Norbert Beck
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Sehr geehrter Herr Präsident, lie be Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schlägt die Landesregierung Ausführungsregelungen zum Bundesgesetz über den register gestützten Zensus 2011 vor. Mit dem Gesetzentwurf setzen wir den Schlusspunkt unter eine von der Europäischen Union vorgegebene Verordnung. Wir werden dies noch im Einzel nen beraten, aber ich will gleich vorweg für die CDU-Frakti on sagen: Wir stimmen dem Ausführungsgesetz zu.
Ich möchte dem Finanzminister, dem Staatssekretär im Fi nanzministerium und deren Mitarbeitern sowie auch unserem Koalitionspartner für die gefundene Lösung danken.
Meine Damen und Herren, worüber stimmen wir heute eigent lich ab? Das Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 enthält notwendige und ergänzende Vorschriften für die Ausführung dieses Bundesgesetzes. Das Ausführungsgesetz schafft die erforderlichen organisations- und verfahrensrecht lichen Bestimmungen und Voraussetzungen für die Durchfüh rung der Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung in Baden-Württemberg. Dabei geht es vor allem um die Einbin dung der Kommunen mit Blick auf die Durchführung dieses Zensus 2011, und zwar vor Ort, und insbesondere natürlich, wie es der Staatssekretär schon ausgeführt hat, um die Ein richtung örtlicher Erhebungsstellen.
Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung des Zuständigkeits bereichs des Statistischen Landesamts bei der Durchführung des Zensus.
Warum brauchen wir diesen Zensus? Wie ein Unternehmen ohne Inventur und ohne Bilanzen seine Risiken und Chancen nicht einschätzen und deshalb nur ins Blaue hinein wirtschaf ten könnte, so vermag auch der Staat nicht ohne verlässliches Wissen über die Entwicklung der Bevölkerung und ihre wich tigsten Strukturdaten zu planen, zu handeln und Zukunftssi cherung zu betreiben. Die Erhebung ist deshalb unerlässlich.
Der Zensus ist national wie international ein wesentliches Fundament der Statistik. Er liefert Basisdaten zur Bevölke rung, zur Erwerbstätigkeit und zur Wohnsituation, auf denen alle politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Pla nungsprozesse bei Bund, Ländern und Gemeinden aufbauen. Der Zensus sichert daher Daseinsvorsorge; er liefert die Grundlage für jede fundierte gesellschaftliche und politische Urteils- und Willensbildung und dient damit nicht nur der staatlichen Planung, sondern auch deren Kontrolle.
Als Alternative zur herkömmlichen Volkszählung durch eine flächendeckende Befragung der Bevölkerung haben die sta tistischen Ämter des Bundes und der Länder einen registerge stützten Zensus entwickelt und damit auch die Grundsätze des Datenschutzes gewahrt. Der nunmehr vorliegende Gesetzent wurf ist deshalb wirklich das Ergebnis außerordentlich inten siver und konstruktiver Verhandlungen zwischen Finanzmi nisterium, Statistischem Landesamt, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und den kommunalen Landesverbänden.
Herzlichen Dank.