Der Fall ist ähnlich – sage ich jetzt mal – gelagert wie der eben vorgetragene Fall. Hier hat ein Einspruchsführer aus Greven in Nordrhein-Westfalen Einspruch eingelegt mit der Begründung, der Wahlvorgang in Thüringen sei „unvollständig“ gewesen und genüge nicht den „Denkgesetzen“. Das ist schon an sich problematisch, ob es substanziiert genug ist. Ungeachtet dessen hat er seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, also ist eigentlich nicht zur Wahl in Thüringen berechtigt.
Er wurde am 2. Dezember 2024 darauf hingewiesen, dass sein Anspruch nur dann zulässig wäre, wenn er nachweisen könne, dass irgendwelche Anhaltspunkte bestünden, dass er hier in Thüringen wahlberechtigt ist. Er hat darauf nicht reagiert, deswegen ist die Beschlussempfehlung klar, den Einspruch zurückzuweisen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss kann der Einspruchsführer Be
Da wir hier auch keine Aussprache haben, würde ich auch über diesen Antrag abstimmen wollen. Wer dem Votum so folgen kann, den bitte ich um das Handzeichen. Hier sehe ich auch wieder die Hände aus allen Fraktionen. Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? Das ist ebenfalls nicht der Fall. Damit ist das auch so bestätigt und ich würde auch diesen Tagesordnungspunkt schließen.
c) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs - Drucksache 8/299 -
Ja, der Fall ist eigentlich absolut der gleiche, mit den gleichen Daten, nur einem anderen Einspruchsführer. Einmal ist es eine Dame, beim anderen ist es jetzt der Anwalt der Dame. Auch dort wurde vorgetragen, dass die Wahl, der Wahlvorgang in Thüringen „unvollständig“ gewesen sei und es den „Denkgesetzen“ widersprochen hätte. Auch dort ist die Adresse Greven. Auch dort wurde der Einspruchsführer darauf hingewiesen, dass ein Einspruch in Thüringen nur dann zulässig ist, wenn er hier wahlberechtigt ist. Mit Schreiben vom 2. Dezember wurde er darauf hingewiesen. Er hat sich nicht gemeldet. Also auch hier empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss, den Einspruch zurückzuweisen. Und natürlich kann sich der Einspruchsführer gegen die Entscheidung wehren, wenn er denn möchte. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt. Danke.
Ebenfalls herzlichen Dank. Wir haben auch hier keine weitere Aussprache beschlossen und damit würde ich auch direkt abstimmen lassen. Wer hier dem Votum folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Ich sehe hier auch wieder Hände aus allen Fraktionen. Gegenstimmen? Das sehe
d) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs - Drucksache 8/300 -
Danke, Frau Präsidentin. Der dritte Anwalt, der vorstellt, der dritte gleich gelagerte Fall. Wir haben hier einen Einspruch gegen die Landtagswahl, begründet mit Unregelmäßigkeiten bei der Wahlauszählung. Geführt wird der Einspruch von einem Herrn mit Anschrift in Brühl, Nordrhein-Westfalen. Daraus ergibt sich dann auch schon die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses, diesen Einspruch zurückzuweisen, weil er unzulässig ist. Ein Einspruch muss von einem zur Wahl in Thüringen Wahlberechtigten geführt werden. Das ist hier nicht der Fall. Der Einspruchsführer ist angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Eine entsprechende Stellungnahme ist nicht erfolgt. Aus diesem Grund ist die Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses, den Einspruch abzulehnen. Natürlich steht auch ihm gegen die Entscheidung des Parlaments das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zur Verfügung. Vielen Dank.
Ich danke Ihnen. Da auch hier keine Aussprache vereinbart war, würde ich direkt in die Abstimmung gehen. Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Ich sehe hier die Fraktionen Die Linke, der SPD, des BSW, der CDU und der AfD. Gibt es Gegenstimmen? Das sehe ich nicht. Enthaltungen? Sehe ich auch nicht. Damit schließen wir auch diesen Tagesordnungspunkt.
Mitgliedschaft von Mitgliedern der Landesregierung in Leitungs- und Aufsichtsgremien auf Erwerb gerichteter Unternehmen
hier: Zustimmung des Landtags gemäß Artikel 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen Antrag der Landesregierung - Drucksache 8/321 -
Wir haben hier auch keine Aussprache vereinbart. Wird denn eine Begründung gewünscht? Das ist nicht der Fall. Wird Ausschussüberweisung gewünscht? Das sehe ich auch nicht.
Damit können wir auch hier direkt in die Abstimmung gehen. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Ich sehe hier auch wieder Hände aus allen Fraktionen: AfD, CDU, BSW, SPD und Die Linke. Gibt es Gegenstimmen? Sehe ich nicht. Enthaltungen? Sehe ich auch nicht. Gut, dann schließen wir damit Tagesordnungspunkt 20.
Da wir uns offenbar nicht so viel Tempo zugetraut haben, sind wir heute dann doch am Ende der Tagesordnung. Ich möchte Sie noch mal darauf hinweisen, dass wir dann morgen pünktlich 9.00 Uhr mit der Regierungserklärung starten. Ich wünsche Ihnen allen einen wunderschönen Abend, der jetzt noch um eine halbe Stunde länger ist. Wiederschauen!