Protokoll der Sitzung vom 10.06.2022

3. Sind Entschädigungen für die ortsansässigen Unternehmen vorgesehen und, wenn ja, welche?

4. Inwieweit wurde im Planungsprozess den Betroffenen die Durchführung der Maßnahme erläutert?

Danke.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Lukasch beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die geplante Gesamtmaßnahme im Zuge der Landesstraßen L 1362 und L 1081 zwischen Hartha-Sachsenroda und Baldenhain soll nach gegenwärtigem Stand in insgesamt fünf Bauabschnitten realisiert werden. Der erste Bauabschnitt im Zuge der L 1362 ab dem Knotenpunkt mit der Landesstraße L 1081 in Richtung Hartha mit einer Länge von rund 1 Kilometer befindet sich, wie bekannt, gegenwärtig in der baulichen Umsetzung. Seit dem 7. Juni ist hier die L 1362 gesperrt. Eine Umleitung über das klassifizierte Netz der Bundes- und Landesstraßen im Bereich ist eingerichtet. Gegenwärtig ist ab kommendem Jahr die bauliche Realisierung des Kreisverkehrs im Knotenpunkt zwischen der L 1362 und der L 1081 bei Sachsenroda sowie der weitere Streckenverlauf der L 1081 in südliche Richtung bis zum Abzweig Frankenau vorgesehen. Die vorhandene Kreuzung zwischen der L 1362 und der L 1081 bleibt dabei für den Verkehr frei. Die L 1081 in südliche Richtung wird voll gesperrt. Der weitere Verlauf der L 1362 in Richtung Hartha ab dem Ende des aktuell umgesetzten Bauabschnitts bis zum Ende der geplanten Ortsumgehung Hartha soll ab dem Jahr 2024 realisiert werden. Auch hier ist eine Vollsperrung des betreffenden Streckenabschnitts mit einer Umleitung des Verkehrs erforderlich. Die weiteren Bauabschnitte sind dann die eigentliche Ortsumgehung Hartha sowie der weitere Verlauf der L 1081 zwischen dem Abzweig Frankenau und Baldenhain. Hierzu kann gegenwärtig noch keine Aussage zum Zeithorizont der Umsetzung getroffen werden.

Zu Frage 2: Im Zuge der baulichen Umsetzung der genannten Bauabschnitte sind jeweils Vollsperrun

(Abg. Kießling)

gen der Streckenabschnitte erforderlich. Für den Bau des Kreisverkehrs, der anderen Knotenpunkte sowie der Ortsumgehung Hartha sind Verkehrsführungen ohne Vollsperrung vorgesehen. Die Notwendigkeit der Vollsperrung ergibt sich aus dem bestandsnahen Ausbau der Streckenabschnitte. Eine halbseitige Verkehrsausführung ist dabei aus bau- und sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich. Behelfsstraßen unmittelbar neben den Bauabschnitten sind ebenfalls nicht realisierbar und auch nicht Bestandteil der rechtskräftigen Planfeststellung. Erforderliche Streckensperrungen und zugehörige Umleitungsstrecken werden auch hier wie üblich mit den örtlichen Behörden abgestimmt und veranlasst.

Zu Frage 3: Etwaige Entschädigungsansprüche von Anliegerinnen und Anliegern würden sich aus § 22 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes ergeben. Im vorliegenden Fall werden jedoch die Anbindungen aller Anlieger/-innen an das Straßennetz geeignet realisiert, sodass hier die rechtlichen Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen nicht vorliegen dürften.

Zu Frage 4: Im Planfeststellungsverfahren zur Gesamtmaßnahme wurde den Betroffenen und Anwesenden die Durchführung der Maßnahme, die notwendigen Vollsperrungen der jeweiligen Straßenabschnitte und die jeweilige Umleitungsführung über das klassifizierte Bundes- und Landesstraßennetz erläutert. Die Umsetzung des aktuellen Bauabschnitts wurde frühzeitig bereits im Jahr 2021 mit den zuständigen Verkehrsbehörden abgestimmt.

Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Nein. Dann könnten wir jetzt zurückkommen zur Frage von Herrn Abgeordneten Herrgott. Das wird übernommen von Frau Meißner, Frage in der Drucksache 7/5581.

Disponible Leistungen im Landeshaushalt

Aus jüngsten Presseberichten geht hervor, dass zumindest vereinzelten Ministerien Analysen aus dem Landeshaushalt über sogenannte freiwillige bzw. disponible Leistungen vorliegen. In einem Interview vom 24. Mai 2022 mit dem „Freien Wort“ Suhl bezifferte der Fraktionsvorsitzende der Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag die freiwilligen Leistungen des Einzelplans 04 mit rund 125 Millionen Euro.

Ich frage für Herrn Abgeordnetenkollegen Herrgott die Landesregierung:

1. In welchen Ministerien bzw. für welche Einzelpläne kann die Höhe der disponiblen Leistungen beziffert werden?

2. Wie hoch beziffern sich diese entsprechenden disponiblen Leistungen insgesamt auf den Landeshaushalt und aufgeteilt auf die Einzelpläne – darzustellen ist jeweils das Soll?

3. Sollte es der Landesregierung nicht möglich sein, die disponiblen Leistungen für die einzelnen Einzelpläne zu beziffern, was sind die Gründe hierfür?

Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium, Finanzministerin Frau Taubert, bitte.

Ja, danke auch für das Verständnis.

Meine Damen und Herren, ich möchte die Frage wie folgt beantworten:

Zunächst sind die Ausgabenansätze im Landeshaushalt Ausgabeermächtigungen und keine Ausgabeverpflichtungen. Ausgehend von dieser Überlegung sind alle Ansätze in unterschiedlicher Weise disponibel. Voraussetzung für die Beantwortung der Anfrage wäre daher die Bestimmung des Begriffs „disponibel“. Nach § 2 Thüringer Landeshaushaltsordnung dient der Haushaltsplan der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Jede im Haushaltsplan veranschlagte Ausgabe ist insofern begründet und unterliegt mindestens einer geplanten oder beabsichtigten Bindung. Die Ansätze unterliegen jedoch einem unterschiedlichen Bindungsgrad dem Grunde und/oder der Höhe nach, wobei der Grad der Rechtsbindung allein nicht zwingend die Frage der Disponibilität erschließt. Unter disponiblen Mitteln sind jedenfalls nicht Mittel zu verstehen, die im Landeshaushalt – in Anführungsstrichen – frei verfügbar sind. Der ganz überwiegende Teil der Ausgaben im Landeshaushalt ergibt sich aufgrund rechtlicher und vertraglicher Bindungen, jedoch können auch diese im Grunde als disponibel unter der Maßgabe angesehen werden, dass Gesetze oder Verträge geändert werden können. Umgekehrt können auch scheinbar freiwillige Landesleistungen indisponibel sein, wenn etwa Verpflichtungen aufgrund von Vorbindungen aus früheren Jahren bestehen. Unter Annahme dieser Sichtweisen können die Ausgaben im Landeshaushalt entweder als nahezu indisponibel oder als weitestgehend disponibel angesehen werden. Es ist daher nicht möglich, Ihnen Zahlen zur Höhe möglicher

(Staatssekretär Weil)

disponibler Mittel im Landeshaushalt zu benennen. Eine schlichte Abfrage führt zu keinem belastbaren Ergebnis.

In der Tat haben wir in früheren Jahren die Position der disponiblen Mittel in der Argumentation verwandt. Dies erfolgte, um deutlich zu machen, in welcher Weise der Landeshaushalt in seiner vollständig freien Verfügbarkeit eingeschränkt ist. Hier ging es mehr um eine überschlägige Betrachtung unter Inkaufnahme von Ungenauigkeiten als um eine euroscharfe Abgrenzung. Aus den vorgenannten Abgrenzungsgründen haben wir uns aber von dieser Sichtweise verabschiedet.

Ich möchte noch hinzufügen: Wer zum Beispiel im Stadtrat oder im Kreistag sitzt, vor allen Dingen im Kreistag, der kennt auch da die Frage der Bindung dem Grunde oder der Höhe nach und eine Auswirkung dieser Ungenauigkeit. Also ich habe im Gesetz etwas stehen, muss zum Beispiel – weil ich gerade Frau Meißner anschaue – in der Jugendhilfe nach dem Gesetz bestimmte Maßnahmen machen, aber nicht alle Maßnahmen sind mit Beträgen festgeschrieben. Deswegen muss ich diese Maßnahmen wie zum Beispiel die offene Jugendarbeit zwar nach dem Gesetz umsetzen, aber wie viel ich da finanziell investiere, das ist mir als Kreis zum Beispiel dann freigestellt. Deswegen haben wir auch in den letzten Tagen zum Beispiel darüber gestritten, ob man als Land gesetzlich bestimmte Leistungen dann doch festlegen muss, denn dann legen wir sie genau fest und dann können wir das nicht mehr so disponibel machen.

(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Letzten Endes soll es nach dem Bedarf ge- hen, nach dem Gesetz!)

Frau König-Preuss, ja, das ist schon richtig, dass es gesetzlich nach dem Bedarf gehen soll.

Zwischenfragen, Zwischenreden sind bei Anfragen unüblich.

Das KJHG macht es zum Beispiel auch nicht so definiert, indem der Bedarf im Gesetz nicht so genau festgeschrieben ist.

Gibt es jetzt Zusatzfragen – zunächst von der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller? Frau Meißner.

Frau Ministerin, wer entscheidet über diese Disponibilität bzw. welchen Ermessensspielraum haben die einzelnen Ministerien oder Minister?

Wie gesagt, es ist eine Frage, wie beschreibe ich die Disponibilität. Deswegen kann ich Ihre Frage so genau nicht beantworten. Ich versuche mich jetzt daran und hoffe, dass ich das in Ihren Augen auch richtig beschreibe. Wir haben vom Landtag – wie gesagt – eine Ermächtigung bekommen. Das heißt, die Abgeordneten beschließen, es soll eine neue Förderrichtlinie für XYZ geben. Dann muss das Ministerium prüfen, in welcher Form es das umsetzen kann, und es kann natürlich auch sagen: Das ist gar nicht umsetzbar. Wenn Sie so wollen, in der Sichtweise der Disponibilität könnte man in dem Zusammenhang, in dem Sie die Frage gestellt haben, sagen, das ist eine frei disponible Entscheidung. Sie ist es aber wiederum nicht, weil ja letztlich der Haushaltsgesetzgeber gesagt hat: An der Stelle möchte ich gern, dass eine Ausgabe auf die Schiene gebracht wird. Wenn ich aber eine feststehende Ausgabeposition im Gesetz habe, dann sind wir überhaupt nicht disponibel. Das ist die gesamte Bandbreite. Deswegen meine Ausführungen dazu. Letztlich ist alles disponibel, was wir als Land machen. Was wir als Bund machen, können wir ja nur ändern, wenn wir ein Bundesgesetz ändern. Das ist für uns dann überhaupt nicht disponibel.

Jetzt noch eine weitere Frage der Abgeordneten König-Preuss.

Frau Ministerin Taubert, Sie hatten gerade gesagt, dass das im Bereich der Jugendarbeit dann auch vor Ort entschieden werden kann. Stimmen Sie mir zu, dass laut SGB VIII/KJHG die Jugendarbeit eine Pflichtleistung ist und diese Jugendarbeit nach den vor Ort ermittelten Bedarfen finanziert werden muss und dass es sozusagen gesetzeswidrig wäre, wenn man nicht entsprechende Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung stellt, so wie es nach § 11 SGB VIII vorgeschrieben ist?

Dass es eine Pflichtaufgabe ist, habe ich auch nicht bestritten. Es sind Pflichtaufgaben dem Grunde, aber nicht der Höhe nach. Wenn eine bestimmte Personengruppe sagt – in dem Fall zum Beispiel der Jugendhilfeausschuss oder der Kreistag oder

(Ministerin Taubert)

der Stadtrat in einer kreisfreien Stadt –, das ist unser Bedarf, dann ist das unser Bedarf. Ob das der Bedarf ist, den eine andere Gruppe in dem gleichen Gremium sieht, das ist eine ganz andere Frage. Und da merken Sie schon, dass bei dieser Sache ein Feststehen nicht da ist – und darum ging es jetzt gerade in dem Beispiel. Die einen sagen, es reichen uns vier Sozialarbeiter, und die anderen sagen, wir brauchen acht, und letztendlich streiten beide darum, ob der Bedarf so ist. Das Gesetz sagt, der Bedarf ist so, aber die Frage der Feststellung des Bedarfs ist letztlich auch dem Aushandlungsprozess nach der Erhebung unterworfen. Herzlichen Dank.

Damit sind die Nachfragemöglichkeiten erschöpft und wir kommen zur neunten Frage, Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Dr. Lukin, in der Drucksache 7/5583.

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin!

Reisekostengesetz – Fahrradnutzung bei Dienstreisen

In Anbetracht der Verkehrsverhältnisse in den Städten, aber auch aus ökologischen Gründen kommt der Fahrradbenutzung auch bei Dienstreisen am oder in der Nähe des Dienst- oder Wohnorts oder zwischen beiden eine wachsende Bedeutung zu. Der § 5 Abs. 3 Bundesreisekostengesetz ermöglicht eine Wegstreckenentschädigung für Dienstreisende, die zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad nutzen. Die Verwaltungsvorschrift dazu ermöglicht als Auslagenerstattung eine pauschale Wegstreckenentschädigung.

Diese Regelung ist nach meiner Kenntnis nicht ins Thüringer Reisekostengesetz übernommen worden. Nach den Verwaltungsvorschriften zum Thüringer Reisekostengesetz ist sie nur für Elektrofahrräder mit Versicherungspflicht und Elektroscooter anwendbar.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann hat eine Abwägung zur Aufnahme der genannten Regelung – Nutzung von Fahrrädern bei Dienstreisen – mit welchen Abwägungsgründen dafür oder dagegen stattgefunden, und wenn keine Abwägung stattgefunden hat, warum nicht?

2. Beabsichtigt die Landesregierung in Zukunft die Übernahme der Regelung gemäß der Verwaltungsvorschrift des Bundes, wenn ja, wann und welche Kosten sind dann für Thüringen bei einer Anwen

dung einer pauschalen Abrechnung zu erwarten, wie sie die Verwaltungsvorschrift des Bundes vorsieht, und wenn nein, warum nicht?

3. Wie möchte die Landesregierung Anreize schaffen, um Dienstreisende zu unterstützen, künftig Wege mit dem Fahrrad zurückzulegen?

4. Hält die Landesregierung die Erhöhung des Anteils von Dienstreisen mit dem Fahrrad für eine geeignete Zielstellung, um auch als Arbeitgeber für den öffentlichen Dienst die Mobilitätswende zu befördern, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet erneut das Finanzministerium, Frau Ministerin Taubert.