Klaus Herrmann
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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Datenschutz hat bei uns im Land alles in allem einen hohen Stellenwert. Die Berichte des Datenschutzbeauftragten aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass es zwar einzelne Probleme gibt, dass es aber insgesamt um den Datenschutz im Land gut bestellt ist. Dazu trägt auch der jährliche Bericht des Datenschutzbeauftragten bei, der, oftmals berechtigt, einzelne Probleme aufzeigt und den Behörden signalisiert, dass es eine Stelle gibt, die über den Datenschutz im Land streng wacht.
In der Diskussion im Ständigen Ausschuss über den Bericht hat eine Rolle gespielt, dass in den Kommunen hie und da Verstöße vorkommen. Es wurde die Forderung erhoben, Datenschutzbeauftragte für die Kommunen vorzuschreiben. Für die CDU-Fraktion erkläre ich: Wir appellieren an die kommunale Seite, Datenschutzbeauftragte zu benennen. Wir wollen aber keine gesetzliche Verpflichtung. Denn es ist nicht der richtige Weg, am Sonntag vom Abbau von Vorgaben und Vorschriften zu reden und am Montag neue gesetzliche Regelungen zu fordern.
Wir vertrauen auf die kommunale Selbstverwaltung.
Einen zweiten Punkt möchte ich ansprechen: Der Landtag von Baden-Württemberg hat letztes Jahr die EU-Daten
schutzrichtlinie für Baden-Württemberg umgesetzt. Im Bund und in mehreren Bundesländern steht die Umsetzung noch aus. Das Land ist seiner Verpflichtung nachgekommen. Es wäre schön, wenn dies die anderen Bundesländer und insbesondere auch der Bund ebenfalls täten.
Lassen Sie mich einen Punkt aus dem Bericht des Datenschutzbeauftragten herausgreifen. Nachdem wir in vier Wochen eine Landtagswahl haben, wird wieder eine Rolle spielen, wie es um Melderegisterauskünfte vor Wahlen bestellt ist. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich gewollt, dass Parteien vor Wahlen Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erhalten können. Dies hält der Datenschutzbeauftragte für problematisch, weil sich hier zwei Ziele ein Stück weit gegeneinander stellen: zum Ersten das Interesse der Parteien, sich unmittelbar vor Wahlen an die Wahlberechtigten zu wenden, zum Zweiten das Grundrecht des Einzelnen auf informelle Selbstbestimmung. Die Stadt Baden-Baden hat bei der Kommunalwahl 1999 dem CDUKreisverband die Namen und Anschriften der Erst- und Seniorenwähler mit der Begründung verweigert, sie gebe keiner Partei solche Gruppenauskünfte, weil sonst auch extremistische Parteien diese fordern könnten. Die Stadt berief sich dabei auf den Wortlaut der Bestimmung des Meldegesetzes und war der Auffassung, durch das Wörtchen „kann“ sei ihr das Ermessen eingeräumt, selbst zu entscheiden, ob sie Parteien solche Auskünfte erteilen wolle.
Nun hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem klagenden CDU-Kreisverband unlängst Recht gegeben. Im Urteil wird ausgeführt, dass Parteien, denen nach dem Grundgesetz eine besondere Stellung zukommt, auch ein berechtigtes Interesse haben, die Anschriften von Wahlberechtigten zu erhalten. Das bedeutet, dass das Ermessen der Meldebehörde quasi auf null reduziert ist und Parteien grundsätzlich Anspruch auf solche Auskünfte haben.
Mir ist klar, dass es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe um kein höchstrichterliches Urteil handelt. Mir ist auch klar, dass es in anderen Bundesländern in diesem Zusammenhang andere Entscheidungen gibt. Ich halte es aber für richtig, dass die Parteien weiterhin die Möglichkeit haben, vor Wahlen Gruppen von Wählern anzuschreiben. Der Bürger, der das nicht will, kann seine Adresse ja vorher sperren lassen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch darauf hinweisen, dass wir der Beschlussempfehlung des Ständigen Ausschusses zustimmen, von dem Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten zustimmend Kenntnis zu nehmen.
„Zustimmend“ heißt für uns nicht, dass wir bei jedem angesprochenen Punkt inhaltlich voll mit dem Datenschutzbeauftragten übereinstimmen. „Zustimmend“ heißt, dass wir von der Arbeit des Datenschutzbeauftragten insgesamt und davon, wie der Datenschutz bei uns im Land gehandhabt wird, zustimmend Kenntnis nehmen.
Abschließend möchte ich für meine Fraktion dem Datenschutzbeauftragten sowie seinen Mitarbeiterinnen und Mit
arbeitern danken, und zwar insbesondere dafür, dass er trotz angespannter und für ihn unbefriedigender Personalsituation eine gute, qualitätsvolle und für den Bürger in unserem Land wichtige Arbeit leistet.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Zum wiederholten Mal wird heute hier im Landtag über die formale Frage einer Geschäftsordnung für die Landesregierung diskutiert.
Herr König, Sie haben kein einziges neues Argument in Ihrer Rede vorgetragen. Das, was Sie gesagt haben, haben Sie alles am 23. Mai 1995 schon einmal ausgeführt.
Es hat sich an der Situation von damals bis heute nichts geändert.
Ich stelle für die CDU-Fraktion Folgendes klar: Es gibt seit vielen Jahren keine Geschäftsordnung der Landesregierung, und, Herr König, da es keine Geschäftsordnung gibt, kann logischerweise auch keine veröffentlicht werden.
Dadurch, dass es keine Geschäftsordnung gibt, entstehen keinerlei Nachteile für irgendjemanden. Es entstehen keine Nachteile für die Bürger, da eine Geschäftsordnung nur Regelungen mit Innenwirkung enthalten würde.
Und es entstehen auch keine Nachteile für das Parlament, weil die Rechte der Parlamentarier nicht in der Geschäftsordnung geregelt werden.
Insofern ist die Begründung der Republikaner in der Drucksache 12/4957 auch völlig daneben, wenn es dort unter anderem heißt:
Das Ergebnis dieser verfassungswidrigen Missachtung... bewirkt aber für die Antragsteller als Oppositionsfraktion, dass sie durch die Landesregierung an der
Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Informationsund Kontrollrechte... in unzulässiger Weise gehindert werden.
Nur, Herr König, Sie haben nicht gesagt, wie Sie als Oppositionsfraktion mit einer Geschäftsordnung die Regierung anders oder besser kontrollieren könnten. Sie haben da von Zirkusakrobaten und anderem Unsinn gesprochen.
Tatsache ist, dass das Fehlen der Geschäftsordnung niemanden in irgendwelchen Rechten behindert. Wenn Sie das anders sehen, zeigt das, dass Sie überhaupt keine Ahnung davon haben, welchen Rechtscharakter eine Geschäftsordnung haben könnte, und dass es Ihnen eigentlich nur darum geht, Stimmungen zu schüren, weil Ihnen offenbar nichts anderes einfällt, die Ihnen zustehenden Tagesordnungspunkte der Landtagstagesordnung zu füllen.
Ja.
Herr Kollege Krisch, ich komme gleich noch zu diesem Punkt. Nur eines ist auch klar: Wenn es seit 48 Jahren unter unterschiedlichen Landesregierungen, an denen bereits alle möglichen Parteien beteiligt waren,
eine Verfassungswirklichkeit gibt, die von einer Verfassungsnorm abweicht, halte ich das, wenn sich diese Verfassungswirklichkeit in 48 Jahren gut bewährt hat, für eine unproblematische Angelegenheit.
Meine Damen und Herren, aus unserer Sicht hat die Landesregierung auch ohne Geschäftsordnung ihre Geschäfte in den vergangenen Jahren hervorragend abgewickelt.
Es gab dabei keine Probleme. Wir begrüßen auch, dass sich der Staatsminister im Staatsministerium mit den wichtigen Aufgaben des Landes, die auch unsere Bürgerinnen und Bürger betreffen, beschäftigt und nicht mit irgendwelchen formalen Angelegenheiten.
Ich möchte allerdings auch noch eine persönliche Anmerkung machen. Ich hätte nichts dagegen, wenn wir Artikel 49 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechend ändern und die Verfassungsnorm an die seit jetzt 48 Jahren bestehende Verfassungswirklichkeit anpassen würden. Wenn sich dafür die erforderliche Mehrheit hier im Hause findet, wäre aus meiner persönlichen Sicht diese Verfassungsänderung überhaupt kein Problem.
Letzter Punkt: Da, wie eben ausgeführt, durch das Fehlen einer Geschäftsordnung keinerlei Nachteile entstehen, da wir uns auch ansonsten auf allen Ebenen, wo irgend möglich, für Deregulierungen und Vereinfachungen einsetzen, hält es die CDU-Landtagsfraktion nicht für nötig, dass sich die Landesregierung künftig eine Geschäftsordnung gibt.