Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Sehr gern nehme ich die Übersicht zu Frage 1 entgegen. Klar, dass Sie das jetzt nicht vortragen.
Punkt 3 ist schon noch mal wichtig, weil viele Schulträger, viele Schulen gern das Kooperationsmodell durchführen wollen und im Grunde seit Längerem auf die nötige Verordnung warten, damit Kooperationsmodelle, wie sie der Gesetzgeber auch vor drei Jahren auf den Weg bringen wollte, dann endlich auch in Thüringen kommen können. Warum gibt es diese Verordnung nicht und wann ist mit dieser Verordnung zu rechnen?
Bisher ist dies über Einzelfallregelung, Einzelfallprüfung passiert und scheint bisher auch so hinreichend zu sein. Aber wir können gern die Frage noch mal mitnehmen, um zum rechten Zeitpunkt dann eine Verordnung in die Wege zu leiten.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die nächste Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Engel in der Drucksache 7/6780. Bitte.
Nach Kenntnis der Fragestellerin – also nach meiner Kenntnis – gibt es im Wartburgkreis mehrere Lehrkräfte, die im Bereich der Grundschule und der Sekundarstufe I mit Verhaltensampeln arbeiten. Diese sollen Kinder zu vermeintlich besserem Verhalten anspornen. Wie eine Verkehrsampel auch, besteht die Verhaltensampel zumeist aus mindestens drei Farben: grün, gelb und rot. Auf Magneten werden die Namen der Kinder auf der Ampel platziert, wo sie zu Beginn auf Grün stehen. Wenn sie gegen Regeln verstoßen, auffällig werden oder störendes Verhalten zeigen, verschlechtern sie sich und ihr Namensschild wird – für alle sichtbar – erst auf Gelb, dann auf Rot verschoben; gleiches gilt
umgekehrt für angemessenes Verhalten. Es gibt auch mehrgliedrige Verhaltensampeln mit dem gleichen Ziel: Kinder für sozial erwünschtes Verhalten zu belohnen und für sozial unerwünschtes Verhalten zu bestrafen. Steht ein Kind am Ende des Tages oder längere Zeit auf Rot, so muss es negative Konsequenzen befürchten, die nach Berichten von Lehrkräften, Eltern oder Schülerinnen in Form von Strafarbeit bis hin zum Ausschluss vom Unterricht oder von Klassenfesten umgesetzt werden.
1. Hat die Landesregierung Kenntnis von der Anwendung solcher Verhaltensampeln und wenn ja, wie viele Schulen betrifft dies thüringenweit?
2. Wie beurteilt die Landesregierung eine Anwendung einer Verhaltensampel im Hinblick auf Grundrechte, Kinderrechte, Schulgesetz und mögliche Richtlinien der pädagogischen Arbeit und des Datenschutzes – bitte einzeln ausführen –?
3. Wie wird die Fachaufsicht bezüglich der Anwendung erzieherischer Methoden im Unterricht durch die Landesregierung und nachgeordnete Behörden ausgeübt bzw. welche administrativen Anweisungen sind daraus erfolgt?
4. Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es in Thüringen für Lehrkräfte, um auf besondere Unterrichtssituationen angemessen zu reagieren?
Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Herr Staatssekretär Speitkamp. Bitte.
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Engel beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung hat Kenntnis vom Einsatz von Verhaltensampeln zur Verhaltensregulierung. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, an welchen Schulen diese zum Einsatz kommen.
Zu Frage 2: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Verhaltensampeln, sofern sie genutzt werden, in einer Weise zum Einsatz kommen, die nicht zur Verletzung von Grundrechten, Kinderrechten, des Schulgesetzes und von Richtlinien der pädagogischen Arbeit und des Datenschutzes führt. Beschwerden liegen hierzu nicht vor. Der Einsatz der Verhaltensampel dient nach Kenntnis der Landes
regierung vorrangig dazu, die Lautstärke im Klassenraum positiv zu beeinflussen. Grün bedeutet etwa, die Lautstärke ist so, dass alle konzentriert arbeiten können. Gelb heißt: Wir werden zu laut, bitte leiser sein. Bei Rot wäre eine kurze Unterbrechung angezeigt zur Reflektion der Klasse mit dem Ziel, wieder zu Grün zu gelangen. Nach Kenntnis der Landesregierung richtet sich die Rückmeldung der Verhaltensampel jedoch an die gesamte Klasse oder Lerngruppe, nicht wie oben angeführt an einzelne Schülerinnen und Schüler. Dabei soll diese Rückmeldung vorzugsweise so gestaltet sein, dass die Lerngruppe eine positive Rückmeldung erhält, wenn das erwünschte Verhalten, zum Beispiel die angemessene Arbeitslautstärke, erreicht wird. Soweit es noch andere Einsatzvarianten gibt, die in der Vielfalt der pädagogischen Möglichkeiten der Lehrkraft offenstehen, können diese der Landesregierung nie vollständig bekannt sein.
Zu Frage 3: Die Ausübung der Schulaufsicht richtet sich nach den §§ 2 bis 4 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes ist Aufgabe der Schulaufsicht insbesondere die Fachaufsicht über die von den Schulen in eigener Verantwortung zu leistende Erziehungsund Unterrichtsarbeit. Zur Ausübung der Fachaufsicht ergangene einzelne administrative Anweisungen werden von der Landesregierung nicht erfasst. Für Lehrkräfte gibt es eine Reihe von Materialien, die Hinweise, Vorgaben oder Anregungen zur pädagogischen Unterstützung in einer emotionalen und sozialen Entwicklung von Schülerinnen und Schülern enthalten. Einige davon sind die „Leitlinien für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf in der emotionalen und sozialen Entwicklung“, digital zugänglich über bildung.thueringen.de., „Impulse 60 – Impulse für erfolgreiches pädagogisches Handeln zur Entwicklung emotionaler und sozialer Kompetenzen bei Kindern und Jugendlichen“, digital zugänglich über das schulportal.thueringen.de., dann die „Handreichung gemeinsamer Unterricht“, zugänglich wiederum über die Seite bildung.thueringen.de.
Zu Frage 4 – zu den Weiterbildungsmöglichkeiten: Hierzu unterbreitet das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien verschiedene Fortbildungsangebote. Alle drei Säulen der Fortbildungsarbeit – zentral, regionalisiert und schulintern – bearbeiten dieses Themenfeld. Bei allen Fortbildungen wird das pädagogische Personal darin unterstützt, unbeabsichtigte Stigmatisierung zu erkennen, zu reflektieren und zu vermeiden.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es zu den Ausführungen Nachfragen? Bitte, Frau Abgeordnete Engel.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Stimmen Sie mit mir überein, dass eine solche Verhaltensampel, wie ich sie in der Fragestellung eingehend beschrieben habe, dazu verwendet werden kann, Kinder – gerade auffällige Kinder – zu stigmatisieren und bloßzustellen und dass die Gefahr bestehen könnte – bei einer solchen Anwendung einer Verhaltensampel –, die Würde des Kindes zu verletzen und dementsprechend somit schon ein Verstoß sowohl gegen Grundrechte als auch gegen Kinderrechte bestehen würde, also, dass es die Möglichkeit gibt?
Zunächst möchte ich noch einmal wiederholen, dass nach unserem Kenntnisstand die Ampel nur kollektiv eingesetzt wird, um eine angemessene Diskussions- und Kommunikationssituation in den Schulklassen herzustellen. Wenn Sie auf bestimmte Schulen anspielen würden, dann würde ich Sie bitten, im Rahmen einer Kleinen Anfrage die Schulen konkret zu benennen, damit wir diese Fälle überprüfen können. Grundsätzlich habe ich eben auch betont, dass wir ein Stigmatisieren vermeiden und dass bei allen Fortbildungen auf diesen Aspekt der möglichen Stigmatisierung hingewiesen wird. Insofern stimme ich Ihnen in Ihrer grundsätzlichen Bewertung, was die einzelne Stigmatisierung angeht, völlig zu.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen kann ich nicht erkennen. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage von Frau Abgeordneter Hoffmann in der Drucksache 7/6796.
Kreisstraße K 530 im Landkreis Hildburghausen – Rückforderung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen?
Einer Nachricht des Mitteldeutschen Rundfunks Thüringen vom 24. November 2022 war zu entnehmen, dass das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr 180.000 Euro an Zuwendungen für die Verlegung und den Bau/Instandsetzung der K 530 vom Landkreis Hildburghausen als Straßenbaulastträger zurückfordert und dies damit begründet, dass
für das Investitionsvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Zum Zeitpunkt der Zuwendungsantragstellung durch den Landkreis Hildburghausen hat die Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des Kommunalen Straßenbaus vom 3. August 2015 Rechtsanwendung gefunden.
1. Wurden beim Zuwendungsantrag des Landkreises Hildburghausen für die Verlegung und den Bau/ Instandsetzung der K 530 die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.3 der Richtlinie des Freistaats Thüringen und die rechtsverbindliche Erklärung des Landkreises Hildburghausen als Zuwendungsempfänger nach der Anlage 13 geprüft und wenn ja, wer prüfte dies wann mit welchem Ergebnis?
2. Zählen zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.3 der Richtlinie auch mögliche Umweltverträglichkeitsprüfungen oder andere naturschutzrechtliche Prüfungen und wenn nein, warum nicht?
3. Hat die Zuwendungsbehörde geprüft, ob ein Eigentumsnachweis des Landkreises Hildburghausen als Zuwendungsempfänger für die zum Straßenbau in Anspruch genommenen Grundstücke vorliegt und wenn ja, wann geschah dies mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?
Und 4. Kann eine Amtshaftung des Freistaats Thüringen aus der Prüfung des Zuwendungsantrags nach Frage 1 ausgeschlossen werden und, wenn ja, warum?
Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hoffmann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen wurde von der Bewilligungsbehörde dem Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr vor Erstellung des Zuwendungsbescheids auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen geprüft. Der Landkreis Hildburghausen beantragte am 17. Dezember 2018 für das Vorhaben eine Zuwendung gemäß der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus. Bestandteil des Antrags war eine durch den Landrat unterzeichnete rechtsverbindliche Erklärung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen.
Darin wurde unter anderem erklärt, dass alle rechtlichen und bautechnischen Voraussetzungen vorhanden sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beachtet wurden, um die geplante Baumaßnahme unmittelbar nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids beginnen und zügig durchführen zu können. Die Bewilligungsbehörde kam aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zu Frage 2: Eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sowie andere naturschutzrechtliche Prüfungen zählen zu den genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der Nr. 4.3 der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus.
Zu Frage 3: Im Rahmen der Antragstellung hat der Landkreis Hildburghausen darauf hingewiesen, dass sich die eigentumsrechtlichen Verhältnisse noch in der Klärung befinden. Die vermögensrechtliche Zuordnung der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke war von der Stadt Eisfeld beim zuständigen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen im November 2018 beantragt worden. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuwendungsbescheids des TLBV am 13. August 2019 lag der Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. März 2019 zur Zuordnung der Grundstücke an die Stadt Eisfeld vor. Des Weiteren lag ein Bauerlaubnisvertrag zwischen der Stadt Eisfeld als Grundstückseigentümerin und dem Landkreis Hildburghausen als Straßenbaulastträger vor.
Zu Frage 4: Nach Kenntniserlangung von der fehlenden Freistellung nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens geprüft, ob der Zuwendungsbescheid rechtswidrig erlassen wurde. Im Ergebnis dieser Prüfung erließ die Bewilligungsbehörde am 7. Juli 2021 einen Bescheid über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 13. August 2019 und über die Rückerstattung des ausgezahlten Zuwendungsbetrags in Höhe von 180.000 Euro. Der Landkreis Hildburghausen hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben. Das Landesamt für Bau und Verkehr beabsichtigt, den Widerspruchsbescheid zeitnah zu erlassen. Im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch wird neben der noch bestehenden eisenbahnrechtlichen Widmung auch die inzwischen bestandskräftige Entscheidung des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 7. Mai 2021 Berücksichtigung finden. Der Amtshaftungsanspruch setzt die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht voraus.
Danke. Ich habe zwei Nachfragen. Auf Frage 2 haben Sie geantwortet, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen als Voraussetzung gelten. Dann frage ich mich, warum der Bau trotzdem beschieden wurde, denn es gab ja keine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die zweite Frage ist: Die Zuwendungsbehörde hat also nicht geprüft, dass das eigentlich noch beim Eisenbahnbundesamt liegt, denn das wird ja überbaut, diese Strecke soll ja reaktiviert werden. Also das hat die Zuwendungsbehörde nicht geprüft? Das wäre meine zweite Frage.
Das sind zwei Themen. Das eine – ich fange bei der letzten Frage an –, ich hatte ja ausgeführt, dass wir uns im Rahmen der Prüfung des Förderantrags natürlich auf die Antragsunterlagen, die der Antragsteller für die Förderung stellt, verlassen und keine parallele Prüfung durchführen. Diese Erklärung hat der Antragsteller mit der rechtsverbindlichen Erklärung abgegeben, dass die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen. Das ist zum zweiten Teil.
Das zum ersten Teil würde ich gern mitnehmen und Ihnen schriftlich beantworten, wie das in dem Fall genau war.