Protokoll der Sitzung vom 14.11.2024

Zu Frage 3: Hinsichtlich der Unterbringung der Gefangenen gilt gemäß § 143 Abs. 2 Thüringer Vollzugsgesetz für Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, dass ab 1. Januar 2025 abweichend von § 18 während der Einschlusszeiten bis zu drei Personen gemeinsam untergebracht werden dürfen. Diese Übergangsregelung betrifft unter anderem die Anstalt Hohenleuben. Aktuell werden die Gefangenen in der JVA Hohenleuben bereits zu einem großen Teil während der Einschlusszeiten maximal zu dritt in einem Haftraum untergebracht. Jedoch erfolgt teilweise noch eine Unterbringung mit bis zu vier Gefangenen in einem Haftraum. In der Folge der ab 1. Januar 2025 geltenden Regelungen sinkt die Belegungskapazität dieser Anstalt von aktuell 267 Haftplätzen im geschlossenen und 24 Haftplätzen im offenen Vollzug auf dann 222 Haftplätze im geschlossenen und 20 Haftplätze im offenen Vollzug. Dadurch erhöht sich der Belegungsdruck auf die übrigen Thüringer Justizvollzugsanstalten.

Mit Blick auf die Arbeitssituation der Bediensteten des Thüringer Justizvollzugs ist zu sagen, dass diese in regelmäßigen Abständen über den Sachstand informiert werden. Es finden Personalversammlungen und Hospitationen statt. Schulungen werden zeitnah angeboten. Mehrere Bedienstete der JVA Hohenleuben sind im Aufbau- und Planungsstab der gemeinsamen Anstalt tätig bzw. in Projektgruppen aktiv. Auswahlverfahren zur Besetzung der herausgehobenen Dienstposten haben bereits stattgefunden und werden weiterhin durchgeführt. Im Ergebnis ist eine gewisse Unsicherheit mit Blick auf den sich verschiebenden Inbetriebnahmezeitpunkt gegeben. Jedoch sind das Prozedere der Überführung und der künftige Einsatz den einzelnen Bediensteten bereits bekannt.

Die JVA Zwickau wird die JVA Hohenleuben ablösen. Größere Baumaßnahmen sind aktuell in der JVA Hohenleuben nicht notwendig. Der JVA Hohenleuben werden ausreichend Bauunterhaltsmittel zur Verfügung gestellt, damit notwendige Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt werden können. Eventuell auftretende Havariemaßnahmen werden umgehend an das zuständige TLBV weitergeleitet, damit diese von dort aus abgestellt werden können.

(Abg. Schubert)

Betreffend die Entwicklung von Nachnutzungsstrategien ist anzumerken, dass seitens des Justizvollzugs bereits vor geraumer Zeit Prüfungen hinsichtlich einer möglichen justizvollzugsseitigen Nachnutzung angestellt wurden, die sich jedoch sämtlich als nicht realisierbar erwiesen haben. Dabei wurde auch ein Konzept zu einer möglichen Justizvollzugsanstalt für lebensältere und/oder erkrankte Gefangene erstellt, das jedoch nach umfassender Prüfung verworfen werden musste. Zum einen ist der Anteil entsprechender Strafgefangener in Thüringen gering. So haben sich etwa im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2024 zum Stichtag 31. März jeweils nur 22 Gefangene mit einem Lebensalter über 65 Jahre im Thüringer Strafvollzug befunden. Zum anderen erfordert der Betrieb einer dann zusätzlich zur JVA Zwickau-Marienthal im Ostthüringer Raum noch fortbestehenden Justizvollzugsanstalt Personal in einem Umfang, der weder derzeit noch in absehbarer Zukunft auch nur annähernd zur Verfügung steht. Hinzu kämen die aktuell nicht finanzierbaren Kosten für ein solches Projekt. Die Etablierung einer Ausbildungsstätte in der Liegenschaft JVA Hohenleuben ist für das Justizressort weder angezeigt noch zweckmäßig. Eine Nachnutzung ist mithin nach derzeitigem Sachstand weder durch den Justizvollzug noch durch die Justiz vorgesehen. Die üblicherweise erst mit der Schließung einer Liegenschaft verbundene Bedarfsabfrage bei den übrigen Ressorts wird seitens des Justizressorts vorgezogen und soll bereits ein Jahr vor der Schließung der JVA Hohenleuben veranlasst werden.

Zu Frage 4: Die bisher eingetretenen Bauverzögerungen und Kostensteigerungen waren bei Abschluss des Staatsvertrags zum JVA-Neubau nicht absehbar. Der Entscheidung für eine gemeinsame JVA ging eine Untersuchung der Wirtschaftlichkeit voraus. Dabei wurden die Personal- und Baukosten betrachtet. Das Ergebnis ergab einen Vorteil für die Errichtung einer gemeinsamen JVA durch die Freistaaten Sachsen und Thüringen. Die Entscheidung zu den Grundstücken erfolgte anhand einer Nutzwertanalyse und der bereits im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung abgestimmten Standortkriterien. Die Erschließungskosten für die zuletzt in Betracht kommenden Grundstücke in Zwickau-Pöhlau, Marienthal, Gera-Aga und Großenstein wurden entsprechend vorliegender Gutachten nach den Richtlinien Bau ermittelt. Grundlage für die Erschließungskosten einschließlich der erforderlichen Altlastenbeseitigung war ein Gutachten, welches mittels einer Matrix in die Entscheidungsfindung zur Grundstücksfestigung einfloss. Zum Grundstück in Zwickau-Marienthal lag das Prüfergebnis der gemeinsam eingesetzten Arbeitsgrup

pe zwischen Sachsen und Thüringen zugrunde. Die Entscheidung zum Standort in Zwickau fiel in den Sitzungen der Kabinette am 15. Januar 2013. Das Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau beschloss der Thüringer Landtag in der Plenarsitzung am 27. Juni 2014.

Vielen Dank.

Vielen Dank. Ich sehe keine Rückfragen. Dann rufe ich als vorletzte Anfrage Frau Abgeordnete Große-Röthig mit der Drucksache 8/90 auf. Für die Landesregierung wird das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport antworten. Bitte schön.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Lehrkräfte haben mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 an den Schulen in Thüringen ihren Dienst neu angetreten und wie verhält sich diese Zahl zur Zahl der ausgeschiedenen Lehrkräfte?

2. In welchen Schulamtsbereichen bestehen aktuell die größten Schwierigkeiten in der Abdeckung des Unterrichts – bitte nach Schulformen und Unterrichtsfächern aufschlüsseln –?

3. Welche Voraussetzungen sind haushaltsseitig notwendig, damit der Lehrermangel an den Schulen in Thüringen im gerade gestarteten Schuljahr weiter mit Erfolg eingedämmt werden kann?

Zur Beantwortung bitte Herr Minister Holter.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Frau Abgeordnete Große-Röthig, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Große-Röthig beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1 – wie viele Lehrkräfte haben mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 an den Schulen in Thüringen ihren Dienst neu angetreten und wie verhält sich diese Zahl zur Zahl der ausgeschiedenen Lehrkräfte? –: In Thüringen gibt es keine festen Einstellungstermine, sondern es wird fortlaufend Lehrpersonal eingestellt. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erhebt seit einigen Jahren per Direktabfrage bei den Staatli

(Staatssekretär Weil)

des Herrn Abgeordneten Thomas in der Drucksache 8/91, und für die Landesregierung wird das Ministerium für Inneres und Kommunales antworten. Herr Thomas, bitte.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Anforderungen für Wahlen in Kommunalparlamenten

Am 18. September 2024 fand im Stadtrat Jena turnusgemäß die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten der Stadt Jena statt. Die Wahlen wurden dabei von Umständen begleitet, die der regelmäßig geübten Praxis solcher Wahlen in der Stadt Jena widersprachen. So war eine Befragung der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen durch den Stadtrat in öffentlicher Sitzung nicht möglich. Weiterhin übernahmen Vertreterinnen der Stadtverwaltung Aufgaben, die gewöhnlich die Wahlkommission wahrnimmt, etwa die Ausgabe und Annahme der Wahlscheine. Die Funktion der Wahlkommission des Stadtrats beschränkte sich allein auf das Auszählen der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ohne Gegenkandidat enthielt der Wahlschein nicht die Möglichkeit einer Neinstimme. Dieses Vorgehen ließ bei Beteiligten und Öffentlichkeit Zweifel zurück, ob der Ablauf der Wahlen in dieser Weise rechtmäßig erfolgte. Die Stadt Jena unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern liegt es im Ermessen des Oberbürgermeisters, ob eine öffentliche Befragung von Kandidatinnen für das Amt einer oder eines hauptamtlichen Beigeordneten vor der Wahl zulässig ist oder nicht?

2. Welche Aufgaben kommen bei Wahlen in kommunalen Räten den Wahlkommissionen aus der Mitte dieser Räte zu und welche können durch die jeweiligen Verwaltungen wahrgenommen werden?

3. Welche Anforderungen gibt es an die Gestaltung der Stimmzettel hinsichtlich der Möglichkeiten zur Stimmabgabe im ersten Wahlgang und in weiteren Wahlgängen bei der Wahl hauptamtlicher Beigeordneter?

4. An welcher Stelle finden sich die in den Fragen 1 bis 3 erfragten Sachverhalte rechtlich normiert?

Danke schön. Zur Beantwortung Herr Staatssekretär Götze, bitte.

(gf. Minister Holter)

chen Schulämtern die Einstellungszahl schuljahres- bezogen. Als Vergleichsgröße wird die Zahl der jeweils unbefristet eingestellten Lehrkräfte betrachtet. Demnach sind in Thüringen im gesamten Schuljahr 2023/2024 1.048 Lehrerinnen und Lehrer unbefristet eingestellt worden. Die Zahl der Abgänge liegt aktuell statistisch noch nicht vor. Laut letzten Prognosezahlen lag die Zahl der Ruhestandsabgänge im Schuljahr 2023/2024 bei 945. Die Zahlen korrespondieren nur lediglich annähernd miteinander, da ihnen in unterschiedlichen Erhebungskategorien, ob zum Beispiel nur unbefristete Lehrkräfte gezählt werden, zugrunde liegen.

Zu Frage 2, die da lautet: In welchen Schulamtsbe- reichen bestehen aktuell die größten Schwierigkeiten in der Abdeckung des Unterrichts – und das soll aufgeschlüsselt werden nach Schulform und Unterrichtsfächern? –: Die Herausforderungen sind von Schule zu Schule sehr verschieden und unterschiedlich. Es lassen sich die nachfolgenden generalisierenden Aussagen treffen. Es gibt sogenannte Bedarfsregionen, in denen die Gewinnung von Lehrerinnen und Lehrern eine besondere Herausforderung darstellt. Zu den Bedarfsregionen zählen Landkreise, die abseits zu den Universitätsstandorten Erfurt, Jena und Weimar und abseits der direkt benachbarten Kreise liegen. Bedarfsschularten sind die Schularten des Sekundarbereichs I – Regelschule, Gemeinschaftsschule und Gesamtschule – sowie Förderschulen und berufsbildende Schulen. Zu den Bedarfsfächern im Schuljahr 2024/2025 gehören berufsbildende Fächer, pädagogische Förderschwerpunkte, Kunst, Astronomie, Wirtschaft, Recht, Technik, Technisches Werken, Physik, Musik, Mathematik, Englisch, Chemie, Französisch, Russisch, Deutsch, Biologie, Sport, Ethik, Philosophie, Informatik, Latein, Geografie und Evangelische Religionslehre.

Zu Frage 3 – welche Voraussetzungen sind haus- haltsseitig notwendig, damit der Lehrermangel an den Schulen in Thüringen im gerade gestarteten Schuljahr weiter mit Erfolg eingedämmt werden kann? –: Voraussetzung ist eine bedarfsgerechte Ausfinanzierung des Personalbudgets der Hauptgruppe 4 im Einzelplan des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Zudem vertrete ich weiter die Auffassung, dass weitere Stellen für unterstützendes Personal wie der Pädagogischen Assistenz dringend erforderlich sind, um die Lehrerinnen und Lehrer zu unterstützen.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Minister. Ich sehe keine Rück- fragen. Dann komme ich zur letzten Anfrage, die

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thomas beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Fragen 1 und 2 zusammen beantworten möchte:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl der Beigeordneten sind in § 32 der Thüringer Kommunalordnung geregelt. Für hauptamtliche Beigeordnete bestimmt § 32 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung ausdrücklich, dass sie die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin legt die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. Zum oder zur hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin wählt aus dem Kreis der Bewerber und Bewerberinnen diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen können sowohl der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin als auch die Gemeinderatsmitglieder einen oder mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen zur Wahl vorschlagen. Für die Wahl selbst gilt § 39 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung. Eine Befragung der Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt eines oder einer Beigeordneten in öffentlicher Sitzung oder die Einsetzung einer Wahlkommission des Gemeinderats oder Stadtrats sowie deren Aufgaben sind nicht gesetzlich geregelt. Deshalb entscheidet die Stadt Jena über diese Fragen im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung nach ihrem Ermessen. So hätte der Stadtrat grundsätzlich auch beschließen können, vor der Wahl der Beigeordneten eine Befragung der Kandidatinnen oder Kandidaten in öffentlicher Sitzung durchzuführen. So weit zu den Fragen 1 und 2.

Ich komme zur Frage 3, welche ich wie folgt beantworten möchte: Die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Stimmzettel ergeben sich aus § 39 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung. Danach ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ungültig sind leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel, die den Willen der/des oder der Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl so lange zu wiederholen, bis der Gemeinderat oder Stadtrat die Wahl abbricht und eine neue Wahl ansetzt. Hiernach kommt es für den Erfolg der Wahl sowohl im ersten Wahlgang als auch in der Stichwahl nicht auf Stimmenthaltungen, ungültige oder Neinstimmen, sondern allein auf die Stimmen für den Wahlvorschlag an. Deshalb muss der Stimmzettel so gestaltet sein, dass zweifelsfrei erkennbar ist, ob für den Wahlvorschlag gestimmt wurde.

Ich komme zur Antwort auf Frage 4: Bezüglich der Rechtsgrundlagen möchte ich auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 3 verweisen.

Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Rückfragen. Dann schließe ich diesen Tagesordnungspunkt und rufe auf Tagesordnungspunkt 6

Beitragsfreiheit im Kindergarten ausbauen Antrag der Fraktion Die Linke - Drucksache 8/67 -

Ist zur Einreichung die Begründung gewünscht? Das sehe ich. Bitte, Frau Abgeordnete Große-Röthig.

Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen, mein Nachbar Tim, ein Handwerker und ein feiner Kerl, sagt: Mach es ganz oder lass es! – Und lassen ist einfach keine Option. Wer den Hort beitragsfrei gestalten will, wie wir es jetzt im Moment in den Zeitungen lesen, der muss sich fragen lassen, ob es sich nur um ein billiges Verdienst und eine billige Form von Populismus handelt, wenn man etwas Angefangenes erst mal nicht zu Ende führt, sondern etwas Neues beginnt. Deshalb stehen wir heute hier.

2023 hatten wir einen Haushaltsrest von 207 Millionen Euro. 2022 waren es 73,5 Millionen Euro. 2021 – im Coronajahr – waren es 470 Millionen Euro. Also erzählen Sie mir nicht, es wäre kein Geld da in diesem Land. Geld ist da, nur politischer Wille ist nicht da.

(Beifall Die Linke)

Wir erinnern Sie, liebe Kollegen und Kolleginnen, an Ihr Votum von vor der Landtagswahl hier im

Hohen Haus. Daher folgerichtig heute hier unser Antrag auf Beitragsfreiheit, zu dem Sie sich mal nach der Wahl bekennen können. Danke schön.

(Beifall Die Linke)

Danke schön. Dann eröffne ich die Aussprache und erteile zunächst Herrn Abgeordnetem Tischner für die CDU-Fraktion das Wort. Bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist gut, dass der 8. Thüringer Landtag in seiner ersten regulären Plenarwoche gleich über das Thema „Bildung“ spricht, vor allem dass er auch über das Thema „Frühkindliche Bildung“ spricht. Denn die Grundlagen für ein erfolgreiches Leben werden in der frühen Kindheit gelegt und sie sind der Schlüssel für ein gutes Leben unserer Kinder, aber auch für eine erfolgreiche Entwicklung unseres Landes und unseres Wohlstands.

Für die CDU-Fraktion ist deshalb seit vielen Jahren ein Kompass ganz entscheidend: die Verbesserung der Qualität für die bestmögliche Bildung unserer Kinder. Deshalb haben wir uns in der vergangenen Wahlperiode hier intensiv für eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels eingesetzt – und das nicht nur für die Großen, für die über Dreijährigen, sondern auch für die Kleinen, für die unter Dreijährigen. Wir bekennen uns als CDU zu dieser Verbesserung der Betreuungsqualität ab dem 1. Januar 2025. Damit vollzieht der Freistaat Thüringen die größte qualitative Verbesserung der letzten Jahrzehnte in den Kindergarteneinrichtungen. Die CDU-Fraktion hat sich auch in den vergangenen Jahren immer wieder intensiv für die Qualitätsverbesserung an anderer Stelle eingesetzt. So war es meine Fraktion, die als erste Landtagsfraktion sich deutlich und mit Nachdruck für die Einführung der praxisintegrierten Ausbildung eingesetzt hat. Die CDU war es, die sich mit Vehemenz für die Weiterführung des Programms „Sprach-Kitas“ eingesetzt hat.

Aber was erleben wir derzeit von der geschäftsführenden Landesregierung? Sie kürzt gerade dort, wo die Qualität in den Kindergärten gestärkt werden muss. Sie streichen mit Ihrem Haushaltsentwurf die Gelder für die Sprach-Kitas und Sie riskieren die PiA-Ausbildung in Thüringen. Jede zukunftsorientierte Bildungspolitik denkt vom Kind und den Bedürfnissen der Gesellschaft her. Und jede seriöse Bildungspolitik setzt an der Realität der Gegebenheiten an und ignoriert gerade nicht die Herausforderungen, die auf uns zukommen. Was sind