Protokoll der Sitzung vom 17.03.2022

Vielen Dank. Frau Präsidentin, meine sehr verehr- ten Kolleginnen und Kollegen, ich möchte Sie trotz des etwas grauen Wetters gedanklich mit hinausnehmen in unsere Thüringer Landschaft, in der wir viele Täler sehen. Nur oft haben die Täler einen kleinen Nachteil: Anstatt eines Bachs, der dort normalerweise entlangfließt, sehen wir die Kanaldeckel der Bachverrohrungen. Nun ist es so, dass wir uns da sicherlich einig sind, dass die Wasserrahmenrichtlinie von uns nicht nur die Renaturierung von Gewässern verlangt, sondern dass es auch sinnvoll für das Kleinklima ist, dass es auch sinnvoll für die Regulierung von Wasserabflüssen ist, für die Verlangsamung von Wasserabflüssen, wenn wir Gewässer wieder renaturieren können. Aber dafür muss man natürlich auch jemanden gewinnen, nämlich die Menschen, denen die Felder gehören, und die Menschen, die diese Felder gepachtet haben. Ich habe mich selbst in meinem Leben auch schon mit Gewässerrenaturierung beschäftigen dürfen und das ist nicht immer ganz einfach. Es ist vor allem dann nicht einfach, wenn die Belastungen, die sie dadurch erfahren, immer größer werden. Damit hat unser Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes zu tun, nämlich mit dem Thema der Gewässerrandstreifen. Es passt auch in unsere Reihe von Anträgen unter unserem Motto: Wer das Land ernährt, verdient Respekt.

(Beifall Gruppe der FDP)

Wir als Freie Demokraten möchten mit diesem Ent- wurf das Problem der Gewässerrandstreifen angehen, das in der 6. Legislatur die Erweiterung außerorts von 5 auf 10 Meter erfahren hat. Mit anderen Worten: Flächen, für die der Betrieb Pacht bezahlt, Flächen, die eigentlich als Produktionspotenzial für landwirtschaftliche Betriebe gedacht sind, sind ihm entzogen. Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Schleswig-Holstein – alle haben in ihren Regelungen nach wie vor die Breite von 5 Metern vorgesehen, so wie wir das in Thüringen bis Ende 2019 auch hatten, bevor das dann durch R2G geändert wurde.

(Beifall Gruppe der FDP)

Damit eröffne ich die Aussprache. Das Wort hat Herr Abgeordneter Tiesler für die CDU-Fraktion.

(Beifall CDU)

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen – also abstimmungsfähig sind wir noch nicht, die 45 haben wir jetzt noch nicht erreicht hier im Rund –, liebe Gäste, die Ausweitung der Gewässerrandstreifen auf 10 Meter wurde tatsächlich erst 2019 in der letzten Legislaturperiode unter Rot-Rot-Grün eingeführt. Bereits damals haben wir als CDU-Fraktion diese Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts kritisiert und das machen wir tatsächlich auch heute noch, denn die pauschale Verdopplung des Randstreifens von 5 auf 10 Meter ist ein Fehler.

(Beifall Gruppe der FDP)

Aus diesem Grund ist der Gesetzentwurf der FDP zur Verringerung der Gewässerrandstreifen bei ausgleichenden Schutzmaßnahmen grundsätzlich zu begrüßen.

(Beifall Gruppe der FDP)

Rechnungen zufolge ist von den 2019 eingeführten 10 Metern Gewässerrandstreifen ein Anteil von rund 2,6 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzflächen in Thüringen betroffen. Für die Landwirtschaft bedeutet dies somit einen klaren Werteverlust, denn solche Randstreifen kosten Geld. Die Auflagen lassen die Erträge sinken, gleichzeitig entstehen neue Bewirtschaftungskosten. Zudem haben mit der Gesetzesnovelle von 2019 die betroffenen Landwirte die Gestaltungsmöglichkeiten über Teile ihrer an Gewässern liegenden Flurstücke verloren.

Meine Damen und Herren, es steht außer Frage, dass die Thüringer Gewässer auch wegen Überdüngung unter einer zu hohen Nährstoffbelastung leiden. Die daraus resultierenden verschlämmten Gewässersohlen und der Sauerstoffmangel stellen vor allem die Fischfauna vor ein erhebliches Problem. Unser Ziel muss es daher sein, jetzt gemeinsam mit den Landwirten für Lösungen für einen besseren Gewässerschutz zu sorgen und sie in den Prozess mit einzubinden. Die CDU-Fraktion hat die Diskussion bereits zum damaligen Zeitpunkt dahin gehend vorangetrieben, und zwar bei der Novellierung des Thüringer Wassergesetzes in der vergangenen Legislaturperiode, dass die Breite der Gewässerrandstreifen nicht zu verkleinern ist.

So hatten wir damals vorgeschlagen, nach dem Modell Rheinland-Pfalz die Randstreifen auf 10 Meter im Außen- und 5 Meter im Innenbereich und auch nur an Hotspots der Nitratbelastung auszuweisen und die Breite dieser Streifen je nach der vorliegenden Belastung flexibler zu gestalten. Dies wurde damals leider vom zuständigen Ministerium abgelehnt. Wir sehen eine generelle einheitliche Festlegung der Gewässerrandstreifen über den kompletten Freistaat weiterhin als starke Einschränkung der Landwirtschaft auf vielen Hektar bislang genutzter Flächen.

Ob allerdings die jetzt in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Fanggrabenalternative sinnvoll ist, bleibt aber auch fraglich, weil man dann diese Flächen mitunter für andere Dinge landwirtschaftlich mehr nutzen kann, wie zum Beispiel Blühflächen, weil man aufgrund der Bewirtschaftung gar nicht mehr richtig rankommt. Daher empfehlen wir, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Umweltausschuss zu überweisen, um dann dort noch mal darüber zu sprechen. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Für die SPD-Fraktion hat Herr Abgeordneter Möller das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, verehrte Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream, seit Mai 2019 sind festgelegte Schutzbereiche an Fließ- und Standgewässern im Thüringer Wassergesetz klar geregelt. Doch warum brauchen die Bäche, Flüsse, Seen und Co überhaupt eine Schutzzone an ihrem Ufer? Als Kind spielte ich noch an Bächen und Flüssen, die teils von Schaum verdeckt oder von Algenblüte durchsetzt waren und in einem Betonkorsett kaum noch einem Tier Lebensraum boten. Seitdem hat sich sehr viel geändert: Zahlreiche Arten kehrten zurück, Fische können vielerorts wieder aus heimischen Flüssen verspeist werden. Sogar mitten in der Stadt – wie hier in Erfurt – stehen Angelnde zwischen den Häusern im Bett der Gera. Geht es den Gewässern demnach gut und können sie ihre ökologische Funktion in der Kulturlandschaft ausfüllen? Die Antwort findet sich in der gemeinsamen europäischen Zielstellung. In dieser haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, dass sich an den blauen Adern weitgehend das natürliche Vorkommen von Pflanzen und Fischen in den Gewässern etablieren kann, die Durchgängigkeit von Bächen und Flüssen für alle Lebewesen hergestellt wird, sich

(Abg. Bergner)

sanierte naturnahe und naturbelassene Uferzonen entwickeln und eine Schadstoffkonzentration innerhalb der Grenzwerte dauerhaft sichergestellt wird.

Spätestens seit der Verabschiedung der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 und der Umsetzung ins nationale Recht zwei Jahre später sind diese Ziele auch für Thüringen rechtsverbindlich. Für die Umsetzung dieses guten Zustands der Gewässer hatte die Wasserrahmenrichtlinie ursprünglich das Jahr 2015 als Frist gesetzt. Die Bundesrepublik hatte zudem die Möglichkeit, die Frist zu verlängern, falls eine Umsetzung bis dahin nicht möglich sei. Diese Möglichkeit wurde vollumfänglich genutzt. Doch aufgeschoben ist eben nicht aufgehoben: Bis 2027 müssen entsprechende Maßnahmen jetzt noch verbindlicher und zielgerichteter ergriffen werden, um diese Qualitätsziele erreichen zu können.

Der Freistaat Thüringen hat reagiert, nach vielen Jahren der freiwilligen Umsetzung musste das Parlament verbindlich eingreifen. Im Jahr 2019 wurde mit der Verabschiedung des Thüringer Wassergesetzes ein Strauß von Maßnahmen festgelegt. Es schafft Klarheit und Verbindlichkeit statt Ausnahmen und Optionen. Beispielsweise regelt § 29, dass 5 Meter innerhalb von Siedlungen und 10 Meter im Außenbereich die besagten Gewässerrandstreifen anzulegen sind. Neben der puffernden Wirkung beim Eintrag von Oberflächenwasser sind diese zugleich ein wachsender Lebensraum für zahlreiche Tiere und Pflanzen. Die Kehrseite der Medaille ist, dass der Landwirtschaft mehrere Tausend Hektar Fläche dauerhaft entzogen werden.

Wir verstehen die Flächenbewirtschaftung nicht als Problem, sondern als einen zentralen Partner der Umsetzung von Lösungen. Der hier vorliegende Gesetzentwurf möchte der Landwirtschaft helfen, hat aber eine gegenteilige Wirkung. Lassen Sie mich das kurz ausführen: Statt der geltenden 10 Meter Randstreifen außerhalb von Ortschaften strebt der Entwurf einen Verhandlungsraum von mindestens 5 Metern an. Ergänzt wird dieser durch fachgerecht angelegte und zu unterhaltende Fanggräben oder ähnliche geeignete Maßnahmen. Hier sind der Unschärfe und damit auch der Bürokratie Tür und Tor geöffnet. Statt einer klaren, nachvollziehbaren, messbaren allgemeinen Regelung verlagert der Vorschlag die Entscheidung wieder in eine Grauzone. Landnutzende müssen nachweisen, wie sie diese offengehaltenen Bedingungen erfüllen. Behörden sind in der Pflicht, diese flächenhaft zu prüfen und das dauerhaft. Mit dem Aufbau der Gewässerunterhaltungsverbände und der Umsetzung der bestehenden Rechtsetzung haben die Beteiligten bereits jetzt alle Hände voll zu tun. Die notwendigen Eingriffe in die Gewässerkörper sind bisher

noch nicht flächendeckend erfolgt. Alles in allem sind wir noch ein ganzes Stück von der Zielerreichung 2027 entfernt. Fünf Jahre sind bei dieser umfangreichen Aufgabe nicht viel Zeit. Beispielsweise hat der Gewässerunterhaltungsverband Hörsel/Nesse ganze 1.640 Kilometer Gewässer zweiter Ordnung in diesem Zeitraum in einen guten ökologischen Zustand zu bringen. Daher ist für uns die Aufweichung des geltenden Gesetzes kein hilfreicher Schritt.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielmehr wollen wir mit den betroffenen Landnutzerinnen und Landnutzern praxistaugliche Lösungen finden, welche die Bedürfnisse von Mensch und Natur zusammenführen. Vielen Dank.

(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Wort hat für die AfD-Fraktion Frau Abgeordnete Hoffmann.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuschauer am Livestream, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wirft die parlamentarische Gruppe der FDP die Frage nach der Sinnhaftigkeit der in § 12 des Thüringer Wassergesetzes geregelten Gewässerrandstreifens auf – und das aus unserer Sicht zu Recht.

(Beifall AfD)

Betrachtet man die Genese der Mitte 2019 verabschiedeten Neuordnung des Thüringer Wassergesetzes, so fällt zunächst das Abstimmungsergebnis auf. Bei 72 abgegebenen Stimmen der namentlichen Abstimmung waren es 43 Ja- und 29 Neinstimmen. Auf große Zustimmung traf es also nicht.

Die AfD-Fraktion, die CDU-Fraktion und ein Einzelabgeordneter votierten jedenfalls vor etwa zweieinhalb Jahren gegen das Gesetz, das von den Befürwortern als Meilenstein bezeichnet wurde. Die damals vorgebrachte Kritik richtete sich dabei nicht auf die Überarbeitung des Thüringer Wassergesetzes von 2009 an sich, denn die war mit dem 2010 novellierten Wasserhaushaltsgesetz des Bundes mehr als überfällig. Die Kritik richtete sich gegen einzelne Bestimmungen, so gegen die zur Bewirtschaftung von Gewässerrandstreifen. Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes legt das Thüringer Gesetz nämlich zum einen 10 Meter statt 5 Meter Gewässerrandstreifen an oberirdischen Gewässern im Außenbereich fest. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln ist in diesem Bereich verboten. Zum anderen

(Abg. Möller)

führte man ein bürokratisches Optionsmodellmonster ein, das je nach Vorhandensein oder Abwesenheit natürlicher Gehölzer, umbruchloser Grünstreifen und Kurzumtriebsplantagen auf bisherigem Ackerland den Landwirten und den unteren Wasserbehörden das Leben erschwert.

(Beifall AfD)

Und das, obwohl bereits 2017 eine restriktive Düngemittelverordnung den Einsatz von Substraten in Gewässerrandstreifen regelt, und das unter Beachtung der Hangneigung. Zweifellos ist der Eintrag von Stickstoffen und Phosphor ein Problem für Gewässer und ein Teil davon wird auch von der Landwirtschaft verursacht. Betrachtet man § 29 des Thüringer Wassergesetzes, scheinen Regierung und Ja-Stimmer aber davon auszugehen, dass allein die Landwirtschaft dafür verantwortlich sei. Dabei wird zum Beispiel Phosphor durch Abwasser eingetragen und das in nicht unerheblichem Maße.

(Beifall AfD)

Ich zitiere aus dem Nährstoffbericht 2017: An 4 Prozent aller Messstellen in Thüringer Oberflächengewässern wird die Umweltqualitätsnorm von 50 Milligramm pro Liter überschritten und dies ausschließlich in den Gewässern zweiter Ordnung. Etwa 16 Prozent der Messstellen an Gewässern erster Ordnung und 48 Prozent an Gewässern zweiter Ordnung weisen Konzentrationen von größer 14,1 Milligramm pro Liter auf und erfüllen damit die Anforderungen an Gesamtstickstoff nicht. Bei Phosphor überschreiten ca. zwei Drittel aller Messstellen den Phosphorwert.

Die Berichte der Jahre 2018, 2019, 2020 über die Einhaltung der Qualitätsnormen kommen zu dem Schluss, dass die Einhaltung der Werte für Ammoniumnitrat im Zeitraum von 57 Prozent auf 70 Prozent zugenommen hat, sich also eine Verbesserung einstellte. Bei Nitrat bleiben sie etwa auf einem hohen Niveau, 2020 überschritten lediglich 2 Prozent der Oberflächengewässer den Wert von 50 Milligramm pro Liter. Auffällig sind hier erneut die Phosphorwerte, denn lediglich 36 Prozent der Oberflächengewässer überschreiten die Werte im Jahr 2020 nicht. Wobei dazu gesagt werden muss, dass die Zahl der Messstellen im Zeitraum stark schwankte. Die Daten sprechen indes dafür, dass die Maßnahmen der Landwirtschaft gegen Eintrag Früchte tragen und es eben nicht die Landwirtschaft ist, der man die Hauptverantwortung für den Eintrag in Gewässer zuschieben kann.

(Beifall AfD)

Vielmehr sind Phosphoreinträge das größere Problem, und die kommen unter anderem aus Abwäs

sern, weshalb die Überarbeitung des Wassergesetzes Sinn macht wie auch mehr Geld für Abwasserentsorgung, wie von uns für den Haushalt 2022 gefordert und leider mehrheitlich abgelehnt.

(Beifall AfD)

Die bürokratische Belastung durch das Thüringer Wassergesetz ist immens und dringend zu reduzieren. Was § 29 in der Praxis bedeutet, wurde schon in der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf in der 6. Legislaturperiode deutlich. Der Thüringische Landkreistag lehnte den Gesetzentwurf ab, weil die Kontrollen auf Grundlage des § 29 zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Durch breitere Gewässerrandstreifen werden die durch die unteren Wasserbehörden zu kontrollierenden Flächen wesentlich größer. Auch das geplante Optionsmodell führt zu Mehraufwand, da die verschiedenen Optionen einen Flickenteppich mit Verboten zur Folge haben. Damit die Kontrollen sachgerecht erfolgen können, wird außerdem eine scharfe Erfassung der einzelnen Regelungen bei der jeweils zuständigen Wasserbehörde in Form eines Katasters notwendig. Der Thüringische Landkreistag sagte, dass der personelle Mehrbedarf mit ca. einer Vollbeschäftigteneinheit pro untere Wasserbehörde pro Jahr eingeschätzt wird. Ich zitiere aus der Stellungnahme des Landkreistags: „[...], dass wir zwar die geplante Anpassung des Landeswasserrechts an das vor inzwischen neun Jahren geänderte Bundesrecht im Grundsatz positiv bewerten, den konkret vorgelegten Gesetzentwurf jedoch aufgrund seiner aus kreislicher Sicht unrealistischen und fehlerhaften Kostenprognose und der vor diesem Hintergrund fehlenden Kostenerstattungsregelung für den Mehraufwand der im übertragenen Wirkungskreis tätigen UWB bei den Landratsämtern in Thüringen in seiner aktuellen Ausgestaltung ablehnen.“

Auch der BUND und der NABU sagten in der Anhörung aus, dass das Optionsmodell zu kompliziert in der Anwendung sei, und diese beiden Verbände stehen sicher nicht im Verdacht, gegenüber der Landwirtschaft besonders freundlich eingestellt zu sein. Der Thüringer Bauernverband begründete seine Kritik unter anderem damit, dass das Vorhaben zu Wertverlust der Landwirte führt und das Gesetz den Charakter der Enteignung trage. Etwa 8.000 Hektar Ackerfläche seien durch die Regelung betroffen. Ich zitiere aus der Stellungnahme des Thüringer Bauernverbands: „Der TBV lehnt die Regelung zur Neuordnung der Gewässerrandstreifen in der vorliegenden Form ab und gibt fachlich begründeten, auf kooperativen Ansätzen beruhenden Alternativen den Vorzug. Die geplante Neuregelung basiert auf falschen Grundannahmen, ist fachlich nicht erforderlich, vernachlässigt bestehende Ent

wicklungen im Gewässerschutz […] und schafft zahlreiche fördertechnische Probleme für Landwirtschaftsbetriebe, Eigentümer und Verwaltung.“

(Beifall AfD)

Und weiter: „Ein verpflichtender 10 m breiter Streifen Ackerland, auf dem dauerhaft keinerlei Düngung stattfindet und auf dem kein Pflanzenschutz angewendet werden darf, kommt einer Nutzungsextensivierung gleich, führt zur massiven Aushagerung des Bodens verbunden mit einem Rückgang der Bodenfruchtbarkeit sowie zu Verunkrautung. Das zieht in der Konsequenz einen erheblichen Ertragsrückgang bei den angebauten Kulturen und eine geminderte Wertschöpfung nach sich. [...] Die Einrichtung des Gewässerrandstreifens auf 10 m Breite muss in der Konsequenz als faktische Enteignung [der Landwirte] gewertet werden. […]

(Beifall AfD)

Als besonderes Problem darüber hinaus sehen wir, dass trotz intensiver Gespräche des Berufsstandes mit dem TMIL und dem TMUEN, sowie interministeriellen Arbeitsgruppen, weder die zahlreichen offenen Fragen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Förderung bzw. dem dauerhaften Wertverlust für Eigentümer/Pächter beantwortet noch bestehende Probleme ausgeräumt werden konnten.“

Der Meilenstein scheint eher ein Stolperstein zu sein.

(Beifall AfD)