Norbert Beck

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Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Wir beraten heute in zweiter Lesung das Gesetz zur Förderung der elektroni schen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Ich sage es deshalb so explizit, weil die erste Lesung ohne Be gründung und ohne Beratung stattgefunden hat.
Ziel des Gesetzes ist es, die materiell-rechtlichen Vorschrif ten des E-Government-Gesetzes des Bundes in Landesrecht umzusetzen. Dabei gibt es meiner Meinung nach zwei Schwer punkte: Zum einen ist dies die Verpflichtung für alle Behör den, egal, ob Landesbehörden oder Landkreise bzw. Kommu nen, einen elektronischen Zugang zu gewährleisten, und zum anderen wird zum ersten Mal ein Beauftragter der Landesre gierung für Informationstechnologie, ein sogenannter Chief Information Officer
danke –, installiert.
Meine Damen und Herren, ohne die Fünfminutenfrist aus schöpfen zu wollen, darf ich sagen, dass die CDU diesem Ge setzentwurf zustimmen wird, aber mit zwei Anmerkungen.
Erstens haben wir im Ausschuss angemerkt, dass dieses Ge setz drei Monate vor Ende der Legislaturperiode sehr spät kommt. Das hätte man auch schon viel früher so haben kön nen.
Zweitens stimmen wir diesem Gesetzentwurf auch deshalb zu, weil finanzielle Auswirkungen auf die Privatwirtschaft und auf die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land nicht zu er warten sind.
Als ehemaligem Bürgermeister und Kreisrat werden es mir meine Gemeinden und Landkreise aber hoffentlich verzeihen, wenn ich anmerke, dass beide genannten Ebenen nur durch wenige Verpflichtungen mit diesem Gesetz beeinträchtigt wer den und damit die Kosten überschaubar bleiben.
Zum Schluss können wir es auch akzeptieren, dass bis spätes tens zum 1. Januar 2022 die Behörden des Landes, also nicht die Kommunen bzw. Landkreise, verpflichtet werden, ihre Ak ten elektronisch zu führen. Allen anderen steht es frei, dies zu tun.
Nochmals: Die CDU-Fraktion stimmt diesem Gesetz zu.
Vielen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kollegin nen und Kollegen, meine Damen und Herren! Ein Bürger- oder Oberbürgermeister vereinigt in Baden-Württemberg ein ganz großes Maß an Unabhängigkeit. Das weiß ich aus lang jähriger eigener Erfahrung als Bürgermeister im – ich sage es einfach so – Acht-Sterne-Dorf im Schwarzwald.
Kolleginnen und Kollegen, diese Unabhängigkeit ist wirklich ein zentrales Merkmal der soge nannten Süddeutschen Ratsverfassung. Lange Zeit wurden ja nur in Baden-Württemberg und Bayern Bürgermeister und Oberbürgermeister vom Volk direkt gewählt. Sie sind Chef der Verwaltung, stimmberechtigte Vorsitzende des Gemein derats, Rechtsvertreter und Repräsentanten der Gemeinde nach außen.
Eine Altersgrenze sah die Gemeindeordnung bis 1972 nicht vor. Als Regulativ entschloss sich der Landtag dann aber, die auch heute noch geltenden Regelungen zu verabschieden. Heute beraten wir in zweiter Lesung einen Gesetzentwurf der Fraktion der FDP/DVP zur Abschaffung der Altersgrenze für Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete und Amtsverweser. Die Bürgerinnen und Bürger sollen also frei entscheiden dür fen, wen – und in welchem Alter – sie zum Oberbürgermeis ter oder Bürgermeister wählen wollen – also ein Gesetzent wurf, der vor Liberalität nur so strotzt.
Die Regierungsfraktionen hingegen wollen die Wiederwahl grenze auf 67 Jahre anheben, dann aber das Alter von 73 Jah ren für das Ausscheiden aus dem Amt verpflichtend festlegen. Das ist unserer Meinung nach ein ziemlich durchsichtiger und zugleich parteiideologisch geprägter Vorschlag. Warum? Weil sich da die Frage aufdrängt, ob mit einer solchen Neuregelung Wiederwahlen von Oberbürgermeistern – ich denke z. B. an Stuttgart – ermöglicht werden sollen, die ansonsten an der bis herigen Altersgrenze scheitern würden.
1972, als die derzeit gültigen Regelungen hier im Parlament beschlossen wurden, gehörten übrigens die SPD-Parlamenta rier zu den schärfsten Befürwortern der Einführung einer Al tersbegrenzung für Bürgermeister. Ich zitiere aus dem SPIE GEL, der zu der damaligen baden-württembergischen Diskus sion berichtete, „... man wollte“ mit dieser Regelung – so ein SPD-Parlamentarier; das kommt mir wirklich kaum über die Lippen, liebe Kolleginnen und Kollegen –
„alte Säcke wegbekommen, ehe sie senil werden.“
So ändern sich also die Zeiten, liebe Kolleginnen und Kolle gen von der SPD.
Unser Vorschlag, den wir heute auch als Änderungsantrag nochmals einbringen, lautet: Ein Bürgermeister, der vor dem 65. Lebensjahr gewählt wird, soll frei bestimmen können, wann er seine Amtszeit beendet. Er soll aber auch bestimmen können, dass er seine Amtszeit zu Ende führt. Dann würde ein Bürgermeister spätestens mit 73 Jahren aus dem Amt schei den. Wir meinen also, zwei Altersgrenzen – eine für die Wie derwahl und eine für die Beendigung der Amtszeit – braucht es nicht. Den Beendigungszeitpunkt bringt ja die achtjährige Amtszeit automatisch mit sich. Damit werden das Wahlrecht und der Personalwunsch der Bürgerinnen und Bürger gestärkt.
Bisher war es möglich, dass dieses Recht beschnitten wurde, weil das Stadtoberhaupt oder auch der Landrat mitten in der Wahlperiode aufhören musste.
Im Übrigen plädieren wir aber dafür, die bisherigen Regelun gen beizubehalten. Sie haben sich bewährt und haben auch Schutzfunktion. Mir ist auch nicht bekannt, dass Bürgerinnen oder Bürger oder die kommunalen Landesverbände die For derung erhoben hätten, die bestehenden guten Regelungen zu ändern.
Vielen Dank.