Protokoll der Sitzung vom 10.11.2022

Frau Präsidentin, guten Morgen, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch an die Gäste auf der Tribüne und die, die uns vor dem Livestream folgen. Heute beraten wir die Änderung zum Thüringer Straßengesetz in der zweiten Lesung. Es geht darum, den Kommunen die Etablierung und die Ausweitung von Carsharing-Angeboten zu erleichtern, denn im bisherigen Straßengesetz steht ein Passus, der von den Gemeinden und Städten erfordert, die Preisgestaltung am sogenannten marktgleichen Gegenwert zu orientieren. In der Praxis der letzten Jahre hat sich aber deutlich gezeigt, dass dieser Halbsatz „Erhebung von Gebühren“ die Sondernutzung des Carsharings unnötig verkompliziert hat. Wir wollen heute also mit dem Gesetzentwurf von Rot-RotGrün den Satz streichen. Damit wird im neuen Straßengesetz von den Kommunen lediglich verlangt, dass sie eine Gebühr erheben. Diese Regelung gibt den Kommunen daher größtmögliche Freiheit und mehr Rechtssicherheit.

In der ersten Plenarberatung hatten wir bereits eine lebhafte Debatte zu diesem Gesetz und eigentlich wurden von allen Rednerinnen die vielen Vorteile des Carsharings betont. Dazu zählt, dass eben ein Carsharing-Auto im Schnitt rund zehn private Pkw zu ersetzen vermag und damit den in vielen Städten existierenden Parkdruck entscheidend lindern kann. Autos stehen im Schnitt statistisch gesehen durchschnittlich 23 Stunden pro Tag ungenutzt herum. Teilt man sich diese Autos, steigt damit dann eben auch deren Auslastung. Und ganz klar ist, dass Carsharing eben auch eine Topergänzung für ÖPNV-Nutzerinnen ist, die sonst täglich mit Bus und Bahn unterwegs sind, aber eben doch ab und zu auch mal was transportieren müssen und dafür dann das Carsharing-Auto nutzen können.

In dieser ersten Plenarberatung bezog sich die einzige kleine Auseinandersetzung – muss man sagen – eigentlich nur darauf, ob die neue Regelung mit dem EU-Beihilferecht konform sei oder ob es hier gegebenenfalls noch eine Beachtung dieser beihilferechtlichen Regelungen benötigt. Bemerkenswert deutlich – muss man sagen – war da die Anhörung. Der Bundesverband CarSharing e. V. etwa teilte mit, dass überhaupt beihilferechtliche Bedenken zur damaligen Aufnahme der Regelung in das Gesetz führten. Das überrascht deswegen, weil das bereits zwei Jahre zuvor verabschiedete Carsharing-Gesetz des Bundes eine Prüfung der EU-Kommission durchlaufen hatte. Die Kommission hatte keine beihilferechtlichen Bedenken gegenüber § 5 Carsharing-Gesetz des Bundes, der ohne konkrete Vorschrift zur Höhe der Gebühren auskommt.

(Abg. Bergner)

Außerdem ist zu betonen, dass die festgelegte Sondernutzungsgebühr ja auch für alle Anbieterinnen dann gilt und damit auch aus diesem Grund die beihilferechtlichen Fragen eigentlich keine Rolle spielen. Die Kommunen erhalten also mit dem neuen Passus lediglich mehr Spielraum. Im Vergleich zu anderen Sondernutzungsgebühren, die ja alle Kommunen als eine wichtige Einnahme erheben, unterscheidet sich die für Carsharing-Stellplätze auch nicht besonders. Den Entschließungsantrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP halten wir auch aus diesem Grund tatsächlich für entbehrlich.

Der Gemeinde- und Städtebund etwa hat in seiner Stellungnahme sehr deutlich gemacht, dass er in der neuen Regelung einen Gewinn für die Gemeinden sieht und keinerlei Bedenken hat. Dank dieser durchweg positiven Stellungnahmen verlief die Ausschussberatung auch entsprechend kurz und einfach, wenn man überhaupt von Beratung sprechen darf, denn die Ausschussvorsitzende Tasch hat den Tagesordnungspunkt damals eröffnet, festgestellt, dass die Zuschriften einhellig positiv ausfielen, es keine Bedenken und Verbesserungsbedarf am Gesetzentwurf von Rot-Rot-Grün gibt und ihn damit auch wieder geschlossen.

In diesem Sinne können wir heute von breiter Zustimmung ausgehen und meine Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßt ausdrücklich, dass die Gesetzesberatung so konstruktiv verlaufen ist, wir heute diese neue Regelung auf den Weg bringen und damit hoffentlich dafür sorgen, dass sich in den Kommunen das Carsharing weiter etablieren und ausbreiten kann. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Fraktion der CDU erhält Herr Abgeordneter Malsch das Wort.

Werte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Besucher auf der Tribüne, der vorliegende Gesetzentwurf wurde, wie sich vielleicht der eine oder andere erinnern kann, in meiner ersten Rede zur Einbringung etwas skeptisch gesehen, und zwar nicht skeptisch, ob Carsharing sinnvoll ist oder nicht – das würde mir auch nicht gut zu Gesicht stehen als Mitinitiator einer der ersten Carsharing-Projekte in Thüringen im ländlichen Raum, nämlich in Bad Liebenstein –, sondern uns ging es darum, skeptisch zu betrachten, ob es Nutzerkonflikte gibt, und zwar dahingehend – wie es auch im

Regelungsbedürfnis des Gesetzentwurfs vorliegt –, ob marktgleicher Gegenwert bei Sondernutzungsgebühren im Carsharing-Bereich konträr zu denen steht, die auch von Sondernutzungsgebühren betroffen sind. Erfahrungsgemäß ist das im ländlichen Raum kein Problem, weil da ausreichend Platz ist und wenn eine Innovation kommt, findet man auch relativ schnell ohne entsprechende Sondernutzungsgebühren einen guten Konsens, weil da in der Regel die Gemeinden und die Betreiber zusammenarbeiten. Allerdings wird das in den verdichteten Räumen schwieriger. Meine Vorredner hatten das ja ausgeführt. Es geht jetzt tatsächlich nicht – wie zu Beginn der Begründung zum Gesetz ausgeführt – um Gemeinden, sondern es geht um die Kommunen, die einen stark verdichteten Raum haben, nämlich die Städte, wo der Parkraum schon eng ist.

Uns war es wichtig, das auch noch mal zu beleuchten, gerade im Konflikt anderer Nutzer, zum Beispiel den Gastronomen, die für jedes rausgestellte Werbeschild, für jeden rausgestellten Stuhl oder für sonstige Aktivitäten im öffentlichen Raum Sondernutzungsgebühren zahlen müssen, für jeden Marktbetreiber etc. pp. Deswegen haben wir gesagt, wir geben das in den Ausschuss, wir machen eine Anhörung dazu. Wie auch von der Ausschussvorsitzenden ausgeführt worden ist, sind unsere Bedenken da nicht bestätigt worden, und von daher stimmen wir dem Gesetzentwurf zu.

Allerdings müssen wir auch – und das ist, glaube ich, auch unsere Pflicht – erkennen, dass manchmal – so gut, wie wir das hier meinen – dann immer noch im Nachhinein Bedenken geäußert werden und dann gegebenenfalls auch gerade die Bescheide angegriffen werden, die von den Kommunen letztendlich herausgegeben werden. Somit werden wir den entsprechenden Entschließungsantrag der FDP unterstützen. Das tut uns, glaube ich, nicht weh, denn Rechtssicherheit gehört nun mal zu jedem Gesetz dazu. Und wenn wir da die entsprechenden Behörden mit bedienen können, damit die Kommunen auch die Möglichkeit haben,

(Beifall Abg. Gröning, Gruppe der BfTh)

auf einer rechtssicheren Basis zu arbeiten, dann sollte uns das hier nicht wehtun. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU, Gruppe der FDP)

Für die Fraktion Die Linke erhält Frau Abgeordnete Dr. Lukin das Wort.

(Abg. Wahl)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir behandeln heute erneut den Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes. Wir hatten schon vielfach hier gehört: Carsharing hat gerade in den letzten Jahren einen Beitrag zur Verbesserung der individuellen Mobilität und zur Verzahnung von Angeboten des ÖPNV geleistet. So ist zum Beispiel das VMT-Abo mit Carsharing gekoppelt oder auch das VMT-Semesterticket. Gleichzeitig hat es zur Verkehrsentlastung in den Kommunen beigetragen.

Ein Carsharing-Fahrzeug kann im regen Nutzungsfall circa 10 bis 20 private Pkw ersetzen und trägt so in vielen Punkten auch dem sich ändernden Nutzerverhalten Rechnung. So ist schon eine Reihe von elektrisch fahrenden Pkw mit im Angebot. Ich will auf eine Umfrage Bezug nehmen: 32 Prozent der Nutzer fahren öfter Fahrrad, 70 Prozent seltener Auto – soweit es machbar ist – und 40 Prozent nutzen öfter Bus und Bahn.

Nur punktuell – aus Zeitgründen – möchte ich auf einige Vorzüge für Nutzer eingehen: Es gibt keine Anschaffungskosten, eine effiziente Nutzung ist möglich, kein Aufwand mit Reparatur und Wartung und es sind verschiedene Fahrzeuge im Angebot. Nicht unerwähnt bleiben sollen die Nachteile: Es ist kein Fahrzeug für Berufspendler, der Nutzer ist nicht völlig unabhängig bei der Bereitstellung des Fahrzeugs und es gibt noch zu wenig Angebote im ländlichen Raum.

Deswegen wäre es gut, wenn die Kommunen in Bezug auf den Nutzen von Carsharing bei der Verkehrsentlastung auch Daten sammeln würden und wir uns damit auch weiterhin beschäftigen.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Einsatz von Carsharing-Fahrzeugen sind ohne Zweifel optimale Standorte für die zu nutzenden Pkw. Dazu braucht es entsprechende Regelungen und der Bund hat schon 2017 mit dem Carsharing-Gesetz eine umfassende Regelung in seinem zugeordneten Nutzungsgebiet ermöglicht. Am 04.02.2019 beschloss auch der Landtag ein entsprechendes Gesetz und damit wurden die Voraussetzungen und das Verfahren zur Rechtssicherheit bei der Vergabe von Plätzen für stationsbasiertes Carsharing im Freistaat geregelt. Aber schon damals gab es die Hinweise und auch die Kritik an einer schwer umsetzbaren Handhabung der Gebührenregelung, ich zitiere: Sie soll mindestens dem marktüblichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entsprechen. Dieser Halbsatz wird nun

mit dem vorliegenden Gesetz gestrichen. Damit wird sowohl dem Anliegen der Kommunen, der Carsharing-Anbieter, aber auch dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes sowie der Angehörten im Verfahren entsprochen. Eventuelle beihilferechtliche Bedenken, die zum Beispiel von der FDP geäußert wurden – Frau Wahl ist schon darauf eingegangen –, sind mit dem Prüfverfahren der EU bei Vorlage des Carsharing-Gesetzes des Bundes schon ausgeräumt worden.

Ich möchte aber trotzdem noch mal Bezug nehmen auf die Ausführung von Herrn Bergner bei der Einbringung des Gesetzentwurfs am 05.05.2022. Er befürchtete – ich zitiere – „eine einseitige politische Bevorzugung gegenüber anderen Sondernutzungen“. Die kann ich nicht erkennen. Die Kommune ist in der Lage, auch für Außengastronomie – in Coronazeiten ist es zum Beispiel in unserer Kommune in Jena vielfach passiert – die Gebühren zu senken und auch eigene Regelungen zu treffen. Auch die von ihm erwähnten E-Scooter, die sind den Fahrrädern gleichgestellt und für die braucht man im Free Floating überhaupt keine Gebühr zu bezahlen, wenn sie im öffentlichen Raum mitunter zum Ärger der Fußgänger und Rollstuhlfahrer abgestellt werden. Nur bei stationsbasiertem Parken sind überhaupt Gebühren zu entrichten. Warum die AfD eine Förderung von Carsharing damit erkennen kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Die Kommunen können selber – und sie sind auch verpflichtet – eine Gebühr erheben und das tun sie auch.

Den Entschließungsantrag würden wir als überflüssig ablehnen. Die Kommunen bundesweit zeigen in der Anwendung bei Carsharing-Vorhaben, dass sie durchaus in der Lage sind, diese Reglungen zu treffen. Im Gegenteil, der jetzt vorliegende Gesetzentwurf wird als Erleichterung, Flexibilisierung und unbürokratische Grundlage für eigenes Ermessen begrüßt. Auch vonseiten des Gemeinde- und Städtebundes gab es keinerlei Kritik an dem Vorhaben. Deshalb würden wir ihn – ja, er nützt nichts, schadet nicht – nicht unterstützen.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Gibt es weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten? Das, sehe ich, ist nicht der Fall. Die Landesregierung verzichtet auf einen weiteren Redebeitrag hierzu. Dann rufe ich zur Abstimmung auf.

Zunächst stimmen wir ab über den Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 7/5375 in zweiter

Beratung. Wer für den Gesetzentwurf ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, SPD, der Gruppe der FDP, der CDU-Fraktion und der Gruppe der Bürger für Thüringen.

(Zwischenruf Abg. Gröning, Gruppe der BfTh: Stopp!)

Die Gegenstimmen? Sehe ich keine. Stimmenthaltungen? – Ja, jetzt habe ich das verstanden, den Ruf. Also Teile der Gruppe der Bürger für Thüringen sind in der Stimmenthaltung und die AfD-Fraktion enthält sich der Stimme. Damit ist der Gesetzentwurf beschlossen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung zum Gesetzentwurf. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Erhoben haben sich die Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, der SPD, die Gruppe der FDP, die CDU-Fraktion und zwei Abgeordnete der Gruppe der Bürger für Thüringen. Ich bitte die Gegenstimmen, sich von den Plätzen zu erheben. Es steht niemand. Dann bitte ich, sich für die Stimmenthaltungen von den Plätzen zu erheben. Das sind zwei Abgeordnete aus der Gruppe der Bürger für Thüringen und die AfD-Fraktion. Vielen Dank. Damit ist der Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung beschlossen.

Ich rufe die Abstimmung zum Entschließungsantrag auf. Eine Ausschussüberweisung war nicht beantragt. Damit stimmen wir über den Entschließungsantrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP in der Drucksache 7/6358 ab. Wer diesem Entschließungsantrag seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus der Gruppe der FDP, der CDU-Fraktion und der Gruppe der Bürger für Thüringen. Wer ist gegen den Entschließungsantrag? Das sind die Stimmen aus den Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich der Stimme? Das sind die Stimmen aus der AfD-Fraktion. Es gibt eine Mehrheit gegen den Entschließungsantrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP in der Drucksache 7/6358. Damit ist der Entschließungsantrag abgelehnt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 25, schließe zuvor natürlich den Tagesordnungspunkt 1, in den Teilen

a) Gesetz zur Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5376 -

dazu: Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses - Drucksache 7/6595 -

dazu: Änderungsantrag der Fraktion der CDU - Drucksache 7/6650 -

ZWEITE BERATUNG

b) Rettungsdienstabdeckung in ganz Thüringen sicherstel- len – Rettungswesen und ‑per- sonal ertüchtigen Antrag der Fraktion der CDU hier: Nummer I und III - Drucksache 7/3391 - dazu: Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalaus- schusses - Drucksache 7/6610 -

Das Wort erhält Frau Abgeordnete Vogtschmidt aus dem Innen- und Kommunalausschuss zur Berichterstattung zu dem Gesetzentwurf zu Tagesordnungspunkt 25 a. Bitte, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer auf der Tribüne und auch am Livestream! Ich darf für den gesamten Innenausschuss sprechen, wenn ich sage, dass wir hocherfreut sind, heute den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen nach tiefgründiger Debatte im Ausschuss nun in der zweiten Beratung in das Plenum einzubringen.

Hauptgrund für die Gesetzesänderung war die Fristanpassung der Beschäftigung der Rettungsas sistentinnen und ‑assistenten im Einsatzbereich, welche in Thüringen nach aktuellem Stand bis einschließlich 31.12.2022 befristet auf den in der Notfallrettung eingesetzten Rettungsfahrzeugen und in den zentralen Leitstellen eingesetzt werden dürfen, da der Landtag im Frühjahr 2014 in § 34 Abs. 3 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes eine solche Frist im Zuge der bundesweiten Einführung des neuen Berufsbildes der Notfallsanitäterinnen und ‑sanitäter beschlossen hat.

Nach der letzten Gesetzesnovelle in Thüringen wurde vom Bundesgesetzgeber eine Fristverlängerung auf den 31.12.2023 vorgenommen, um noch weiteren Rettungsassistentinnen und ‑assistenten die Möglichkeit zu geben, sich als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nachqualifizieren zu las-

(Präsidentin Pommer)

sen. Und auch als Land Thüringen möchten wir natürlich als die Einbringenden diese Fristverlängerung vornehmen, weshalb der vorliegende Gesetzentwurf sowohl die Übergangsbestimmungen vollzieht als auch diese auf die Transportführerinnen und ‑führer der Rettungstransportwagen beschränkt, um den bisherigen Rettungsassistentinnen und ‑assistenten in den anderen Tätigkeitsbereichen, in denen eine Notfallsanitäterinnen- und ‑sanitäterqualifikation nicht zwingend erforderlich ist, insbesondere für Tätigkeiten in den zentralen Leitstellen eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.

Der von den Koalitionsfraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen am 27. April 2022 eingereichte Gesetzentwurf wurde am 5. Mai 2022 in der ersten Beratung im Plenum behandelt. Die Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wurde abgelehnt und der Antrag demnach nur an den Innenund Kommunalausschuss überwiesen, weshalb wir federführend an der Beratung beteiligt waren.

Dort wurde am 02.06.2022 die schriftliche Anhörung beschlossen und erfolgreich durchgeführt. Die Mehrheit der Anzuhörenden begrüßte die vorgeschlagene Fristverlängerung. Nach einer inhaltlich tiefgreifenden Auswertung der Anhörung und dem fachlichen Einbezug der Praxismeinungen wurden im Innenausschuss Änderungsanträge hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für Rettungsassistentinnen und ‑assistenten zum Gesetzentwurf eingereicht.

Der erste Änderungsantrag in der Vorlage 7/4208 der Koalitionsfraktionen wurde in der Sitzung am 3. November 2022 zurückgezogen und der Änderungsantrag in der Vorlage 7/4419 der CDU schließlich mit weiteren in der Sitzung verabredeten Anpassungen bestätigt. In der Sitzung des Innenund Kommunalausschusses am 03.11.2022, also letzte Woche, wurde die Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses gefasst, die nun ebenso beinhaltet, dass einer von mindestens von zwei Leitstellendisponentinnen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter“ haben muss und dass bei der bodengebundenen Notfallrettung als Fahrende mindestens eine Rettungssanitäterin/ein Rettungssanitäter oder eine Rettungsassistentin/ein Rettungsassistent und zur Patientenbetreuung mindestens eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter einzusetzen sind.

Außerdem ist nun beinhaltet, dass für die Patientenrettung in der Luft ausschließlich Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen neben den Notärztinnen und Notärzten infrage kommen und dass

übergangsweise bis zum 31.12.2023 anstelle des Notfallsanitäters bzw. der Notfallsanitäterin in den Leitstellen und bei der bodengebundenen Notfallrettung auch Rettungsassistentinnen und ‑assistenten zum Einsatz kommen können.