Protokoll der Sitzung vom 06.05.2022

aufsicht, ob eine Endschaftsregelung zulässig ist oder nicht?

2. Welche Voraussetzungen müssten durch die Stadt Gera erfüllt werden, um eine Zustimmung der Rechtsaufsicht für eine Endschaftsregelung zu erhalten?

3. In welchen Gebietskörperschaften wurden in den vergangenen zehn Jahren Endschaftsregelungen für Kreditgeschäfte durch die Rechtsaufsichtsbehörde aus welchem Grund genehmigt bzw. abgelehnt?

4. Wie schätzt die Landesregierung die Chancen ein, ob für die Stadt Gera eine Endschaftsregelung genehmigungsfähig ist und wie begründet sie ihre Auffassung?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, erneut Frau Staatssekretärin Schenk.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Da die Fragen 1 und 2 der Mündlichen Anfrage in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, möchte ich diese zunächst gemeinsam beantworten.

Die Mündliche Anfrage spricht die Endschaftsregelung im Zusammenhang mit einer Besicherung der vollständigen Rückzahlung eines Darlehens nach Auslaufen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an. Für eine solche Endschaftsregelung fehlt es an einer allgemeingültigen Definition. In der Regel versteht man unter Endschaftsregelungen Vereinbarungen, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Auslaufen eines Grundvertrags regeln. Ausgehend davon sind vielfältige Anwendungsfälle und Ausgestaltungen von Endschaftsregelungen denkbar. Die kommunalrechtliche Zulässigkeit einer Endschaftsregelung ist daher davon abhängig, wie die vertragliche Ausgestaltung konkret aussieht. Die Ausgestaltung der Regelung bestimmt damit auch, welche Voraussetzungen eine Kommune erfüllen müsste, um gegebenenfalls erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigungen zu erhalten.

Lassen Sie mich das kurz am angesprochenen Beispiel der Besicherung von Darlehensforderungen

erläutern: Die Besicherung von Darlehensforderungen Dritter ist grundsätzlich als Bürgschaft oder Gewährvertrag denkbar. Durch einen Bürgschaftsvertrag würde sich die Stadt Gera als Bürge gegenüber dem Gläubiger ihres Verkehrsbetriebs verpflichten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Verkehrsbetriebs einzustehen. Im Gewährvertrag würde durch die Stadt die Haftung für einen bestimmten Erfolg, für ein bestimmtes Verhalten des Verkehrsbetriebs oder eine Gefahr, also für ein Risiko übernommen. Die Gewährleistungspflicht ist dabei regelmäßig von der Verpflichtung des Hauptschuldners unabhängig. Beide Rechtsgeschäfte bedürften der rechtsaufsichtlichen Genehmigung nach § 64 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung bzw. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Die Genehmigung soll nach dem Gesetz unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie wäre in der Regel zu versagen, wenn die einzugehenden Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde bzw. hier der Stadt Gera nicht in Einklang stünden.

Nach der Bekanntmachung über das Kreditwesen der Gemeinden und Landkreise soll eine Bürgschaft im Allgemeinen nur für dinglich gesicherte Kredite übernommen werden. Generell sollen die Gemeinden nach der Kreditbekanntmachung bei den Rechtsgeschäften große Vorsicht und Zurückhaltung walten lassen und die Haftung nur für einen von vornherein bestimmten Betrag oder Höchstbetrag übernehmen.

Aus den genannten Normen der Thüringer Kommunalordnung und des Gesetzes über die kommunale Doppik sowie aus der Kreditbekanntmachung ergeben sich die von der Stadt zu erfüllenden Voraussetzungen für eine rechtsaufsichtliche Genehmigung für den Fall, dass eine Endschaftsregelung eine Bürgschaftsregelung oder einen Gewährvertrag darstellt. Hinweisen möchte ich an dieser Stelle außerdem darauf, dass die Gestaltung einer Endschaftsregelung so erfolgen muss, dass sie den beihilferechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

Zu Frage 3: Die gewünschten Informationen liegen der Landesregierung nicht vor und lassen sich nur durch eine hoch aufwendige Einzelfallrecherche erheben.

Zu Frage 4: Wie ich zu den ersten beiden Fragen bereits ausgeführt habe, kommt es ganz wesentlich auf die konkrete Ausgestaltung der sogenannten Endschaftsregelung an, um deren Genehmigungspflichtigkeit und ihre Genehmigungsfähigkeit beur

teilen zu können. Insoweit ist die Frage nach einer abstrakten Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit einer Endschaftsregelung für die Stadt Gera hier und heute rein hypothetisch. Eine abschließende rechtliche Bewertung kann nur in dem dazu vorgesehenen rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach Vorliegen aller entscheidungsrelevanten Sachverhalte getroffen werden.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Für eine Nachfrage oder auch zwei hat Abgeordneter Schubert das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Frau Staatssekretärin, vielen Dank für die Beantwortung. Es ist natürlich schade, dass es keine konkretere Aussage gibt an dieser Stelle. Ich will dennoch versuchen, mit zwei Nachfragen das Feld etwas besser auszuleuchten. Ist denn die Bewertung, ob in dem konkreten Fall im Jahr 2036 eine dauerhafte Leistungsfähigkeit der Kommune vorliegt – das wäre ja eine zu erfüllende Bedingung in der Aufzählung, die Sie hier vorgetragen haben –, im Jahr 2022 zum Beispiel möglich oder wie kommt man zu dieser Einschätzung, um dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten? Das wäre meine erste Nachfrage.

Zweite Nachfrage: Ist Ihnen bekannt, dass zum Beispiel die Stadt Erfurt eine Endschaftsregelung kommunalaufsichtlich genehmigt bekommen hat, um mal im Vergleich der kreisfreien Städte zu bleiben – nach meinem Kenntnisstand muss sich das innerhalb der letzten fünf Jahre sogar zugetragen haben –, ansonsten würde ich mich, wenn das jetzt ad hoc nicht beantwortet werden kann, über eine schriftliche Nachlieferung freuen, andernfalls eine erneute Mündliche Anfrage stellen.

Für die zweite Frage muss ich noch einmal kurz nachfragen: Sie möchten wissen, ob es in Erfurt die Endschaftsregelung gibt oder wie die konkret ausgestaltet ist?

Ja, und wie dort der Genehmigungsprozess abgelaufen ist, auch vor dem Hintergrund meiner ersten Nachfrage, dass dann weit in die Zukunft hinein überprüft werden muss, ob diese dauerhafte Leistungsfähigkeit an dieser Stelle vorhanden ist oder nicht.

(Staatssekretärin Schenk)

Wie dargestellt ist es davon abhängig, wie die konkrete Endschaftsregelung aussieht. Deswegen hatte ich beide Varianten dargestellt. Mir ist der konkrete Fall in Erfurt nicht bekannt. Gern kann ich das – sofern das im Rahmen einer Recherche möglich ist – Ihnen zuarbeiten. Wir haben aber dargestellt, dass der Landesregierung diese ganzen Erkenntnisse über alle vorliegenden Endschaftsregelungen generell nur dann zugänglich wären, wenn man wirklich Einzelfallrecherche betreiben würde für die über 600 Kommunen, denen es möglich wäre, so etwas abzuschließen.

Zu Ihrer ersten Frage: Es ist so, ich kann das – das habe ich versucht, in der Antwort auf Frage 4 darzustellen – aktuell nicht konkret einschätzen. Man kann nur die Schritte darstellen, die quasi gegangen werden müssen. Alles andere ist, solange keine konkrete Formulierung vorliegt, hypothetisch. Aber das könnte die Stadt im engen Austausch mit ihrer Kommunalaufsicht dann einleiten, um Schritt für Schritt diese Frage beantworten zu können, ob das genehmigungsfähig wäre oder nicht. Den Rahmen habe ich jetzt versucht, auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen darzustellen.

Ich verstehe Sie richtig – um das noch einmal nachzufragen, was Sie gerade gesagt haben –, dass man erst zu einem Ergebnis eines solchen Prozesses abschließend sagen kann, ob es eine Endschaftsregelung gibt oder nicht, und nicht davor.

Man kann davor sagen, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, und kann dann sicherlich im Laufe des Prozesses schon abschätzen, ob das Chancen auf Erfolg hat, wenn das dann konkret vorliegt. Ich hatte ja versucht, darzustellen, dass es alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte betrifft. Man müsste jetzt im Einzelfall prüfen, welche das konkret sind.

Danke schön.

Das war dann diese Frage. Wir kommen jetzt zur vorletzten Frage für heute. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Weltzien mit der Drucksache 7/5412.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Umsetzung von EfA-Leistungen in Thüringen

Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, Verwaltungsleistungen schon bis Ende des Jahres 2022 digital bereitzustellen. Besonders wichtig ist dabei das arbeitsteilige, zeitsparende Vorgehen nach EfA bzw. Einer-für-Alle. EfA-Leistungen bedeuten, dass ein Land oder eine Allianz aus mehreren Ländern eine Leistung zentral entwickelt und betreibt und diese anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt, die den Dienst mitnutzen können. Hierfür müssen sie sich mittels standardisierter Schnittstellen anbinden. Die Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Dienstes teilen sich die angeschlossenen Länder und Kommunen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat Thüringen bereits EfA-Leistungen entwickelt und implementiert? Wenn ja: Um welche Leistungen handelt es sich und welche davon haben andere Bundesländer übernommen?

2. Wurden EfA-Leistungen aus anderen Bundesländern in Thüringen übernommen? Wenn ja: Welche und wie hoch waren die Kosten für die Bereitstellung der standardisierten Schnittstellen?

3. Ergeben sich aus der Übernahme von EfA-Leistungen aus anderen Bundesländern und der bereitgestellten standardisierten Schnittstellen Folgekosten? Wenn ja: Wie hoch sind die finanziellen Kosten pro Jahr für die Kommunen?

4. Wie unterstützt der Freistaat Thüringen die Kommunen bei der Bewältigung der fachlichen, finanziellen und personellen Herausforderungen bei der Anbindung von EfA-Leistungen an die kommunalen Fachverfahren?

Für die Landesregierung antwortet in Vertretung für das Finanzministerium das Ministerium für Inneres und Kommunales und nun zum letzten Mal für heute Frau Staatssekretärin Schenk.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, ich kann das nicht garantieren, je nachdem, welche TOPs nachher noch aufgerufen werden.

Zunächst beantworte ich für die Landesregierung die gestellte Frage wie folgt – mit einer kurzen Vorbemerkung, wenn Sie gestatten, zum Stand der OZG-Umsetzung mittels EfA: Aus Thüringer Sicht

ist festzustellen, dass die OZG-Umsetzung im föderalen Kontext, insbesondere nach dem EfA-Prinzip, bislang die Erwartungen, die in die gemeinsame Umsetzung gesetzt wurden, noch nicht erfüllt hat. Viele der EfA-Umsetzungsprojekte liegen deutlich hinter den ursprünglichen Zeitplänen zurück. Dies wird auch am geringen Stand verfügbarer EfA-Leistungen im FIT-Store sichtbar.

Nun zu Ihrer Anfrage, Herr Abgeordneter Weltzien:

Zu Frage 1: Thüringen hat noch keine EfA-Leistungen entwickelt. Der Freistaat hat sich jedoch frühzeitig auf den Weg gemacht, die Nachnutzbarkeit von EfA-Leistungen, die andere Bundesländer entwickelt haben, zu verproben. Gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern wurde in den vergangenen Monaten versucht, erste EfA-Leistungen anderer Bundesländer in Thüringen auszurollen. Hinsichtlich der EfA-Leistungen im Aufenthaltstitel ist das auch innerhalb des Verprobungszeitraums gelungen. Die anderen Leistungen, zum Beispiel Schwerbehindertenausweis, werden aktuell bei der Implementierung im Rahmen der dafür in Thüringen geschaffenen regulären Umsetzungsstrukturen weiter verfolgt und sind teilweise auch Gegenstand des OZG-Starterpakets, das das TFM mit der KIV vereinbart hat.

Zu Frage 2: Bisher wurde noch keine der wenigen verfügbaren EfA-Leistungen anderer Bundesländer vertraglich für Thüringen gebunden und übernommen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 in Bezug auf die EfA-Verprobungsprojekte verwiesen.

Zu Frage 3: Die Nachnutzung von EfA-Onlinediensten anderer Bundesländer verursacht ab 2023 Kosten in unterschiedlicher Höhe. Bei vielen der EfALeistungen stehen diese noch nicht fest bzw. sind von den Themenfeldführern noch nicht kommuniziert. Im Jahr 2022 sind die Betriebskosten durch die Mittel aus dem Konjunkturpaket des Bundes finanziert. Für die Thüringer Kommunen entstehen aus der Nachnutzung der EfA-Onlinedienste keine Kosten. Die Kommunen müssen allenfalls Kosten für die Anbindung der Onlinedienste an ihre Fachverfahren oder andere elektronische Systeme im Backend tragen. Jedoch unterstützt auch hier das Land die Kommunen durch Fördermittel nach der Thüringer E-Government-Richtlinie. In Anbetracht der Heterogenität der Fachverfahrenslandschaft und der Kosten für notwendige Schnittstellen können die Kosten pro Jahr derzeit nicht ermittelt werden.

Zu Frage 4: Der Freistaat Thüringen unterstützt aktuell wie kein anderes Bundesland die Kommunen bei der Bewältigung der mit der OZG-Umsetzung verbundenen Herausforderungen. Neben der

kostenfreien Bereitstellung der E-Government-Basisdienste ThAVEL, Zuständigkeitsfinder, Thüringer Servicekonto, E-Payment und zukünftiger Plattform digitale Behördenkommunikation, der finanziellen Unterstützung durch die Thüringer E-GovernmentRichtlinie und der zentralen Finanzierung der EfAOnlinedienste anderer Bundesländer zur Nachnutzung in den Thüringer Kommunen hat der Freistaat Thüringen den kommunalen IT-Dienstleister KIV Thüringen GmbH mit der Durchführung des OZGStarterprojekts beauftragt und finanziert dieses. Mit dem Projekt wird den Thüringer Kommunen direkte Unterstützung bei der Nachnutzung von OZG-Leistungen angeboten.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Die gibt es nicht. Dann herzlichen Dank, Frau Staatssekretärin Schenk, für Ihren übermäßigen Einsatz heute.

(Beifall SPD)

Das darf ich hier mal sagen, wenn man noch andere Ministerien vertritt.