Protokoll der Sitzung vom 10.06.2022

Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und rufe erneut die Tagesordnungspunkte 14 und 18 bis 21 auf, um die Wahlergebnisse bekannt zu geben.

Tagesordnungspunkt 14

Wahl eines Vizepräsidenten des Thüringer Landtags Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5626 -

Abgegebene Stimmen 75, ungültige Stimmen 0, gültige Stimmen 75. Auf den Wahlvorschlag entfallen 25 Jastimmen, 47 Neinstimmen und es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.

Tagesordnungspunkt 18

Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5628 -

Abgegebene Stimmen 75, ungültige Stimmen 0, gültige Stimmen 75. Auf den Wahlvorschlag entfallen 22 Jastimmen, 53 Neinstimmen und es liegen keine Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.

Tagesordnungspunkt 19

Wahl der Vertrauensleute und ihrer Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen beziehungsweise Richter des Thüringer Finanzgerichts Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5566 -

Abgegebene Stimmen 75, ungültige Stimmen 0, gültige Stimmen 75. Auf den Wahlvorschlag entfallen 26 Jastimmen, 46 Neinstimmen und es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist auch hier die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.

Tagesordnungspunkt 20

Bestellung eines Mitglieds des Beirats beim Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5629 -

Abgegebene Stimmen 75, ungültige Stimmen 0, gültige Stimmen 75. Auf den Wahlvorschlag entfallen 31 Jastimmen, 42 Neinstimmen und es liegen 2 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.

Tagesordnungspunkt 21

Wahl eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung für Tech

nologie, Innovation und Forschung Thüringen (STIFT) Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5630 -

Abgegebene Stimmen 75, ungültige Stimmen 4, gültige Stimmen 71. Auf den Wahlvorschlag entfallen 26 Jastimmen, 42 Neinstimmen und es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.

Ich schließe diese Tagesordnungspunkte.

Vereinbarungsgemäß geht es jetzt weiter mit dem neuen Tagesordnungspunkt 8 b

Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5670 - korrigierte Fassung - ERSTE BERATUNG

Das wurde Ihnen als Tischvorlage verteilt und müsste mittlerweile auch im AIS verfügbar sein. Das gesonderte Wort zur Begründung wird nicht gewünscht. Dann liegt mir bisher eine Redemeldung vor. Das ist Frau Abgeordnete Dr. Martin-Gehl von der Fraktion Die Linke. Mit ihr eröffne ich die Aussprache.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer auf der Tribüne und am Livestream, der Thüringer Landtag hat sich unlängst in erster Lesung mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes befasst, der die Einführung des Amtes eines vom Thüringer Landtag zu wählenden Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin beim Thüringer Verfassungsgerichtshof vorsieht. Dazu wird der bisherige § 2 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes entsprechend erweitert. Der erste Satz dieser Bestimmung soll künftig lauten: „Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern.“ In Artikel 79 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verfassung heißt es indes: „Er“ – der Verfassungsgerichtshof – „besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.“ Damit weichen die ge

(Vizepräsidentin Marx)

plante Neuregelung im Verfassungsgerichtshofgesetz und die daran anknüpfenden Folgeregelungen anders als bisher nunmehr von der Vorgabe der Thüringer Verfassung zur Zusammensetzung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ab. Das heißt, das einfache Gesetz geht insoweit über die Thüringer Verfassung hinaus. Diese Diskrepanz zu beheben, ist Anliegen des vorliegenden Gesetzentwurfs, der die Regelungen zur Zusammensetzung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in der Thüringer Verfassung und im einfachen Gesetz wieder in Übereinstimmung bringt. Die Regelung des Vizepräsidentenamtes des Verfassungsgerichtshofs in der Thüringer Verfassung und nicht nur im einfachen Gesetz steht zudem im Einklang mit den entsprechenden Verfassungsregelungen zur Vizepräsidentschaft bei anderen Verfassungsorganen – namentlich beim Thüringer Landtag, so geregelt in Artikel 57 Abs. 1 Thüringer Verfassung und beim Landesrechnungshof gemäß Artikel 103 Abs. 2 Thüringer Verfassung. Das wiederum unterstreicht die besondere Bedeutung dieses Amtes.

Ich beantrage die Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. In diesem Ausschuss liegt bereits der Gesetzentwurf, den ich erwähnt hatte – der Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes –, sodass beide Gesetzentwürfe, die in unmittelbarem Bezug zueinander stehen, gemeinsam beraten werden können. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt? Herr Abgeordneter Schard von der CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin, sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren, Kollegen Abgeordnete, ich habe mir die Änderungsvorschläge ganz genau angeschaut. Neben einigen sachlichen Punkten, zu denen ich dann noch kurz komme, muss ich aber auch auf die hier niedergeschriebene Einleitung und den letzten Satz unter „Kosten“ kurz Bezug nehmen. Sie schreiben, dass die Ordnung des Verfassungsgerichtshofs und Aufgabenwahrnehmung durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin bisher durch das Verfassungsgericht innerorganisatorisch geregelt wird. Wir haben diese Institution noch nicht. Insofern ist dieser Einleitungstext aus meiner Sicht nicht richtig, aber das soll nicht der Kern sein.

Und bei den Kosten schreiben Sie, dass mit der Einführung des Amtes keine Mehrkosten zu erwarten sind. Ich erinnere an den Gesetzesvorschlag, der im Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz liegt. Da ist aber im Moment eine Erhöhung der Entschädigung ausgewiesen. Insofern käme nach dem jetzigen Plan tatsächlich eine Erhöhung auf die Kassen zu. Aber das soll nur eine Randnotiz sein. Am Ende geht es darum, welche Stellung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin haben soll. Soll sie eine Stellung haben, die der des Präsidenten ähnlich ist, oder soll es eine Abwesenheitsvertretung sein? Ich muss ganz ehrlich sein: Ich habe große Skepsis, dass tatsächlich eine Verfassungsänderung notwendig ist. Wie gesagt, das hängt auch davon ab, wie die Position ausgestaltet sein soll. Wir haben hier als Grund aufgeführt, dass die Anpassung der Verfassung geboten sei. Jetzt kann man sich lange Gedanken darüber machen, was geboten heißt. Heißt geboten „zwingend erforderlich“ oder wird es empfohlen und es ist nicht erforderlich? Insofern ist das noch nicht ganz klar. Und um das zu eruieren, wäre ich durchaus dafür, diesen Antrag, wie von Frau Dr. Martin-Gehl gerade hier kundgetan, an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zu überweisen. Allerdings würde ich auch sagen und vorschlagen, dass wir den ebenso an den Verfassungsausschuss überweisen, denn dafür haben wir den.

(Zwischenruf Abg. Schubert, DIE LINKE: Da liegt noch was ganz anderes vor uns im Ver- fassungsausschuss!)

Herr Schubert, herzlichen Dank für den Einwand, aber wollen Sie die Verfassung ändern mit Ihrem Antrag oder nicht?

(Beifall Gruppe der FDP)

Und wenn Sie die Verfassung ändern wollen, dann weiß ich nicht, wofür wir den Verfassungsausschuss haben. Was soll denn der Verfassungsausschuss sonst machen, als sich mit Fragen zu beschäftigen, wenn es um eine Verfassungsänderung geht?

(Beifall CDU, Gruppe der FDP)

Sie können das gern ablehnen. Ich bin einverstanden damit, dass wir das im Justizausschuss haben – sehr gern –, aber der Verfassungsausschuss sollte am Ende schon federführend darüber entscheiden. Insofern noch mal: Ich denke, nach meinem Dafürhalten, ist eine Verfassungsänderung nicht notwendig, nicht erforderlich, um das Amt einzuführen. Aber darüber und über die Einzelheiten können wir ja gern in den Ausschüssen diskutieren und am Ende auch streiten und dann irgendwann auch entscheiden. Herzlichen Dank.

(Abg. Dr. Martin-Gehl)

(Beifall CDU, Gruppe der FDP)

Gibt es weitere Wortmeldungen? Herr Abgeordneter Möller, war das eine Wortmeldung?

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lieber Herr Schard, ich sage es mal so: Ich bin selten mit Herrn Schubert einer Meinung, aber in dem Fall muss ich ihm leider zustimmen: Das hat mit dem Verfassungsausschuss inhaltlich eigentlich nichts zu tun. Im Grunde ist das Bekannte an diesem Änderungsgesetz ja, dass es eigentlich nur ein Annex ist zu dem eigentlichen Gesetzentwurf, den wir das letzte Mal schon an den Ausschuss überwiesen haben und bei dem aufgefallen ist, dass das möglicherweise zu verfassungsrechtlichen Problemen führen könnte. Und das insgesamt zu diskutieren, das sollte man der Sache halber dann natürlich schon in einem Ausschuss tun, in dem dann auch beide Gesetze vorhanden sind. Insofern bin ich auch dafür, dass man das im Justizausschuss berät, aber nicht im Verfassungsausschuss. Wir sind sowieso der Meinung, dass es diese Änderung insgesamt nicht braucht, weil, wenn der Landtag seinen Bestimmungsrechten pflichtgemäß nachkäme, dann braucht es diese Vertretungsregel gar nicht, die man hiermit schafft. Aber auch darüber können wir im Ausschuss diskutieren, könnte man sich dann natürlich auch diese Verfassungsänderung sparen. Danke.

(Beifall AfD)

Die nächste Wortmeldung kommt von Frau Abgeordneter Rothe-Beinlich, Bündnis 90/Die Grünen.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, lieber Kollege Schard, wir haben zu dem Thema auch schon im letzten Ausschuss beraten. Wie Sie richtig ausgeführt haben, geht es um eine Änderung – die Einführung eines Vizepräsidenten, auch im Verfassungsgerichtshof –, die es bis jetzt so noch nicht gibt. Zugegebenermaßen sind wir nicht von selbst auf diese Änderung gekommen, jetzt noch einen Änderungsantrag zur Verfassung zu stellen, sondern die Verwaltung hat uns darauf hingewiesen. Aus der Verwaltung gab es Bedenken, weil in der Verfassung sehr genau definiert ist, welche Positionen es beispielsweise im Rechnungshof gibt und welche Positionen es auch im

Verfassungsgericht gibt. Und die Position des Vizepräsidenten als solche gibt es in der Thüringer Verfassung und im Verfassungsgerichtshof noch nicht. Wir wissen alle, dass die meisten anderen Bundesländer das anders handhaben und längst einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin haben.

Deswegen hatten wir Sie von CDU und FDP auch schon im letzten Ausschuss gebeten, ob wir nicht gemeinsam diese Bedenken der Verwaltung aufgreifen, hier den gemeinsamen Antrag für den Justizausschuss stellen, wo wir dieses Thema beraten, um dann gemeinsam zu überlegen und abzuwägen, ob es auch eine Änderung der Verfassung braucht, nur um auf der sicheren Seite zu sein. Denn man muss sich ja einfach nur mal vorstellen: Es klagt jemand gegen diese Regelung. Und wer muss sich dann damit befassen? Ausgerechnet das Verfassungsgericht. Es wäre schon ein Stück weit absurd, wenn sich das Verfassungsgericht selbst mit einer Regelung befassen muss, die sozusagen die innere Ordnung des Verfassungsgerichts betrifft. Deshalb war es uns wichtig, Rechtssicherheit zu schaffen. Deshalb haben wir nach Hinweisen der Verwaltung – vielen Dank dafür – heute diesen Antrag mit Blick auf die Verfassung gestellt und meinen auch, dass das dann tatsächlich in dem Zusammenhang diskutiert werden sollte, in dem es steht. Und der ist völlig klar: Der bezieht sich auf den eigentlichen Gesetzentwurf zur Einführung eines Vizepräsidenten, einer Vizepräsidentin am Verfassungsgerichtshof.

Jetzt noch zu dem Punkt, weil Sie den auch angesprochen haben, nämlich der möglichen Vergütung. Ich sage Ihnen ganz offen – und das haben wir Ihnen im Ausschuss auch schon gesagt und auch im Gespräch mit Ihnen –, dass es nicht darum geht, eine zusätzliche Vergütung oder Ähnliches einzuführen. Als Koalitionsfraktionen hatten wir auch schon gesagt: Wir könnten diesen Halbsatz problemlos aus der Begründung aus dem Ursprungsgesetzesantrag streichen, weil es tatsächlich nur um eine gesetzlich verankerte Festlegung gehen soll, eine Vertretung wahrzunehmen. Das haben Sie ja gerade gefragt. Es geht darum, den Präsidenten oder die Präsidentin in Abwesenheit zu vertreten. Wir haben auch im Landtag die gute parlamentarische Praxis, wenn es einen Ausschussvorsitzenden, eine Ausschussvorsitzende gibt, dass dieser für diesen Mehraufwand auch eine Vergütung erfährt, nicht aber dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Deswegen, finde ich, ist es gar keine Diskussion mehr, die wir hier führen müssen, weil wir uns längst einig waren, dass wir diese mögliche zusätzliche Vergütung streichen; die braucht es in der Tat nicht. Darum geht es auch nicht. Es geht nur darum, rechtssicher festzuhalten, dass es auch

(Abg. Schard)

einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin im Verfassungsgericht geben kann, und wir wollten das auch juristisch sauber klären. Und da wir die Regelung dazu und zu dem Rechnungshof beispielsweise und zu einzelnen Positionen auch sehr dezidiert in der Verfassung haben, haben wir diesen Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung eingebracht, bitten um Überweisung, dann aber auch nur an den zuständigen Ausschuss. Ich schätze die Arbeit des Verfassungsausschusses zwar sehr, aber dort liegt ein Riesenberg an Änderungsvorhaben auf dem Tisch, und wenn wir das jetzt vermischen würden, dann würden wir, glaube ich, tatsächlich dem ursprünglichen Gesetzentwurf, um den es eigentlich geht, und dem Verfassungsgerichtshof einen Bärendienst erweisen. Vielen herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Gibt es weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten? Herr Abgeordneter Montag für die Gruppe der FDP.

Sehr verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, Ausgangspunkt ist der Wunsch, am Thüringer Verfassungsgerichtshof das Amt des Vizepräsidenten einzuführen. Ein solches Amt haben bereits nahezu alle Verfassungsgerichtshöfe Deutschlands, insoweit auch aus unserer Sicht unproblematisch. Richtig ist, dass die Thüringer Verfassung die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich benennt und nur einen Präsidenten und weitere Mitglieder vorsieht. Insofern ist die Ableitung für uns richtig, dass auch die Verfassung geändert werden soll, da die bisherige Stellvertreterregelung innerorganisatorisch war und tatsächlich damit unproblematisch und jetzt der gewählte Vizepräsident natürlich keine gerichtsinterne Organisationsfrage mehr ist. Insofern richtig.

Wir waren jetzt ein bisschen überrascht, dass das holterdiepolter ging. Angekündigt war es ja im Justizausschuss, aber dass es jetzt heute per Tischvorlage reinkommt, hat uns überrascht, aber nicht gestört. Denn allzu groß sind die Änderungen natürlich nicht. Insofern haben wir – und da gebe ich Kollegen Schard recht – einen Verfassungsausschuss, der ins Leben gerufen worden ist, um sich mit Verfassungsfragen zu beschäftigen. Ihn gänzlich außen vor zu lassen, hielte ich für problematisch,