1. Inwieweit ist die Regelung von § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung auch bei Sachverhalten anzuwenden, bei denen der Arbeitsvertrag eines Angestellten durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird – bitte begründen –?
2. Welche Rechtsfolgen können hinsichtlich der Wirksamkeit der Personalentscheidung des Bürgermeisters eintreten, sollte entgegen der Bestimmungen des § 29 Abs. 3 ThürKO der Gemeinderat bzw. Ausschuss nicht rechtskonform beteiligt worden sein und wie begründet die Landesregierung hier ihre Auffassung?
3. Welche Folgen hat es, wenn der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung der Personalentscheidung des Bürgermeisters nicht zustimmt – bitte begründen –?
4. Wie, das heißt, unter welchen Voraussetzungen mit welchen Mitteln, kann sich der Bürgermeister über die Ablehnung der Zustimmung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Verwaltung hinwegsetzen – bitte begründen –?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales. Herr Staatssekretär Götze, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör und Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zunächst die Antwort auf die Frage 1: Die in der Frage angesprochene Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung ist nach Auffassung der Landesregierung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag anwendbar. Der Begriff „Entlassung“ umfasst sowohl Kündigungen als auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass sich der Gemeinderat mit Personalentscheidungen nur insoweit befassen soll, als es um Personen geht, die maßgeblichen Einfluss auf die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte haben können. Demnach kommt es für das Zustimmungserfordernis nicht darauf an, ob ein Beschäftigungsverhältnis einseitig durch Kündigung oder in beiderseitigem Einvernehmen durch Auflösungsvertrag beendet wird. So viel zur Antwort auf Frage 1.
Die Fragen 2 und 3 möchte ich gemeinsam beantworten: Ob ein Aufhebungsvertrag, der vom Bürgermeister ohne die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung erforderliche Zustimmung des Gemeinderats geschlossen wird, wirk
sam zustande kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Hierzu werden im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten: Die eine Auffassung geht davon aus, dass die in § 31 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung geregelte Befugnis des Bürgermeisters, die Gemeinde nach außen zu vertreten, durch die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der Gemeinde eingeschränkt werde, da die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung auch gegenüber Dritten gelte. Damit handele der Bürgermeister, der die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung nicht beachte, als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit der Folge, dass der Vertrag schwebend unwirksam sei. Das ist Meinung 1. Die Wirksamkeit des Vertrags hänge nach § 177 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch von der Genehmigung des Gemeinderats ab.
Die andere Auffassung geht davon aus, dass die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters aus Gründen des Vertrauensschutzes unbeschränkt und nicht beschränkbar sei. Sie wird durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt. Danach muss sich der Erklärungsempfänger, in der Regel der Bürger, auf die Vertretungsbefugnis des für die Gemeinde nach außen handelnden Organs verlassen können. Ein vom Bürgermeister geschlossener Vertrag sei deshalb auch dann wirksam, wenn der Bürgermeister den gesetzlichen Rahmen seiner Zuständigkeit überschreite.
Ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen ist ein Vertrag unwirksam, wenn der Bürgermeister seine Vertretungsbefugnis missbraucht oder der Erklärungsempfänger die fehlende Zuständigkeit des Bürgermeisters kannte oder hätte erkennen können oder das Vertrauen des Erklärungsempfängers aus anderen Gründen nicht schutzwürdig ist. Damit würde die Wirksamkeit des Vertrags in entsprechender Anwendung von § 177 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch von der Genehmigung des Gemeinderats abhängen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für die in der Mündlichen Anfrage aufgeworfene Fragestellung keine pauschalen Aussagen getroffen werden können, sondern immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.
Antwort zu Frage 4: Lehnt der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 Thüringer Kommunalordnung erforderliche Zustimmung ab und hält der Bürgermeister die Entscheidung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses für rechtswidrig, so hat er nach § 44 Thüringer Kommunalordnung ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ge
meinderat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Gemeinderat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen durch die Fragesteller? Jawohl, Herr Bilay, bitte.
Zunächst vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die doch ausführliche Antwort bei der komplexen Materie. Aber ich habe jetzt mitgenommen, dass in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden ist, in welche Richtung das geht. Sie haben zwei verschiedene Alternativen dargestellt, einmal die starke Vertretungsstellung des Bürgermeisters, der wirksame Erklärungen abgeben darf, andererseits aber auch die Frage, inwieweit dann entsprechende Verträge, Entscheidungen schwebend unwirksam sind. Ab wann halten Sie denn unter diesem Gesichtspunkt eine Klarstellung in der Kommunalordnung für erforderlich, um diese Rechtsentwicklung – die Kommunalordnung wird jetzt bald 30 Jahre alt –, die sich inzwischen vollzogen hat, die Rechtsprechung – dass man also hier die Kommunalordnung entsprechend nachschärft und auf solche Fälle besser abstellen kann, damit es diese Unklarheiten dann nicht mehr gibt?
Die für Sie entscheidende Frage ist ja die, die Sie unter 1. gestellt haben, und da gibt es aus meiner Sicht keine Unklarheiten. Da hatte ich gesagt, dass das Zustimmungserfordernis auch gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet wird. Das zum einen, da – gebe ich Ihnen Recht – bräuchte es oder wäre eine Klarstellung im § 29 Thüringer Kommunalordnung schon hilfreich, aber nicht unbedingt notwendig.
Die zweite Frage betrifft die Rechtsfolgen, und das ist ein zivilrechtliches Problem, das wir in der Thüringer Kommunalordnung nicht regeln können. Also ich gehe davon aus, dass – so würden wir uns dann, wir haben es jetzt nicht abschließend geprüft im Thüringer Innenministerium, wohl auch positionieren – man sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs anzuschließen hat mit der Folge, dass der geschlossene Aufhebungsvertrag wirksam ist. Was das dann im Innenverhältnis wieder bedeutet, also ob sich der Bürgermeister gegebenenfalls
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen kann ich nicht erkennen. Damit unterbreche ich jetzt die Fragestunde und bitte die Parlamentarischen Geschäftsführer kurz nach vorn.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Parlamentarischen Geschäftsführer haben sich geeinigt. Wir hatten bei der vorherigen Wahl einen Wahlfehler zu verzeichnen. Um diesen zu korrigieren, werden wir jetzt noch eine Mündliche Anfrage aufrufen, nach der Antwort auf diese Mündliche Anfrage die Wahl wiederholen und, nachdem alle ihre Stimmen abgegeben haben, rufe ich dann den zweiten Teil der Fragestunde auf, das heißt noch mal eine vollständige Fragestunde hinsichtlich der Mündlichen Anfragen.
Es war Einigkeit zu diesem Vorgehen signalisiert worden und somit rufe ich jetzt zum Ende der ersten Fragestunde Abgeordneten Walk mit der Drucksache 7/6805 auf. Bitte, Herr Abgeordneter.
In diesem Jahr finden nach den Einschränkungen der letzten Jahre in den meisten Thüringer Städten wieder Weihnachtsmärkte mit hohem Besucheraufkommen statt.
1. Wie schätzt die Landesregierung die aktuelle Bedrohungslage für Thüringen, insbesondere im Hinblick auf die Weihnachtsmärkte, auch im Vergleich mit anderen Bundesländer, ein?
2. Welche Einsatzkonzepte der Polizei, wie insbesondere Betonsperren und andere passive Schutzmaßnahmen, kommen auf welchen Thüringer Weihnachtsmärkten mit welchen Unterschieden im Vergleich zu den vergangenen Jahren zum Einsatz?
3. In welcher Qualität und Quantität werden die größeren Weihnachtsmärkte durch die Polizei bestreift?
4. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit der Polizei mit den anderen Ordnungs- und Sicherheitsbehörden?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zunächst die Antwort auf Frage 1: Die allgemeine Bedrohungslage in den einzelnen Phänomenbereichen der politisch motivierten Kriminalität befindet sich nach aktueller Einschätzung von Bundeskriminalamt und Landeskriminalamt in Thüringen, Deutschland und Europa weiterhin auf einem abstrakt hohen Niveau. Konkrete Gefährdungserkenntnisse, insbesondere für Weihnachtsmärkte in Thüringen, liegen aktuell nicht vor. Somit deutet gegenwärtig nichts auf gezielte Handlungen in diesem Kontext hin. Dies gilt nach mir vorliegenden Informationen ebenso für das verbleibende Bundesgebiet. Gleichwohl haben Weihnachtsmärkte eine hohe Symbolkraft. Dies, die hohen Besucherzahlen und die zumeist zentrale Lage der Weihnachtsmärkte lassen sie zu potenziellen Zielen für Gewalttaten auch für politisch bzw. religiös motivierte Täter werden. Insofern besteht grundsätzlich eine abstrakte Gefährdung durch Aktivitäten emotionalisierter oder psychisch gestörter Einzeltäter, deren irrationale Handlungsweisen sich weitgehend einer behördlichen gefährdungsbewertenden Prognose entziehen.
Die Antwort zu Frage 2: Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen sind beauftragt, auf Basis der Gefährdungsbewertungen des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts eine jeweilige Lagebeurteilung vorzunehmen und eigene anlassbezogene Maßnahmen vorzubereiten, die insbesondere auf die polizeiliche Präsenz zu den Schwerpunktzeiten der Weihnachtsmärkte auszurichten sind. Ein fortwährender Erkenntnis- und Informationsaustausch mit den Veranstaltern bzw. auch den Verantwortlichen vor Ort ist dabei zu gewährleisten. Die bewährten Einsatzkonzepte der vergangenen Zeit werden bzw. wurden dadurch unter den aktuellen Bedingungen fortgeschrieben. Überfahrsperren, sogenannte Stakmöbel oder passive Schutzelemente baulicher Art werden durch die Thüringer Polizei in diesem Kontext nicht vorgehalten und eingesetzt. Vielmehr finden sich solche Einrichtungen bei Bedarf und Möglichkeit in den Sicherheitskonzepten und Maßnahmen der Veranstalter und der betroffenen Kommunen wieder.
Die Antwort zu Frage 3: Wie in der Antwort zu Frage 2 bereits ausgeführt, gestaltet sich die polizeiliche Begleitung der Weihnachtsmärkte individuell anhand der jeweiligen Lagebewertungen und Bedingungen vor Ort. Die Schwerpunkte liegen insbesondere auf einer anlassbezogenen polizeilichen Präsenz und im Bedarfsfall auf einem situativ angemessenen, erkennbaren und lageangepassten Handeln. Als Besonderheit kann hierbei die polizeiliche Betreuung des Erfurter Weihnachtsmarkts angesehen werden, für dessen Dauer wiederholt eine temporäre Polizeiwache eingerichtet wurde. Diese Wache steht für alle Beteiligten als feste Anlaufstelle zur Verfügung.
Die Antwort zu Frage 4: Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im hier vorliegenden spezifischen Zusammenhang gestaltet sich vergleichbar gut und vertrauensvoll. Beispielhaft hierzu kann ich die Übung vom 1. Dezember dieses Jahres am Erfurter Weihnachtsmarkt unter Federführung der Stadt Erfurt anführen. Dabei probte man vorrangig die Evakuierung des Veranstaltungsortes und stimmte sich zu Vorgehen und Zuständigkeiten ab.
Zunächst einmal besten Dank für die Beantwortung, Herr Staatssekretär. Ich habe eine Nachfrage: Sie haben gesagt, die Überfahrsperren bzw. die technischen Schutzmöglichkeiten werden nicht bei der Polizei vorgehalten – das ist bekannt –, aber eventuell durch die Veranstalter und Kommunen. Jetzt ist aber das Vorhandensein von Schutzsperren bzw. Überfahrsperren in den verschiedenen Ausprägungen wichtiger Teil des Sicherheitskonzepts. Auch wenn die Polizei die Sperre nicht selbst vorhält, müssten Sie doch eigentlich einen Überblick haben, wie viele Sperren an Weihnachtsmärkten eingesetzt werden, weil sich daran unter anderem zum Beispiel polizeiliche Einsatzmaßnahmen orientieren müssen. Deswegen die Frage: An wie vielen Weihnachtsmärkten werden solche technischen Sperren eingesetzt? Sie können es auch nachmelden, wenn Sie es aus dem Stand nicht beantworten können.
Ich kann es aus dem Stand nicht beantworten, aber ich denke auch, dass wir das konkret gar nicht erfasst haben und hierfür in eine Einzelfallrecherche gehen müssten. Das war in der Kürze der Zeit einfach nicht zu leisten.
Genau. Vielleicht kann man noch mal schauen, ob es vorhanden ist. Wenn es nicht vorhanden ist: Eine Einzelfallrecherche brauchen wir nicht.
Ansonsten haben Sie positiv bemerkt, dass es Übungen gibt, zum Beispiel in doppelter Hinsicht, Erfurt zweimal positiv erwähnt bei der mobilen Wache, aber auch bei den Übungen. Sind denn auch in anderen Bereichen außer Erfurt zum Beispiel Übungen oder spezielle Formen der Zusammenarbeit in einer der möglichen Gefahrensituationen geprobt und geübt worden?
Ich gehe davon aus, dass das geschehen ist, aber mir liegen jetzt keine entsprechenden Zuarbeiten vor. Wenn das für Sie eine relevante Frage ist, würde ich die im Nachgang gern schriftlich beantworten. Aktuell kann ich es jedenfalls nicht tun.