Beschluss des Geraer Stadtrats zum Ende des Geschäftsbesorgungsvertrags mit der „Elstertal“-Infraprojekt GmbH
Mit dem Beschluss 96/2020 hat der Stadtrat in Gera am 5. November 2020 auf Vorschlag des Oberbürgermeisters festgelegt:
„Der Stadtrat beschließt in Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 21.09.2017, DS 82/2015, 5. Ergänzung die Fortschreibung der vertraglichen Beziehungen mit Ihrer Eigengesellschaft ‚Elstertal‘Infraprojekt GmbH und legt Folgendes fest:
1. Der Geschäftsbesorgungsvertrag wird bis zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht für die Stadt gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz weitergeführt, also bis längstens 31.12.2022.
2. Dem Stadtrat ist zur 1. Sitzung nach der Sommerpause 2021 der Entwurf eines langfristig angelegten, umfassend geprüften Verwaltervertrages [...] vorzulegen.“
Dies ist bis heute nicht erfolgt. In einer Antwort an den Stadtrat zur Umsetzung des genannten Beschlusses vom 17. August 2022 wird eine Verlängerung des Vertrags als Möglichkeit dargestellt.
1. Welche rechtliche Bindung entfaltet nach Auffassung der Landesregierung der Beschluss des Stadtrats vom 5. November 2020 – bitte begründen –?
2. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung für geboten, wenn der Oberbürgermeister der Stadt Gera nicht den Beschluss des Stadtrats umsetzt und keinen neuen Beschluss des Stadtrats vor dem 31. Dezember 2022 erwirkt?
3. Stellt das Ignorieren des konkreten Termins zur Vorlage eines neuen Verwaltervertrags im Entwurf – laut Beschluss des Stadtrats bis zum September 2021 – einen Rechtsverstoß dar – bitte begründen –?
4. Inwieweit verstößt der Oberbürgermeister der Stadt Gera gegen die Sorgfaltspflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „Elster
tal“-Infraprojekt GmbH – 100-prozentige Tochtergesellschaft der Stadt Gera mit rund 100 Angestellten –, wenn entgegen dem Stadtratsbeschluss vom Jahr 2020 bis kurz vor Ablauf der vertraglichen Geschäftsgrundlage noch immer keine Anschlussregelung für den Fortbestand der Geschäftsbeziehung zwischen Stadt und GmbH vorliegt?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Aufgrund des Sachzusammenhangs werde ich die Fragen 1 und 3 zusammen beantworten. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vollzieht der Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderats. Daraus folgt, dass der Oberbürgermeister der Stadt Gera dazu verpflichtet ist, den Stadtratsbeschluss vom 5. November 2020 zu vollziehen. In § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürKO ist allerdings keine Frist festgelegt, in der ein Beschluss vollzogen werden muss.
Zu Frage 2: Aus § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 3 ThürKO ergibt sich die Rechtsposition des Stadtrats gegenüber dem Oberbürgermeister. Danach ist es in erster Linie Sache des Stadtrats, die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen und gegebenenfalls einzufordern. Kommt der Oberbürgermeister seinen Pflichten zum Vollzug des Beschlusses und den entsprechenden Berichten und Auskunftspflichten nicht nach, kann der Gemeinderat seine Rechte im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzen. Sollte der Beschluss des Stadtrats der Stadt Gera vom Oberbürgermeister nicht vollzogen werden, so wäre zu prüfen, ob im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Befugnisse des § 116 ff. ThürKO ein entsprechendes Tätigwerden der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der Stadt Gera geboten erscheint.
Zu Frage 4: Etwaige Sorgfaltspflichten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „Elstertal“-Infraprojekt GmbH können sich nur aus dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfalten. Arbeitgeber ist die „Elstertal“-Infraprojekt GmbH und nicht die Stadt Gera. Der Landesregierung liegen jedoch keine Erkenntnisse etwaiger Ansprüche der GmbH gegenüber der Stadt Gera aus bisherigen Geschäftsbeziehungen, zum Beispiel im Geschäftsbesorgungsvertrag, vor.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Nachfragen sehe ich keine. Damit können wir zur nächsten Anfrage kommen. Das ist die Anfrage der Frau Abgeordneten Pfefferlein in der Drucksache 7/6282. Bitte, Frau Kollegin, Sie haben das Mikrofon als Erste.
Affenpocken sind eine Virusinfektion. Die Erkrankung wird durch das Affenpockenvirus verursacht, das mit den Menschenpockenviren und den Kuhpockenviren verwandt ist. Auch wenn Betroffene in der Regel nicht schwer erkranken, stellen die Affenpocken inzwischen nach Ansicht von Medizinerinnen und Medizinern ein ernstzunehmendes Gesundheitsproblem in allen europäischen Ländern und Nordafrika dar. Die EU-Kommission hat den Impfstoff lmvanex Ende Juli gegen Affenpocken zugelassen und war damit einer EMA-Empfehlung gefolgt. Die Impfung empfiehlt die Ständige lmpfkommission in Deutschland für bestimmte Risikogruppen und für Menschen, die engen Kontakt zu Infizierten hatten. In Deutschland zeichnet sich eine hohe Impfbereitschaft ab, die im Sommer zum Beispiel in Berlin bereits zu Engpässen in der Versorgung führte. Inzwischen hat sich die Versorgungslage stabilisiert, mit zunehmendem Ausbruchsgeschehen ist jedoch mit einer erhöhten Nachfrage zur Impfung gegen Affenpocken auch in Thüringen zu rechnen. In Thüringen ist es geplant, die Indikationsimpfungen in den drei bestehenden HIVSchwerpunktpraxen durchzuführen – Erfurt, Jena und Weimar.
1. Wie viele Dosen Impfstoff bekam der Freistaat Thüringen bislang zugewiesen bzw. wann sind wie viele weitere Dosen zu erwarten?
2. Wird der Impfstoff an gefährdete Bürgerinnen und Bürger und an Beschäftigte im Gesundheitswesen ausschließlich in den drei bestehenden HIVPraxen ausgereicht oder ist die Immunisierung auch in den Gesundheitsämtern möglich?
3. Ist eine Ausweitung der Impfangebote bzw. sind weitere Maßnahmen geplant, um die Impfversorgung insbesondere im ländlichen Raum zu verbessern?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Das Landesamt für Verbraucherschutz hat bisher 560 Dosen des Impfstoffs Jynneos in zwei Teillieferungen erhalten. Weitere 500 Impfdosen sollen ab der 39. Kalenderwoche geliefert werden. Ein konkreter Liefertermin ist noch nicht bekannt.
Zu Frage 2: Aufgrund der hohen Anforderungen an die Lagerung und den Transport des Impfstoffs wird er ausschließlich in den drei Thüringer HIVSchwerpunktpraxen ausgereicht. Eine Impfung in den Gesundheitsämtern ist nicht möglich. Hintergrund ist: Die Einlagerung bei Tiefkühltemperaturen ist in den Gesundheitsämtern nicht möglich. Der Impfstoff muss im aufgetauten Zustand innerhalb von 12 Stunden verimpft werden. Dies erfordert ein sehr genaues Terminmanagement. Verwurf ist angesichts der nur sehr wenigen Impfdosen unbedingt zu vermeiden.
Zu Frage 3: Eine Ausweitung der Impfangebote ist aufgrund der soeben geschilderten Problematik in absehbarer Zeit und der geringen Anzahl zur Verfügung stehender Impfdosen leider nicht möglich. Auch eine Überführung des Impfstoffs in das Regelsystem ist nach Kenntnis der Landesregierung seitens des Herstellers derzeit nicht geplant. Somit besteht auch in absehbarer Zukunft bedauerlicherweise keine Möglichkeit, den Impfstoff flächendeckend zur Verfügung zu stellen.
Ich habe zwei Nachfragen, wenn Sie gestatten. Und zwar: Wie viele Fälle von Affenpocken sind Ihnen denn in Thüringen bekannt, können Sie das sagen? Und was machen Sie mit nicht benötigten Impfstoffen, stellen Sie die anderen Bundesländern zur Verfügung? Die zwei Fragen hätte ich noch.
Also, die Zahl habe ich jetzt dummerweise nicht parat. Die würde ich Ihnen aber gern nachreichen. Und, wie gesagt, angesichts der derzeit doch geringen Anzahl von Impfstoffdosen würden wir nicht davon ausgehen, dass wir die anderen Bundesländern zur Verfügung stellen, sondern eben für die Menschen hier in Thüringen zur Verfügung stellen wollen.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Weitere Nachfragen aus dem Hause sehe ich nicht. Damit sind wir schon bei der sechsten Anfrage, die des Kollegen Worm in der Drucksache 7/6295.
Nachdem das Thüringer Gesetz zur Anerkennung und Förderung der Musik- und Jugendkunstschulen im Freistaat Thüringen vom 14. Juli 2022 in Kraft getreten ist, steht aktuell seine Umsetzung an. Damit verbunden sind zusätzliche Aufgaben bzw. Leistungen, die sowohl von den jeweiligen Musik- und Jugendkunstschulen als auch von der Verwaltung der Landesregierung zu erbringen sind.
1. Wie ist der Erarbeitungsstand der von der Landesregierung zu erstellenden Rechtsverordnung zur Ausführung dieses Gesetzes?
3. Wann ist geplant, zwecks Herstellung des Einvernehmens mit dem für Kultur zuständigen Landtagsausschuss den Entwurf dem Landtag zuzuleiten, und wann soll dieser erlassen werden?
4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die jeweiligen Einrichtungen bzw. ihre Träger Probleme bei der Umstellung der Beantragung der Förderung als Projektförderung nach der Richtlinie für Kunst und Kultur auf die neuen Fördermodalitäten haben, und – wenn ja – um welche Probleme bzw. Herausforderungen handelt es sich?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet die Staatskanzlei. Bitte, Frau Staatssekretärin Beer.