beralen Staatssekretär im Innenministerium einzustellen. Deshalb ernannte er einen bereits in den Ruhestand versetzten ehemaligen Staatssekretär, übrigens interessanterweise im Angestelltenstatus, zum Staatssekretär im Bundesinnenministerium, um zu verhindern, dass ein ihm politisch nicht genehmer Staatssekretär in seinem Zuständigkeitsbereich eingesetzt wird.
Und es gehört zur guten Kultur von Koalitionen – und darum handelte es sich auch überwiegend in der Thüringer Vergangenheit, auch wenn es Ausnahmen von dem Regelfall der Koalition gegeben hat –, dass sich die Ministerinnen und Minister ihre Staatssekretärinnen und Staatssekretäre aussuchen bzw. die Koalitionspartner über die Auswahl von Staatssekretärinnen und Staatssekretären in ihrer politischen Farbe entscheiden. Das hat den folgenden Grund: Ich habe ja bereits die Unterschiede zwischen nicht politischen Beamtinnen und Beamten und den politischen Beamtinnen und Beamten dargestellt. Der wesentliche Fall, warum politische Beamtinnen und Beamte jederzeit ohne Angaben von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder entlassen werden können, ist, dass es ein besonderes Vertrauensverhältnis geben muss.
Warum ist dieses besondere Vertrauensverhältnis ein Sonderfall der politischen Beamtinnen und Beamten? Weil die nicht politischen, normalen Beamtinnen und Beamten in ihrer Tätigkeit gewährleisten sollen, dass unabhängig von der Frage, wer gerade die Regierung stellt, der Gesetzesvollzug und die Umsetzung von politischen Vorgaben in das Gesetzgebungsverfahren funktionieren kann und soll. Deshalb haben Beamtinnen und Beamte auch ein politisches Mäßigungsgebot, auch dann, wenn sie beispielsweise, was ja nicht ungewöhnlich ist, politisch tätig sind. Das ist bei politischen Beamtinnen und Beamten anders. Die haben kein politisches Mäßigungsgebot, sondern bei denen wird vorausgesetzt, dass sie politisch das tun, was die jeweilige politische Leitung vorhat. Deshalb spricht das Bundesverfassungsgericht in laufender Rechtsprechung von den politischen Beamtinnen und Beamten als einem sogenannten Transformationsamt, nämlich der Transformation einer politischen Linie, Koalitionsvertrag, Regierungsprogramm, in das Verwaltungshandeln. Und wenn dieses besondere politische Vertrauen nicht mehr gegeben ist, dann werden politische Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Insofern schlagen also die Ministerinnen und Minister ihre Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vor. Da die Personalstelle der Thüringer Staatskanzlei die Voraussetzungen nach den §§ 10, 11, 23, 26 Thüringer Laufbahngesetz prüft, wie ich bereits darge
stellt habe, verlässt sich der Ministerpräsident völlig zu Recht darauf, dass sein Amtschef und Chef der Staatskanzlei alle Voraussetzungen vorliegend feststellt, die dann zur Fertigung der Kabinettsvorlage führen. Da ich als Chef der Staatskanzlei den Entwurf der Tagesordnung mache, ist also die Voraussetzung, nach der Sie gefragt haben, erstens vorliegend und zweitens auf Grundlage der von mir dem Ministerpräsidenten vorgegebenen Information.
Herzlichen Dank auch für die Möglichkeit, noch eine Nachfrage zu stellen. Die erste wäre: Entbindet nach Auffassung der Landesregierung das Absehen bzw. die Nichtnotwendigkeit der Ausschreibungspflicht und der Ausschreibung auch von einer Bestenauslese?
Und zweitens: Ist der Landesregierung bewusst, dass die Minister und der Ministerpräsident in einem anderen bzw. in einem nicht vergleichbaren öffentlichen Amtsverhältnis stehen, als es zum Beispiel bei Staatssekretären zutrifft?
Herr Abgeordneter, Sie stellten in der Frage, die Sie gestellt haben, diejenigen Fragen, die in dem Fragenkatalog der CDU-Fraktion für die nicht öffentliche Ausschusssitzung des Justizausschusses gestellt wurden, aus dem vierten Frageblock. Das waren, wenn ich mich richtig erinnere, die Fragen 34 bis 38 oder Ähnliches. Insofern habe ich Ihnen bereits damals auch ausführlich geantwortet und hatte das ja auch in der Nachfrage des Abgeordneten Ramelow deutlich gemacht, was der Unterschied zwischen den politischen Beamtinnen und Beamten und dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ist, auch wenn Staatssekretärinnen und Staatssekretäre einzelner Länder genannt seien, wie es die Länder Bremen, Bayern, Saarland und BadenWürttemberg sind, in denen auch Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen werden. Sie haben dann aber die Frage nach den Bestenauslesen gestellt. Und Sie wiederholen auch diese Frage, die wir schon mehrfach miteinander in den beiden Ausschusssitzungen diskutiert haben. Deshalb will ich das noch mal wiederholen.
bei der Einstellung als auch bei der Übertragung von Leitungs- und Spitzenpositionen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, womit das Prinzip der Bestenauslese verfolgt wird. Unter Eignung versteht man die persönliche, charakterliche und gesundheitliche Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern. Die Befähigung umfasst Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind. Die Beurteilung der fachlichen Leistung spiegelt die Arbeitsergebnisse, die Arbeitsweise oder bei Vorgesetzten deren Führungsverhalten wider. Ferner sind bei Personalentscheidungen Benachteiligungsverbote beispielsweise nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz der Bestenauslese, der in § 9 Beamtenstatusgesetz seine einfachgesetzliche Entsprechung findet, gilt mangels gesetzlicher Sonderregelungen im Grundsatz natürlich auch bei der Einstellung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären.
So, und jetzt stelle ich ausführlich dar, inwiefern der aufgrund der Sonderstellung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre als politische Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 27 Thüringer Beamtengesetz eine Modifikation erfährt. Diese Modifikation lautet wie folgt: So bedarf es gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Laufbahngesetz bei den Staatssekretärinnen und Staatsekretären keiner öffentlichen Ausschreibung und es tritt eben das von mir bereits dargestellte Vertrauensverhältnis hinzu. Das heißt also, den hartnäckig sich haltenden Irrtum, dass es bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären keine Bestenauslese gäbe, würde ich jetzt gern in der dritten Wiederholung dessen, was ich Ihnen ja schon in zwei Ausschusssitzungen dargestellt habe, ausräumen. Das Prinzip der Bestenauslese nach Artikel 33 Grundgesetz gilt für alle Beamtinnen und Beamten, auch die politischen, mit den von mir genannten Modifikationen. Insofern hoffe ich, dass ich diese Frage auch für Sie jetzt hinreichend beantwortet habe. Vielen Dank.
Eine weitere Nachfragemöglichkeit gäbe es noch. Die zieht niemand. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Herr Abgeordneter Schard, jetzt dürfen Sie selber, in der Drucksache 7/6830.
Ja, ich weiß. Aber ich bin aufgefordert, die zu stellen, und es sind ein paar Nuancen auch anders – natürlich. Ich verzichte aber auf jeden Fall auf den Vortext. Es geht auch hier um die fragwürdige Einstellungspraxis bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären in der Ramelow-Regierung – Durchführung der Bestenauslese.
1. Welche Auswahlkriterien hat die Landesregierung mit welcher Gewichtung bei der Ernennung bzw. Einstellung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre seit Dezember 2014 im Einzelnen angelegt – ich bitte um die Auflistung im Einzelnen –?
2. Lagen bei allen seit Dezember 2014 ernannten bzw. eingestellten Staatssekretärinnen und Staatssekretären nach Auffassung der Landesregierung sämtliche Ernennungsvoraussetzungen vor – bitte ebenso auflisten –?
3. Wurden sämtliche Auswahlentscheidungen sowohl hinsichtlich der Kriterien der Bestenauslese als auch hinsichtlich des persönlichen politischen Vertrauens jeweils vollständig und nachvollziehbar dokumentiert – bitte im Einzelnen auflisten –?
Also, lieber Herr Abgeordneter Schard, ich hatte ja gerade in meiner Antwort auf Ihre Nachfrage, die in gewisser Hinsicht die inhaltliche, sagen wir mal die Vorband Ihrer jetzigen Fragen war, deutlich gemacht, wie es sich mit der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verhält, und hatte dann dargestellt, inwiefern es im Sinne des § 27 Beamtengesetz die Sonderstellung bei den politischen Beamtinnen und Beamten gibt, und hatte dann die Modifikation dargestellt, nämlich, dass also keine öffentliche Ausschreibung erfolgen soll und wie es mit dem besonderen Vertrauensverhältnis als einem entscheidenden Kriterium zum Kriterienkatalog des Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz – also der Bestenauslese – kommt. Insofern kann man im
Zusammenhang der ausführlichen Benennung der Prüfung der Voraussetzungen für alle Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die seit 2014/2015 ernannt worden sind, sagen – ich verweise auf die Antworten zur Anfrage des Abgeordneten Bühl in Verbindung mit den Antworten auf die Fragen der Kollegin Meißner, des Kollegen Tiesler und des Kollegen Herrgott –, dass alle durch die Landesregierung seit 2014 ernannten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bei ihrer Ernennung die erforderlichen Voraussetzungen der Eignung, Leistung, Befähigung und des politischen Vertrauens erfüllten. Bei allen seit Dezember 2014 ernannten verbeamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretären lagen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung vor. Es gab darüber hinaus auch – und gibt es – nicht verbeamtete Staatssekretärinnen, die gleichwohl die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Ich hatte das am Beispiel der Kollegin Schönig deutlich gemacht, die auf eigenen Wunsch im Angestelltenstatus Staatssekretärin ist.
Ich hatte dann auch schon in der Antwort – jetzt weiß ich nicht mehr auf welchen Abgeordneten – deutlich gemacht, dass in der Bewertung dessen, was der Rechnungshof vorgelegt hat, der Rechnungshof zu Recht kritisiert hat, dass nicht in allen Fällen die Dokumentation aus Sicht des Rechnungshofs ausreichend war. Wir haben dies anerkannt – schon in unserer Stellungnahme zu dem Entwurf der Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs –, und die personalführende Stelle ist entsprechend angewiesen worden, die Auswahlerwägungen besser zu dokumentieren. Ich hatte in den beiden Ausschusssitzungen deutlich gemacht, dass unter anderem eben jetzt auch die entsprechenden Schreiben etc. dokumentiert werden. Insofern habe ich Ihrer Antwort damit Rechnung getragen. Vielen Dank.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann würde ich jetzt, obwohl wir eigentlich eine Lüftungspause machen würden, eine Frage noch zulassen, weil wir noch nicht 16.20 Uhr haben, so lange dauert die Fragestunde, denn die Frau Abgeordnete Dr. Bergner sitzt die ganze Zeit auf ihrem Platz und wartet inständig auf ihre Frage in der Drucksache 7/6831.
Ich stelle die Antwort auf den Kollegen Malsch, die ja in einem gewissen Kontext steht, dem Abgeordneten zur Verfügung, dann hat er die Antwort darauf.
Ja, Sie kriegen die Antwort jetzt schriftlich. Jetzt ist aber Frau Dr. Bergner dran mit ihrer Frage. Danke an Herrn Minister Hoff für die ausführliche Beantwortung.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Es geht um den Brief des Gesundheitsnetzwerks Mittelthüringen an die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Das Gesundheitsnetzwerk, in dem Ärzte aus Thüringen zusammengeschlossen sind, hat einen Brief an die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie übersandt. In dem Brief wurde die Bitte formuliert, für Patienten mit schweren Nebenwirkungen und Symptomen eines Post-Vac-Syndroms nach mRNA-COVID-19Impfungen in der ambulanten Versorgung eine Spezialsprechstunde einzurichten. Die Praxen seien mit der umfassenden Versorgung dieser Patienten überfordert. Es sei ein multidisziplinäres, hochspezialisiertes ärztliches Vorgehen für Diagnose und Therapiestrategien notwendig. Insgesamt fühlten sich die Patienten laut den Verfassern allein gelassen, was ethisch nicht vertretbar sei.
1. Hat die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie den Brief erhalten, wenn ja, wann?
3. Beabsichtigt die Landesregierung, solche Anlaufstellen in Thüringen einzurichten, wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht?
Für die Landesregierung antwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner. Bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Landesregierung möchte die Anfrage der Abgeordneten Dr. Bergner wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Der betreffende Brief, verfasst am 6. Dezember 2022, ist am 9. Dezember 2022 im Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingegangen.
Zu Frage 2: Der Absender spricht darin von einer zunehmenden Zahl von Patientinnen in der ambulanten Versorgung mit schweren Nebenwirkungen und Symptomen eines Post-Vac-Syndroms nach COVID-19-Impfungen. Es wird die Bitte geäußert, neben der bereits bestehenden Anlaufstelle für Post-COVID-Patientinnen am Universitätsklinikum Jena eine Spezialsprechstunde für Post-Vac-Patientinnen einzurichten und die dort vorhandenen Synergieeffekte zu nutzen. Aus dem Briefkopf des Schreibens gehen als weitere Empfängerinnen die Präsidentin der Landesärztekammer Thüringen und die Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen hervor. Bisher hat hierzu aufgrund der Kürze der Zeit noch keine Abstimmung mit den beiden anderen Empfängerinnen stattfinden können. Das Anliegen des Schreibens wird vonseiten der Landesregierung ernst genommen und in Abstimmung mit den betroffenen Stellen geprüft.
Zu Frage 3: Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, ist hierüber noch keine abschließende Entscheidung gefallen.
Gibt es Nachfragen? Die gibt es nicht. Dann schließe ich hiermit die zweite Fragestunde und würde mit Ihrem Einverständnis jetzt noch schnell die Wahlergebnisse bekannt geben, bevor wir dann in die Lüftungspause eintreten können. Ich sehe keinen Widerspruch. Wir haben ja auch ein bisschen weniger Luftverbrauch mit so wenigen Menschen hier im Saal.
Ich rufe erneut die Tagesordnungspunkte 21, 24, 26 und 27 auf, um die Wahlergebnisse bekannt zu geben.