Protokoll der Sitzung vom 14.11.2024

4. In welcher Kalenderwoche im Jahr 2024 wird die einhergehende Bodycam-Dienstanweisung mit welchem Titel und welchen groben Inhalten, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit den Signalgebern, in Kraft gesetzt sein?

Herr Staatssekretär Götze, bitte.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hande beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Antwort zu Frage 1: Gegenwärtig ist die Ausgabe der Kameras an die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektionen abgeschlossen. Dort wird die Überführung in den flächendeckenden Regelbetrieb aktuell vorbereitet oder ist bereits, wie in der Landespolizei Erfurt geschehen, abgeschlossen. Zugleich wurden wir seitens des Herstellers informiert, dass sich die abschließend vorgesehene und ergänzende Ausstattung mit den technischen Komponenten für eine Holstersignalauslösung zeitlich verzögert. Hintergrund sind dabei Lieferschwierigkeiten bzw. Verzögerungen bei dem bezuschlagten Unternehmen, welches mehrere Komponenten von außerhalb der Europäischen Union bezieht. Zudem lag bei der Bezuschlagung kein unmittelbar adaptierbares Produkt einer solchen Auslösung markt- bzw. serienreif vor. Dies gründet darauf, dass nach den hier vorliegenden Erkenntnissen mindestens bundesweit keine vergleichbare technische Einrichtung durch öffentliche Stellen genutzt wird. Hinzu kommt die Spezifik der hier verwendeten Holster und Dienstpistolen. Die Thüringer Polizei leistet gemeinsam mit dem Hersteller aktuell eine nicht unerhebliche Entwicklungsarbeit, um im Ergebnis zu einer funktionalen und betriebssicheren Systemlösung sowie einem tragfähigen Anwendungsprozess zu gelangen. Die Landesregierung rechnet derzeit mit einer gänzlichen Implementierung der noch erforderlichen Systemkomponenten im Laufe des 1. Halbjahres in 2025.

Ich komme zur Frage 2 und möchte diese wie folgt beantworten: Nach derzeitigem Stand ist es vorgesehen, alle Holster der betreffenden Beamtinnen und Beamten mit einer dauerhaften Haltevorrichtung für den Signalgeber zu versehen. Die Signalgeber selbst würden sodann wie die Kameras als Poollösung zur Verfügung gestellt

und bedarfsweise durch die jeweils im Dienst befindlichen Einsatzkräfte mitgeführt. Die dahinterliegenden technischen und administrativen Prozesse zur Gewährleistung einer unterbrechungsfreien Nutzbarkeit würden durch die zuständigen Stellen verantwortet. Eine umfassende Einweisung für die operativ tätigen Bediensteten wäre demnach nicht erforderlich, da sich für diese neben der Mitführung des Signalgebers keine komplexen Aktivitäten in diesem Zusammenhang ergeben. Im Übrigen darf ich auf meine Ausführungen zu Frage 1 verweisen.

Die Antwort zu Frage 3: Derzeit umfasst das Beschaffungsvorhaben der Thüringer Polizei im Grunde 422 Bodycams für den Einsatz- und Streifendienst inklusive Kontaktbereichsdienst. Die Kameras sollen sich bis Ende 2024 gänzlich im Wirkbetrieb befinden. Die Beschaffung weiterer Kameras ist in der vorliegenden Vertragsgestaltung optional möglich, jedoch bisher nicht zwingend vorgesehen. Vielmehr ist eine engmaschige Evaluierung des Wirkbetriebs vorgesehen, um gegebenenfalls hinzukommende Bedarfe zu erkennen und zu bedienen. Unter Verweis auf meine Ausführungen bei Frage 1 kommen hier später ca. 3.200 Haltevorrichtungen für Pistolenholster und ca. 1.000 bis 1.200 Signalgeber, die sodann über die fest angebrachten Haltevorrichtungen an den Häusern fixiert werden, hinzu.

Die Antwort zu Frage 4: Die Dienstanweisung zur Thematik „Bodycam“ wurde durch die Landespolizeidirektion am 4. September 2024 in Kraft gesetzt. Zuvor erfolgte eine bereichsübergreifende Abstimmung, unter anderem mit den Personalvertretungen in meinem Haus. Eine explizite Nennung der Signalgeber erfolgte bisweilen nicht, da die abschließenden Prozesse im Umgang der jeweils betroffenen Stellen bisher nicht definiert werden konnten. Die erforderlichen Regelungen sollen über eine Anlage zur Dienstanweisung ergänzt werden, wenn die offenen technischen und organisatorischen Aspekte geklärt sind.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke schön. Dann sehe ich keine weiteren Rückfragen und rufe als Nächstes Frau Abgeordnete Müller mit der Drucksache 8/88 auf. Für die Landesregierung wird das Ministerium für Inneres und Kommunales antworten. Bitte schön.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Bedarfszuweisungen für den Unstrut-Hainich-Kreis

(Abg. Hande)

Nach mir vorliegenden Informationen erhält der Unstrut-Hainich-Kreis im Jahr 2025 erstmalig seit zehn Jahren keine Bedarfszuweisungen vom Land. Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept. Der Unstrut-Hainich-Kreis unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe hat der Unstrut-Hainich-Kreis vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2024 mit welcher Begründung Bedarfszuweisungen vom Land erhalten – bitte nach Jahren getrennt aufführen –?

2. In welcher Form wurden wann welche Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzepts vom Unstrut-Hainich-Kreis umgesetzt?

3. Mit welcher Begründung wurden gegebenenfalls welche Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzepts mit welchen Rechtsfolgen durch den UnstrutHainich-Kreis nicht umgesetzt?

4. Mit welcher Begründung erhält der Unstrut-Hainich-Kreis im Jahr 2025 keine Bedarfszuweisungen durch das Land; wird das Land den Unstrut-Hainich-Kreis bei der Haushaltskonsolidierung unterstützen und, wenn ja, in welcher Form?

Herr Staatssekretär Götze, bitte.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller der Fraktion Die Linke beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Unstrut-Hainich-Kreis hat vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2024 folgende Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit der VV-Bedarfszuweisungen erhalten. Zweck ist immer die Haushaltskonsolidierung, das sage ich dann nicht noch mal, sondern nenne Ihnen jetzt nur die jährlich bewilligten Beträge: 2014 4.886.500 Euro, 2015 9.031.500 Euro, 2016 10.346.000 Euro, 2017 11.688.000 Euro, 2018 7.787.200 Euro, 2019 10.032.222 Euro, 2020 8.670.911 Euro, 2021 5.058.493 Euro, 2022 7.168.924 Euro, 2023 8.900.000 Euro und im Jahr 2024 9.628.353 Euro. Das macht in Summe 93.198.103 Euro zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung.

Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung können Gemeinden und Landkreisen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden, wenn die Kommune nach § 53a Thüringer Kommunalordnung verpflichtet ist, ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen, um wieder eine geordnete Haushaltswirtschaft zu erlangen. Dabei muss die Kommune darstellen, dass ihr dies nicht ohne die Ausreichung von Bedarfszuweisungen möglich ist. Der Unstrut-Hainich-Kreis unterfiel den Regelungen des § 53a Thüringer Kommunalordnung und hat daher ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt und fortgeschrieben, das als Begründung für die Ausreichung der Bedarfszuweisungen herangezogen wurde. So viel zu Frage 1.

Die Fragen 2 und 3 möchte ich zusammen beantworten: Der Unstrut-Hainich-Kreis hat während des Haushaltskonsolidierungszeitraums 2014 bis 2024 insgesamt 91 einzelne Konsolidierungsmaßnahmen initiiert. Da eine Darstellung des Beginns der Umsetzung und des Erfolgs jeder einzelnen dieser Maßnahmen nunmehr das Vortragen einer 104-seitigen Darstellung nach sich zöge, verweise ich stattdessen auf das

(Zwischenruf Abg. Müller, Die Linke: Ich neh- me es in die Hand!)

ich habe es leider gar nicht mitgebracht – Bürgerinformationsportal auf der Internetseite des Unstrut-Hainich-Kreises. Dort hat der Kreis den Stand und die Umsetzung seiner einzelnen Haushaltssicherungsmaßnahmen ausführlich erläutert und mit dem Haushaltssicherungskonzept frei abrufbar eingestellt. Das Haushaltssicherungskonzept könnte ich jetzt zum Vortrag bringen, aber darauf verzichte ich.

Antwort zu Frage 4: Die 11. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts des Unstrut-HainichKreises im Jahr 2024 hat eine Erreichung der Konsolidierungsziele bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums 2024 dargestellt, sodass ab 2025 keine Unterstützung aus dem Landesausgleichsstock und damit auch keine Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung mehr notwendig sind. Der Konsolidierungszeitraum kann im Fall des Unstrut-Hainich-Kreises gemäß Buchstabe C Ziffer 3 Absätze 2, 3 und 4 der Verwaltungsvorschrift-Haushaltssicherung aber auch nicht mit einer Verschlechterung der Haushaltssituation einfach verlängert werden, um auf Basis einer weiteren Fortschreibung eine Bedarfszuweisung zu erhalten. Der zehnjährige Maximalzeitraum ist bis zum 02.04.2024 nach der bis zum 02.04.2024 geltenden VV-Haushaltssicherung vollständig ausgeschöpft. Eine Verlängerung nach der ab 03.04.2024 geltenden neuen VV-Haushaltssicherung erfordert

(Abg. Müller)

zunächst erst das Durchlaufen eines neuen Regelkonsolidierungszeitraums. Die Vorlage eines neuen Haushaltssicherungskonzepts 2025 als Voraussetzung für den Erhalt von neuen Bedarfszuweisungen wäre allerdings ausschließlich dann zulässig, wenn und soweit sich die schlechte Haushaltslage auf ein unvorhersehbares und unabweisbares Ereignis zurückführen ließe. Anderenfalls würden die strikten Regelungen zur Verlängerung völlig konterkariert werden.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Wir danken für den Verzicht des Vorlesens dieses Dokuments, Herr Staatssekretär. Ich sehe noch eine Rückfrage von Frau Müller.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Auch ich bedauere das Nichtvorlesen. Aber wie bewerten Sie denn dann die Aussage, die der jetzige Landrat bezüglich des Stellenabbaus getroffen hat? In der Zeitung war zu lesen, 200 Stellen will er komplett abbauen in der Verwaltung, weil kein Geld da wäre. Also, wenn Sie aber sagen, im Moment besteht kein Bedarf für oder – so habe ich Sie verstanden – es wäre keine Möglichkeit, wieder Geld zu erhalten, wie bewerten Sie das denn dann?

Frau Abgeordnete, sehen Sie es mir nach. Ich habe mich mit dieser Frage ehrlich gesagt so intensiv noch gar nicht beschäftigt, sodass mir eine spontane Bewertung wirklich schwerfällt. Vielleicht haben wir an anderer Stelle im nächsten Innenausschuss Gelegenheit, das noch mal zu diskutieren – das wäre mein Vorschlag.

Danke schön. Ich sehe keine weiteren Rückfragen. Dann rufe ich die Anfrage des Herrn Abgeordneten Schubert in der Drucksache 8/89 auf. Für die Landesregierung wird das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft antworten. Bitte schön.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Zu weiteren Verzögerungen bei der Fertigstellung der JVA Zwickau-Marienthal und zu möglichen Auswirkungen auf die JVA Hohenleuben

Wie der Mitteldeutsche Rundfunk am 2. November 2024 berichtete, dauern die Verzögerungen

bzw. der Baustillstand auf der Baustelle im Stadtteil Marienthal in der sächsischen Stadt Zwickau – einem gemeinsamen Projekt der Länder Sachsen und Thüringen – weiter an. Es ist eigentlich vorgesehen, dass mit Inbetriebnahme der neuen ZweiLänder-JVA die JVA in der Stadt Hohenleuben im Landkreis Greiz geschlossen werden soll, denn die JVA Hohenleuben genügt nicht mehr den modernen Standards im Strafvollzug, zum Beispiel Stichwort „Einzelunterbringung in den Hafträumen“, und ist laut Auskunft von Fachleuten auch nicht entsprechend modernisierungsfähig. Durch die Bauverzögerungen steht nun für die JVA Hohenleuben ein längerer Weiterbetrieb im Raum als ursprünglich geplant. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass laut Medienbericht des MDR die Fertigstellung der neuen JVA auf unbestimmte Zeit verschoben wurde. Das Thema „Kostenentwicklung“ ist auch mit Blick auf die anstehenden Beratungen des Haushaltsentwurfs für das Jahr 2025 von Bedeutung, weil Thüringen mit einem Anteil von rund 45 Prozent an den Bau- und Betriebskosten der neuen JVA in Zwickau-Marienthal beteiligt ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Informationen liegen der Landesregierung zur aktuellen Situation hinsichtlich der Baustelle JVA Zwickau-Marienthal vor, insbesondere zu den derzeitigen und bis zum Jahresende avisierten Aktivitäten des neuen Generalplaners bzw. der neuen Planungsgesellschaft, vor allem mit Blick auf die bestehende Baumängel-Problematik?

2. In welcher Weise ist der Freistaat Thüringen durch die im Staatsvertrag zum JVA-Projekt vorgesehenen Gremien bzw. durch den Freistaat Sachsen in die Vorgänge um den JVA-Neubau einbezogen hinsichtlich der Fertigstellungsaktivitäten für die neue JVA und der daraus resultierenden Kostenentwicklungen?

3. Welche Auswirkungen haben die Bauverzögerungen und Kostensteigerungen auf den so nicht geplanten, aber gegebenenfalls notwendigen längeren Weiterbetrieb der JVA Hohenleuben hinsichtlich der Unterbringung für die Gefangenen, der Arbeitssituation für die Bediensteten und der Gebäude bzw. der Liegenschaft der JVA, zum Beispiel notwendige Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten an Gebäuden bzw. Liegenschaft, Entwicklung von Strategien für eine Nachnutzung der Liegenschaft?

4. Inwiefern waren Bauverzögerungen und Kostensteigerungen bei diesem gemeinsamen Bauprojekt von Sachsen und Thüringen schon bei Abschluss des Staatsvertrags zum JVA-Neubau durch die beiden CDU-geführten Landesregierungen bei sorgfäl

(Staatssekretär Götze)

tiger Prüfung des Bauprojekts absehbar, zum Beispiel Stichwort „Altlastenproblematik“ auf dem ausgewählten Baugrundstück?

Danke schön. Herr Staatssekretär Weil, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der für dieses gemeinsame Projekt neu gebundene Generalplaner hat Anfang Juli 2024 die Einarbeitung aufgenommen. Insgesamt sind mehrere Tausend Dokumente, zum Beispiel Planungsunterlagen, Aufmaße und Gutachten, zu sichten und auszuwerten und mit der Baustelle abzugleichen. Der Prozess gestaltet sich sehr zeitintensiv. Daher wurde vom Generalplaner nach der dreimonatigen Einarbeitungsphase eine Verlängerung bis Ende November 2024 beantragt und vom Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement genehmigt. Nach dieser Einarbeitungszeit werden die erwarteten Aussagen zu Zeitschiene, Kosten und dem weiteren Vorgehen vorliegen. Parallel wurde eine Interimsbauüberwachung beauftragt, den Stand der bisher realisierten Leistungen auf der Baustelle im Detail festzustellen und die noch möglichen Bauleistungen umzusetzen sowie eingegangene Rechnungen der Baufirmen zu prüfen. Das wurde notwendig, um eine Leistungsbeschreibung mit Schnittstellen für das neue Planerteam zu definieren. Darüber hinaus wird es für die Schadenersatzforderung gegenüber dem gekündigten Generalplaner erforderlich sein. Weiterhin wird für weitere Schadenersatzansprüche auch geprüft, die erhöhten Aufwendungen für den Thüringer Strafvollzug und die weitere Aufrechterhaltung der JVA Hohenleuben, die aus der Verlängerung resultieren, geltend zu machen.

Zu Frage 2: Wie im Staatsvertrag vereinbart, finden enge Abstimmungen in Form von turnusmäßigen und außerplanmäßigen Baukommissionssitzungen statt, an denen die Justiz-, Bau- und Finanzressorts beider Länder teilnehmen. Parallel gibt es auf Ebene der Bauressorts beider Länder zusätzliche und vertiefte Treffen der sogenannten Arbeitsgruppe Bau. Damit ist eine enge Abstimmung auf Arbeitsebene hinsichtlich der Baustelle und der Öffentlichkeitsarbeit zwischen beiden Ländern gesichert. Aktuell wird am 26. November 2024 die 15. Sitzung der Arbeitsgruppe Bau und anschließend am 18. Dezember 2024 die 22. Baukommissionssit

zung stattfinden. Themenschwerpunkt wird die Darstellung des aktuellen Standes der Einarbeitungsphase des neuen Generalplaners sein. Es wird eine umfassende Information zum Projektstand sowie zu den nächsten Schritten einschließlich neuer Festlegung der Terminplanung, Kostenentwicklung und zum Fertigstellungstermin erwartet.

Zu Frage 3: Hinsichtlich der Unterbringung der Gefangenen gilt gemäß § 143 Abs. 2 Thüringer Vollzugsgesetz für Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, dass ab 1. Januar 2025 abweichend von § 18 während der Einschlusszeiten bis zu drei Personen gemeinsam untergebracht werden dürfen. Diese Übergangsregelung betrifft unter anderem die Anstalt Hohenleuben. Aktuell werden die Gefangenen in der JVA Hohenleuben bereits zu einem großen Teil während der Einschlusszeiten maximal zu dritt in einem Haftraum untergebracht. Jedoch erfolgt teilweise noch eine Unterbringung mit bis zu vier Gefangenen in einem Haftraum. In der Folge der ab 1. Januar 2025 geltenden Regelungen sinkt die Belegungskapazität dieser Anstalt von aktuell 267 Haftplätzen im geschlossenen und 24 Haftplätzen im offenen Vollzug auf dann 222 Haftplätze im geschlossenen und 20 Haftplätze im offenen Vollzug. Dadurch erhöht sich der Belegungsdruck auf die übrigen Thüringer Justizvollzugsanstalten.