Protokoll der Sitzung vom 04.05.2022

Am Schluss vielleicht noch mal zur AfD, die immer so jammert, dass sie so fiesen Verdächtigungen ausgesetzt worden ist: Also mich wundert ja dann schon, dass ein Unternehmer, der Ihnen eine Großspende geleistet hat, die jetzt also zurückfordert in Bezug auf Ihre verfassungsfeindlichen Aktivitäten. Und da sollten Sie doch mal gucken, wie es kommt, dass solche Dinge auch von Ihren ehemaligen Fans mittlerweile verstärkt an Sie herangetragen werden. Also dieses immer wieder dann Zurückgreifen, dass Sie die unschuldigen Opfer sind und von parteipolitisch motivierten Beamten verfolgt würden, das glaubt Ihnen langsam auch keiner mehr.

In diesem Sinne freue ich mich auf eine weitere konstruktive Zusammenarbeit mit den Menschen, die auch konstruktiv an dieser Arbeit mitwirken wollen.

(Zwischenruf aus dem Hause)

Die AfD zähle ich dort nicht hinzu. Das, denke ich, wird mir keiner unterstellen können.

(Beifall SPD, Gruppe der FDP)

Vielen Dank, Frau Kollegin Marx. Jetzt sehe ich aus den Reihen der Abgeordneten keine Wortmeldungen mehr. Herr Minister, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 26. April 2022 zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz grundlegende Rahmenbedingungen zur Datenerhebung und ‑übermittlung der Verfassungsschutzbehörden getroffen. Auch wenn sich das Urteil in seiner unmittelbaren Wirkung nur auf das Bayerische Verfassungsschutzgesetz erstreckt, wird es in unterschiedlichem Umfang – das ist hier schon häufiger

(Abg. Marx)

erwähnt worden – auch Rechtsänderungen der Verfassungsschutzgesetze im Bund und den übrigen Ländern, also auch in Thüringen, nach sich ziehen.

Dass die Befugnisse zur Erreichung der gesetzlichen Aufgaben des Bayerischen Verfassungsschutzes grundsätzlich im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich sind, stellt das Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit einzelner Vorschriften betreffen nicht den Kern der mit ihnen eingeräumten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber kann in diesen Fällen die verfassungsrechtlich aufgeworfenen Beanstandungen nachbessern und damit den Kern der mit den Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsgemäße Weise verwirklichen. Die intensive Befassung mit der umfangreichen Entscheidung und ihrer Begründung hat bereits begonnen und sollte auch das Ziel verfolgen, die Rechtslage in Deutschland zu harmonisieren. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei den Angelegenheiten des Verfassungsschutzes um eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern handelt, die in besonderem Maße von Zusammenarbeit geprägt ist. An einer hierzu im Bereich der Innenressorts eingerichteten Arbeitsgruppe von Bund und Ländern wird sich Thüringen beteiligen.

Das Bundesverfassungsgericht setzt sich in seiner Entscheidung mit einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen auseinander, von denen im Antrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP drei ausdrücklich angesprochen werden, und zwar erstens die unterschiedlichen gesetzlichen Aufgabenfelder und Handlungsmöglichkeiten von Verfassungsschutzbehörden, Polizeibehörden und Ordnungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit Informationsübermittlung, zweitens die Regelung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zur Wohnraumüberwachung und drittens der Einsatz von Vertrauensleuten. Ohne an dieser Stelle bereits eine abschließende Bewertung vornehmen zu wollen, fällt ins Auge, dass das Thüringer Verfassungsschutzgesetz in wesentlichen Punkten Unterschiede zur bayerischen Rechtslage aufweist.

Hinsichtlich der Regelungen zur Informationsübermittlung durch den Bayerischen Verfassungsschutz kritisiert das Gericht, dass nach dieser im Grunde genommen jeder Normverstoß Anlass für eine Datenübermittlung sein könnte. Es wirft gleichzeitig die Frage auf, warum das Gesetz nicht auf eine notwendige Zuordnung zum Schutz der freiheitlichen Grundordnung abstellt. Die Rechtslage in Thüringen stellt sich insoweit anders dar, da § 21 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz restriktivere und konkreter formulierte Über

mittlungsvoraussetzungen benennt, einschließlich eines Verweises auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit auch den ursprünglichen Erhebungszweck bei der Verfassungsschutzbehörde.

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Da fehlt trotz- dem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung!)

In Bezug auf die sogenannte Wohnraumüberwachung stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass Verfassungsschutzbehörden eine Wohnraumüberwachung in ganz besonderen Gefahrenlagen durchführen dürfen. Die in § 11 Abs. 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz geregelte Wohnraumüberwachung erfordert, dass die Maßnahme „im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen unerlässlich ist und geeignete polizeiliche Hilfe […] nicht rechtzeitig erlangt werden kann“. Damit ist der Gefahrenbegriff in Thüringen wesentlich präziser und enger formuliert als im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz. Auch wird dem vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Prinzip der Subsidiarität Rechnung getragen, da eine verfassungsschutzbehördliche Maßnahme der Wohnraumüberwachung gegenüber einer solchen der Polizei eben nur nachrangig zulässig ist. Der Einsatz von V-Leuten bleibt auch nach der Entscheidung des Gerichts ein zulässiges Mittel zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden.

Das Bundesverfassungsgericht betont hier aber völlig zutreffend die hohe Eingriffsintensität, die mit einem langfristigen Einsatz dieses nachrichtendienstlichen Mittels verbunden ist. Soweit das Gericht beim Einsatz von V-Leuten und im Zusammenhang mit längerfristigen Observationen von einer unabhängigen Vorabkontrolle spricht, bedarf es der Prüfung, ob die Thüringer Regelungen dem bereits genügen. Auf der gesetzlichen Grundlage des Freistaats ist die Stabsstelle „Controlling“ tätig. Sie ist bei der Beurteilung der Rechtund Zweckmäßigkeit der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel nicht an die Weisung des Präsidenten des Verfassungsschutzes gebunden und unterliegt einer unmittelbaren Unterrichtungspflicht gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Entscheidungsgründe des Gerichts sind hier nicht unmittelbar ergiebig, da es eine vergleichbare Einrichtung in Bayern nicht gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich also in seiner Urteilsbegründung deshalb auch nicht mit dem Modell, das wir hier in Thüringen haben – also der Stabsstelle „Controlling“ – auseinandergesetzt.

Ähnlich sieht es bei der Bewertung der Regelungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zur

(Minister Maier)

Onlinedurchsuchung und des Zugriffs auf Daten der Vorratsdatenspeicherung aus. Hier kann das vorliegende Urteil schon deshalb nicht auf das Thüringer Verfassungsschutzgesetz übertragen werden, da dort solche Regelungen gar nicht enthalten sind. Gleichwohl bedarf die weitreichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der weiteren sorgfältigen Prüfung und wird voraussichtlich auch in einer Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes münden. Das Bundesverfassungsgericht weckt in seiner Entscheidung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des behördlichen Verfassungsschutzes und seiner spezifischen Aufgaben in den Bereichen der Beobachtung und Vorfeldaufklärung. Es gibt Hinweise, wie dies verfassungskonform geregelt werden kann. Diese Hinweise werden wir selbstverständlich aufgreifen und auf der Grundlage der vertieften Abstimmung auf Bund-LänderEbene einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall SPD)

Vielen Dank, Herr Minister. Damit sehe ich auch zu diesem Teil der Aktuellen Stunde keine Wortmeldungen mehr. Ich schließe den vierten Teil und rufe den fünften Teil der Aktuellen Stunde auf

e) auf Antrag der Fraktion DIE LINKE zum Thema: „Keine Freiheit ohne Pressefreiheit – Journalistinnen und Journalisten in Thüringen schützen, unabhängige Berichterstattung gewährleisten“ Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags - Drucksache 7/5407 -

Das Wort erhält Herr Abgeordneter Blechschmidt.

Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren, wie aktuell das heutige Thema der Pressefreiheit ist, zeigt sich daran, dass gerade in den letzten Tagen wiederholt Angriffe auf die Pressefreiheit stattgefunden haben. Am letzten Sonnabend rückte eine Gruppe von Vertretern der als rechtsextrem eingestuften „Identitären Bewegung“ in das Landesfunkhaus des MDR ein und störte die Mitarbeiter mittels Megafon und Transparenten, weil die Berichterstattung nicht in ihr politisches Weltbild passte. Das reiht sich ein in eine Tendenz der letzten Jahre, die besonders mit den Coronaprotesten eine neue Dimension gewonnen hat. In nie dagewese

nem Maße wurden Journalistinnen und Journalisten bedrängt, bedroht und angegriffen, mit dem Ziel, sie an der Ausübung ihrer Arbeit und/oder kritischen Berichterstattung zu behindern. Im April 2021 kam es zu Morddrohungen und tätlichen Angriffen gegen Pressefotografen in Mühlhausen. Im Dezember 2021 und Januar 2022 kam es zu schweren Angriffen auf Pressefotografen in Jena, ebenso am 24. Januar in Weimar, am 29. Januar und 21. Februar in Erfurt. In Sömmerda fand ein Journalist bei Rückkehr von der Berichterstattung am 2. Februar seine Autoreifen zerstochen vor. Wer sich an den Kollegen Fiedler erinnert, der würde jetzt hier stehen und sagen: Wo leben wir denn?!

(Beifall DIE LINKE)

Die genannten Fälle, meine Damen und Herren, sind Beispiele aus 36 behördlich bekannten Fällen von Angriffen und Straftaten gegen Journalistinnen und Journalisten, die allein in Thüringen in den letzten sechs Jahren stattgefunden haben. Aber das passiert nicht nur in Thüringen, das passiert in Sachsen, in Bayern, in ganz Deutschland, aber auch in der ganzen Welt.

In diesem Saal, meine Damen und Herren, die Pressefreiheit und ihre gesellschaftspolitische Rolle besonders hervorzuheben, ist fast, aber eben mit Blick nach rechts nur fast unnötig. Pressefreiheit ist ein elementarer Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, existenzieller Bestandteil von gesellschaftlichem Leben und auch und gerade Bestandteil unserer eigenen Arbeit als Abgeordnete. Und nicht umsonst werden die Medien als vierte Gewalt im Staatsgefüge bezeichnet und ihr damit verbundener öffentlicher Kontrollauftrag betont. Diese Aufgabe, diese Arbeit, meine Damen und Herren, muss verteidigt werden.

(Beifall DIE LINKE)

Nun ist die Problematik, wie gesagt, beileibe keine Thüringer oder deutsche Problematik, sondern die Pressefreiheit ist aktuell auf allen Kontinenten in unterschiedlicher Form bedroht. Zwischen Anfang 2016 und Ende 2020 sind 400 Journalisten weltweit bei und wegen der Ausübung ihrer Arbeit getötet worden. Ebenso ist die Inhaftierungsrate von Journalistinnen und Journalisten konstant hoch. Ein aktueller Bericht der UNESCO sagt, allein dieses Jahr wurden bereits 24 Journalistinnen und Journalisten und zwei Medienmitarbeiter getötet, sieben davon in der Ukraine. 362 Journalistinnen und Journalisten und 19 Medienmitarbeiter sowie 92 Blogger und Bürgerjournalisten sitzen in Haft. Und wenn man jetzt noch in die Ukraine und nach Russland ganz konkret schaut, wo durch die russischen Kriegshandlungen der Druck auf die Journalistinnen

(Minister Maier)

und Journalisten weiter steigt, müssen wir willkürliche Festnahmen, Zensur, staatliche Desinformationskampagnen zur Kenntnis nehmen. Das, meine Damen und Herren – ich hoffe, wir sind uns da einig –, hat nichts mehr mit Pressefreiheit zu tun.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Welches sind nun die Herausforderungen? Ganz allgemein: die Sicherheit und der Schutz der Medienschaffenden. Sich dieser Herausforderung zu stellen, ist wichtig und immanent. Man kann es nicht oft genug betonen: Die Pressefreiheit ist elementarer Grundpfeiler unserer demokratischen Gesellschaft.

Ein abschließendes Fazit: Einerseits Journalistinnen und Journalisten zu schützen und andererseits gegen Desinformation und Hassbotschaften vorzugehen, das muss ein zentrales Anliegen aller verantwortlichen politischen Akteure wo auch immer, also auch bei uns hier in Thüringen sein. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Kollege Blechschmidt. Für die CDU-Fraktion hat sich Abgeordneter Herrgott zu Wort gemeldet.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, das hohe Gut der Pressefreiheit ist in Deutschland allgemein per Grundgesetz, aber auch hier in Thüringen durch unser Pressegesetz verankert, und in unserem Grundgesetz ist diese Freiheit im ersten Absatz von Artikel 5 festgeschrieben – ich zitiere –: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Auch wenn manch ein Kollege hier im Haus das mit Sicherheit anders sehen möge und auch artikuliert, aber so ist die Rechtslage und so ist auch die Realität, auch wenn Sie in manch einer Filterblase etwas anderes behaupten, meine Damen und Herren.

(Beifall CDU)

(Zwischenruf aus dem Hause)

Ich kann mir fast denken, was Sie erzählen, Kollege, aber Sie werden uns ja nachher noch damit

erheitern. Von daher will ich da nicht zu weit vorgreifen.

Ähnlich regelt auch unser Thüringer Pressegesetz aus dem Jahr 1991 die Freiheit der Presse. Ich darf zitieren: „Die Presse ist frei. […] Sondermaßnahmen wie Zensur oder das vertragswidrige Verweigern von Druck und Vertrieb eines Presseerzeugnisses sind verboten.“ Durch diese gesetzliche Verankerung von Pressefreiheit wird die freie Berufsausübung und vor allem das unzensierte Veröffentlichen von Informationen und Meinungen garantiert, wobei sowohl das Presseerzeugnis als auch dessen Produktion und Verbreitung geschützt werden. Die Pressefreiheit in Deutschland beinhaltet ebenfalls den Schutz von Informationen und von Redaktionsgeheimnissen. Ein wichtiger Grundsatz unserer Pressefreiheit besteht zudem darin, dass im Unterschied zu diktatorischen Gesellschaftsformen der Zugang zum Journalistenberuf nicht staatlich reglementiert ist und auch die Gründung von Verlagen keiner Zulassung bedarf.

Pressefreiheit, meine Damen und Herren, erfüllt zudem keinen Selbstzweck der Medien und ist auch kein Luxusgut. Vielmehr erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, die auch in § 3 unseres Landespressegesetzes näher beschrieben wird. Die Pressefreiheit hat einen ganz praktischen Nutzen für jeden Einzelnen unserer Gesellschaft, also nicht nur für uns Parlamentarier hier im Hohen Haus. So soll nämlich die Presse Nachrichten beschaffen, verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben, an der Meinungsbildung mitwirken und einen wichtigen Beitrag zur Bildung leisten, damit eben jeder Einzelne sein ganz individuelles Leben auf der Höhe der gegebenen Möglichkeiten gestalten kann und sich frei informieren kann. Journalisten haben den Auftrag, Öffentlichkeit herzustellen, das heißt, möglichst viele richtige und wichtige Informationen an möglichst viele Menschen weiterzuleiten. Denn nur auf dieser Grundlage werden Menschen in die Lage versetzt, sich als Wähler und Marktteilnehmer auch kundig zu machen und so zu handeln.

Meine Damen und Herren, unter Demokraten ist es von jeher Konsens, die freie Berufsausübung der Kollegen Journalisten zu unterstützen. Im Gegensatz zum politisch Extremen und Populistischen, auch zu manchem Putin-Handlanger in diesem Land war es für die CDU von Anfang an klar, dass der uneingeschränkte Zugang auch zu Veranstaltungen und auch parteipolitischen Veranstaltungen für jeden Journalisten gewährleistet ist. Bei der AfD war das über viele Jahre hinweg eben keine Selbstverständlichkeit. Wenn man die Journalisten vorher nicht handverlesen aussortieren konnte, hat man eben die Medien komplett ausgeschlossen. Das

(Abg. Blechschmidt)

zeugt von wenig demokratischem Handeln und von wenig Verständnis für die Pressefreiheit in unserem Land, verehrte Kollegen.

(Beifall CDU)

Verehrter Präsident, meine Damen und Herren, dass ein Gefährdungstatbestand der Pressefreiheit auch in Deutschland durchaus reell ist, belegt die Journalistenvereinigung „Reporter ohne Grenzen“ mit der veröffentlichten Rangliste der Pressefreiheit 2022, wo Deutschland unter 180 Ländern für das Jahr 2021 mit dem Platz 16 belegt wird. Zwar ist die Situation für Journalisten in Deutschland mit dem Platz 16 relativ gut, gemessen an anderen Ländern, aber doch sah sich auch eine Reihe von Journalisten in Deutschland tätlichen Angriffen, Drohungen, Einschüchterungsversuchen und anderem ausgesetzt – Kollege Blechschmidt hat das ja gerade an verschiedenen Fallbeispielen bereits ausgeführt –. Es bleibt also eine dauerhafte Herausforderung, dass wir uns gemeinsam mit allen Demokraten in diesem Land dafür einsetzen, dass Journalisten ihre gesetzlich definierten Aufgaben diskriminierungsfrei wahrnehmen können und wir die freie Meinungsbildung bei allem unterstützen, wie uns das möglich ist. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege Herrgott. Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich Frau Kollegin Henfling zu Wort gemeldet.