof anschaue, der mittlerweile sagt, es gibt 210 Schiedsstellen und 137 Zivilverfahren, die diese erledigt haben, dann ist das Verhältnis des Kosten-Nutzen-Effekts gegen Null strebend, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Ich komme zum Schluss auch noch auf die Gebühren- und Auslagensätze. Die Verfahrenskosten sind von 10 auf 20 Euro erhöht worden, während das Ordnungsgeld von 25 auf 100 Euro erhöht worden ist. Da kann man sagen, das ist ein guter Ansatz gewesen, da hat man die Kosten um das Vierfache erhöht. Wohlgemerkt: Die letzte Änderung des Gesetzes ist 25 Jahre her, ein Vierteljahrhundert. Das heißt, die Erhöhungen sind zu niedrig. Wenn man Ordnungsgelder auf das Vierfache erhöht, so sollten bezüglich der Verfahrenskosten, der Kosten des Vergleichs und der Kosten für die komplizierten Verfahren entsprechend auch Erhöhungen um das Vierfache vorgesehen werden. Das ist hier nicht gemacht worden. Das Amtsgericht Rudolstadt beispielsweise sagt, dass die Entschädigungen für Schiedspersonen auch nicht angemessen sind.
Ich muss leider zum Ende kommen, meine sehr geehrten Damen und Herren. Die AfD-Fraktion lehnt die Änderungen des Gesetzes ab, nicht weil die Änderungen per se schlecht sind, sondern weil das Gesetz auf den Prüfstand gehört. Wir sind der Ansicht, dass es einer entsprechenden Regelung nicht bedarf. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, „Schlichten statt Richten“ ist der Leitspruch des Schiedsamts – eine Formel, die kurz und präzise beschreibt, was ehrenamtliche Schiedsmänner und Schiedsfrauen in den kommunalen Schiedsstellen leisten. Sie treffen keine Entscheidungen, sondern sie moderieren Konflikte, sie vermitteln, sie deeskalieren und wirken auf einvernehmliche Win-win-Lösungen hin. Das Schlichtungsverfahren geht schneller als ein Gerichtsverfahren, es ist kos
tengünstiger und das Ergebnis meist nachhaltiger. Deshalb ist es wichtig, das Schiedsamt zu stärken und dafür auch seine rechtlichen Rahmenbedingungen zukunftsfest zu machen. Genau das ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt, der einige Neuerungen vorsieht, die sich – das wurde schon erwähnt – auf drei Schwerpunkte konzentrieren. Ich will sie noch einmal wiederholen: Das ist zunächst die Erweiterung des sachlichen Zuständigkeitsbereichs, zum Zweiten die Erweiterung der Vertretungsmöglichkeiten und drittens die Erhöhung von Gebühren und Ordnungsgeldern.
Ein Wort zur sachlichen Zuständigkeit: Gegenwärtig sind Schiedsstellen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur für Streitigkeiten zuständig, die vermögensrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben. Diese Einschränkung hat sich als unzureichend erwiesen, weil es gerade bei Streit im persönlichen Lebensumfeld und speziell unter Nachbarn häufig gerade nicht nur ums Geld geht, sondern oft um Beleidigungen, Verleumdungen, Belästigungen, aber vor allem auch um nachbarrechtliche Ansprüche, Unterlassungs-, Duldungs- und Beseitigungsansprüche. Deshalb wird nun mit der Änderung des § 13 des Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Schiedsstellen auf nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und Ansprüche aus dem Nachbarrecht erweitert. Das ist gut so und wird von den Schiedsmännern und Schiedsfrauen in Thüringen befürwortet.
Zur neuen Vertretungsregelung: Derzeit ist eine Vertretung natürlicher Personen nur auf die gesetzlichen Vertretungen beschränkt und die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies muss geändert werden, weil etwa geschäftsunfähige Verfahrensbeteiligte, die eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, von Schiedsstellenverfahren gänzlich ausgeschlossen sind. Eine Vertretung durch bevollmächtigte Personen kann darüber hinaus aber auch dann sinnvoll sein, wenn starke Emotionen im Spiel sind und ein neutraler Blick von außen eher geeignet ist, zu tragfähigen einvernehmlichen Lösungen zu gelangen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht deshalb nun vor, dass sich die Beteiligten im Schlichtungsverfahren durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen können, wenn – ich zitiere aus dem Gesetz – diese „zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sowie zu einem Vergleichsschluss ermächtigt“ sind. Dies bedeutet allerdings, dass die Beteiligten damit im Grunde selbst über ihre persönliche Anwesenheit in der Schlichtungsverhandlung bestimmen und sich damit einer persönlichen Aussprache in der Schlichtungsstelle entziehen könnten, was aber dem Grundgedanken des Schlichtungsverfahrens
zuwiderlaufen würde. Deshalb wurde mit dem vorliegenden Änderungsantrag eine Konkretisierung der Vertretungsregelung vorgenommen. Danach liegt es künftig in der Hand der Schiedspersonen zu entscheiden, ob trotz zulässiger Vertretung durch einen Bevollmächtigten dennoch zusätzlich das persönliche Erscheinen von Beteiligten angeordnet wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schiedsperson Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass ohne die persönliche Anwesenheit eine gütliche Streitbeilegung infrage steht.
Nun noch einige Anmerkungen zur Anhebung der Gebührensätze: Die Gebühr für ein Schlichtungsverfahren beträgt derzeit 10 Euro, künftig 20 Euro. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 20 Euro derzeit und künftig auf 40 Euro. Im Einzelfall kann die Gebühr auf maximal 35 Euro, künftig auf 50 Euro erhöht werden. Ich denke, die Erhöhung dieser Beträge ist durchaus gerechtfertigt und ich finde, sie fällt sehr moderat aus. Ich persönlich frage mich allerdings, ob diese Beträge insgesamt der Bedeutung und Wertigkeit der Arbeit der Schiedsmänner und Schiedsfrauen gerecht werden, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass von den vereinnahmten Gebühren jeweils nur die Hälfte an die Schiedspersonen geht, während die andere Hälfte an die Gemeinde fließt. Gewiss, Schiedsmänner, Schiedsfrauen arbeiten ehrenamtlich und Ehrenamt wird nun mal nicht vergütet. Man tut es der Ehre wegen. Aber Ehrenamt verdient Anerkennung und Wertschätzung. Dazu gehört in meinen Augen auch eine angemessene Aufwandsentschädigung.