Gibt es Nachfragen? Die sehe ich nicht. Der nächste Fragesteller wäre Kollege Walk. Es liegt mir leider keine Erklärung vor, warum er jetzt nicht hier ist. Es gibt auch niemanden sonst aus seiner Fraktion, deswegen schieben wir ihn jetzt ans Ende dieser Fragestunde, wenn er noch zurückkommen sollte. Es geht weiter mit der Frage Nummer 4. Frau Abgeordnete Baum wäre jetzt die Fragestellerin. Darf sie sich jetzt kurz von der Zählkommission entfernen und ihre Frage stellen? Ja. Frau Baum.
Im Rahmen des Schulbudgets können Schulen mit externen Partnern Verträge abschließen, um unterrichtsergänzende Aktivitäten zu finanzieren. In den Handreichungen zum Schulbudget werden neben natürlichen Personen auch Institutionen, also juristische Personen, aufgeführt, die für eine solche Zusammenarbeit infrage kommen, beispielsweise Vereine oder Volkshochschulen in privater oder öffentlicher Trägerschaft, bei denen geeignete Personen tätig sind.
1. Welche konkrete rechtliche Grundlage definiert, welche Institutionen und Organisationen für eine Zusammenarbeit im Rahmen des Schulbudgets infrage kommen?
2. Welche Bedingungen müssen Organisationen erfüllen, um Leistungen im Rahmen des Schulbudgets anbieten zu dürfen?
4. Welche Relevanz hat nach Einschätzung der Landesregierung die Gesellschaftsform für die Qualität der angebotenen Leistungen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Baum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 7. Januar 2022 „Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des Schulbudgets“ regelt in Nummer 3.1, dass Vereine, Musik- und Kunstschulen oder Volkshochschulen in öffentlicher und privater Trägerschaft, bei denen geeignete Personen tätig sind, Projektpartner der Schule sein können.
Zu Frage 2: Es muss sich um eine der in der Antwort zu Frage 1 genannten Einrichtungen handeln. Weitere Bedingungen an die Einrichtungen werden seitens des TMBJS nicht vorgegeben. Die Schule wählt eigenständig aus, mit welchen Einzelpersonen oder welchem Projektpartner eine Maßnahme über das Schulbudget realisiert werden soll. Bei der Maßnahme kann es sich auch um außerunterrichtliche Angebote nach § 10 Abs. 4 Thüringer Schulgesetz sowie um entlastende, unterstützende, unterrichtsergänzende und gesundheitsfördernde Maßnahmen für Lehrerinnen, Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher handeln – Nummer 1 der Durchführungsbestimmung. Bei der Planung der Maßnahme sind die festgelegten Verfahrensgrundsätze – Nummer 3 der Durchführungsbestimmung – zu beachten. Vorgaben und Beispiele für Verwendungsmöglichkeiten sind vorhanden – Nummer 4 der Durchführungsbestimmungen. Jede Maßnahme wird im Staatlichen Schulamt Westthüringen im Hinblick auf die Durchführungsbestimmungen geprüft, bevor die Zustimmung erteilt wird.
Zu Frage 3: Die Zustimmung zum Vertragsschluss wird nur für Maßnahmen erteilt, die den oben genannten Vorgaben entsprechen. In Bezug auf die zulässigen Projektpartner bedeutet das, dass zum Beispiel mit einer gemeinnützigen GmbH keine Zusammenarbeit im Rahmen des Schulbudgets
möglich ist. Eine Änderung dieser Rechtslage ist vom Bedarf und den rechtlichen Voraussetzungen abhängig. Zuletzt wurde vereinzelt eine Projektpartnerschaft mit einer gemeinnützigen GmbH angefragt. Im Rahmen der nächsten Novellierung der Bestimmungen zum Schulbudget zum Jahreswechsel wird eine mögliche Erweiterung des Katalogs der Projektpartner geprüft. Wenn Projektpartnerschaften mit gemeinnützigen Unternehmen angefragt werden, erfolgt vonseiten des Staatlichen Schulamts Westthüringen eine lösungsorientierte Beratung hinsichtlich anderer Optionen, die im Rahmen der Durchführungsbestimmungen möglich sind.
Zu Frage 4: Das Schulbudget ist nicht für die Beteiligung kommerzieller Anbieter konzipiert. Das Schulbudget dient der Verbesserung des außerunterrichtlichen Angebots für Schüler und dem Austausch entlastender und unterrichtsergänzender Angebote für Pädagoginnen und Pädagogen. Hierbei geht es überwiegend um Tätigkeiten, die bisher durch Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher wahrgenommen wurden. Dementsprechend steht bei der externen Vergabe dieser Tätigkeiten weiterhin der Einsatz von Einzelpersonen ergänzt durch regionale Vereine im Mittelpunkt. Die Schule hat somit die Möglichkeit, die Person im Vorfeld direkt kennenzulernen, was die Auswahlentscheidung erleichtert. Zudem ist eine direkte Rückkopplung und Abstimmung während der laufenden Maßnahme erleichtert. Auch die bestehenden Honorarvorgaben lassen die Einbindung kommerzieller Anbieter nicht zu.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, hat das Schulamt Handlungsspielraum, um im Einzelfall zu entscheiden, dass auch eine gemeinnützige GmbH für die Schule als Vertragspartner infrage kommt. Können Sie mir das noch mal bestätigen? Und sehen Sie im Zusammenhang der Änderung das als prüfenswert, die gemeinnützigen GmbHs an der Stelle mit einzubinden?
Letzteres ja, Ersteres nein. Nach den jetzigen Bestimmungen ist die Zulässigkeit der Beauftragung von gGmbHs nicht möglich, weil das eine abgeschlossene Reihe ist. Aber bei der Überprüfung
der Durchführungsbestimmungen, die in der Regel zum Jahreswechsel stattfindet, können wir selbstverständlich mit einbeziehen, inwieweit diese Reihe erweitert werden kann.
Gibt es weitere Nachfragen aus der Runde? Das sehe ich nicht. Nächster Fragesteller ist Abgeordneter Prof. Dr. Voigt, wird er von Ihnen vertreten? Herr Kollege Urbach, bitte, Drucksache 7/5577.
1. Welche Beteiligungsformen wie zum Beispiel Kinder- und Jugendparlament, Jugend- und Elternbefragungen, Quartiersspaziergänge werden zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Thüringen in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden angeboten?
2. Wie bewertet die Landesregierung die Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Thüringen?
3. Welche Erfolgsfaktoren von Kinder- und Jugendgremien kann die Landesregierung für ein nachhaltiges Bestehen der Beteiligungsform und für eine aktive Partizipation von Kindern und Jugendlichen ausmachen?
4. Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung aktuell oder plant die Landesregierung, künftig zu unternehmen, um die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Thüringen zu verbessern, zu steigern und gegebenenfalls Hürden zu senken?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, erneut Herr Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Voigt beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Eine Umfrage unter den Thüringer Kommunen zur Beteiligung junger Menschen in Thüringer Kommunen aus dem Jahr 2020 zeigt, dass sich die Kommunen und Landkreise vielfälti
ger Beteiligungsformate bedienen, um passgenau auf die Situation vor Ort und die Anforderungen der jungen Menschen reagieren zu können. Prof. Dr. Lakemann – 2020 – stellt hier auf der Grundlage der Rückmeldungen von 118 Thüringer Kommunen fest – Ihr Einverständnis vorausgesetzt, Frau Präsidentin, zitiere ich aus der Studie –, „dass mit 17 % am häufigsten gestalterische Aktionen zum Beispiel über den Einsatz von Medien bzw. Malwettbewerben stattfanden. Am zweithäufigsten wurden mit 16 % Workshops, Zukunftswerkstätten oder Open-Space-Veranstaltungen realisiert. Außerdem zeigt [sich], dass Befragungen bzw. Runde Tische/Foren/Konferenzen einen Anteil von jeweils 14 % haben. 12 % der Beteiligungsformen beziehen sich auf den Klassenrat in der Schule und jeweils 5 % auf das Kinder- oder Jugendparlament bzw. die Kinder- oder Jugendsprechstunde. Jeweils 4 % beinhalten Formen wie Kinder- oder Jugendbeauftragte, Kinder- oder Jugendbeirat bzw. Kinder- oder Jugendausschuss. Bei den 5 % der Nennungen, die sich auf ,andere‘ Beteiligungsformen beziehen, geht es zum Beispiel um einzelne Veranstaltungen im Zusammenhang mit Demokratie und Politik, um Selbstbauprojekte oder allgemeine Kinder- und Jugendaktionstage. Genannt wurden auch Arbeitseinsätze im Jugendclub, Projektarbeiten über Arbeitsgemeinschaften oder Sprechzeiten und Schülersprecherprojekte in der Schule.“ Das alles aus dem Werk von Lakemann 2020, so weit das Zitat.
Ergänzt werden diese Zahlen um Rückmeldungen im Rahmen der örtlichen Jugendförderung. Hier zeigt sich, dass nur 21 von 22 Landkreisen und kreisfreien Städten Jugendmitbestimmungsgremien bekannt sind. Hiervon sind diese in 17 Landkreisen und kreisfreien Städten entsprechend § 5 Abs. 3 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) im Jugendhilfeausschuss beratend vertreten. In 19 von 22 Landkreisen und kreisfreien Städten sind entsprechend § 5 Abs. 2 a ThürKJHAG auch die Kreisschülersprecherinnen und -sprecher vertreten. Fast 30 Prozent der kreisfreien Städte und Landkreise greifen auf regionale Kinder- und Jugendbefragungen zurück, um junge Menschen in Jugendhilfeplanungsprozesse einzubeziehen. Quelle ist hier die Verwendungsnachweisführung der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“.
Ebenfalls häufig anzutreffen sind themenbezogene Projekte (2021 22,6 Prozent, 2022 24 Prozent), Workshops mit einzelnen Institutionen wie Kindertageseinrichtungen oder Schulen (2021 15,09 Pro- zent, 2022 fast 13 Prozent) und Jugendhearings (2021 11,3 Prozent, 2022 12,96 Prozent). Auch alternative Wege wurden im Rahmen der Beteili
gung beschritten, jeweils unter Sonstiges (2021 22,64 Prozent und 2022 24,07 Prozent). Zu diesen zählen die Ansprache zentraler Themen auf Treffen des Jugendbeirats, Familien- und Mobilitätsbefragungen, Beteiligungsveranstaltungen des Jugendparlaments, Ortsbegehungen mit Jugendlichen auf Grundlage eines Leitfadeninterviews, kommunaler Jugend-Check, Schülerwerkstatt, Sozialraumkonferenzen, Kindergipfel und begleitendes Jugendgremium durch Jugendbeteiligungsbegleitstruktur.
Frage 2 – Wie bewertet die Landesregierung die Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche?: Das Thema „Mitbestimmung junger Menschen“ wurde bereits 2019 mit der Erarbeitung der Landesstrategie „Mitbestimmung junger Menschen“ in den Fokus der Landesregierung gerückt und auf kommunaler Ebene mit der Einführung des § 26 a in der Thüringer Kommunalordnung im April 2021 weiter gestärkt. Eine aktive Beteiligungskultur fördert die Identifikation der jungen Generation mit ihrer Heimatregion und auf individueller Ebene das eigene Verantwortungsbewusstsein. Die Landesregierung sieht die Beteiligung junger Menschen nicht nur als Chance für die attraktive und generationengerechte Gestaltung des Landes und der Kommunen – insbesondere angesichts des demografischen Wandels –, sondern insbesondere als grundsätzliches Recht junger Menschen in Thüringen. Gerade durch die pandemiebedingten Einschränkungen sind verstärkt Austauschmöglichkeiten mit jungen Menschen in Thüringen zu schaffen und deren Ansprüche in Entscheidungsprozessen zu berücksichtigen. Die Einführung des § 26 a der Thüringer Kommunalordnung bietet hier eine wichtige Grundlage, die es nun themen- und bereichsübergreifend mit Leben zu füllen gilt.
Von jungen Thüringerinnen und Thüringern angestoßene und organisierte Großveranstaltungen wie der diesjährige Jugendlandtag oder der Kinderund Jugendgremienkongress zeigen das Engagement der jungen Menschen in den Kommunen und auf Landesebene. Die diesjährige landesweite Kinder- und Jugendbefragung unterstreicht das Interesse junger Menschen, sich einzubringen. So haben mehr als zwei Drittel der jungen Menschen in Thüringen Interesse an der Politik in Deutschland. Hier zeigt sich allerdings auch, dass viele junge Thüringerinnen und Thüringer mehr Informationen zu den Mitbestimmungsmöglichkeiten in ihrer Nähe wünschen. Hier gilt es, weitere Angebote zu ermöglichen und die Informationsverbreitung zu stärken.
Frage 3 – Welche Erfolgsfaktoren von Kinder- und Jugendgremien kann die Landesregierung für ein nachhaltiges Bestehen der Beteiligungsformen für eine aktive Partizipation von Kindern und Jugendli
chen ausmachen?: Die Erfahrungen in Thüringen zu Erfolgsfaktoren von Kinder- und Jugendgremien decken sich mit den Ergebnissen der bundesweiten Studie von Prof. Dr. Roth und Prof. Dr. Stange, gefördert unter dem Titel „Starke Kinder- und Jugendparlamente. Kommunale Erfahrungen und Qualitätsmerkmale“ vom BMFSFJ. Als Erfolgsfaktor für Kinder- und Jugendgremien werden hier ein starkes Mandat und eine kooperative Haltung der Gremien der kommunalen Verwaltung und Kommunalpolitik, eine strukturelle Verankerung per Ratsbeschluss, die Begleitung durch – Zitat – „[b]etreuende, unterstützende, moderierende und ermöglichende Fachkräfte“ und Freiraum für eigene Wirksamkeitserfahrungen beispielsweise im Rahmen eines eigenen Budgets angeführt. In Thüringen gibt es darüber hinaus das Engagement im Dachverband der Kinder- und Jugendgremien in Thüringen. Das gibt die Möglichkeit der landesweiten Vernetzung und des Austauschs der Erfahrungen mit verschiedenen Gremien. Der Dachverband der Kinder- und Jugendgremien Thüringen vertritt seit seiner Gründung im Jahr 2018 mehr als 20 kommunale Kinderund Jugendgremien auf Landesebene und setzt sich für die Interessen jungen Menschen in Thüringen und die Stärkung der kommunalen und landesweiten Mitbestimmungsmöglichkeiten ein. Grundsätzlich gilt für die Partizipation von Kindern und Jugendlichen: Es braucht klare Qualitätskriterien und transparente Kommunikation, gesetzliche Rahmenbedingungen, fachliche Unterstützung und auch Ressourcen.
Im Rahmen der Landesstrategie „Mitbestimmung junger Menschen“, Kabinettsbeschluss vom 26.03.2019, wurden hier 15 Mitbestimmungsstandards im breiten Prozess mit freien Trägern, Wissenschaft und Verwaltungen entwickelt: 1. Mitbestimmung ist gewollt und wird unterstützt – eine Mitbestimmungskultur entsteht. 2. Mitbestimmung ist für alle jungen Menschen möglich. 3. Die Ziele und Entscheidungen sind transparent – von Anfang an. 4. Es gibt Klarheit über Entscheidungsspielräume. 5. Die Informationen sind verständlich und die Kommunikation ist gleichberechtigt. 6. Junge Menschen wählen für sie relevante Themen. 7. Die Methoden sind attraktiv und adressatenorientiert. 8. Es stehen Ressourcen zur Stärkung der Selbstorganisationsfähigkeit zur Verfügung. 9. Die Ergebnisse werden zeitnah umgesetzt. 10. Es werden Netzwerke für Mitbestimmung aufgebaut. 11. Die Beteiligten verfügen über die notwendigen Kompetenzen für Mitbestimmung. 12. Stärkung junger Menschen. 13. Mitbestimmungsprozesse werden so gestaltet, dass sie persönlichen Zugewinn ermöglichen. 14. Das Engagement wird durch Ankerkennung gestärkt. 15. Mitbestimmung wird dokumentiert und evaluiert.
Für die kommunale Beteiligung junger Menschen bewähren sich insbesondere niedrigschwellige Angebote in Kombination mit einer breit getragenen und fest verankerten Beteiligungsstrategie.
Frage 4 – Welche Anstrengung unternimmt die Landesregierung aktuell oder plant die Landesregierung künftig zu unternehmen, um die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Thüringen zu verbessern, zu steigern und gegebenenfalls Hürden zu senken?: Auf der Grundlage der Landesstrategie „Mitbestimmung“ und der gesetzlichen Änderungen hat im Juni 2021 die Servicestelle Mitbestimmung im TMBJS die Arbeit aufgenommen. Diese arbeitet in enger Abstimmung mit der ressortübergreifenden IMAG Mitbestimmung. Seit Mitte 2021 wird hier unter anderem der Dachverband der Kinder- und Jugendgremien Thüringens organisatorisch begleitet. In den letzten Jahren wurden auf Grundlage der Landesstrategie „Mitbestimmung“ das Thüringer Schulgesetz und das Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz angepasst und die Mitbestimmungsmöglichkeiten junger Thüringerinnen und Thüringer gestärkt.
Um diese gesetzlichen Maßnahmen in der Praxis zu unterstützen, werden vom TMBJS verschiedene Projekte umgesetzt und gefördert, unter anderem der Fachtag zur kommunalen Kinder- und Jugendbeteiligung, 28. März 2021, die Förderung des Kinder- und Jugendgremienkongresses, die Förderung des Thüringer Kindergipfels. Der 8. Thüringer Kindergipfel wird im September 2022 unter dem Motto „Kinder reden – Erwachsene hören zu!“ in Suhl stattfinden und Kinder und Jugendliche diskutieren.
Länderfonds unter anderem für die kommunalen Beteiligungsprojekte mit dem DKHW, also dem Deutschen Kinderhilfswerk, in Höhe von 35.000 Euro gehören zu den Maßnahmen, ein Praxisprojekt zur Landesstrategie „Mitbestimmung“, die fachliche Betreuung von 37 Thüringer Kommunen auf dem Weg zur Etablierung von Beteiligungsmöglichkeiten in das kommunale Vorgehen, weiterhin Angebote der einjährigen Weiterbildung zur Prozessmoderatorin/-moderator für Kinder- und Jugendbeteiligung für Fachkräfte, der Aufbau eines Netzwerks von Prozessmoderatorinnen und -moderatoren und Beteiligungsfachkräften in Thüringen, die Kooperation mit der Akademie für Kinder- und Jugendparlamente Thüringens, ein Newsletter der Servicestelle Mitbestimmung und Fortbildungen im Rahmen des Fortbildungskatalogs des Landesjugendamts. Die Maßnahmen werden hierbei kontinuierlich an dem Bedarf und auf Grundlage der Rückmeldungen insbesondere der jungen Menschen, der Beteiligungsfachkräfte und der jugend