Protokoll der Sitzung vom 05.05.2022

a) Wahlvorschlag der Fraktion der CDU: abgegebene Stimmen 82, ungültige Stimmen 3, gültige Stimmen 79. Auf den Wahlvorschlag entfallen 74 Jastimmen, 2 Neinstimmen und es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Ich gratuliere Ihnen, Herr Abgeordneter Martin Henkel, zu Ihrer Wahl als Schriftführer. Ich gehe davon aus, dass er die Wahl annimmt und höre nichts Entgegenstehendes.

(Zuruf Abg. Malsch, CDU: Das macht er!)

b) Wahlvorschlag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen: abgegebene Stimmen 82, ungültige Stimmen 0, gültige Stimmen 82. Auf den Wahlvorschlag entfallen 62 Jastimmen, 17 Neinstimmen und es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Ich gratuliere Ihnen, Herr Abgeordneter Lutz Liebscher und Frau Abgeordnete Laura Wahl, zu Ihrer Wahl.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Herr Liebscher und Frau Wahl sind beide da und nehmen die Wahl an?

(Zuruf Abg. Wahl, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN: Ja!)

Herzlichen Dank.

Tagesordnungspunkt 19

Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses 7/2 „Treuhand in Thüringen: Erfolgsgeschichte oder Ausverkauf – Rolle und Untersuchung der Arbeit der Treuhandanstalt und der zuständigen Niederlassungen im Gebiet des heutigen Thüringens“ Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5379 -

Abgegebene Stimmen 82, ungültige Stimmen 1, gültige Stimmen 81. Auf den Wahlvorschlag entfallen 35 Jastimmen, 43 Neinstimmen und es liegen

3 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.

Tagesordnungspunkt 20

Wahl eines Mitglieds der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß § 25 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5380 -

Abgegebene Stimmen 82, ungültige Stimmen 1, gültige Stimmen 81. Auf den Wahlvorschlag entfallen 23 Jastimmen, 57 Neinstimmen und es liegt 1 Enthaltung vor. Damit ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags nicht erreicht.

Tagesordnungspunkt 21

Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5381 -

Abgegebene Stimmen 82, ungültige Stimmen 0, gültige Stimmen 82. Auf den Wahlvorschlag entfallen 24 Jastimmen, 56 Neinstimmen und es liegen 2 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags nicht erreicht.

Tagesordnungspunkt 22

Bestellung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Beirats beim Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes Wahlvorschläge der Fraktion der AfD sowie der Fraktion DIE LINKE - Drucksachen 7/5382/5409 -

a) Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke, bezogen auf das vorgeschlagene stellvertretende Mitglied: abgegebene Stimmen 82, ungültige Stimmen 2, gültige Stimmen 80. Auf den Wahlvorschlag entfallen 45 Jastimmen, 30 Neinstimmen und es liegen 5 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

(Vizepräsidentin Marx)

Ich gratuliere Herrn Abgeordneten Sascha Bilay zu seiner Wahl, die er auch annimmt? Er nickt.

(Beifall DIE LINKE)

b) Wahlvorschlag der Fraktion der AfD im selben Gremium: abgegebene Stimmen 82, ungültige Stimmen 0, gültige Stimmen 82. Auf den Wahlvorschlag entfallen 36 Jastimmen, 43 Neinstimmen, es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.

Tagesordnungspunkt 23

Wahl eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung für Technologie, Innovation und Forschung Thüringen (STIFT) Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5383 -

Abgegebene Stimmen 82, ungültige Stimmen 3, gültige Stimmen 79. Auf den Wahlvorschlag entfallen 33 Jastimmen, 43 Neinstimmen, es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.

Jetzt muss ich noch mal nachfragen – vorhin war Herr Möller der Parlamentarische Geschäftsführer und hat mir gesagt, morgen sollten keine Wiederholungswahlen durchgeführt werden. Jetzt gab es aber andere Signale bei Ihnen. Dann bitte ich, den aktuellen Stand bekannt zu geben.

Wir beantragen, die Wahlgänge morgen noch mal zu wiederholen.

Welche, alle?

Die, bei denen es möglich ist.

Die Wahlgänge, bei denen es möglich ist, sollen morgen wiederholt werden. Gut, das werden Sie dann in Ihrem Rollenplan vorfinden, und wir werden das dann entsprechend nach der Mittagspause morgen erneut zum Aufruf bringen.

Damit schließe ich diese Tagesordnungspunkte, und da wir nur noch 3 Minuten bis zur Lüftungspause haben, beginnen wir diese jetzt und machen weiter um 15.50 Uhr mit dem Tagesordnungspunkt 5.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir würden dann in der Sitzung fortsetzen, und wir kommen zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 5

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5375 - ERSTE BERATUNG

Wird das Wort zur Begründung gewünscht? Die Abgeordnete Lukin.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Carsharing hat sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Baustein moderner individueller Mobilität entwickelt, als eine Ergänzung zum ÖPNV, zum Fuß- und Radverkehr und als eine Reaktion auf zunehmende Umweltbelastungen und auf die Verknappung von Parkraum, vor allen Dingen in den Städten. Es wird angenommen, dass jedes gemeinsam benutzte Carsharing-Fahrzeug bis zu 18,6 Autos im Straßenverkehr in dichtbesiedelten Gebieten ersetzen kann. Zum Stichtag 1. Januar 2022 gab es in Deutschland 3.393.000 zum Carsharing angemeldete Fahrberechtigte, die auf 6.170 Stationen rund 14.300 stationsbasierte Fahrzeuge in 934 Städten nutzen können.

Bereits zum 1. September 2017 hat der Bundesgesetzgeber erste gesetzliche Regeln zur Etablierung und Förderung von Carsharing erlassen. Damit wurden sowohl die Möglichkeiten der Bevorrechtung als auch für stationsbasiertes Carsharing die Voraussetzungen für die alleinige Nutzung bestimmter Parkflächen im Verantwortungsbereich des Bundes geschaffen.

Am 04.02.2019 hat der Thüringer Landtag das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes beschlossen. In Drucksache 6/6827 wurden in der 6. Legislatur die Voraussetzungen und das Verfahren zur rechtssicheren Vergabe von Plätzen für Carsharing-Anbieter für Thüringen geregelt. Kommunen stellen jetzt die Flächen im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens zur Verfügung. Sie können Auswahlkriterien wie Verkehrsentlastung und Umweltfragen bei der Entscheidung berücksichtigen.

Bereits in dieser Phase hat die Stadt Erfurt in einer Zuschrift darauf hingewiesen, dass der § 18

(Vizepräsidentin Marx)

mit der Festlegung, dass die zu erhebende Sondernutzgebühr dem marktgleichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entsprechen soll, aus ihrer Sicht problematisch ist. Dadurch kann es für die jeweiligen Anbieter entweder teurer werden oder die Zahl der Interessenten bleibt sehr klein. Auch wird der Ermessensspielraum der Kommunen eingeschränkt, zum Beispiel die örtlichen Gegebenheiten mit verschiedenen Gebühren auszuweisen. Mit dem jetzigen Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes in Drucksache 7/5375 wird diesem Anliegen der Kommunen Rechnung getragen. Die oben genannte Festsetzung einer marktgerechten Gebührenhöhe wird gestrichen und es wird lediglich im Gesetz festgehalten, dass eine Gebühr zu erheben ist.

Ich danke für die Aufmerksamkeit, wünsche eine gute Beratung und bitte die Redner um die Überweisung des Gesetzentwurfs an die zuständigen Ausschüsse.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vielen Dank. Ich eröffne die Aussprache und als Erstes erhält das Wort für die Fraktion der SPD der Abgeordnete Liebscher, der nicht da ist. Dann springe ich und würde Herrn Bergner von der Gruppe der FDP aufrufen.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes befasst sich mit einer Anpassung der zu erhebenden Sondernutzungsgebühr für Carsharing-Stellplätze. Nachdem die Landesregierung 2019 mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes in der Drucksache 6/6827 das Thema aufgegriffen und mit § 18 im Straßengesetz eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, soll nun hier mit dem zweiten Versuch nachjustiert werden.

Sie möchten den Thüringer Städten und Gemeinden für die Bemessung der Sondernutzungsgebühr Ermessensspielraum einräumen, was ja grundsätzlich eine schöne Sache ist, hier kommen aber ein paar Probleme auf uns zu, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen. Nicht, dass Sie mich falsch verstehen, wir Freien Demokraten haben keineswegs etwas gegen das System des Carsharings. Als Ergänzung zum ÖPNV und MIV kann es sicherlich einen Beitrag zu einer nachhaltigen Mobilität im urbanen Raum leisten, nach dem Motto „be

nutzen statt besitzen“. Allerdings ist eine einseitige politische Bevorzugung gegenüber anderen Sondernutzungsarten zumindest zu hinterfragen. Wie erklären Sie beispielsweise den Anbietern von Mobilitätsangeboten der letzten Meile, also beispielsweise E-Scootern, Bikesharing oder den Betreibern von Leihrollern, dass ihre Angebote weniger förderwürdig sind? In Berlin hat die links-grüne Koalition im Rathaus diesen Vorstoß bereits mit der Novellierung des dortigen Straßengesetzes unternommen und einen Sturm der Entrüstung der Betroffenen geerntet. Gut, Verkehrspolitik in Berlin ist in vielen Punkten eine Vorlage für den Rest der Republik, wie man es bitte nicht machen sollte, trotzdem befürchte ich, Ihr Vorschlag könnte ähnliche Wellen schlagen.

Fragen wir weiter. Was soll der Gastronom oder der Einzelhändler denken, der nach zwei schweren Coronajahren für jeden Tisch und jeden Kleiderständer, den er in den öffentlichen Verkehrsraum stellt, zur Kasse gebeten wird?

Lassen Sie mich meine Zweifel untermauern mit einem Auszug aus einer Veröffentlichung des Umweltbundesamtes von November 2020 mit dem Titel „Rechtliche Hemmnisse und Innovationen für eine nachhaltige Mobilität“. Dort heißt es bezogen auf die Gestaltungsspielräume bei der Festsetzung der Gebührenhöhe – Zitat –: „Hinsichtlich der Ausgestaltung der Gebühren ist zu beachten, dass die Ermächtigungsvorschriften im [Fernstraßengesetz] bzw. in den jeweiligen Landesgesetzen üblicherweise vorgeben, dass sich die Höhe der Gebühren am wirtschaftlichen Interesse der Erlaubnisnehmer auszurichten hat oder dieses insofern zu berücksichtigen ist. Die Verfolgung von speziellen Lenkungszwecken – wie die Förderung von Carsharing aus Umweltschutzgründen – gestatten die Ermächtigungen regelmäßig nicht. Die Ermächtigungen müssten folglich insoweit geändert werden, wenn eine bevorzugte Behandlung bei den Sondernutzungsgebühren angestrebt werden sollte.“ Und hinsichtlich einer derartigen Vorgehensweise ist jedoch aus EU-beihilferechtlichem Blickwinkel ebenfalls Vorsicht geboten. Denn die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzungsinteresses bei der Gebührenhöhe gehört zu den tragenden Gründen, das Vorliegen einer notifizierungspflichtigen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Sondernutzungserlaubnisse verneinen zu können. Abweichungen von diesem Bemessungsgrundsatz würden von daher ein unnötiges beihilferechtliches Risiko mit sich bringen.

Insofern, meine Damen und Herren, lässt sich zusammenfassend sagen, da gibt es noch einiges zu