1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Betreibung von Großtagespflegestellen in Erfurt, die unter welchen Bedingungen gegründet und betrieben werden können?
2. Aus welchen Gründen begrenzt das Thüringer Kindergartengesetz in seinem § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 das Alter der zu betreuenden Kinder auf bis zu drei Jahre, obwohl der Bundesgesetzgeber in § 24 Abs. 3 und 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch etwas anderes zulässt?
3. Haben Kinder, die in einer durch das Jugendamt genehmigten privaten Kindertagespflege – ohne Aufnahme in der örtlichen Bedarfsplanung – betreut werden, Anrecht auf beitragsfreie Kindergartenjahre und, wenn ja, wie erfolgt die Finanzierung/Gebührenerstattung für die Eltern, wenn nein, weshalb nicht?
4. Warum dürfen in Thüringen Erzieher/Pädagogen, die als Tagesmütter arbeiten, nicht entsprechend dem Betreuungsschlüssel für Kindertagesstätten tätig sein, wenn materielle und hygienische Voraussetzungen erfüllt werden – § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG –, obwohl dies auf Bundesebene – § 43 Abs. 3 SGB VIII – explizit ermöglicht wird?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhardt beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Als Vorbemerkung zunächst: Bei der öffentlichen geförderten Kindertagespflege handelt es sich um eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Zuständig für dieses Angebot sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landkreise und kreisfreien Städte. Das gilt sowohl für die Erlaubniserteilung als auch den Vollzug nach den §§ 43 Abs. 1, 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 3 bis 5 Thüringer Kindergartengesetz. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgabe im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung wahr.
Zu Frage 1: Die Betreibung sogenannter Großtagespflegestellen ist in Thüringen nach § 1 Satz 3 der Thüringer Kindertagespflegeverordnung vom 29. März 2012, Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 116, nicht zulässig. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen erfüllen die Anforderungen des § 1 Thüringer Kindertagespflegeverordnung insoweit nicht.
Zu Frage 2: Die zitierten Vorschriften des Thüringer Kindergartengesetzes entsprechen inhaltlich der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, wonach bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr die Förderung in einer Kindertageseinrichtung vorrangig und bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch eine Förderung in der Kindertagespflege möglich ist. Bezüglich einer Förderung von Kindern im schulpflichtigen Alter nach § 24 Abs. 4 SGB VIII ist in Thüringen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Kindergartengesetz die Vorrangstellung des Schulhortes zu beachten. Das bedeutet, dass das Kind keinen Anspruch auf Förderung in einem Kindergartenoder der Kindertagespflege hat, wenn ein Platz in dem Hort bereitsteht, der für die von ihm besuchte Schule eingerichtet wurde. Mithin handelt es sich nicht um eine landesrechtliche Altersbegrenzung beim Zugang zur Kindertagespflege, sondern um die Ausführung bundesrechtlicher Vorgaben. Insbesondere verdeutlicht § 24 Abs. 2 SGB VIII, dass bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ausschließlich ein Anspruch auf Förderung in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege besteht. Dar
aus lässt sich schließen, dass darüber hinaus keine Ansprüche auf eine Förderung in der Kindertagespflege bestehen.
Zu Frage 3: Soweit die Plätze nicht in dem Bedarfsplan im Sinne des § 20 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz aufgenommen wurden, findet die Regelung über die Beitragsfreiheit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kindergartengesetz keine Anwendung.
Zu Frage 4: Die Begründung liegt in der zitierten Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat von der in § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eingeräumten Möglichkeit eines anderen Regelungsgehalts bislang keinen Gebrauch gemacht.
Vielen Dank erst mal, Herr Staatssekretär, für die Beantwortung namens der Landesregierung. Zu Frage 2 führten Sie aus, wenn ich das richtig verstanden habe, dass quasi für Kinder ab einem schulpflichtigen Alter der Hort zur Betreuung stehen würde. Da bin ich ganz bei Ihnen. Meine Frage zielte – vielleicht drücke ich es noch mal präziser aus – auf die Kinder, die das dritte Lebensjahr abgeschlossen haben bis zum Schuleintritt, warum die in der Regel in Thüringen nicht in der Kindertagespflege betreut werden dürfen, denn das lässt sehr wohl der § 24 SGB VIII zu. Das wäre die eine Frage, die andere Frage stelle ich wahrscheinlich noch mal in einer anderen Mündlichen Anfrage. Danke.
Die Argumentation läuft genauso, wie ich sie vorgetragen habe, die kann ich insofern auch nicht anderes belegen, es geht nicht über das Lebensalter, sondern über die Zuständigkeit des Hortes, also nicht über die Tatsache, ob sie schon in der Schule sind oder nicht, sondern über die Zuständigkeit des Hortes. Sonst müsste ich die Frage tatsächlich noch mal mitnehmen, wenn das nicht die für Sie befriedigende Form der Antwort sein dürfte.
Ich versuche es noch mal anders zu formulieren. Kinder, die vier Jahre alt sind, fünf oder bis zum Schuleintritt, also sechs oder sieben mit Rückstellung, die sind ja noch nicht hortpflichtig, sondern die gehen in der Regel in einen Kindergarten und hätten damit in der Regel auch die Möglichkeit auf eine Kindertagespflege. Die Begründung, die Sie geleistet hatten, bezog sich, so habe ich Sie zumindest verstanden, auf Kinder, die in die Schule gehen und damit in den Hort gehen sollen. Ich meine aber explizit die Kinder von vier, fünf, sechs und sieben Lebensjahren, warum die sozusagen nicht den Anspruch dann auf die Kindertagespflege haben. Vielen Dank.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Die Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Tasch in der Drucksache 7/6568.
Im Revier der standorttreuen Wölfin um Zella/Rhön sind laut einer Medieninformation des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 12. August 2022 Wolf-Hund-Hybriden nachgewiesen worden. Laut dieser Medieninformation ist die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde im vorliegenden Fall verpflichtet, die Wolf-Hund-Hybriden aus der freien Natur zu entnehmen, § 45a Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz. Ebenfalls wird mitgeteilt, dass die letale Entnahme, das heißt der Abschuss, vorgesehen sei.
1. Sind eine naturschutzrechtliche Entnahmegenehmigung sowie eine Beauftragung zur Entnahme erteilt und falls ja, wann, falls noch nicht, aus welchen Gründen?
2. Sofern Entnahmegenehmigung und Beauftragung erteilt wurden, sind die Schützen freiwillig oder vertraglich gebunden zu welchen Kosten für die Entnahme beauftragt worden?
3. Wie ist der Sachstand/Erfolg bei der rechtlich verpflichtenden Entnahmeaktion der Wolf-Hund-Hybriden, zu dem die Landesregierung welche Auffassung vertritt?
4. Trifft es zu, dass ThüringenForst durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz gebeten wurde, bei der Entnahme der Wolf-Hund-Hybriden mitzuwirken und falls ja, wie hat sich ThüringenForst dazu verhalten?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Vogel.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Frau Abgeordnete Tasch, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Gemäß § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Entnahme von Wolf-Hund-Hybriden aus der freien Natur durch die für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Die Verbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz gelten nicht. Für die Entnahme von Wolf-Hund-Hybriden ist daher keine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Vollzug der rechtlich verpflichtenden Entnahme wird durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als zuständige Behörde umgesetzt. Das TLUBN beauftragt gemäß § 45a Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz geeignete Personen für die Durchführung der Maßnahmen.
Die Fragen 2 bis 4 beantworte ich gemeinsam. Gemäß § 45a Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz hat die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde bei der Bestimmung geeigneter Personen nach Möglichkeit die Jagdausübungsberechtigten zu berücksichtigen, sofern diese damit einverstanden sind. Ich zitiere aus § 45a Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz: „Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme zu benachrichtigen; ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Unterstützung bei der Durchführung der Entnahme zu geben.“ Entsprechend ist das Thüringer Umweltministerium auf ThüringenForst zugegangen. Zum Schutz der Beteiligten können zum derzeitigen Zeitpunkt keine näheren Angaben zum Sachstand und Verfahren gemacht werden. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Vielen Dank. Ich hatte mit meiner ersten Frage die Frage gestellt, ob die Genehmigung bereits erteilt ist. Jetzt haben Sie gerade – oder habe ich Sie falsch verstanden? – gesagt, Sie können mir darauf nicht antworten, weil die Sachlage schwierig ist. Sie hatten nur gesagt, wie das Verfahren ist, aber ich habe ja konkret gefragt, ob die Entnahmegenehmigung in diesem Fall schon erteilt worden ist.
Es ist keine Entnahmegenehmigung für die WolfHund-Hybriden erforderlich. Die sind nach Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen und dafür ist keine Entnahmegenehmigung erforderlich. Das ist bereits gesetzlich vorgeschrieben.
Im Konkreten: Wie wird man informiert, ob die Entnahme erfolgreich war, ob die Wolf-Hund-Hybriden auch geschossen worden sind? Wird das registriert?
Es gibt eine gesetzliche Vorschrift, die Entnahme vorzunehmen. Dafür sind die zuständigen Behörden zuständig. Das sind die zuständigen Naturschutzbehörden, und die überwachen die Maßnahme.
Gibt es weitere Nachfragen? Die sehe ich nicht. Dann kommt als nächste Frage die sechste Frage zum Aufruf, Frau Abgeordnete Herold mit der Drucksache 7/6569.
Aufruf zur Impfung mit dem an die Omikron-Variante angepassten Impfstoff durch die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Trotz vielfach geäußerter Sorgen und Kritik von Ärzten und Wissenschaftlern zum Beispiel am 13. Juli 2022 in Form des offenen Briefs der „Ärzteinitiative Mittelthüringen“ an die Thüringer Landesregierung, der offenen Briefe der „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e. V.“ sowie der parlamentarischen Initiativen der AfD zur Aufklärung über die Sicherheit
der sogenannten Coronaimpfstoffe, hält die Landesregierung an der Coronapolitik und dem Ziel der Impfung möglichst vieler Thüringer fest. Aus einem Presseartikel zu den neuen Impfstoffen vom 14. September 2022 ergeben sich Fragen.
1. Wie beabsichtigt die Landesregierung darauf zu reagieren, dass eine wissenschaftlich unabhängige Analyse der Daten aus den Zulassungsstudien zweier Hersteller von Impfstoffen, die in einer peerreviewten Fachzeitschrift am 31. August 2022 veröffentlicht wurden, nach Ansicht der Fragestellerin zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anwendung dieser Substanzen mehr Schaden als Nutzen bringt – bei einem Impfstoff hat die Studie ein 36 Prozent höheres Risiko für schwere Nebenwirkungen gezeigt –?
2. Wann wäre aus Sicht der Landesregierung der Moment gekommen, mit Blick auf das vorhandene Wissen um die potenzielle Gesundheitsgefährdung und vor dem Hintergrund, dass sich in Thüringen die Anzahl der Anträge auf Anerkennung eines Impfschadens gegenüber dem Jahr 2021 verfünffacht hat, sich gegen die offensichtlich gefährliche Coronapolitik des Bundes und schützend vor die Gesundheit der Thüringer Bürger zu stellen?
3. Wie beabsichtigt die Landesregierung, den gesundheitlichen Schädigungen in der Thüringer Bevölkerung durch die Anwendung der Impfstoffe und den damit verbundenen Kosten für die Krankenkassen zu begegnen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Frau Ministerin Werner, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Die Beurteilung von Nutzen und Risiko eines Arzneimittels obliegt den Zulassungsbehörden. Insofern obliegt im Fall der COVID-19-Impfstoffe die Beurteilung von Zulassungsstudien der Europäischen Arzneimittelagentur. Die Landesregierung stellt den Thüringer Impfstellen ausschließlich verkehrsfähige und zugelassene COVID-19Impfstoffe zur Verfügung. Sofern aufgrund neuer Datenlage seitens der Europäischen Kommission Änderungen der Zulassung der COVID-19-Impfstof
fe erfolgen, wird die Landesregierung dies in der Impfkampagne, wie bisher schon praktiziert, auch umsetzen. Schon seit Beginn der COVID-19-Impfkampagne erfolgt bei Änderungen der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission – der STIKO – oder der Zulassungen eine enge Abstimmung und Anpassung des Impfgeschehens mit der Durchführung der COVID-19-Impfungen beauftragten Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen zur Umsetzung in den Thüringer Impfstellen.