1. Wie viele Verfahren sind dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bekannt, in denen Eltern Widerspruch in den letzten fünf Jahren (nach Jahresscheiben) eingelegt haben gegen einen Lernortbescheid des staatlichen Schulamts und damit die Aufnahme oder Nichtaufnahme ihres Kindes an einer Förderschule?
2. Wie wurden die freien Schulen und deren Träger beim Feststellungsverfahren beteiligt und liegen hier Beschwerden vor?
3. Wie hat sich in den letzten zehn Jahren die Förderschulquote in Thüringen entwickelt (bitte auf- schlüsseln nach Schulamtsbereichen und Jahres- scheiben)?
4. Wie füllt das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Beratungsverpflichtung und damit die Berücksichtigung des Elternwillens nach § 8a Abs. 3 Satz 4 des Thüringer Schulgesetzes aus?
Ich eröffne die Wahlhandlung und bitte die beiden Schriftführenden, die Namen der Abgeordneten zu verlesen.
Aust, René; Baum, Franziska; Beier, Patrick; Berg ner, Dirk; Dr. Bergner, Ute; Bilay, Sascha; Blech- schmidt, André; Braga, Torben; Bühl, Andreas; Cotta, Jens; Czuppon, Torsten; Dittes, Steffen; Eger, Cordula; Emde, Volker; Engel, Kati; Frosch, Karlheinz; Gleichmann, Markus; Gottweiss, Thomas; Gröger, Thomas; Gröning, Birger; Güngör, Lena Saniye; Hande, Ronald; Dr. Hartung, Thomas; Henfling, Madeleine; Henke, Jörg; Henkel, Martin; Herold, Corinna; Herrgott, Christian; Hey, Matthias; Heym, Michael; Höcke, Björn; Hoffmann, Nadine; Jankowski, Denny; Kalich, Ralf; Keller, Birgit; Kell- ner, Jörg; Kemmerich, Thomas; Kießling, Olaf; Dr. Klisch, Cornelia; Kniese, Tosca; Dr. König, Tha däus; König-Preuss, Katharina; Korschewsky, Knut; Kowalleck, Maik.
Laudenbach, Dieter; Dr. Lauerwald, Wolfgang; Leh- mann, Diana; Liebscher, Lutz; Lukasch, Ute; Dr. Lukin, Gudrun; Malsch, Marcus; Dr. Martin-Gehl, Iris; Marx, Dorothea; Maurer, Katja; Meißner, Beate; Merz, Janine; Mitteldorf, Katja; Mohring, Mike; Möller, Denny; Möller, Stefan; Montag, Robert-Martin; Mühlmann, Ringo; Müller, Anja; Müller, Olaf; Pfefferlein, Babette; Plötner, Ralf; Ramelow, Bodo; Reinhardt, Daniel; Rothe-Beinlich, Astrid; Rudy, Thomas; Schaft, Christian; Schard, Stefan; Schubert, Andreas; Schütze, Lars; Sesselmann, Robert; Stange, Karola; Tasch, Christina; Thrum, Uwe; Tiesler, Stephan; Tischner, Christian; Urbach, Jonas; Vogtschmidt, Donata; Prof. Dr. Voigt, Mario; Dr. Wagler, Marit; Wahl, Laura; Walk, Raymond; Weltzien, Philipp; Wolf, Torsten; Worm, Henry; Zippel, Christoph.
Konnten alle Abgeordneten ihre Stimme abgeben? Das ist der Fall. Dann stelle ich fest, dass alle Abgeordneten ihre Stimme abgeben konnten. Ich schließe die Wahlhandlung und bitte die Wahlhelfenden um Auszählung der Stimmen.
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp. Bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wolf möchte ich wie folgt namens der Landesregierung beantworten:
Zu Frage 1: In den letzten fünf Jahren gab es insgesamt 23 Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Lernortentscheidung oder ‑empfehlung, die an allen staatlichen Schulämtern in Thüringen gegeben wurden. Im Einzelnen verteilen sich die Widerspruchsverfahren wie folgt – ich lese jetzt gewissermaßen die Tabelle nach Schulämtern und Jahresscheiben gegliedert vor –: Schuljahr 2017/2018 Nord- 0, West- 2, Süd- 1, Mittel- 0 und Ostthüringen 0 – gesamt 3; Schuljahr 2018/2019 Nord- 0, West- 1, Süd- 0, Mittel- 1, Ostthüringen 0 – macht zusammen 2; Schuljahr 2019/2020 Nord 0, West- 1, Süd- 2, Mittel- 2, Ostthüringen 2 – macht zusammen 6; Schuljahr 2020/2021 Nord- 0, West- 2, Süd- 0, Mittel- 4, Ostthüringen 2 – macht zusammen 8; Schuljahr 2021/2022 Nord- 2, West 1, Süd- 0, Mittel- 1, Ostthüringen 0 – gesamt 4, und macht dann insgesamt 23. Aktuell liegen dem TMBJS keine Beschwerden im Zusammenhang mit Lernortempfehlungen der staatlichen Schulämter im Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 137a Thüringer Schulordnung vor. Auch die Landeselternvertretung hat diesbezüglich nichts verlauten lassen.
Zu Frage 2: Die angemessene Beteiligung der Schulen in freier Trägerschaft am Feststellungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz erfolgt gemäß § 137a Abs. 6 Satz 2 Thüringer Schulordnung. Zur kontinuierlichen Begleitung der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung wurden eine Arbeitsgruppe am TMBJS und eine Fachgruppe am ThILLM, also Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, mit Beteiligung der Vertreterinnen und Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft eingerichtet. Findet im Rahmen des Feststellungsverfahrens die Basisdiagnostik für eine Schülerin oder einen Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft statt, kann die Schule in freier Trägerschaft beispielsweise eine Förderpädagogin oder einen Förderpädagogen benennen, welche bzw. welcher im Prozess der Basisdiagnostik mitwirkt. Damit fließt die Perspektive der Schule
in freier Trägerschaft in die Basisdiagnostik ein und es besteht die Möglichkeit der professionellen Reflexion sowie des Feedbacks. Die oder der Mitarbeitende im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst – MSD – und die Lehrkraft der freien Schule unterzeichnen abschließend ein sonderpädagogisches Gutachten. Die Eröffnung des Gutachtens erfolgt nach Bestätigung durch das staatliche Schulamt und kann mit Einverständnis der Eltern gemeinsam mit der an der Basisdiagnostik mitwirkenden Lehrkraft erfolgen. Die fachliche Verantwortung für die Basisdiagnostik für Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft und damit für das jeweilige sonderpädagogische Gutachten tragen die Mitarbeitenden im MSD. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren im MSD der staatlichen Schulämter stehen allen Schulen bei Fragen zum Feststellungsverfahren als Ansprechpartner zur Verfügung und berichten aus ihren Schulamtsbereichen über eine angenehme und konstruktive Zusammenarbeit mit den Schulen in freier Trägerschaft. Die Beteiligung der Schulen in freier Trägerschaft erfolge in den einzelnen Schulen unterschiedlich. Das reicht von der Teilnahme an Gesprächen oder der organisatorischen Vorbereitung von Terminen bis hin zu Analysen zum aktuellen Stand der Kompetenzentwicklung des jeweiligen Schülers oder der jeweiligen Schülerin. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren berichten in den regelmäßig stattfindenden Arbeitsberatungen auch darüber, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im MSD eigenständig die Basisdiagnostik für das Feststellungsverfahren durchführen und dass dies von einigen Schulen in freier Trägerschaft ausdrücklich so gewünscht sei. In gemeinsamen Informationsveranstaltungen erfolgen vorbereitend Absprachen zu vielfältigen Mitwirkungsmöglichkeiten.
Zu Frage 3 würde ich bei der Beantwortung gern im Anschluss eine Tabelle übergeben und auf das Verlesen dieses umfänglichen Konvoluts hier verzichten. In der Tabelle ist die Entwicklung der Förderschulquoten an staatlichen Förderschulen und an Förderschulen in freier Trägerschaft in den letzten zehn Jahren aufgeschlüsselt nach Schulamtsbereichen in absoluten Zahlen und in Prozentpunkten enthalten. In Auswertung dieser Zahlen lässt sich resümieren, dass vom Schuljahr 2010/2011 bis zum Schuljahr 2020/2021 ein kontinuierlicher Rückgang der Schülerzahlen an Förderschulen zu beobachten ist. Im Schuljahr 2021/2022 lässt sich erstmals seit mehr als zehn Jahren eine Umkehr dieser Entwicklung der Förderschulquote beobachten, die sich nach Auffassung der Landesregierung auf die Regelung im Thüringer Schulgesetz und in der Schulordnung zurückführen lässt.
Zu Frage 4: Mit Inkrafttreten des Thüringer Schulgesetzes am 1. August 2020 wurde in § 8a Abs. 3 das Elternrecht auf eine institutionsunabhängige Beratung im Zusammenhang mit der Lernortentscheidung bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf gestärkt, indem die staatlichen Schulämter hier in die Pflicht genommen werden. Ich zitiere: „Abweichend von […] Satz 1 ist nach ausführlicher Beratung der Eltern durch das zuständige Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwillens […] der Besuch einer Förderschule möglich.“ In Umsetzung sind mit dieser Beratungsaufgabe diejenigen Mitarbeitenden der staatlichen Schulämter betraut, die gleichzeitig die Steuergruppen zur Weiterentwicklung des Gemeinsamen Unterrichts und der Förderzentren der Schulämter leiten, die Koordinatorinnen und Koordinatoren für den Gemeinsamen Unterricht. Sie kennen sich bestens mit der regionalen Gegebenheit sowie der räumlichsächlichen, aber auch personellen Ausstattung der jeweiligen Schule aus.
Darüber hinaus wurden vom TMBJS die Referentinnen und Referenten der staatlichen Schulämter für die einzelnen Schularten sowie die Referatsleiterinnen und Referatsleiter für Schulentwicklung, Lehrerbildung und schulpsychologischen Dienst insbesondere wegen der Zuständigkeit für die Ausund Fortbildung der Beratungslehrer noch einmal hinsichtlich dieser Beratungsverpflichtung sensibilisiert. Die Schulämter wurden darum gebeten, mit allen Schulleiterinnen und Schulleitern in den Dienstberatungen noch einmal die Beratungsverpflichtung der Schulen nach § 51 Abs. 2 Schulgesetz zu thematisieren und darauf aufmerksam zu machen, dass dies insbesondere vor anstehenden Schullaufbahnentscheidungen im Gemeinsamen Unterricht bedeutsam ist. Die Schulämter sind außerdem bestrebt, etwaigen Widersprüchen abzuhelfen. Dazu gibt es Elterngespräche, in denen entsprechend beraten wird. In der Regel kann ein Konsens gefunden werden.
Erst einmal vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die jetzt schon umfangreiche Beantwortung. Ich habe nur mal eine Nachfrage. Sie haben gesagt, dass im aktuellen Schuljahr das erste Mal nach zehn Jahren die Förderschulquote wieder gestiegen ist. Kann man sagen, in welchen Klassenstufen das vorrangig ist? Also ist das eher im Übergang vom
Kindergarten in die Klassenstufe 1 oder ist das bei Übergängen in den einzelnen Klassenstufen, wo neue Gutachten geschrieben worden sind etc.?
Diese Frage muss ich mitnehmen. Die kann ich jetzt aus dem Stegreif nicht beantworten. Das muss ich überprüfen.
Gibt es weitere Fragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zum Aufruf der zweiten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Wahl in der Drucksache 7/5049.
Am 7. März 2022 kam es nach meiner Kenntnis zu Bedrängungen, Bedrohungen und Durchbruchsversuchen von Teilnehmenden einer nicht angemeldeten Demonstration gegenüber der angemeldeten Menschenkette des Aktionsbündnisses „Gera gegen Rechts“. Zudem führten Demonstrierende des sogenannten Spaziergangs Hunde mit sich und sollen unter anderem Flaschen geworfen sowie Pyrotechnik abgebrannt haben.
1. Welche Maßnahmen hat die Polizei ergriffen, um die Teilnehmenden der angemeldeten Versammlung zu schützen?
2. Welche Analysen und Einschätzungen lagen der Einsatzplanung und damit verbunden dem Kräfteansatz zugrunde?
3. Welche Maßnahmen wird die Polizei in Zukunft ergreifen, um die Teilnehmenden einer angemeldeten Versammlung zu schützen, das Versammlungsrecht damit wirkungsvoll durchzusetzen?
4. Bei welchen sogenannten Spaziergängen seit dem Jahr 2020 wurde nach Kenntnis der Landesregierung Pyrotechnik abgebrannt? Welche davon war legal, welche illegal?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wahl beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Aufgrund der Vielzahl von zuvor angemeldeten erwarteten Versammlungen bzw. Ansammlungen und Aufzügen – insgesamt zwölf – führte die Landespolizeiinspektion Gera am 7. März 2022 einen geschlossenen Einsatz im Rahmen einer Besonderen Aufbauorganisation – kurz: BAO – durch. Eine abschnittsbezogene Einsatzbewältigung des Versammlungsgeschehens in der Stadt Gera erfolgte mit Kräften des Inspektionsdiensts Gera, der Einsatzunterstützung Gera sowie der Bereitschaftspolizei Thüringen. Diesen Kräften oblag insbesondere der Schutz aller Versammlungen. Neben Verkehrsmaßnahmen wurden in diesem Zusammenhang offensive Präsenzmaßnahmen wie Raumschutz, Absperrungen und polizeiliche Begleitung der Versammlung durchgeführt.
Zu Frage 2: Für die Einsatzbewältigung aller im Schutzbereich der LPI Gera vorgeplanten bzw. bekannten Versammlungslagen mit Schwerpunkten in Altenburg, Gera und Greiz sah die Kräftevorplanung und die daran ausgerichtete Kräfteanforderung der LPI Gera vom 2. März 2022 insgesamt drei Bereitschaftspolizeihundertschaften, zwei Einsatzzüge, den Einsatz eines Lichtmastkraftwagens sowie die technische Einsatzeinheit zur Errichtung von Sperrgittern vor. Weitere Lageschwerpunkte in Thüringen mit entsprechenden Kräfteanforderungen ergaben sich am 7. März für die Versammlungsgeschehen in Jena, Eisenach, Erfurt, Ilmenau und Hildburghausen. Am 7. März 2022 nahm die LPD eine aktuelle Beurteilung der Lage für das gesamte Land vor. Im Ergebnis konnte der Kräfteanforderung der LPI Gera nicht vollumfänglich entsprochen werden. So konnten der LPI Gera für den Gesamteinsatz lediglich eine Einsatzhundertschaft sowie der Lichtmastkraftwagen zusätzlich zugewiesen werden. Aus dem Einsatzbericht der LPI Gera geht hervor, dass aufgrund des offensichtlich zutage tretenden Kräftedefizits am Einsatzort Gera ein Aufeinandertreffen von zwei Versammlungen nicht verhindert werden konnte. Hier war es nicht möglich, den unangemeldeten Aufzug von der angemeldeten Standkundgebung fernzuhalten und damit verbundene Verbalattacken zu unterbinden.
Zu Frage 3: Der Schutz der Teilnehmenden bildet regelmäßig den Auftragsschwerpunkt bei Versammlungslagen. Die taktischen Konzepte der einsatzführenden Behörden und Dienststellen sind maßgeblich von verfügbaren Ressourcen, also Einsatzkräften und Einsatzmitteln, abhängig. Aufgrund der Vielzahl der angemeldeten und zu erwartenden Versammlungslagen im Kontext der Coronaproteste werden an Schwerpunkttagen grundsätzlich alle verfügbaren Kräfte eingesetzt und, soweit dies möglich ist, Kräfte aus anderen Bundesländern angefordert. Die einsatzführenden Behörden bzw. Dienststellen sind vor diesem Hintergrund bestrebt, diese vorhandenen Kräfte und technischen Mittel so einzusetzen, dass der Schutz aller Versammlungsteilnehmenden sowie Unbeteiligter gewährleistet wird.
Zu Frage 4: Informationen zu legal verwendeter Pyrotechnik, die bei oben genannten Versammlungen genutzt wurde, liegen generell nicht vor. Bei welchen sogenannten Spaziergängen seit dem Jahr 2020 Pyrotechnik abgebrannt wurde und wie oft, ist nicht recherchierbar. Deshalb kann ich Ihnen darüber keine Auskünfte geben. Im Zusammenhang mit illegal genutzter Pyrotechnik im Sinne der Fragestellung wurden zwei Ermittlungsverfahren nach dem Sprengstoffgesetz eingeleitet. Das erste Verfahren: Am 14. Februar 2022 wurden gegen vier männliche Personen im Alter von 27 bis 48 Jahren Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil sie im dringenden Tatverdacht stehen, für die Zündung eines Feuerwerks als Auftaktsignal einer unangemeldeten Versammlung verantwortlich zu sein. Das zweite Verfahren: Anlässlich des Versammlungsgeschehens am 7. März 2022, auf welches Sie sich in Ihrer Mündlichen Anfrage beziehen, erfolgte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt, nachdem eine Feuerwerksbatterie als Auftaktsignal ebenfalls zur Versammlungseröffnung abgebrannt wurde.
Nachfragen von Kollegin Wahl gibt es nicht. Gibt es Nachfragen aus dem Haus? Frau Abgeordnete König-Preuss.
Danke schön erst mal für die Antwort. Mich würde interessieren, wo die zwei anderen Hundertschaften waren, wenn sie nicht in Gera waren, weil, in Jena waren es auf alle Fälle viel weniger Teilnehmende bei den Coronaprotesten, bei dem Gegenprotest auch. Genauso war ja auch die Lage in
Eine Frage könnte noch gestellt werden, aber ich sehe dafür niemanden. Dann kommen wir zur Frage Nummer 3, Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Vogtschmidt mit der Drucksache 7/5054. Bitte schön.