Protokoll der Sitzung vom 17.03.2022

Jetzt könnte man sich allenfalls noch fragen, warum wir da nicht eher draufgekommen sind; das weist nun aber wieder in die Untiefen juristischer Literatur zurück. Bisher wurde es nicht als problematisch angesehen, schon Delegiertenversammlungsvertreter zu wählen und später vielleicht doch noch mal die Wahlkreise anders zuzuschneiden. Dann haben sich aber Juristen darüber gebeugt – und die finden dann immer Probleme, die man vorher nicht gesehen hat – und festgestellt, dass das zur Rechtsunsicherheit führen könnte. Deswegen ist es sinnvoll, nicht erst Wahlkreise dann zu ändern oder neu zuzuschneiden, wenn schon Delegierte für die Wahlversammlung gewählt worden sind. Es heißt dann noch in den Ausführungen der entsprechenden Juristen: Einen sachlichen Grund, warum man so früh wie in Thüringen – nämlich einmalig nur bei uns –, quasi in der Mitte der Wahlperiode, immer schon die Delegiertenversammlung für die Wahlkreisaufstellung wählen soll, gibt es nicht, und in anderen Bundesländern gibt es das wohl auch nicht. Deswegen können wir jetzt hier mit frohem Herzen sagen: Wir sind einmal rechtssicher, safe, und wir haben statt drei Monate künftig ein Jahr Zeit zur Neuordnung von Wahlkreisen, wenn das erforderlich ist und es nach dem Bericht der Landesregierung gerade mal so aussieht. Deswegen bitte ich Sie herzlich, mit uns zusammen diesen Antrag zur 8. Änderung des Thüringer Landeswahl

gesetzes an den Justiz- und Verfassungsausschuss zu überweisen. Herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank, Frau Kollegin Marx. Für die CDUFraktion hat der Abgeordnete Gottweiss das Wort. – Dann ist der Abgeordnete Walk derjenige, der für die CDU-Fraktion spricht. Ich würde doch noch mal bitten, die Listen abzugleichen.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, werte Zuschauer, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf greifen die Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Anregung der Landesregierung aus dem Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Landtagswahlkreisen nach § 2 Abs. 4 Thüringer Landeswahlgesetz vom Februar 2022, Drucksache 7/4973, zur Änderung des § 23 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf. Ich bitte jetzt schon um Nachsicht, das ist alles ziemlich trocken, weil es um viele Formalien geht; Kollegin Marx ist auch schon darauf eingegangen. Das Ergebnis, Frau Kollegin, wird aber das gleiche sein.

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Landeswahlgesetz legt die Landesregierung dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen vor. Die letzte Neueinteilung der Wahlkreise erfolgte durch das Thüringer Gesetz über die weitere Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie zur Neueinteilung der Wahlkreise vom 2. Juli 2021, an dem sich auch meine Fraktion beteiligt hat. Der von der Landesregierung vorgelegte Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Bevölkerungszahlen auch geboten ist.

Am 26. November 2019 fand die konstituierende Sitzung des Thüringer Landtags statt. Wir waren ja alle mit dabei. Gleichzeitig wurde damit auch der Beginn der Wahlperiode festgelegt. Der Bericht der Landesregierung über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Landtagswahlkreisen ist daher spätestens bis zum 26. Februar 2022 dem Landtag vorzulegen und uns Abgeordneten, Frau Kollegin Marx hat es auch schon gesagt, ist der Bericht am 23.02.2022 zugegangen.

Maßgebliches Kriterium für einen Neuzuschnitt der Wahlkreise ist die Abweichung der Bevölkerungs

(Abg. Marx)

zahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Landtagswahlkreise. Die Abweichung darf bekanntlich nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Ist die Abweichung größer, so ist nach § 2 Thüringer Landeswahlgesetz eine Neueinteilung zwingend vorzunehmen. Bereits drei Monate nach der Berichtspflicht der Landesregierung, sprich 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode, sind gemäß § 23 Thüringer Landeswahlgesetz die Wahlen der Vertreter für die Wahlkreisvertreterversammlung frühestens möglich. Um dieses Zeitfenster im Hinblick auf die notwendige Wahlkreisneueinteilung auch aus Gründen der bereits mehrfach erwähnten Rechtssicherheit zu erweitern, regte die Landesregierung in ihrem Bericht an, den Zeitpunkt für die frühestmöglichen Wahlen der Wahlkreisbewerber zusammenzulegen – noch mal: 39 Monate nach Beginn der Wahlperiode. Das macht aus unserer Sicht auch Sinn, weil die bisherige Zeit dann relativ knapp bemessen ist und für eventuelle Änderungen der Wahlkreiseinteilung, die durch Gesetz zu erfolgen haben, theoretisch nur sehr wenig Zeit übrig bleibt, auch wenn erfahrungsgemäß tatsächlich die Wahlen der Vertreter – das ist die Realität – für die Vertreterversammlung zu diesem frühestmöglichen Zeitpunkt faktisch noch gar nicht erfolgen. Vor diesem Hintergrund regt die Landesregierung in Abstimmung mit dem Landeswahlleiter an, den Zeitpunkt nach hinten zu verlegen, statt jetzt 30 Monate auf 39 Monate – ich verkürze das, weil wir einiges schon gehört haben. Thüringen – auch das haben wir bereits gehört – ist im Vergleich zu den anderen Bundesländern das einzige Bundesland mit einem so frühen Zeitpunkt für eine mögliche Aufstellung der Vertreter für die Vertreterversammlung.

Ich will noch mal einen Blick in die anderen Länder werfen. Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt haben gesetzlich einen identischen Zeitpunkt für beide Aufstellungsverfahren, also für die Vertreter der Vertreterversammlung und der Wahlkreisbewerber, also der Direktkandidaten, geregelt, die auch deutlich näher an den nächsten anstehenden Wahlen liegen. In Thüringen liegt der Zeitpunkt für die frühestmögliche Aufstellung der Vertreter der Vertreterversammlung etwa auf der Hälfte der Legislaturperiode und damit etwa zweieinhalb Jahre vor der nächsten Wahl. Sachliche Gründe für einen solch frühen Zeitpunkt vermögen auch wir nicht zu erkennen und somit stimmen wir einer Überweisung an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss zu. Dort werden wir eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf beantragen und freuen uns auf die weitere Diskussion im Ausschuss. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege Walk. Die Wortmeldung der AfD-Fraktion wird zurückgezogen. Dann haben wir jetzt keine Wortmeldungen mehr. Ich schaue in Richtung unserer Staatssekretärin. Frau Staatssekretärin, dann erteile ich Ihnen das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße es sehr, dass die in dem Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Landtagswahlkreisen enthaltene Anregung der Landesregierung zur Änderung des § 23 des Thüringer Landeswahlgesetzes mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgegriffen wird. Die Erfahrungen aus den vergangenen Legislaturperioden haben gezeigt, dass der Zeitraum zwischen diesem turnusgemäßen Bericht der Landesregierung und der Frist für die frühestmöglichen Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung relativ knapp bemessen ist. Dazwischen liegen – das wurde dargestellt – nur drei Monate. Gesetzliche Regelungen, zu welchem Zeitpunkt eine Wahlkreisneueinteilung rechtssicher abgeschlossen sein muss, gibt es nicht, sodass die Rechtslage hierzu nicht eindeutig ist.

Wie Sie der Begründung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf entnehmen können, nahm die Landesregierung im Rahmen der Neueinteilung der Bundestagswahlkreise zur Bundestagswahl 2017 die Position ein, dass die Wahlkreiseinteilung aus Gründen der Chancengleichheit der Parteien und der Rechtssicherheit vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wahl der Vertreterversammlung der Parteien abgeschlossen sein muss. Der Wissenschaftliche Dienst des Thüringer Landtags vertrat zu dieser Thematik im Rahmen einer Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses im März 2017 die Auffassung, dass spätestens ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wahl der Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber, also 39 Monate nach Beginn der Legislaturperiode, Änderungen im Zuschnitt der Wahlkreise jedenfalls grundsätzlich unzulässig sein dürften. Ich hielt es aber für den sichersten Weg, das Gesetzgebungsverfahren zum Wahlkreisneuzuschnitt noch vor diesem Termin abzuschließen, um jegliches verfassungsrechtliches Risiko für den Bestand der letzten Landtagswahlen auszuschließen. Demgemäß trat das entsprechende Landesgesetz zur Wahlkreisneueinteilung auch seinerzeit noch vor dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns der Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung, nämlich am 1. April 2017, in

(Abg. Walk)

Kraft. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags beurteilt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Wahlkreisneueinteilung abgeschlossen sein sollte, hingegen großzügiger. Er kommt in seinem Gutachten aus dem Jahr 2020 im Kern zu dem Ergebnis, dass ein Neuzuschnitt der Wahlkreise etwa ein halbes Jahr vor der Wahl abgeschlossen sein sollte.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, diese unterschiedlichen Auffassungen zeigen, dass es im Hinblick auf mögliche Wahlanfechtungen aus Gründen der Rechtssicherheit sehr sinnvoll ist, den Zeitpunkt für die frühestmöglichen Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen in der beabsichtigten Weise nach hinten zu verschieben. Der Landtag hat dann vom Zeitpunkt des Berichts der Landesregierung nach § 2 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes künftig von Gesetzes wegen nicht mehr nur drei Monate, sondern ein Jahr lang Zeit für die durch Gesetz vorzunehmende Neueinteilung der Wahlkreise, bevor die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die schon genannte Vertreterversammlung frühestmöglich beginnen könnten. Dies – das wurde deutlich – dürfte im Interesse aller Fraktionen liegen. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD)

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Ich sehe jetzt zu diesem Tagesordnungspunkt keine weitere Wortmeldung mehr. Der Antrag auf Überweisung wurde inzwischen korrigiert auf den Innen- und Kommunalausschuss, also nur Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss, wie ich jetzt hier gehört habe. Wer dieser Überweisung zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Ich sehe wiederum Zustimmung aus allen Fraktionen und der Gruppe der FDP, von Frau Dr. Bergner. Gibt es Gegenstimmen? Sehe ich erwartungsgemäß keine. Enthaltungen auch nicht. Dann ist damit der Überweisung stattgegeben.

Meine Damen und Herren, bevor wir in die Mittagspause schreiten, möchte ich darauf aufmerksam machen, dass sich der Justizausschuss 5 Minuten nach Beginn der Mittagspause im Raum F 101 trifft. Ich wünsche dort eine gute Beratung. Ansonsten treten wir jetzt in die Mittagspause ein und treffen uns hier um 13.30 Uhr wieder.

Meine Damen und Herren, ich rufe die Tagesordnungspunkte 24, 26 sowie 28 bis 31 auf.

Tagesordnungspunkt 24

Wahl eines Vizepräsidenten des Thüringer Landtags Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5078 -

Aufgrund des Mandatsverzichts von Herrn Prof. Dr.Ing. Michael Kaufmann mit Wirkung zum 6. No vember 2021, der zu diesem Zeitpunkt Vizepräsi dent des Landtags war, ist ein neuer Vizepräsident des Landtags zu wählen. Die Wahl wird ohne Aus sprache und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/5078 vor. Vorgeschla gen ist Herr Abgeordneter Karl-Heinz Frosch.

Tagesordnungspunkt 26

Wahl der Vorsitzenden des Un- tersuchungsausschusses 7/2 „Treuhand in Thüringen: Er- folgsgeschichte oder Ausver- kauf – Rolle und Untersuchung der Arbeit der Treuhandanstalt und der zuständigen Nieder- lassungen im Gebiet des heuti- gen Thüringens“ Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5079 -

Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Untersuchungsaus- schussgesetzes wählt der Landtag die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine regierungstragende und eine oppositionelle Fraktion befinden sollen. Nachdem bereits der stellvertretende Vorsitzende gewählt wurde, ist nunmehr die Wahl der Vorsitzenden auf Vorschlag der Fraktion der AfD vorzunehmen. Der Wahlvorschlag liegt Ihnen in der Drucksache 7/5079 vor.

Vorgeschlagen ist für eine zweite Wahlwiederho- lung Frau Abgeordnete Nadine Hoffmann. Die Vorberatung des Wahlvorschlags in einem parlamentarischen Gremium außerhalb des Plenums im Sinne der Ziffer 2 der Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags in der Drucksache 3/970 hat in der 73. Sitzung des Ältestenrats am 8. März 2022 stattgefunden.

Der Ältestenrat hat der Durchführung einer zwei- ten Wahlhandlung nicht widersprochen. Ich weise darauf hin, dass mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf Verlangen einer einsetzungsberechtigten Minderheit auch die Erwartung

(Staatssekretärin Schenk)

verbunden ist, dass der Untersuchungsausschuss zügig und rechtssicher seine Arbeit aufnehmen kann.

Wird die Aussprache gewünscht? Das ist nicht der Fall.

Tagesordnungspunkt 28

Wahl eines Mitglieds der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß § 25 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5080 -

Der Landtag hat bislang vier von insgesamt fünf Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags erhält, mithin mindestens 46 Stimmen. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt in der Drucksache 7/5080 vor.

Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Torsten Czuppon. Die Vorbereitung des AfD-Wahlvorschlags in einem parlamentarischen Gremium außerhalb des Plenums im Sinne der Ziffer 2 der Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags in der Drucksache 3/970 hat in der 42. Sitzung des Ältestenrats am 25. Mai 2021 stattgefunden.

Wird hierzu die Aussprache gewünscht? Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Meine Damen und Herren, Tagesordnungspunkt 29

Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5081 -

Der Landtag hat bislang zwei der insgesamt drei Mitglieder der G10-Kommission gewählt. Das Wahlvorschlagsrecht für das verbleibende Mitglied liegt bei der Fraktion der AfD. Gewählt ist auch hier, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags erhält, mithin 46 Stimmen. Der Wahlvorschlag liegt Ihnen in der Drucksache 7/5081 vor.

Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Stefan Möller.

Wird hier die Aussprache gewünscht? Auch das ist nicht der Fall, meine Damen und Herren.

Damit komme ich zu Tagesordnungspunkt 30

Bestellung eines Mitglieds des Beirats beim Landesbeauftrag- ten für den Datenschutz ge- mäß § 12 Abs. 1 und 2 des Thüringer Datenschutzge- setzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5082 -

Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Thüringer Daten- schutzgesetzes wird beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ein Beirat gebildet, der aus insgesamt neun Mitgliedern besteht. Sechs dieser Mitglieder werden vom Landtag bestellt. Der bereits bezeichnete Mandatsverzicht von Herrn Prof. Dr.-Ing. Michael Kaufmann macht die heutige Wahl notwendig. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/5082 vor.

Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Jörg Henke.

Wird hierzu die Aussprache gewünscht? Das ist auch nicht der Fall.

Dann kommen wir noch zu Tagesordnungs- punkt 31

Wahl eines Mitglieds des Kura- toriums der Stiftung für Tech- nologie, Innovation und For- schung Thüringen (STIFT) Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5083 -

Gemäß § 10 Nr. 2 Buchstabe d der Stiftungssat- zung gehören dem Kuratorium, welches insgesamt aus 13 Mitgliedern besteht, unter anderem drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landtagsfraktionen an. Auch diese Wahl ist aufgrund des Mandatsverzichts von Herrn Prof. Dr.-Ing. Kaufmann notwendig. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/5083 vor.