Zu Frage 1: Das dienstaufsichtsführende Schulamt Südthüringen erhielt Ende August 2017 Kenntnis von einem entsprechenden Sachverhalt und informierte daraufhin das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Ende August 2017.
Zu Frage 2: Die Person wurde im Jahr 2011 von der Stadt Saalfeld als Erzieher eingestellt, die Stadt
nahm seinerzeit am Erprobungsmodell zur Kommunalisierung der Horte teil und beschäftigte sie an einem örtlichen Grundschulhort. Diese Tätigkeit wurde bis Anfang September 2017 ausgeübt.
Zu Frage 3: Die Person wurde nicht in den Landesdienst eingestellt, sondern gelangte nach der Beendigung des Erprobungsmodells im Wege des Betriebsübergangs in den Landesdienst. Das mit der Stadt Saalfeld begründete Arbeitsverhältnis wurde mit dem Freistaat Thüringen fortgesetzt, Bestandteil der Personalakte ist ein im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Stadt Saalfeld angefordertes erweitertes Führungszeugnis aus dem Jahr 2011, das keine Eintragung enthielt.
Zu Frage 4: Aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Freistaat Thüringen verpflichtet, die Person tarifgerecht zu beschäftigen. Nach Bekanntwerden des Sachverhalts wurde sie nicht mehr als Erzieher eingesetzt. Die Verwendung erfolgte seitdem als Sachbearbeiter in der Schulaufsicht am Staatlichen Schulamt Ostthüringen. Die Tätigkeit ist nicht mit Führungsverantwortung verbunden.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Nachfrage: Was gedenkt das Bildungsministerium konkret in diesem Fall nun weiter zu unternehmen?
Gut. Zweite Nachfrage: Kommt für diese Person eine Versetzung in eine Position ohne Außenwirkung im Schulamtsbereich – entweder Ostthüringen oder woanders – in Betracht für das Ministerium?
Ich darf noch mal betonen: Nach Bekanntwerden der Zusammenhänge hat das Ministerium gehandelt und der Minister hat persönlich dafür gesorgt und die Anweisung erteilt, wie die Person eingesetzt wird und dass sie nicht mehr im Kontakt mit Kindern eingesetzt wird. Insofern haben wir die Vorkehrung getroffen, die Rücksicht darauf nimmt, dass die Person nach verbüßter Strafe nicht mehr
Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur neunten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Schütze in der Drucksache 7/6592.
Zeitgemäß ausgestattete Flugdrohnen bieten ein weiteres Einsatzfeld der überregionalen Aufgaben der Feuerwehr.
1. Wie viele Drohnen mit Wärmebildkamera und Zoomtechnik stehen der Polizei in Thüringen aktuell zur Verfügung?
2. In wie vielen Fällen hat in den Jahren 2021 und 2022 die Thüringer Polizei die Amtshilfe der Feuerwehr für den Einsatz von Drohnen in Anspruch genommen?
4. Wie viele Personen bei den Thüringer Polizeidienststellen wurden in den vergangenen zwei Jahren für Drohneneinsätze ausgebildet und verfügen über einen kleinen EU-Drohnenführerschein der Klasse A 3?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schütze beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Thüringer Polizei stehen aktuell fünf Drohnen mit der benannten technischen Spezifikation zur Verfügung.
Die Fragen 2 und 3 würde ich aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten: Zu den konkreten örtlich durchgeführten Einsätzen, wozu auch die Einsätze im Rahmen der Amtshilfe zu zählen sind, liegen der Landesregierung keine Erkennt
nisse vor. Seitens der Thüringer Polizei wird keine gesonderte Statistik im Sinne der Fragestellung geführt.
Zu Frage 4: Es wurden bisher 38 Luftfahrzeugfernführer für Drohneneinsätze ausgebildet und verfügen mindestens über die Berechtigung der Klassifikation A 3.
Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann geht es weiter mit der zehnten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Rudy in der Drucksache 7/6594.
Laut der Thüringer Bauordnung ist der echte Hausschwamm meldepflichtig. In der Bundesrepublik Deutschland besteht nur noch in Sachsen und Thüringen diese Anzeigepflicht. Der Hausschwamm kommt nur bei entsprechend hoher Feuchtigkeit in Gebäuden vor, was allerdings auch die Schimmelbildung begünstigt. Der echte Hausschwamm stellt im Gegensatz zu Schimmel keine bedeutende Gefahr für die menschliche Gesundheit dar.
1. Wie viele Fälle von echtem Hausschwamm sind seit dem Jahr 2015 den Thüringer Behörden angezeigt worden?
2. Wie haben sich die angezeigten Fallzahlen seit dem Jahr 2015 – bitte nach Jahren aufgeschlüsselt – entwickelt?
3. In welchen Landkreisen, kreisfreien Städten oder Gemeinden sind diese Fälle aufgetreten, welche Art Gebäude waren hauptsächlich betroffen?
4. Warum ist der echte Hausschwamm in Thüringen im Gegensatz zu der Überzahl der anderen Bundesländer noch anzeigepflichtig?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, erneut Frau Staatssekretärin Prof. Dr. Schönig.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Rudy, sehr geehrte Abgeordnete, aufgrund des Sachzusammenhangs möchte ich die Fragen 1 bis 4 gemeinsam beantworten:
Der echte Hausschwamm schädigt nicht nur die Substanz der befallenen Gebäude selbst, sondern auch die Substanz der Nachbargebäude. Es besteht das Risiko des Gebäudeeinsturzes. Der echte Hausschwamm kann aber auch allergische Reaktionen auslösen und Kopfschmerzen und Übelkeit verursachen. Ist ein Gebäude befallen, kann die Sanierung erhebliche Kosten verursachen. Die frühzeitige Kenntnis eines Befalls eines Gebäudes mit dem echten Hausschwamm liegt aus diesen Gründen nicht nur im Interesse des Eigentümers und der Eigentümerin der befallenen Gebäude, für die wir keine Anzeigepflicht benötigen würden. Die Anzeigepflicht besteht vielmehr und vorrangig im Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Gebäude. Sie sollen Kenntnis von eventuellen Gefahren für ihr Eigentum erhalten, um frühzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn benachbarte Gebäude bereits befallen sind und eine Bekämpfung noch in einem frühen Stadium einsetzen kann. Aufgrund dieser Gefahren liegt es auch im öffentlichen Interesse, dass die Bauaufsichtsbehörden Kenntnis von befallenen Gebäuden haben und dadurch mit dafür sorgen können, dass die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden.
Aufgrund der großen Bedeutung des Vorgehens gegen den echten Hausschwamm ist es faktisch allerdings nicht von Belang, in welchen Landkreisen und Gemeinden wie viele Fälle wann aufgetreten sind. Es existiert insofern dazu keine Statistik. Das beschriebene Schutzziel hatte insbesondere in den Jahren nach der Wiedervereinigung angesichts des damaligen Zustands vieler Gebäude eine größere Bedeutung. Wir sehen aber auch,
dass diese Bedeutung sowohl aufgrund der fortgeschrittenen Sanierung der Gebäude als auch wegen geänderter Bekämpfungsmöglichkeiten zunehmend geringer wird. Deshalb sah bereits im Jahr 2013 der Gesetzentwurf der Landesregierung für die jetzt geltende Bauordnung einen Wegfall der Anzeigepflicht vor, wie Sie der Drucksache 5/5768 entnehmen können. Aufgrund von Erkenntnissen aus der Anhörung der Verbände kam der Landtag aber dann zu dem Ergebnis, dass es damals für einen Wegfall der Anzeigepflicht noch zu früh war.
Diese damals sicher sinnvolle Entscheidung kann und muss man heute mehr als neun Jahre später auf den Prüfstand stellen. Die Landesregierung prüft daher derzeit, ob im Zuge der nächsten Novellierung der Bauordnung die Anzeigepflicht für den echten Hausschwamm gestrichen werden kann.