Der neue Generalplaner hat die vergangenen Wochen und Monate genutzt, um sich vor Ort ein umfassendes Bild zu verschaffen. Konzeptionelle Unterlagen hat der Generalplaner inzwischen vereinbarungsgemäß zum Jahresende vorgelegt. Die umfänglichen Unterlagen des Generalplaners beleuchten verschiedene Szenarien zum weiteren Fortgang des Neubaus der JVA Zwickau-Marienthal. Die Ausführungen des Generalplaners sowie mögliche Szenarien müssen jedoch im Hinblick auf Zeit und Wirtschaftlichkeit näher beleuchtet und abgewogen werden. Gegenwärtig erfolgen eine baufachliche Prüfung und Bewertung dieser Szenarien. Konkrete Aussagen zum weiteren Fortgang der Baumaßnahmen sowie zu einem aktualisierten Zeitplan und den Baukosten können erst getroffen werden, wenn diese Bewertung abgeschlossen ist. Dies wird gegen Ende des I. Quartals 2025 der Fall sein.
Zu Frage 2: Gegenüber dem gekündigten Generalplaner wurde eine Rückforderung von Honorarzahlungen mittels Mahnbescheid im Dezember 2023 beantragt. Dagegen hat dieser fristgerecht Widerspruch eingelegt. Das Verfahren wurde laut Mitteilung des Mahngerichts Aschersleben an das Landgericht München abgegeben. Die Anspruchsbegründung wurde am 19. Dezember 2024 beim Landgericht München eingereicht. Durch den gekündigten Generalplaner wurde beantragt, die geltend gemachten Ansprüche zurückzuweisen
und bereits Widerklage angekündigt. Dem Verweisungsantrag an das Landgericht Dresden wurde nicht gefolgt.
Mit Blick auf das laufende Verfahren können zu konkreten Forderungssummen gegenwärtig noch keine abschließenden Angaben gemacht werden. Weiterhin werden durch den Freistaat Sachsen und auch den Freistaat Thüringen fortlaufend, auch unter Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger, mit Blick auf mögliche Schadenersatzansprüche Schäden erfasst, dokumentiert und der Höhe nach ermittelt. Die endgültige Schadenshöhe kann noch nicht beziffert werden.
Zu Frage 3: Mit Blick auf die Belegungssituation ab dem 1. Januar 2025 infolge der verzögerten Inbetrieb
nahme der JVA Zwickau-Marienthal wurden bereits Entlastungsmaßnahmen für den Thüringer Justizvollzug ergriffen. Hinsichtlich der Unterbringung der Gefangenen gilt seit dem 1. Januar 2025 gemäß § 143 Abs. 2 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch für Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, das Abweichen von § 18 Abs. 1 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch, sodass während der Einschlusszeiten bis zu drei Personen gemeinsam untergebracht werden dürfen. Diese Übergangsregelung betrifft unter anderem die Altanstalten Hohenleuben und Untermaßfeld. Bisher war es möglich, diese Anstalten mit bis zu sechs Gefangenen pro Haftraum zu belegen, wobei die Gefangenen in 2024 bereits zu einem großen Teil während der Einschlusszeiten nur noch zu viert in einem Haftraum untergebracht waren. Weiterhin erfolgte nach einer Pilotierungsphase die Umwidmung der Jugendstrafanstalt Arnstadt in eine Justizvollzugsanstalt Arnstadt mit Abteilung für Jugendvollzug, wonach dort nunmehr folgende Vollstreckungszuständigkeit gegeben ist: 1. Vollzug der Untersuchungshaft bei männlichen jugendlichen Untersuchungsgefangenen; 2. Verurteilte, die zum Zeitpunkt der Einweisung nicht älter als 35 Jahre sind und zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Jahren verurteilt wurden, sowie 3. Vollzug von Jugendstrafen an männlichen Verurteilten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Diese Umwidmung und Änderung der Vollstreckungszuständigkeit hat dazu geführt, dass die Anstalt nunmehr regelmäßig voll belegt ist und somit die durchgängig vorhandenen Einzelhaftplätze optimal ausgenutzt werden können.
Weitere Entlastungs- und Verteilungsmaßnahmen wurden durch die Anpassung des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Vollstreckungsplans für alle Thüringer Anstalten vorgenommen. So wird unter anderem auch sichergestellt, dass die Belegung mit maximal drei Gefangenen pro Haftraum in den Altanstalten Hohenleuben und Untermaßfeld gewährleistet ist. Auch die JVA Tonna – die zweitmodernste JVA in Thüringen – setzt neben der JVA Arnstadt den Anspruch der Einzelunterbringung gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch vollends um. In der JVA Goldlauter existiert schon seit mehreren Jahren eine maximale Belegung mit zwei Gefangenen je Hafträumen, die eine Mehrfachbelegung flächenmäßig zulassen. Im Jahr 2024 waren durchschnittlich 72 Prozent der Gefangenen in Einzelhafträumen untergebracht und 28 Prozent in gemeinsamer Unterbringung.
Zu Frage 4: Die Notwendigkeit eines Neubaus einer JVA in Ostthüringen, die letztlich auch zu der Überlegung eines gemeinsamen Neubaus mit dem Freistaat Sachsen führte, begründet sich vorrangig in dem Erfordernis nach der Schaffung von modernen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Haftplätzen, vor allem im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit. Insofern ist die Schaffung neuer, moderner Einzelhaftplätze im Ostthüringer bzw. im westsächsischen Raum alternativlos.
Vielen Dank, Frau Präsidentin, und vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich habe natürlich noch ein paar Nachfragen, denn glauben Sie mir, dieser Staatsvertrag hat uns ja auch in der letzten Legislatur beschäftigt. Meine erste Frage ist: Wo ist der Staatsvertrag veröffentlicht? Vielleicht können Sie mir dazu noch mal Auskunft geben. Der ist ja kurz vor der Wahl 2014 unterschrieben worden. Wir waren auch in der letzten Legislatur mit den Kolleginnen und Kollegen vor Ort, also in Zwickau, und haben uns das angeschaut. Wann ist denn angedacht, dass auch die jetzige Thüringer Landesregierung vor Ort fährt und sich das dort noch mal anschaut und diese Gespräche gegebenenfalls noch mal führt?
Letzteres, vielleicht fange ich damit an, ist bereits im Schwange. Das bereiten wir derzeit vor. Ein genaues Datum kann ich Ihnen jetzt noch nicht nennen. Zu den anderen Punkten würden wir Sie schriftlich unterrichten.
Eine Nachfrage: Wie viele Gefangene betrifft die rechtswidrige Unterbringung aktuell in absoluten Zahlen? Sie haben Prozentzahlen genannt. Und dann: Welche Möglichkeit der baulichen Reaktivierung oder Schaffung von Haftplätzen wird durch die Landesregierung gesehen, vor allem vor dem Hintergrund, dass in Planung ist, Abschiebehaftplätze zu schaffen? Wobei es sich ja hier im Moment um eine rechtswidrige Unterbringung handelt.
Die Umwandlung der Prozentzahlen in absolute Zahlen würden wir Ihnen auch schriftlich nachreichen. Zu der anderen Frage würden wir Sie ebenso schriftlich informieren.
Ich danke Ihnen für die Beantwortung. Das waren bereits zwei Nachfragen aus der Mitte des Hauses. Ich rufe Frage 9 auf, eine des Abgeordneten Dr. Wogawa in der Drucksache 8/377. Für die Landesregierung wird das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung antworten. Bitte schön.
Die Vereinbarkeit von Familie und Schichtdienst stellt für viele Beschäftigte der Thüringer Polizei eine bedeutende Herausforderung dar. Die oft unregelmäßigen Arbeitszeiten und der Dienst in wechselnden Schichten erfordern ein hohes Maß an Flexibilität und können das Gleichgewicht zwischen beruflichen und familiären Verpflichtungen stark belasten. Eine ausgewogene Balance ist jedoch entscheidend, um die Gesundheit, Motivation und langfristige Zufriedenheit der Polizeibeamten zu gewährleisten. Daher ist es
wichtig, geeignete Lösungen, Maßnahmen und Personalstrukturen zu finden, die sowohl den Anforderungen des Polizeidienstes als auch den Bedürfnissen der Familie gerecht werden.
1. Welche Maßnahmen werden derzeit ergriffen, um die Vereinbarkeit von Schichtdienst im Polizeidienst mit familiären Verpflichtungen zu unterstützen bzw. zu erreichen?
2. Inwiefern werden die Bedürfnisse von Polizeibeamten mit Familienverantwortung bei der Dienstplanung berücksichtigt?
3. Gibt es spezielle Programme oder Initiativen, die darauf abzielen, die Vereinbarkeit von Schichtdienst und Familie bzw. Freizeit von Polizeibeamten im Schichtdienst zu verbessern?
4. Wie hoch ist jeweils der derzeitige Anteil der Vollzeit- und Teilzeitkräfte im Schichtdienst im Vergleich zum Anteil der Beschäftigten im Tagdienst?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Wogawa beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Aufgrund des Sachzusammenhangs erlaube ich mir, die Fragen 1 und 2 gemeinsam zu beantworten. Zunächst beinhaltet das spezielle Arbeitsrecht für Polizeivollzugsbeamte und ‑beamtinnen allgemeine Grundsätze, die die Dienstplanung, um neben der Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes auch familiären Verpflichtungen, Rechnung zu tragen. So wird per Rechtsverordnung unter anderem vorgegeben, dass die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf zwölf Stunden zu begrenzen ist, die Mindestruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden betragen muss und monatlich im Jahresdurchschnitt zwei freie Wochenenden gewährt werden sollen. Durch diese Maßgaben wird im Zusammenspiel mit dem Jahresarbeitszeitkonto sichergestellt, dass das Familienleben und eine gesellschaftliche Betätigung, die üblicherweise an den Wochenenden stattfindet, nicht über Gebühr eingeschränkt werden und gleichzeitig die Arbeitszeit flexibel verteilt werden kann. Für die Durchführung der konkreten Dienstplanung des Einsatz- und Streifendienstes hat die Landespolizeidirektion für ihren Geschäftsbereich eine Dienstanweisung zum bedarfsorientierten Schichtmanagement erlassen. Bei dieser flexiblen und bedarfsorientierten Methode der Dienstplanung werden die schichtdienstleistenden Beamten und Beamtinnen in einem Personalpool zusammengefasst und die Dienstzeiten an der polizeilichen Lage orientiert geplant. Dabei besteht die Möglichkeit, persönliche Interessen der Polizeivollzugsbeamten und ‑beamtinnen zu berücksichtigen, soweit es mit den polizeilichen Einsatzerfordernissen vereinbar ist. Um Planungssicherheit für die Polizeibeamten und ‑beamtinnen zu gewährleisten, wird die zu erbringende Arbeitszeit verbindlich in einem Dienstplan festgelegt, der jeweils den Zeitraum eines Monats umfasst. Notwendige Planänderungen werden sodann auf das dienstlich Unvermeidbare begrenzt.
Zu Frage 3: Vor dem Hintergrund, dass allein finanzielle Maßnahmen, wie beispielsweise die sogenannte Polizeivollzugszulage und die zuletzt deutlich erhöhte Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung, Beeinträchtigungen familiärer und sozialer Kontakte nicht verringern können, kann ein wirksamer Ausgleich des Schichtdiensts darüber hinaus nur durch
mehr Freizeit erzielt werden. Dementsprechend sieht § 11 der Thüringer Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst einen zusätzlichen Urlaub in einem maximal erreichbaren Umfang von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr vor. Daneben eröffnen die vielfältigen Ausgestaltungsformen der Teilzeitbeschäftigung, die Regelungen zum Sabbatjahr und die im Jahr 2017 eingeführte Urlaubsansparung auch den Beamtinnen und Beamten im Schichtdienst weitere Möglichkeiten, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten und damit Beruf und Familie immer besser miteinander in Einklang zu bringen.
Abschließend ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die berufstypischen Arbeitsbedingungen des Polizeivollzugsdiensts insbesondere bei einer Verwendung im Schichtdienst regelmäßig zu nicht vermeidbaren Einschränkungen in der Vereinbarkeit von Beruf und Familie führen können.
Ich sehe keine Rückfragen des Fragestellers. Gibt es weitere Rückfragen? Frau Abgeordnete Ulrike GroßeRöthig, bitte.
Ich frage die Landesregierung, ob die Familienfreundlichkeit im Polizeischichtdienst nach Ansicht der Landesregierung zufriedenstellend umgesetzt ist?
Ich kann Ihnen so viel sagen, dass mir bisher in den Gesprächen mit den Gewerkschaften signalisiert wurde, dass durchaus eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch im Schichtdienst möglich ist. Natürlich ist es immer so, dass es punktuell und individuell Verbesserungsmöglichkeiten gibt, da sind wir auch regelmäßig im Austausch und im Gespräch mit den Personalvertretungen bzw. auch den Gewerkschaften und natürlich auch daran interessiert, entsprechend weitere Verbesserungen, sofern das im Rahmen der Dienstsicherheit möglich ist, auch zu gewährleisten.
Danke für die Beantwortung. Dann rufe ich nun auf Frage 10, eine des Abgeordneten Küntzel in der Drucksache 8/378. Für die Landesregierung wird das Ministerium für Digitales und Infrastruktur antworten.
Seit Oktober 2024 müssen Halter von ukrainischen Kraftfahrzeugen in Deutschland ihre Fahrzeuge auf den Zulassungsstellen ummelden. Nach einem Bericht des MDR vom 23. Januar 2025 geschehe das jedoch kaum. So hätten von fünf befragten Landkreisen und zwei kreisfreien Städten in Thüringen nur der SaaleHolzland-Kreis und der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt überhaupt belastbare Zahlen mitteilen können. Sechs ukrainische Kraftfahrzeuge seien es im Landratsamt in der Stadt Eisenberg gewesen und 16 Fahrzeuge, die im vergangenen Jahr in der Stadt Saalfeld zugelassen wurden – offensichtlich nur ein Bruchteil der Fahrzeuge, die in den Landkreisen unterwegs sind. Für ukrainische Geflüchtete, die dieser Ummeldepflicht nicht nachkommen, hätte dies zur Konsequenz, gegen die Versicherungspflicht von Kraftfahrzeugen sowie gegen die Abgabenordnung zu verstoßen. Die Fragen ergeben sich aufgrund der fehlenden Ummeldung
von Kraftfahrzeugen ukrainischer Flüchtlinge und der offensichtlich mangelnden Durchsetzung geltender gesetzlicher Vorgaben.
1. Warum wurden im Rahmen der Registrierung von Geflüchteten in den zuständigen Behörden keine vollständigen und belastbaren Daten zu mitgebrachten Fahrzeugen erhoben, obwohl die Angabe von Vermögenswerten vorgesehen war?
2. Welche konkreten Maßnahmen hinsichtlich ständiger und zielgerichteter Kontrollen ergreift die Landesregierung, um die gesetzliche Ummeldepflicht von ukrainischen Fahrzeugen durchzusetzen?
3. Welche Möglichkeiten haben Zulassungsstellen und Polizei nach Ansicht der Landesregierung, um gegen die Nicht-Ummeldung von Fahrzeugen vorzugehen?
4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur möglichen Gefährdung der Verkehrssicherheit durch unzugelassene und potenziell unversicherte Fahrzeuge, zum Beispiel durch fehlende Haupt- und Abgasuntersuchung, ukrainischer Flüchtlinge?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Küntzel beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Einkommen und Vermögen, über die von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen desselben Haushalts verfügt werden kann, sind vor Eintritt von Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes aufzubrauchen. Bereits diese Regelung enthält die Einschränkung, dass es sich um Vermögen handeln muss, über das verfügt werden kann. Inwieweit ein mitgebrachtes Fahrzeug innerhalb des Bezugszeitraums von maximal einem Monat von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bis zum Rechtskreiswechsel in das Leistungssystem von Sozialgesetzbuch II und XII in verwertbares Vermögen umgewandelt werden kann, bleibt dahingestellt. Sollten die in § 7 Abs. 5 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Freibeträge überschritten werden, bleiben nach Satz 2 dieser Rechtsnorm trotzdem Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass Fahrzeuge generell zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Inwieweit die Jobcenter das Vorhandensein eigener Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Vermittlung der betreffenden Personen in Arbeitsverhältnisse in Deutschland möglicherweise erfassen, ist diesseits nicht bekannt.